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Volume 9. Oktober 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

11/1970 ] 
Seite 179 
Nr. 73 
(4) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn 
a) die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht erfüllt 
sind, 
der Prüfling an. der Prüfung oder an Teilen der 
Prüfung nicht teilgenommen hat oder während der 
Prüfung zurücktritt, ohne daß dies durch eine mit 
Ärztlichem Attest nachgewiesene Krankheit oder 
andere wichtige Gründe hinreichend entschuldigt ist. 
(5). Das Ergebnis der Abschlußprüfung — Schluß- 
urteil — ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung 
dem Prüfling bekaänntzugeben. 
{6) Die Prüfungsunterlagen und die Prüfungsarbeiten 
sind in der Schule aufzubewahren. 
Zeugnis 
(1) Über die bestandene Abschlußprüfung wird ein 
Abschlußzeugnis — Anlage 2 — ausgestellt. Es ist von 
A4em Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungs- 
ausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel des 
Senators für Schulwesen zu versehen. Das Abschluß- 
zeugnis erhält das Datum des Tages der mündlichen 
Prüfung. 
(2) Fächer, die nicht Gegenstand der Prüfung sind, 
sondern nach der Stundentafel bereits früher ab- 
schließen, werden mit der letzten Note in das Ab- 
schlußzeugnis aufgenommen. 
(3) Ist die Abschlußprüfung nicht bestanden, so er- 
hält der Prüfling auf Antrag ein Abgangszeugnis — 
Anlage 3 —. 
Wiederholung der Prüfung - 
(1) Wer die Abschlußprüfung nicht bestanden hat, 
kann sie zu dem nächsten Prüfungstermin wieder- 
holen. Bis zur Wiederholungsprüfung kann die Schüle- 
rin weiter am Unterricht teilnehmen. 
(2) Eine zweite Wiederholung ist nur in begründeten 
Ausnahmefällen mit Zustimmung des Senators für 
Schulwesen zulässig. 
28. 
tn 
25, 
N. Berufspraktikum und staatliche Anerkennung 
Berufspraktikum 
(1) Wer die staatliche Anerkennung als Kinderpflege- 
ein erreichen will, muß nach erfolgreich bestandener 
Abschlußprüfung ein mindestens einjähriges Berufs- 
praktikum mit, Vollzeitbeschäftigung ableisten. Es ist 
in einer Kindertagesstätte, einem Heim oder einer 
ähnlichen Einrichtung durchzuführen. Es kann auch 
bis zu einer Dauer von sechs Monaten in einer Familie 
abgeleistet werden. Die Schule überwacht das Berufs- 
praktikum. 
(2) Die Praktikantin hat während dieser Zeit vier 
Berichte (je Vierteljahr einen Bericht) zu fertigen und 
der Berufsfachschule einzureichen. er 
(3) Die Praktikantin ist während des Berufsprakti- 
kums zum Besuch der Berufsschule verpflichtet, falls 
sie ihre Schulpflicht noch nicht erfüllt hat. 
(4) Sofern Praktikantinnen eine hauswirtschaftliche 
Lehre in einem Haushalt mit Kindern nachweisen, 
kann ihnen bis zu einem halben Jahr des Berufsprak- 
tikums erlassen werden, wenn Haltung und Leistung 
dies rechtfertigen. 
Staatliche Anerkennung 
(1) Nach Abschluß des Berufspraktikums kann die 
Absolventin bei dem Senator für Familie, Jugend und 
Sport ihre staatliche Anerkennung als Kinderpflegerin 
beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: 
a) das Abschlußzeugnis der Berufsfachschule für 
Kinderpflegerinnen, 
das Zeugnis des Arbeitgebers über die praktische 
Tätigkeit, 
c) ein polizeiliches Führungszeugnis. 
(2) Der Antrag ist über die Schule einzureichen. Die 
Schule leitet den Antrag mit einer gutachtlichen Äuße- 
rung und unter Beifügung der Berichte (Nummer 26 | 
26. 
27. 
Abs.2) an den Senator für Familie, Jugend und 
Sport weiter. 
(3) Wer ein erfolgreiches Berufspraktikum nachweist, 
wird als Kinderpflegerin staatlich anerkannt. Der An- 
tragsteller erhält hierüber eine Urkunde — Anlage 4 —. 
(4) Die staatliche Anerkennung kann versagt werden, 
wenn die Bewerberin die bürgerlichen Ehrenrechte 
nicht besitzt oder wenn aus den Berichten und den 
Zeugnissen über die einjährige praktische Tätigkeit 
hervorgeht, daß ihre Bewährung im Berufspraktikum 
nicht ausreichend war. 
IV. Schlußbestimmungen 
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wir- 
kung vom 1. April 1970 in Kraft. Sie treten mit Ab- 
lauf des 31. März 1975 außer Kraft. 
(2) Durch diese Verwaltungsvorschriften wird die 
„Vorläufige Ordnung für die Ausbildung, Prüfung 
und Anerkennung von Hauswirtschaftsgehilfinnen mit 
Kinderpflege‘“ vom 23. November 1956 (DbIl. I11/1957 
Nr. 5) in der Fassung vom 13. Dezember 1961 (DbI. IIT/ 
1962 Nr.7), vom 9.Juli 1963 (Dbl.1III/1963 Nr. 56) 
und vom 15. Januar 1964 (Dbl. 111I/1964 Nr. 10) ersetzt. 
Löffler Korber 
Anlage 1 
Unterrichtsfach Zahl der Wochenstunden 
1. Halbj. 2. Halbj. 3. Halbj. 4. Halbj. 
Allgemeine Fächer 
Deutsch .. 
Sozialkunde ....... 
Mathematik ........ 
Psychologie: ..... 
Einführung in die 
Humanbiologie ..... 
Musik. 2er ee 
Leibeserziehung ... 
Stundentafel 
Berufsfachschule für Kinderpflegerinnen 
Berufliche Fächer 
Buchführung ...... 
Berufskunde ...... 
Gesundheitslehre 
ainschl. Kranken- u. 
Säuglingspflege ... 
Erziehungskunde 
ainschl. Kinder- 
literatur 2 
Beschäftigungslehre 
(Werken, Malen, Be- 
wegungsspiele) ..... 
Hauswirtschaftslehre 
(Nahrungszubereitg., 
Srnährungslehre, 
Aaus- und Wäsche- 
pflege) 1 el 
Textiles Gestalten 
ainschl. Textilkunde . 
Sad 
5 
8 
8 
zusammen =... 00 34 34 
Wahlfach Englisch .. 2 2 
Insgesamt... 36 36 36 23 
Anmerkungen 
a) Im 3. Halbjahr ist ein sechswöchiges Praktikum in 
Säuglingspflege in entsprechenden Einrichtungen 
durchzuführen. 
Während des 4. Halbjahres ist die Ausbildung durch 
ein achtwöchiges Praktikum in einer Kindertagesstätte 
oder in. einem Heim zu ergänzen. 
34 a) 21 b) 
2 2
	        
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