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Nr. 73
(4) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn
a) die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht erfüllt
sind,
der Prüfling an. der Prüfung oder an Teilen der
Prüfung nicht teilgenommen hat oder während der
Prüfung zurücktritt, ohne daß dies durch eine mit
Ärztlichem Attest nachgewiesene Krankheit oder
andere wichtige Gründe hinreichend entschuldigt ist.
(5). Das Ergebnis der Abschlußprüfung — Schluß-
urteil — ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung
dem Prüfling bekaänntzugeben.
{6) Die Prüfungsunterlagen und die Prüfungsarbeiten
sind in der Schule aufzubewahren.
Zeugnis
(1) Über die bestandene Abschlußprüfung wird ein
Abschlußzeugnis — Anlage 2 — ausgestellt. Es ist von
A4em Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungs-
ausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel des
Senators für Schulwesen zu versehen. Das Abschluß-
zeugnis erhält das Datum des Tages der mündlichen
Prüfung.
(2) Fächer, die nicht Gegenstand der Prüfung sind,
sondern nach der Stundentafel bereits früher ab-
schließen, werden mit der letzten Note in das Ab-
schlußzeugnis aufgenommen.
(3) Ist die Abschlußprüfung nicht bestanden, so er-
hält der Prüfling auf Antrag ein Abgangszeugnis —
Anlage 3 —.
Wiederholung der Prüfung -
(1) Wer die Abschlußprüfung nicht bestanden hat,
kann sie zu dem nächsten Prüfungstermin wieder-
holen. Bis zur Wiederholungsprüfung kann die Schüle-
rin weiter am Unterricht teilnehmen.
(2) Eine zweite Wiederholung ist nur in begründeten
Ausnahmefällen mit Zustimmung des Senators für
Schulwesen zulässig.
28.
tn
25,
N. Berufspraktikum und staatliche Anerkennung
Berufspraktikum
(1) Wer die staatliche Anerkennung als Kinderpflege-
ein erreichen will, muß nach erfolgreich bestandener
Abschlußprüfung ein mindestens einjähriges Berufs-
praktikum mit, Vollzeitbeschäftigung ableisten. Es ist
in einer Kindertagesstätte, einem Heim oder einer
ähnlichen Einrichtung durchzuführen. Es kann auch
bis zu einer Dauer von sechs Monaten in einer Familie
abgeleistet werden. Die Schule überwacht das Berufs-
praktikum.
(2) Die Praktikantin hat während dieser Zeit vier
Berichte (je Vierteljahr einen Bericht) zu fertigen und
der Berufsfachschule einzureichen. er
(3) Die Praktikantin ist während des Berufsprakti-
kums zum Besuch der Berufsschule verpflichtet, falls
sie ihre Schulpflicht noch nicht erfüllt hat.
(4) Sofern Praktikantinnen eine hauswirtschaftliche
Lehre in einem Haushalt mit Kindern nachweisen,
kann ihnen bis zu einem halben Jahr des Berufsprak-
tikums erlassen werden, wenn Haltung und Leistung
dies rechtfertigen.
Staatliche Anerkennung
(1) Nach Abschluß des Berufspraktikums kann die
Absolventin bei dem Senator für Familie, Jugend und
Sport ihre staatliche Anerkennung als Kinderpflegerin
beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
a) das Abschlußzeugnis der Berufsfachschule für
Kinderpflegerinnen,
das Zeugnis des Arbeitgebers über die praktische
Tätigkeit,
c) ein polizeiliches Führungszeugnis.
(2) Der Antrag ist über die Schule einzureichen. Die
Schule leitet den Antrag mit einer gutachtlichen Äuße-
rung und unter Beifügung der Berichte (Nummer 26 |
26.
27.
Abs.2) an den Senator für Familie, Jugend und
Sport weiter.
(3) Wer ein erfolgreiches Berufspraktikum nachweist,
wird als Kinderpflegerin staatlich anerkannt. Der An-
tragsteller erhält hierüber eine Urkunde — Anlage 4 —.
(4) Die staatliche Anerkennung kann versagt werden,
wenn die Bewerberin die bürgerlichen Ehrenrechte
nicht besitzt oder wenn aus den Berichten und den
Zeugnissen über die einjährige praktische Tätigkeit
hervorgeht, daß ihre Bewährung im Berufspraktikum
nicht ausreichend war.
IV. Schlußbestimmungen
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wir-
kung vom 1. April 1970 in Kraft. Sie treten mit Ab-
lauf des 31. März 1975 außer Kraft.
(2) Durch diese Verwaltungsvorschriften wird die
„Vorläufige Ordnung für die Ausbildung, Prüfung
und Anerkennung von Hauswirtschaftsgehilfinnen mit
Kinderpflege‘“ vom 23. November 1956 (DbIl. I11/1957
Nr. 5) in der Fassung vom 13. Dezember 1961 (DbI. IIT/
1962 Nr.7), vom 9.Juli 1963 (Dbl.1III/1963 Nr. 56)
und vom 15. Januar 1964 (Dbl. 111I/1964 Nr. 10) ersetzt.
Löffler Korber
Anlage 1
Unterrichtsfach Zahl der Wochenstunden
1. Halbj. 2. Halbj. 3. Halbj. 4. Halbj.
Allgemeine Fächer
Deutsch ..
Sozialkunde .......
Mathematik ........
Psychologie: .....
Einführung in die
Humanbiologie .....
Musik. 2er ee
Leibeserziehung ...
Stundentafel
Berufsfachschule für Kinderpflegerinnen
Berufliche Fächer
Buchführung ......
Berufskunde ......
Gesundheitslehre
ainschl. Kranken- u.
Säuglingspflege ...
Erziehungskunde
ainschl. Kinder-
literatur 2
Beschäftigungslehre
(Werken, Malen, Be-
wegungsspiele) .....
Hauswirtschaftslehre
(Nahrungszubereitg.,
Srnährungslehre,
Aaus- und Wäsche-
pflege) 1 el
Textiles Gestalten
ainschl. Textilkunde .
Sad
5
8
8
zusammen =... 00 34 34
Wahlfach Englisch .. 2 2
Insgesamt... 36 36 36 23
Anmerkungen
a) Im 3. Halbjahr ist ein sechswöchiges Praktikum in
Säuglingspflege in entsprechenden Einrichtungen
durchzuführen.
Während des 4. Halbjahres ist die Ausbildung durch
ein achtwöchiges Praktikum in einer Kindertagesstätte
oder in. einem Heim zu ergänzen.
34 a) 21 b)
2 2