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Volume 26. Januar 1970

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

11/1970 
Seite 13 
Nr. 8 
1 
Mitteilung über die Aufnahme in die Studienförderung 
Das örtliche Studentenwerk übersendet dem Deutschen 
Studentenwerk eine Mitteilung über die Aufnahme 
eines Studenten in die Förderung und setzt darin einen 
vorläufigen Stichtag für die im Zusammenhang mit der 
Darlehensförderung geltenden Fristen fest. Dieser liegt 
im Halbjahr nach dem voraussichtlichen Studienende, 
spätestens jedoch 4 Semester nach HErreichen der 
Höchstförderungsdauer. 
Darlehensabrechnung 
Das örtliche Studentenwerk führt eine Darlehens- 
abrechnung und übersendet diese nach Beendigung des 
Studiums mit einem Vermerk über das Studienergebnis 
dem Deutschen Studentenwerk. 
Zinslose Darlehen 
Die Studiendarlehen werden zinslos und mit Ausnahme 
der Darlehen nach E I 3 ohne Bürgschaft gewährt. 
Unkostenbeitrag 
Für den Einzug der Darlehen und die damit vorher und 
nachher verbundenen Arbeiten zahlt der Darlehens- 
nehmer einen Unkostenbeitrag in Höhe von 3% der 
gesamten zurückzuzahlenden Darlehenssumme. Er wird 
nach Beendigung der Förderung dem Darlehensbetrag 
zugeschlagen. Kosten für die Ermittlung des Aufent- 
haltes des Darlehensschuldners, Mahn- und Gerichts- 
kosten sind hiermit nicht abgegolten; sie werden ge- 
sondert erhoben. 
Rückzahlungsraten 
Die Rückzahlung erfolgt in Monatsraten von 50,— DM 
Die erste Rate ist drei Jahre nach Studienende fällig. 
Frühere Rückzahlungen sind jederzeit in jeder Höhe 
möglich. 
Rückzahlungsanspruch gegen Erben 
Ist der Darlehensnehmer bei Fälligkeit des Darlehens 
verstorben, wird gegenüber den Erben kein Rückzah- 
lungsanspruch geltend gemacht, es sei denn, daß die 
Rückzahlung aus dem hinterlassenen Vermögen mög- 
lich ist. 
Ausschluß von Aufrechnung und Zurückbehaltungs- 
recht . 
Die Aufrechnung gegenüber den Darlehensforderungen 
samt Nebenansprüchen ist ausgeschlossen. Ein Zurück- 
behaltungsrecht besteht nicht. 
Inkasso 
Das Deutsche Studentenwerk zieht im Auftrag des 
Bundesministers des Innern und der Kultusminister der 
Länder zentral alle nach diesen Bewilligungsbedingun- 
gen gewährten Darlehen ein. Ihm obliegt die Fest- 
setzung des endgültigen Rückzahlungstermins sowie 
die Einräumung der Stundung nach Maßgabe der vom 
Bundesminister des Innern und den Kultusministern 
der Länder erlassenen Stundungsbestimmungen. An- 
träge auf Niederschlagung von Darlehensforderungen 
sowie auf Einstellung des Einziehungsverfahrens legt 
das Deutsche Studentenwerk dem Bundesminister des 
Innern zur Entscheidung vor. 
Sofortige Fälligkeit der Darlehen 
Die Darlehen werden zur sofortigen Rückzahlung fäl- 
lig, wenn der Darlehensnehmer 
a) mit der Rückzahlung von mehr als 2 Raten länger 
als 2 Monate in Verzug ist, 
b) von allen Hochschulen. der Bundesrepublik vom 
Studium ausgeschlossen wird, 
ce) die Förderungsmittel nicht zu Studienzwecken ver- 
wendet, 
das Studium länger als zwei Jahre ohne. schwer- 
wiegenden Grund unterbricht, 
eine Änderung seiner maßgebenden Anschrift dem 
Deutschen Studentenwerk oder seinem Beauftrag- 
ten in Bonn nicht unverzüglich mitteilt. 
Die Darlehen werden ferner zur sofortigen Rückzah- 
lung fällig, wenn über das Vermögen des Darlehens- 
nehmers das Vergleichs- oder Konkursverfahren er- 
öffnet wird. 
Zinsen 
Ab Fälligkeit nach Nummer 10 werden Zinsen in Höhe 
von 6% erhoben. 
Anrechnung von Pflichtdarlehen aus vergleichbarer 
Förderung 
Bereits vergebene Pflichtdarlehen — auch solche aus 
vergleichbaren. Studienförderungen — werden auf den 
Darlehensbetrag nach A III 1 angerechnet. Für die 
Studenten, die sich bereits am 1. April 1964 in der För- 
derung ab dem vierten. Fachsemester befunden haben, 
bleibt der Darlehensbetrag auf 1 500,— DM begrenzt. 
Gerichtsstand für alle aus den Darlehensverträgen ent- 
stehenden Streitigkeiten ist Bonn. 
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12 
13. 
F. Weitere Aufgaben des Deutschen 
Studentenwerkes 
Koordinierung der Förderung 
Das Deutsche Studentenwerk ist im Auftrag des Bun- 
desministers des Innern und der Kultusminister der 
Länder um eine zentrale Auswertung der Förderungs- 
erfahrung und Koordinierung der Förderungsarbeit be- 
müht. Hierzu macht es insbesondere gemeinsame Ent- 
scheidungen des Bundesministers des Innern und der 
Kultusminister der Länder zur einheitlichen Auslegung 
der Bewilligungsbedingungen/Richtlinien in seinen Mit- 
teilungen bekannt, erarbeitet die einheitlich zu ver- 
wendenden Formulare für die Förderung, sammelt 
statistische Unterlagen hierfür und wertet sie aus. 
Lochkartenverfahren 
Den. Studentenwerken steht für die Berechnung der 
Förderungsbeträge, für die Erteilung von Bescheiden, 
für die Herstellung der Überweisungsträger und Ab- 
rechnungsbelege die Lochkartenabteilung des Deut- 
schen Studentenwerkes kostenlos zur Verfügung. So- 
weit nicht schon hierdurch die Unterlagen für die 
Förderungsstatistik anfallen, sind sie von den örtlichen 
Studentenwerken dem Deutschen Studentenwerk zu- 
zuleiten. 
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2 
G. Sonderbestimmungen für zugewanderte 
Studenten 
I. Personenkreis 
Begriff 
Als zugewanderte Studenten im Sinne dieser Sonder- 
bestimmungen gelten die Studenten, die als deutsche 
Staatsangehörige oder Volkszugehörige ihren Wohnsitz 
in der SBZ, in Ost-Berlin oder in den Aussiedlungs- 
gebieten verlassen haben, aus Kriegsgefangenschaft, 
Internierung oder sonstigem politischen Zwangsaufent- 
halt außerhalb der Bundesrepublik oder dem Land 
Berlin kommen, oder Studenten, die in der Bundes- 
republik nach 8 28 des Ausländergesetzes vom 28. April 
1965 (BGBl.I 8.353) als Asylberechtigte anerkannt 
sind. 
Antragsfrist 
Die Förderung nach diesen Sonderbestimmungen ist 
nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von 
drei Jahren nach der Zuwanderung beantragt wurde, es 
sei‘ denn, daß der Antragsteller aus Gründen, die er 
selbst nicht zu vertreten hat, ein Studium in ‚seinem 
Studienfach.an einer wissenschaftlichen Hochschule in 
der Bundesrepublik einschließlich: des Landes Berlin 
innerhalb dieses Zeitraumes nicht aufnehmen konnte. 
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