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Nr. 73
Sie ist von den aufsichtführenden Lehrern zu unter-
zeichnen. Die Niederschrift über die schriftliche Prü-
fung muß ferner den Vermerk gemäß Nummer 19
Abs. 4 enthalten.
(3) Aus der Niederschrift über die mündliche Prü-
fung sollen die Prüfungsfragen und, soweit möglich,
die Antworten der Prüflinge in Stichworten ersicht-
lich sein. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsaus-
schusses zu unterzeichnen.
Prüfungsnoten
(1) Für die Festsetzung der Einzelzensuren und des
Gesamturteils in den einzelnen Fächern gelten die
Notenstufen der Berliner Schule.
(2) Das Ergebnis der Prüfung — Schlußurteil — lautet:
„bestanden‘“ oder „nicht bestanden“.
‚6. Prüfungsfächer
Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf folgende Un-
terrichtsfächer:
Deutsch
Sozialkunde
Berufskunde
Gesundheitslehre
Erziehungskunde
B. Schriftliche Prüfung
17. Umfang und Dauer der Prüfung
(1) Jede Schülerin hat unter Aufsicht eine schrift-
liche Arbeit aus dem Themenkreis der unter Num-
mer 16 genannten Prüfungsfächer anzufertigen.
(2) Die schriftliche Arbeit ist in drei Zeitstunden zu
fertigen. Die Zeit beginnt jeweils nach Bekanntgabe
der Aufgaben; sie darf nicht durch eine Pause unter-
brochen werden.
Aufgabenvorschläge
(1) Für die schriftliche Prüfungsarbeit legen die
Lehrer, die in den unter Nummer 16 genannten Fächern
zuletzt unterrichtet haben, dem Schulleiter je einen
Aufgabenvorschlag vor. Die Vorschläge sind sechs
Wochen vor der Prüfung dem Senator für Schul-
wesen gesammelt zuzuleiten.
(2) Der Senator für Schulwesen wählt drei Themen
aus und, gibt sie verschlossen an den Schulleiter zu-
rück. Der Umschlag mit der Prüfungsaufgabe darf
erst unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Prüfung
im Prüfungsraum in Anwesenheit der Prüflinge ge-
öffnet werden.
Täuschung
(1) Wenn sich ein Prüfling bei der schriftlichen Prü-
fung eines unerlaubten Hilfsmittels bedient oder sich
einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches ver-
dächtig oder schuldig macht, ist er sofort zu hören.
Ergibt sich dabei, daß keine Unregelmäßigkeit vor-
liegt, so kann der Prüfling die Arbeit fortsetzen, wobei
die Arbeitszeit um den Zeitverlust, der durch die
Untersuchung bewirkt wurde, verlängert wird. Liegt
eine Unregelmäßigkeit vor, so ist der Prüfling von
der Fortsetzung der Arbeit auszuschließen. I
(2) Die von dem Schulleiter einberufene Klassenkon-
ferenz entscheidet, ob es sich bei der Täuschung um
einen schweren oder leichten Fall handelt. .
a) Als schwere Fälle sind namentlich solche anzu-
sehen, in denen die Täuschungshandlung vor-
bereitet worden ist oder besondere Intensität oder
größeren Umfang aufweist. Bei einem . schweren
Fall schließt die Klassenkonferenz den Prüfling
von der weiteren Prüfung aus. Die Abschlußprüfung
gilt dann als nicht bestanden.
Ergibt die Untersuchung, daß nur ein geringfügiger
Verstoß vorliegt, so hat der Prüfling eine neue
Arbeit unter besonderer Aufsicht anzufertigen.
Y
c) Nach ‚den unter a) und b) genannten Gesichts-
punkten ist auch bei Schülerinnen zu verfahren, die
anderen bei Benutzung unerlaubter Hilfsmittel be-
wußt behilflich gewesen sind.
(3) Wird eine schwere Täuschung erst nach Beendi-
gung der Abschlußprüfung entdeckt, so gilt die Prü-
fung als nicht bestanden. Dem Prüfling ist das Ab-
schlußzeugnis vorzuenthalten. Die Prüfung kann ge-
mäß Nummer 25 wiederholt werden.
(4) Der Schulleiter ist verpflichtet, vor Beginn der
schriftlichen Prüfungsarbeit die Schülerinnen auf die
vorstehenden Bestimmungen hinzuweisen. Ein ent-
sprechender Vermerk soll in die Niederschrift über die
schriftliche‘ Prüfung aufgenommen werden.
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
(1) Die Prüfungsarbeiten werden von den Lehrern, die
die Aufgabe gestellt haben, korrigiert und beurteilt.
Die Beurteilungen müssen schriftlich begründet
werden.
(2) Nach der Beurteilung durch den zuständigen
Lehrer sind die Arbeiten den Mitgliedern des Prü-
fungsausschusses zugänglich zu machen. Die end-
gültige Bewertung der schriftlichen Arbeiten erfolgt
durch den Prüfungsausschuß.
(3) Die Vorschläge für die Noten sind in die Prü-
fungsbogen einzutragen.
20.
C. Mündliche Prüfung
Fächer der mündlichen Prüfung
(1) Jede Schülerin ist mindestens in einem Prüfungs-
fach (Nummer 16) zu prüfen.
(2) Eine mündliche Prüfung soll in der Regel in den
Fächern stattfinden, in denen ein sicheres Gesamturteil
an Hand der Vornoten und der schriftlichen Prüfung
noch nicht abgegeben werden kann.
Verlauf der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung findet vor dem gesamten
Prüfungsausschuß statt. Sie obliegt in der Regel dem
Lehrer, der den Prüfling in dem betreffenden Fach zu-
letzt unterrichtet hat. Der Vorsitzende des Prüfungs-
ausschusses kann unmittelbar in die mündliche Prü-
fung eingreifen. Fragen anderer Mitglieder des Prü-
fungsausschusses sind vom Vorsitzenden des Prüfungs-
ausschusses in angemessenem Umfange zuzulassen.
(2) Die Prüfung ist als Gruppenprüfung durchzu-
führen. In besonderen Fällen ist auch die HEinzel-
prüfung zulässig. Die Zeitdauer der mündlichen Prü-
fung richtet sich nach der Anzahl der Prüflinge. Für
jeden Prüfling soll eine Prüfungszeit von höchstens
zwanzig Minuten vorgesehen werden.
(3) Der prüfende Lehrer schlägt nach der Prüfung für
die Leistung des Prüflings eine Note vor. Die Entschei-
dung über die Note obliegt dem Prüfungsausschuß.
Die Prüfungsergebnisse sind in den Prüfungsbogen
einzutragen.
21.
22,
D. Ergebnis der Prüfung
23. Gesamturteil und Schlußurteil
(1) Unmittelbar nach der mündlichen Prüfung wird
für jedes Fach aus der Vornote (Nummer 12 Abs.1)
und den Leistungen in jedem Prüfungsteil das Ge-
samturteil gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuß beschließt danach das Er-
gebnis der gesamten Prüfung und stellt das Schluß-
urteil fest.
(3) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sämtliche
Prüfungsfächer mit mindestens ausreichend beurteilt
wurden. Über mangelhafte Leistungen in einem Prü-
fungsfach kann hinweggesehen werden, wenn zwei
andere Prüfungsfächer mindestens mit befriedigend
oder ein anderes Prüfungsfach mindestens mit gut
beurteilt worden sind.