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Nr. 73
I. Ausbildung
In
Ziel der Ausbildung
Durch die Ausbildung soll die Schülerin die Fähigkeit
erwerben, als Kinderpflegerin bei der Pflege und Er-
ziehung des Säuglings und Kleinkindes in sozialpäd-
agogischen Einrichtungen und in Familien mitzu-
wirken.
Ausbildungsstätte
Die Ausbildung findet an Berufsfachschulen für Kin-
derpflegerinnen statt. z
Ge
3.
Als Schülerin kann aufgenommen werden, wer den
erfolgreichen Abschluß der Hauptschule oder eine
gleichwertige Schulbildung. und durch Vorlage eines
schulärztlichen Gutachtens die Berufseignung nach-
weist.
Dauer der Ausbildung :
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Sie gliedert sich in
a) eine ‚zweijährige Ausbildung an der Berufsfach-
schule,
b) ein einjähriges Berufspraktikum.
3. Praktische Ausbildung
(1) Die theoretische Ausbildung an der Berufsfach-
schule wird durch zwei Praktika ergänzt.
a) Im dritten Schulhalbjahr ist ein sechswöchiges
Praktikum in Säuglingspflege in entsprechenden
Einrichtungen durchzuführen.
Im vierten Schulhalbjahr ist ein achtwöchiges
Praktikum in einer Kindertagesstätte oder einem
Heim durchzuführen. Während dieses Praktikums
arhalten die Schülerinnen Unterricht in der Be-
rufsfachschule. In dem Unterricht werden Anlei-
tungen für die Umsetzung der in den Berufsfach-
schulen erworbenen Kenntnisse in die Praxis gege-
ben und die in den Praxisstellen gewonnenen Er-
fahrungen ausgewertet. Für den Unterricht stehen
insgesamt acht Arbeitstage zur Verfügung... Der
Unterricht wird in Form von ein- oder mehr-
tägigen Seminaren durchgeführt.
HE
(2) Die Praxisstellen werden von den Berufsfach-
schulen ausgewählt und vermittelt. Um eine ausbil-
dungsintensive Durchführung der Praktika zu gewähr-
leisten, hält die Berufsfachschule engen Kontakt mit
den Praxisstellen.
(3) Nach Beendigung des Praktikums .ist von der
Praxisstelle ein. Bericht anzufordern.
6. Zulassung und Ausbildung
(1) Die Bewerberin soll sich vor Beginn der Aus-
bildung in der Berufsfachschule anmelden.
(2) Dabei sind vorzulegen:
a) ein Lebenslauf,
b) Nachweise über die Schulbildung,
ce) gegebenenfalls der Nachweis über eine hauswirt-
schaftliche Ausbildung,
ein schulärztliches Gutachten über die Berufs-
eignung,
bei Minderjährigen die schriftliche Einverständnis-
erklärung der Erziehungsberechtigten.
(3) Der Schulleiter entscheidet über die Aufnahme.
/
Unterrichtsfächer
Die Unterrichtsfächer an der Berufsfachschule sind
der Stundentafel — Anlage 1 — zu entnehmen.
II. Prüfung
A. Allgemeine Vorschriften
Zweck der Prüfung
Die Ausbildung an der Berufsfachschule endet mit der
Abschlußprüfung. Diese soll den Nachweis erbringen,
daß die Schülerin das. Ziel der Ausbildung (Nummer 1)
erreicht hat.
Teile der Prüfung
Die Abschlußprüfung besteht aus einer schriftlichen
und einer mündlichen Prüfung.
8,
9,
L0. Ort und Zeit der Prüfung
(1) Die Prüfung findet am Ende der Ausbildungszeit
statt.
(2) Den Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen
Prüfung bestimmt auf Vorschlag des Schulleiters der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Prüfungsausschuß ;
(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an:
a) ein Beauftragter des Senators für Schulwesen als
Vorsitzender,
b) der Schulleiter,
c) die Lehrer, die zuletzt in den Prüfungsfächern
Unterricht erteilt haben,
ein Beauftragter des Senators für Familie, Jugend
und Sport.
(2) Ausnahmsweise kann der Vorsitzende des Prü-
fungsausschusses auch andere Personen als Gäste an
der mündlichen Prüfung teilnehmen lassen; diese sol-
len jedoch bei der Beratung nicht anwesend sein.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur
Teilnahme an der mündlichen Prüfung und zur Stimm-
abgabe verpflichtet. Der Prüfungsausschuß entscheidet
mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit ent-
scheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die
als Gäste an der Prüfung teilnehmenden Personen
anterliegen der Verschwiegenheit. Sofern sie nicht im
öffentlichen Dienst stehen, sind sie zur Verschwiegen-
heit zu verpflichten.
Vorbeurteilung und Zulassung
(1) Die Klassenkonferenz legt unter dem Vorsitz des
Schulleiters auf Vorschlag des jeweils zuständigen
Lehrers die zusammenfassenden Urteile über die
Klassenleistungen‘: in den Unterrichtsfächern — die
Vornoten — fest und entscheidet über die Zulassung
oder Nichtzulassung zur Prüfung. Der Beschluß ist
schriftlich niederzulegen.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
sind:
a) erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung zur
Kinderpflegerin, N
körperliche und gesundheitliche Eignung für den
erstrebten Beruf.
(3) Ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist nicht
erforderlich.
Prüfungsbogen .
Für die Prüfung sind Prüfungsbogen in doppelter Aus-
fertigung vorzubereiten, in die die Vornoten einzu-
tragen sind. Eine Ausfertigung des Prüfungsbogens
erhält der Senator für Schulwesen.
Niederschriften
(1) Über den Verlauf der einzelnen Prüfungsab-
schnitte sind Niederschriften zu fertigen.
(2) In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung
sind die Namen der Prüflinge und der aufsichtführen-
den Lehrer, Beginn und Schluß der Bearbeitungszeit
sowie etwaige besondere Vorkommnisse aufzuführen.