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Volume 9. Oktober 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

11/1970 | 
Seite 177 \ 
Nr. 73 
I. Ausbildung 
In 
Ziel der Ausbildung 
Durch die Ausbildung soll die Schülerin die Fähigkeit 
erwerben, als Kinderpflegerin bei der Pflege und Er- 
ziehung des Säuglings und Kleinkindes in sozialpäd- 
agogischen Einrichtungen und in Familien mitzu- 
wirken. 
Ausbildungsstätte 
Die Ausbildung findet an Berufsfachschulen für Kin- 
derpflegerinnen statt. z 
Ge 
3. 
Als Schülerin kann aufgenommen werden, wer den 
erfolgreichen Abschluß der Hauptschule oder eine 
gleichwertige Schulbildung. und durch Vorlage eines 
schulärztlichen Gutachtens die Berufseignung nach- 
weist. 
Dauer der Ausbildung : 
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. 
(2) Sie gliedert sich in 
a) eine ‚zweijährige Ausbildung an der Berufsfach- 
schule, 
b) ein einjähriges Berufspraktikum. 
3. Praktische Ausbildung 
(1) Die theoretische Ausbildung an der Berufsfach- 
schule wird durch zwei Praktika ergänzt. 
a) Im dritten Schulhalbjahr ist ein sechswöchiges 
Praktikum in Säuglingspflege in entsprechenden 
Einrichtungen durchzuführen. 
Im vierten Schulhalbjahr ist ein achtwöchiges 
Praktikum in einer Kindertagesstätte oder einem 
Heim durchzuführen. Während dieses Praktikums 
arhalten die Schülerinnen Unterricht in der Be- 
rufsfachschule. In dem Unterricht werden Anlei- 
tungen für die Umsetzung der in den Berufsfach- 
schulen erworbenen Kenntnisse in die Praxis gege- 
ben und die in den Praxisstellen gewonnenen Er- 
fahrungen ausgewertet. Für den Unterricht stehen 
insgesamt acht Arbeitstage zur Verfügung... Der 
Unterricht wird in Form von ein- oder mehr- 
tägigen Seminaren durchgeführt. 
HE 
(2) Die Praxisstellen werden von den Berufsfach- 
schulen ausgewählt und vermittelt. Um eine ausbil- 
dungsintensive Durchführung der Praktika zu gewähr- 
leisten, hält die Berufsfachschule engen Kontakt mit 
den Praxisstellen. 
(3) Nach Beendigung des Praktikums .ist von der 
Praxisstelle ein. Bericht anzufordern. 
6. Zulassung und Ausbildung 
(1) Die Bewerberin soll sich vor Beginn der Aus- 
bildung in der Berufsfachschule anmelden. 
(2) Dabei sind vorzulegen: 
a) ein Lebenslauf, 
b) Nachweise über die Schulbildung, 
ce) gegebenenfalls der Nachweis über eine hauswirt- 
schaftliche Ausbildung, 
ein schulärztliches Gutachten über die Berufs- 
eignung, 
bei Minderjährigen die schriftliche Einverständnis- 
erklärung der Erziehungsberechtigten. 
(3) Der Schulleiter entscheidet über die Aufnahme. 
/ 
Unterrichtsfächer 
Die Unterrichtsfächer an der Berufsfachschule sind 
der Stundentafel — Anlage 1 — zu entnehmen. 
II. Prüfung 
A. Allgemeine Vorschriften 
Zweck der Prüfung 
Die Ausbildung an der Berufsfachschule endet mit der 
Abschlußprüfung. Diese soll den Nachweis erbringen, 
daß die Schülerin das. Ziel der Ausbildung (Nummer 1) 
erreicht hat. 
Teile der Prüfung 
Die Abschlußprüfung besteht aus einer schriftlichen 
und einer mündlichen Prüfung. 
8, 
9, 
L0. Ort und Zeit der Prüfung 
(1) Die Prüfung findet am Ende der Ausbildungszeit 
statt. 
(2) Den Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen 
Prüfung bestimmt auf Vorschlag des Schulleiters der 
Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 
Prüfungsausschuß ; 
(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an: 
a) ein Beauftragter des Senators für Schulwesen als 
Vorsitzender, 
b) der Schulleiter, 
c) die Lehrer, die zuletzt in den Prüfungsfächern 
Unterricht erteilt haben, 
ein Beauftragter des Senators für Familie, Jugend 
und Sport. 
(2) Ausnahmsweise kann der Vorsitzende des Prü- 
fungsausschusses auch andere Personen als Gäste an 
der mündlichen Prüfung teilnehmen lassen; diese sol- 
len jedoch bei der Beratung nicht anwesend sein. 
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur 
Teilnahme an der mündlichen Prüfung und zur Stimm- 
abgabe verpflichtet. Der Prüfungsausschuß entscheidet 
mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die 
als Gäste an der Prüfung teilnehmenden Personen 
anterliegen der Verschwiegenheit. Sofern sie nicht im 
öffentlichen Dienst stehen, sind sie zur Verschwiegen- 
heit zu verpflichten. 
Vorbeurteilung und Zulassung 
(1) Die Klassenkonferenz legt unter dem Vorsitz des 
Schulleiters auf Vorschlag des jeweils zuständigen 
Lehrers die zusammenfassenden Urteile über die 
Klassenleistungen‘: in den Unterrichtsfächern — die 
Vornoten — fest und entscheidet über die Zulassung 
oder Nichtzulassung zur Prüfung. Der Beschluß ist 
schriftlich niederzulegen. 
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung 
sind: 
a) erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung zur 
Kinderpflegerin, N 
körperliche und gesundheitliche Eignung für den 
erstrebten Beruf. 
(3) Ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist nicht 
erforderlich. 
Prüfungsbogen . 
Für die Prüfung sind Prüfungsbogen in doppelter Aus- 
fertigung vorzubereiten, in die die Vornoten einzu- 
tragen sind. Eine Ausfertigung des Prüfungsbogens 
erhält der Senator für Schulwesen. 
Niederschriften 
(1) Über den Verlauf der einzelnen Prüfungsab- 
schnitte sind Niederschriften zu fertigen. 
(2) In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung 
sind die Namen der Prüflinge und der aufsichtführen- 
den Lehrer, Beginn und Schluß der Bearbeitungszeit 
sowie etwaige besondere Vorkommnisse aufzuführen.
	        
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