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Volume 27. Mai 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

11/1970 
Seite 145 / 
Nr. 43-45 
Mn SO ES 
| 11-43 | Fernruf: 30 20 01 — (987) 367 
| 23. 2. 1970 
ABI. S. 483 
An die Sonderschule für Hörgeschädigte 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Bezirksämter 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Ausführungsvorschriften 
betreffend die Stundentafel 
für die Sonderschule für Hörgeschädigte 
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin 
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485) — 
SchulG —, zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur 
Änderung des Schulgesetzes für Berlin vom 22. Januar 1970 
(GVBl. S. 306), wird bestimmt: 
Die Ausführungsvorschriften betreffend die Stunden- 
tafel für die Sonderschule für Hörgeschädigte vom 
28. Januar 1969 (ABl. S.245 — Dbl.II1I/1969 Nr. 34) 
werden wie folgt geändert: 
Die Anlage erhält folgende Fassung: 
Stundentafel für die Sonderschule für Hörgeschädigte 
Zahl der Wochenstunden 
je Klasse 
11278 61617[8719 
Unterrichtsfach 
Verbundener Sprach- 
und Sachunterricht 
Deutsch 
Geschichte/Sozialkunde 
Erdkunde 
Biologie/Physik/Chemie 
Mathematik 
Bildnerisches Gestalten 
Werken 
Textiles Gestalten | 
Hauswerk 
Leibesübungen 
Weltkunde 
- 
77 
17 
7 
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3115 
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3 
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23 |25 | 28 | 28 | 20 |20 |81 | 81 | 33 
Anmerkungen: 
Le: 
Das hohe Stundensoll für das Unterrichtsfach „Verbundener 
Sprach- und Sachunterricht“ ist in der besonderen Bildungs- 
aufgabe der Sonderschule für Hörgeschädigte, der Anbildung 
der Lautsprache, begründet. Der Unterricht in diesem Fach 
umschließt in den Klassen der Grundschule (Klassen 1 bis 6) 
neben dem vorfachlichen Unterricht auch die Fächer Geschichte/ 
Sozialkunde, Naturkunde und Technische Elementarlehre sowie 
Erdkunde und auch das Fach Deutsch. 
Die. vorstehende Stundenaufteilung gilt als grundsätzliche Re- 
gelung. Entsprechend den schulorganisatorischen Möglichkeiten 
und den besonderen pädagogischen Bedürfnissen dürfen Ände- 
rungen vorgenommen werden. Dabei muß jedoch die Gesamt- 
stundenzahl in den Klassen erhalten bleiben. 
Darüber hinaus werden den einzelnen Klassen nach Bedarf je 
zwei Wochenstunden für den Hörunterricht zugebilligt. 
3, 
2, 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. März 1970 
in Kraft. 
E 
vers 
Schul Ib S/HIe A 1 
| 1-44 ] Fernruf: 30.20 01 — (987) 367 
| 4.3.1970 | 
ABI. S. 483 
An die Blindenbildungsanstalt und Silex-Handelsschule 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Ausführungsvorschriften 
über Stundentafeln 
für die Blindenbildungsanstalt 
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin 
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S.1485) — 
SchulG —, zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur 
Änderung des Schulgesetzes für Berlin vom 22. Januar 1970 
(GVBl. S. 306), wird bestimmt: 
Die Ausführungsvorschriften über Stundentafeln für 
die Blindenbildungsanstalt vom 25. September 1969 
(ABl. S.1102 — Dbl. II1/1969 Nr. 855) werden wie folgt 
geändert: 
Die Anlage wird ergänzt; unter Nummer 1 der Erläu- 
terungen wird nach Absatz 2 ein neuer Absatz 3 ein- 
gefügt, der wie folgt lautet: 
Die Sonderklasse für mehrfachbehinderte Sehge- 
schädigte (Sammelklasse) ist an keine differenzierte 
Stundentafel gebunden. Die Gesamtstundenzahl be- 
trägt mindestens zwanzig und höchstens vierund- 
zwanzig Wochenstunden. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung 
vom 1. März 1970 in Kraft. 
Evers 
E 11-45 Schul II c A 3 — 8/00 
nn Fernruf: 3 02 00 394 — (987) 394 
An alle Schulen 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Senator für Familie, Jugend und Sport 
den Senator für Finanzen 
den Senator für Wissenschaft und Kunst 
den Rechnungshof von Berlin 
| 9.4.1970 | 
ABI. S. 485 
Ausführungsvorschriften 
über das „Theater der Schulen“ 
Auf Grund des 8 26 des Schulgesetzes für Berlin in der 
Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S.1485), zuletzt 
geändert durch das Gesetz zur Reform strafrechtlicher 
Vorschriften des Landes Berlin vom 6. März 1970 (GVBl. 
S. 474), und auf Grund des 8 15 des Gesetzes über die 
Privatschulen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz) 
vom 13.Mai 1954 (GVBl. S. 286), geändert durch das Ge- 
setz zur Reform strafrechtlicher Vorschriften des Landes 
Berlin vom 6. März 1970 (GVBl. S.474), werden folgende 
Ausführung svorschriften erlassen: 
L. 
(1) Zur Erleichterung des Besuchs von Veranstaltun- 
gen der darstellenden Kunst, der Musik und anderer 
kultureller Bereiche werden Schülern Eintrittskarten 
zu besonderen Bedingungen vermittelt sowie Zuschüsse 
zu den AKEintrittspreisen und Freikarten gewährt 
(„Theater der Schulen‘). 
(2) Die Einbeziehung dieser Veranstaltungen in den 
Unterricht fördert das Verständnis der Schüler für
	        
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