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Nr. 38
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Schriftliche und mündliche Prüfung
(1) Für die schriftliche Prüfung werden abweichend von
$ 13 Abs.2 in Physik drei Aufgaben den Prüflingen zur
Wahl gestellt, von denen sie eine bearbeiten müssen, in
Mathematik fünf Aufgaben, von denen sie drei auszuwählen
und zu bearbeiten haben.
{2) Bei der mündlichen Prüfung ist von den Gebieten
auszugehen, die der Bewerber gemäß $ 33 Absatz 3 Buch-
stabe b angegeben hat, vorausgesetzt, daß sie, gemessen
an den Anforderungen des Gymnasiums, als geeignete
Grundlage für die Prüfung angesehen werden können. Die
Prüfung darf sich nicht auf die angegebenen Gebiete be-
Schränken. Für die Prüfung in den Fremdsprachen gilt 8 21
Abs. 5 sinngemäß.
(3) In Abweichung von 8 4 Abs.4 und 8 21 Abs.1 wird
die mündliche Einzelprüfung von einem Unterausschuß des
Prüfungsausschusses abgenommen, zu dem mindestens drei
fachkundige Prüfer gehören. Dieser Unterausschuß setzt
das Urteil für die mündliche Einzelprüfung fest.
(4) In Latein als schriftlichem Prüfungsfach sollen die
für das Große Latinum erforderlichen Kenntnisse nach-
gewiesen werden. Nach mindestens ausreichendem Gesamt-
ergebnis der Prüfung in Latein wird dem Prüfling auf dem
Reifezeugnis der Erwerb des Großen Latinums gemäß
Nummer 3 der Anlage 3 bescheinigt. Wer Latein als zweite
oder dritte Fremdsprache gewählt hat und in einer münd-
lichen. Prüfung nachweist, daß er die für das Kleine Lati-
num erforderlichen Kenntnisse besitzt, erhält gemäß Num-
mer 3 der Anlage 3 auf dem Reifezeugnis einen Vermerk
über das Kleine Latinum.
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Ergebnis der Prüfung
(1) a) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn das Gesamt-
urteil in allen Prüfungsfächern mindestens aus-
reichend lautet oder wenn lediglich in einem
Prüfungsfach keine ausreichenden Leistungen er-
zielt wurden.
Die Prüfung gilt auch als bestanden, wenn für
nicht ausreichende Leistungen in zwei Fächern,
von denen nur eins ein Fach der schriftlichen Prü-
fung sein darf, ein hinreichender Ausgleich vor-
liegt. Ein hinreichender Ausgleich ist gegeben,
wenn gute oder sehr gute Leistungen in minde-
stens zwei anderen Fächern vorliegen. An die
Stelle der guten oder sehr guten Leistungen in
einem dieser Ausgleichsfächer können auch be-
Iriedigende Leistungen in zwei Fächern treten.
Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn
. das Ergebnis der schriftlichen Prüfung in vier
Fächern unter „ausreichend“ liegt, oder
ärei schriftliche Arbeiten mit „mangelhaft“
oder „ungenügend“ zensiert wurden und die
vierte Arbeit nicht mindestens mit „gut“ be-
urteilt worden ist, oder
für nicht ausreichende Leistungen in zwei
Fächern der Ausgleich nach. Buchstabe b
fehlt, oder
das Gesamturteil in drei Prüfungsfächern unter
„ausreichend“ liegt.
In den‘ Fällen der Nummern 1 und 2 ist von einer
mündlichen Prüfung Abstand zu nehmen. Der Vor-
sitzende hat in diesem Fall dem Prüfling vor der
mündlichen Prüfung mitzuteilen, daß er die Reife-
prüfung nicht bestanden hat.
A
(2) Wenn sich im Verlauf der mündlichen Prüfung her-
ausstellt, daß ein Prüfling auf. Grund der bisherigen HEr-
gebnisse die Reifeprüfung nicht mehr bestehen kann, so
kann er durch den Vorsitzenden von der weiteren münd-
lichen Prüfung ausgeschlossen werden. Die Reifeprüfung
yilt als nicht bestanden.
(3) Im übrigen gelten 8 22 und 8 24 sinngemäß; eine
Nachprüfung ($ 23) findet nicht statt.
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Zeugnis und Wiederholung der Reifeprüfung
(1) Wer die Reifeprüfung bestanden hat, erhält das
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Das Zeugnis ist
vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeich-
nen; es wird mit dem Siegel des Senators für Schulwesen
versehen und trägt das Datum des letzten Tages der münd-
uichen Prüfung.
(2) Wer die Reifeprüfung für Nichtschüler nicht be-
standen hat, kann zu einer Wiederholung der Prüfung be-
veits nach einem halben Jahr zugelassen werden, falls nicht
der Prüfungsausschuß beschlossen hat, daß die Wieder-
holung erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden darf.
Die Reifeprüfung für Nichtschüler kann zweimal wieder-
holt werden. Für die zweite Wiederholung ist die besondere
Genehmigung des Senators für Schulwesen erforderlich.
(3) Ist ein Prüfling infolge einer Krankheit, die durch
3ain ärztliches Attest bestätigt ist, verhindert, an einem
Abschnitt der Reifeprüfung teilzunehmen, so können bereits
vorliegende Prüfungsleistungen in der nächsten Prüfung,
an der der Prüfling teilnimmt, angerechnet werden.
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Sonderregelung für Schüler von genehmigten
Ersatzschulen
Schüler einer auf die Reifeprüfung vorbereitenden Ersatz-
schule. oder einer Waldorfschule, die sich am Ende der
13. Klasse zur Reifeprüfung melden, werden nach den Be-
stimmungen der $8 33 bis 37 geprüft, jedoch kann der
Senator für Schulwesen auf Antrag der Schule Sonder-
destimmungen treffen:
a) Die Reifeprüfung kann im Gebäude der Schule abge-
halten werden.
Einzelne Lehrer der Schule, die gemäß 8 34 Abs.1
Satz 2 vorgebildet sind, können in den Prüfungsaus-
schuß berufen werden.
Die Prüfungsfächer können um eine dritte: Fremd-
sprache und um Leibesübungen oder Musik oder Bil-
iende Kunst vermehrt werden. Wird eine dritte Fremd-
sprache zugelassen, so kann die Prüfung in Chemie
entfallen.
Die mündliche Prüfung ist in den Fächern Deutsch,
Politische Weltkunde, in zwei Fremdsprachen, Mathe-
matik und Physik oder Chemie oder Biologie als Einzel-
prüfung durchzuführen.
Bei Fächern, in denen schriftlich geprüft worden ist,
kann auf die mündliche Prüfung verzichtet werden,
wenn die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung hin-
reichend nachweisen, daß die Beurteilung der Prüf-
linge als gesichert gelten kann. Die Entscheidung dar-
über obliegt dem Prüfungsausschuß.
In den verbleibenden Fächern ist die Feststellung der
Leistungen auch durch ein anderes geeignetes Prü-
fungsverfahren zulässig. Zu diesen Fächern gehören
auch zwei der naturwissenschaftlichen Fächer Physik,
Biologie und Chemie; kann von der Prüfung in einem
oder zwei dieser Fächer abgesehen werden, ist in den
verbleibenden Fächern eine Einzelprüfung durchzu-
führen.
Anlage 3
Ausführungsvorschriften über den Erwerb
des Latinums
1. Erwerb des Latinums an Gymnasien
(1) In den Typen des. Gymnasiums, in denen Latein als
rste Fremdsprache von der 5. Klasse an oder als zweite
rremdsprache von der 7. Klasse an gelehrt wird, weisen
Schüler,
a) deren Leistungen in Latein auf dem zweiten Halb-
jahreszeugnis der 10. Klasse mit mindestens „aus-