11/1970
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Nr. 43-45
Mn SO ES
| 11-43 | Fernruf: 30 20 01 — (987) 367
| 23. 2. 1970
ABI. S. 483
An die Sonderschule für Hörgeschädigte
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die Bezirksämter
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Ausführungsvorschriften
betreffend die Stundentafel
für die Sonderschule für Hörgeschädigte
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485) —
SchulG —, zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur
Änderung des Schulgesetzes für Berlin vom 22. Januar 1970
(GVBl. S. 306), wird bestimmt:
Die Ausführungsvorschriften betreffend die Stunden-
tafel für die Sonderschule für Hörgeschädigte vom
28. Januar 1969 (ABl. S.245 — Dbl.II1I/1969 Nr. 34)
werden wie folgt geändert:
Die Anlage erhält folgende Fassung:
Stundentafel für die Sonderschule für Hörgeschädigte
Zahl der Wochenstunden
je Klasse
11278 61617[8719
Unterrichtsfach
Verbundener Sprach-
und Sachunterricht
Deutsch
Geschichte/Sozialkunde
Erdkunde
Biologie/Physik/Chemie
Mathematik
Bildnerisches Gestalten
Werken
Textiles Gestalten |
Hauswerk
Leibesübungen
Weltkunde
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17
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Anmerkungen:
Le:
Das hohe Stundensoll für das Unterrichtsfach „Verbundener
Sprach- und Sachunterricht“ ist in der besonderen Bildungs-
aufgabe der Sonderschule für Hörgeschädigte, der Anbildung
der Lautsprache, begründet. Der Unterricht in diesem Fach
umschließt in den Klassen der Grundschule (Klassen 1 bis 6)
neben dem vorfachlichen Unterricht auch die Fächer Geschichte/
Sozialkunde, Naturkunde und Technische Elementarlehre sowie
Erdkunde und auch das Fach Deutsch.
Die. vorstehende Stundenaufteilung gilt als grundsätzliche Re-
gelung. Entsprechend den schulorganisatorischen Möglichkeiten
und den besonderen pädagogischen Bedürfnissen dürfen Ände-
rungen vorgenommen werden. Dabei muß jedoch die Gesamt-
stundenzahl in den Klassen erhalten bleiben.
Darüber hinaus werden den einzelnen Klassen nach Bedarf je
zwei Wochenstunden für den Hörunterricht zugebilligt.
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2,
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. März 1970
in Kraft.
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vers
Schul Ib S/HIe A 1
| 1-44 ] Fernruf: 30.20 01 — (987) 367
| 4.3.1970 |
ABI. S. 483
An die Blindenbildungsanstalt und Silex-Handelsschule
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Ausführungsvorschriften
über Stundentafeln
für die Blindenbildungsanstalt
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S.1485) —
SchulG —, zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur
Änderung des Schulgesetzes für Berlin vom 22. Januar 1970
(GVBl. S. 306), wird bestimmt:
Die Ausführungsvorschriften über Stundentafeln für
die Blindenbildungsanstalt vom 25. September 1969
(ABl. S.1102 — Dbl. II1/1969 Nr. 855) werden wie folgt
geändert:
Die Anlage wird ergänzt; unter Nummer 1 der Erläu-
terungen wird nach Absatz 2 ein neuer Absatz 3 ein-
gefügt, der wie folgt lautet:
Die Sonderklasse für mehrfachbehinderte Sehge-
schädigte (Sammelklasse) ist an keine differenzierte
Stundentafel gebunden. Die Gesamtstundenzahl be-
trägt mindestens zwanzig und höchstens vierund-
zwanzig Wochenstunden.
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung
vom 1. März 1970 in Kraft.
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E 11-45 Schul II c A 3 — 8/00
nn Fernruf: 3 02 00 394 — (987) 394
An alle Schulen
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Senator für Familie, Jugend und Sport
den Senator für Finanzen
den Senator für Wissenschaft und Kunst
den Rechnungshof von Berlin
| 9.4.1970 |
ABI. S. 485
Ausführungsvorschriften
über das „Theater der Schulen“
Auf Grund des 8 26 des Schulgesetzes für Berlin in der
Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S.1485), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Reform strafrechtlicher
Vorschriften des Landes Berlin vom 6. März 1970 (GVBl.
S. 474), und auf Grund des 8 15 des Gesetzes über die
Privatschulen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz)
vom 13.Mai 1954 (GVBl. S. 286), geändert durch das Ge-
setz zur Reform strafrechtlicher Vorschriften des Landes
Berlin vom 6. März 1970 (GVBl. S.474), werden folgende
Ausführung svorschriften erlassen:
L.
(1) Zur Erleichterung des Besuchs von Veranstaltun-
gen der darstellenden Kunst, der Musik und anderer
kultureller Bereiche werden Schülern Eintrittskarten
zu besonderen Bedingungen vermittelt sowie Zuschüsse
zu den AKEintrittspreisen und Freikarten gewährt
(„Theater der Schulen‘).
(2) Die Einbeziehung dieser Veranstaltungen in den
Unterricht fördert das Verständnis der Schüler für