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Volume 8. Januar 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

11/1969 
Seite 8 
Nr. 1 
(2) Hat der Prüfling in einem Prüfungsfach die gerun- 
jete Endnote „mangelhaft‘“ erhalten, so kann der Prü- 
fungsausschuß die Prüfung in Ausnahmefällen abweichend 
von Absatz 1 Satz 1 für bestanden erklären. Dies setzt vor- 
aus, daß der Prüfungsausschuß auf Grund der Leistungen 
des Prüflings in den anderen Prüfungsfächern sowie auf 
Grund des von ihm gewonnenen Gesamteindrucks der Über- 
zeugung ist, daß der. Prüfling trotz der in einem Prü- 
fungsfach mit „mangelhaft“ bewerteten Leistung für den 
Beruf des Erziehers geeignet ist. Satz 1 und Satz 2 gelten 
entsprechend, wenn der Prüfling in einem Praktikum die 
Note „mangelhaft“ erhalten hat. 
(3) Die Prüfung ist ferner dann nicht bestanden, wenn 
der Prüfling nicht zur Prüfung erschienen ist oder diese 
abgebrochen hat, ohne daß die Voraussetzungen für ein 
Nachholen oder Fortsetzen der Prüfung gemäß 8 40 vor- 
liegen. 
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Gesamtbeurteilung 
(1) Die Gesamtbeurteilung für die bestandene Prüfung 
ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der ungerunde- 
ten Endnoten und der ungerundeten Noten für die Klausur- 
arbeiten. 8 34 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend. 
Die Gesamtbeurteilung lautet: 
bei einem Mittel von 
0,75-1,5 „mit Auszeichnung bestanden‘ 
bei einem Mittel von 
1,6-2,5 „gut bestanden“ 
bei einem Mittel von 
2,6—-3,5 „befriedigend bestanden‘ 
bei einem Mittel von 
3,6--4,5 „bestanden‘“. 
(2) Wird die sich aus Absatz 1 ergebende Gesamt- 
beurteilung nach dem von dem Prüfling gewonnenen Ge- 
samteindruck unter Berücksichtigung der besonderen Lage 
des Einzelfalles der Leistung des Prüflings nicht gerecht, 
so kann der Prüfungsausschuß die Gesamtbeurteilung ab- 
weichend von Absatz 1 festsetzen. Die Gründe für die Ab- 
weichung sind in der Niederschrift über die abschließende 
Sitzung des Prüfungsausschusses oder in der Notenliste zu 
vermerken. 
(3) Die Gesamtbeurteilung für die nicht bestandene Prü- 
fung ($ 35) lautet „nicht bestanden“. 
(4) Gegen den Beschluß des Prüfungsausschusses über 
das Ergebnis der Prüfung steht dem Vorsitzenden das 
Recht des Einspruchs zu. Im Falle des Einspruchs sind die 
Prüfungsunterlagen umgehend dem Senator für Schul- 
wesen zur Entscheidung einzureichen. 
(5) Die Gesamtbeurteilung ist den Prüflingen nach der 
abschließenden Sitzung des Prüfungsausschusses mitzutei- 
len. Hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei 
einem Prüfling gemäß Absatz 4 Einspruch erhoben, so 
wird ihm mitgeteilt, daß der Senator für Schulwesen über 
das Ergehnis der Prüfung befinden wird. 
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Zeugnis 
(1) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis gemäß 
Anlage 2 ausgestellt. Darin sind die gerundeten Endnoten 
in den Prüfungsfächern sowie die Gesamtbeurteilung anzu- 
geben. Die Zeugnisse der Prüflinge, die gemäß 8 4 Abs.2 
zur Ausbildung zugelassen worden sind, sind ferner mit 
dem Vermerk zu versehen, daß sie eine dem Abschluß der 
Realschule gleichwertige Schulbildung erworben haben. 
Das Zeugnis ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsaus- 
schusses und dem Direktor zu unterzeichnen und mit dem 
Siegel des Senators für Schulwesen und dem Siegel der 
Fachschule zu versehen. Es soll dem Prüfling spätestens 
vier Wochen nach dem letzten Prüfungstag ausgehändigt 
werden. 
(2) Dem Prüfling wird ferner eine Bescheinigung erstellt, 
aus der die nach dem zweiten Studiensemester abgeschlos- 
senen Unterrichtsfächer, die nicht Gegenstand der Prüfung 
sind, die Wahlkurse und die in diesen Fächern und Wahl- 
kursen erteilten Endnoten ersichtlich sein müssen. Die Be- 
scheinigung ist von dem Direktor zu unterzeichnen und mit 
dem Siegel der Fachschule zu versehen. 
(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält der Prüf- 
ung auf Antrag ein vom Direktor. der Fachschule zu unter- 
zeichnendes Zeugnis mit den in den Prüfungsfächern und 
den Klausurarbeiten erzielten gerundeten Noten und mit 
:inem Vermerk über das Nichtbestehen der Prüfung. 
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Verfahren bei nachträglich festgestellter Täuschung 
Ergibt sich erst nach Beendigung der Prüfung, daß sich 
der Prüfling unerlaubter Hilfsmittel bedient oder einer 
Täuschung schuldig gemacht hat, so kann die Prüfung vom 
Senator für Schulwesen nach Abschluß der Ermittlungen 
und Anhörung des Betroffenen für „nicht bestanden“ 
arklärt werden. Diese Erklärung ist nur innerhalb von drei 
Jahren seit dem letzten Prüfungstag zulässig. Das gemäß 
3 37 ausgestellte Zeugnis ist in diesen Fällen einzuziehen. 
e) Verfahren bei Nichtbestehen, 
begründetem Fernbleiben und 
begründetem Abbrechen der Prüfung 
$ 39 . 
Wiederholung der Prüfung 
(1) Ein Prüfling, der die Prüfung gemäß 8 35 Abs.1 
nicht bestanden hat, muß in der Regel das dritte und vierte 
Studiensemester. sowie die gesamte Hauptprüfung wieder- 
holen. 
(2) Hat der Prüfling in nicht mehr als zwei Prüfungs- 
fächern die gerundete Endnote „mangelhaft‘“ oder „unge- 
nügend‘“ erhalten und sind die Klausurarbeiten mindestens 
mit „ausreichend“ bewertet worden, so muß er die Prü- 
fung in diesen Fächern zu einem vom Vorsitzenden des 
Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin wieder- 
holen. Die Frist bis zur Wiederholung der Prüfung soll 
sechs Monate nicht überschreiten; die Frist beginnt mit 
Jem letzten Prüfungstag. Der Prüfling wird bis zum Ter- 
min der Wiederholungsprüfung beurlaubt. Er kann wäh- 
rend der Beurlaubung .in den Fächern, in denen er die 
Prüfung wiederholen muß, am Unterricht teilnehmen. In 
anderen Fächern kann er nur mit Zustimmung des Direk- 
tors am Unterricht teilnehmen. Sie soll ihm erteilt werden, 
wenn eine Teilnahme zur Vorbereitung auf die Wieder- 
holungsprüfung zweckmäßig erscheint. 
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 auch eine Klausur- 
arbeit mit „mangelhaft‘“ oder „ungenügend‘“ bewertet wor- 
den, so entscheidet der Prüfungsausschuß, ob der Prüfling 
die Prüfung nur in den mit „mangelhaft“ oder „unge- 
nügend‘“ bewerteten Fächern oder ob er gemäß Absatz 1 
das vierte Studiensemester und die gesamte Hauptprüfung 
wiederholen muß. 
(4) Hat ein Prüfling in den Fällen des Absatzes2 in 
einem Praktikum die gerundete Endnote „mangelhaft‘“ oder 
„ungenügend“ erhalten, so muß er das Praktikum wieder- 
holen. 
(5) Ein Prüfling, der die Prüfung lediglich wegen seiner 
Leistungen in einem Praktikum nicht bestanden hat, muß 
das Praktikum erneut ableisten; im übrigen braucht er die 
Prüfung nicht zu wiederholen. 
(6) Die Wiederholungsprüfungen können in der Regel 
nur einmal abgelegt werden. Eine zweite Wiederholung ist 
nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung des Sena- 
tors für Schulwesen zulässig. 
(7) Ein Prüfling, der die Prüfung gemäß 8 28 Abs.1 
wiederholen muß, braucht das dritte und vierte Studien- 
semester nur dann zu wiederholen, wenn seine Vorbeurtei- 
lungen in mehr als zwei Prüfungsfächern „mangelhaft‘ 
oder „ungenügend‘“ waren; andernfalls findet Absatz 2 
entsprechende Anwendung. 
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Fortsetzen und Nachholen der Prüfung 
Weist ein Prüfling nach, daß er durch zwingende Gründe 
verhindert war, an der Prüfung teilzunehmen, oder daß er 
infolge zwingender Gründe die Prüfung abbrechen mußte, 
so ist ihm Gelegenheit zu geben, diese zum nächstmög- 
lichen Zeitpunkt unter Anrechnung bereits erledigter Teile 
der Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung darüber, ob 
die vorgebrachten Gründe als zwingend anzuerkennen sind, 
trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, vor dem 
die mündliche Prüfung hätte stattfinden müssen, ‚oder,
	        
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