11/1970
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Mitteilung über die Aufnahme in die Studienförderung
Das örtliche Studentenwerk übersendet dem Deutschen
Studentenwerk eine Mitteilung über die Aufnahme
eines Studenten in die Förderung und setzt darin einen
vorläufigen Stichtag für die im Zusammenhang mit der
Darlehensförderung geltenden Fristen fest. Dieser liegt
im Halbjahr nach dem voraussichtlichen Studienende,
spätestens jedoch 4 Semester nach HErreichen der
Höchstförderungsdauer.
Darlehensabrechnung
Das örtliche Studentenwerk führt eine Darlehens-
abrechnung und übersendet diese nach Beendigung des
Studiums mit einem Vermerk über das Studienergebnis
dem Deutschen Studentenwerk.
Zinslose Darlehen
Die Studiendarlehen werden zinslos und mit Ausnahme
der Darlehen nach E I 3 ohne Bürgschaft gewährt.
Unkostenbeitrag
Für den Einzug der Darlehen und die damit vorher und
nachher verbundenen Arbeiten zahlt der Darlehens-
nehmer einen Unkostenbeitrag in Höhe von 3% der
gesamten zurückzuzahlenden Darlehenssumme. Er wird
nach Beendigung der Förderung dem Darlehensbetrag
zugeschlagen. Kosten für die Ermittlung des Aufent-
haltes des Darlehensschuldners, Mahn- und Gerichts-
kosten sind hiermit nicht abgegolten; sie werden ge-
sondert erhoben.
Rückzahlungsraten
Die Rückzahlung erfolgt in Monatsraten von 50,— DM
Die erste Rate ist drei Jahre nach Studienende fällig.
Frühere Rückzahlungen sind jederzeit in jeder Höhe
möglich.
Rückzahlungsanspruch gegen Erben
Ist der Darlehensnehmer bei Fälligkeit des Darlehens
verstorben, wird gegenüber den Erben kein Rückzah-
lungsanspruch geltend gemacht, es sei denn, daß die
Rückzahlung aus dem hinterlassenen Vermögen mög-
lich ist.
Ausschluß von Aufrechnung und Zurückbehaltungs-
recht .
Die Aufrechnung gegenüber den Darlehensforderungen
samt Nebenansprüchen ist ausgeschlossen. Ein Zurück-
behaltungsrecht besteht nicht.
Inkasso
Das Deutsche Studentenwerk zieht im Auftrag des
Bundesministers des Innern und der Kultusminister der
Länder zentral alle nach diesen Bewilligungsbedingun-
gen gewährten Darlehen ein. Ihm obliegt die Fest-
setzung des endgültigen Rückzahlungstermins sowie
die Einräumung der Stundung nach Maßgabe der vom
Bundesminister des Innern und den Kultusministern
der Länder erlassenen Stundungsbestimmungen. An-
träge auf Niederschlagung von Darlehensforderungen
sowie auf Einstellung des Einziehungsverfahrens legt
das Deutsche Studentenwerk dem Bundesminister des
Innern zur Entscheidung vor.
Sofortige Fälligkeit der Darlehen
Die Darlehen werden zur sofortigen Rückzahlung fäl-
lig, wenn der Darlehensnehmer
a) mit der Rückzahlung von mehr als 2 Raten länger
als 2 Monate in Verzug ist,
b) von allen Hochschulen. der Bundesrepublik vom
Studium ausgeschlossen wird,
ce) die Förderungsmittel nicht zu Studienzwecken ver-
wendet,
das Studium länger als zwei Jahre ohne. schwer-
wiegenden Grund unterbricht,
eine Änderung seiner maßgebenden Anschrift dem
Deutschen Studentenwerk oder seinem Beauftrag-
ten in Bonn nicht unverzüglich mitteilt.
Die Darlehen werden ferner zur sofortigen Rückzah-
lung fällig, wenn über das Vermögen des Darlehens-
nehmers das Vergleichs- oder Konkursverfahren er-
öffnet wird.
Zinsen
Ab Fälligkeit nach Nummer 10 werden Zinsen in Höhe
von 6% erhoben.
Anrechnung von Pflichtdarlehen aus vergleichbarer
Förderung
Bereits vergebene Pflichtdarlehen — auch solche aus
vergleichbaren. Studienförderungen — werden auf den
Darlehensbetrag nach A III 1 angerechnet. Für die
Studenten, die sich bereits am 1. April 1964 in der För-
derung ab dem vierten. Fachsemester befunden haben,
bleibt der Darlehensbetrag auf 1 500,— DM begrenzt.
Gerichtsstand für alle aus den Darlehensverträgen ent-
stehenden Streitigkeiten ist Bonn.
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13.
F. Weitere Aufgaben des Deutschen
Studentenwerkes
Koordinierung der Förderung
Das Deutsche Studentenwerk ist im Auftrag des Bun-
desministers des Innern und der Kultusminister der
Länder um eine zentrale Auswertung der Förderungs-
erfahrung und Koordinierung der Förderungsarbeit be-
müht. Hierzu macht es insbesondere gemeinsame Ent-
scheidungen des Bundesministers des Innern und der
Kultusminister der Länder zur einheitlichen Auslegung
der Bewilligungsbedingungen/Richtlinien in seinen Mit-
teilungen bekannt, erarbeitet die einheitlich zu ver-
wendenden Formulare für die Förderung, sammelt
statistische Unterlagen hierfür und wertet sie aus.
Lochkartenverfahren
Den. Studentenwerken steht für die Berechnung der
Förderungsbeträge, für die Erteilung von Bescheiden,
für die Herstellung der Überweisungsträger und Ab-
rechnungsbelege die Lochkartenabteilung des Deut-
schen Studentenwerkes kostenlos zur Verfügung. So-
weit nicht schon hierdurch die Unterlagen für die
Förderungsstatistik anfallen, sind sie von den örtlichen
Studentenwerken dem Deutschen Studentenwerk zu-
zuleiten.
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G. Sonderbestimmungen für zugewanderte
Studenten
I. Personenkreis
Begriff
Als zugewanderte Studenten im Sinne dieser Sonder-
bestimmungen gelten die Studenten, die als deutsche
Staatsangehörige oder Volkszugehörige ihren Wohnsitz
in der SBZ, in Ost-Berlin oder in den Aussiedlungs-
gebieten verlassen haben, aus Kriegsgefangenschaft,
Internierung oder sonstigem politischen Zwangsaufent-
halt außerhalb der Bundesrepublik oder dem Land
Berlin kommen, oder Studenten, die in der Bundes-
republik nach 8 28 des Ausländergesetzes vom 28. April
1965 (BGBl.I 8.353) als Asylberechtigte anerkannt
sind.
Antragsfrist
Die Förderung nach diesen Sonderbestimmungen ist
nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von
drei Jahren nach der Zuwanderung beantragt wurde, es
sei‘ denn, daß der Antragsteller aus Gründen, die er
selbst nicht zu vertreten hat, ein Studium in ‚seinem
Studienfach.an einer wissenschaftlichen Hochschule in
der Bundesrepublik einschließlich: des Landes Berlin
innerhalb dieses Zeitraumes nicht aufnehmen konnte.
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