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(2) Hat der Prüfling in einem Prüfungsfach die gerun-
jete Endnote „mangelhaft‘“ erhalten, so kann der Prü-
fungsausschuß die Prüfung in Ausnahmefällen abweichend
von Absatz 1 Satz 1 für bestanden erklären. Dies setzt vor-
aus, daß der Prüfungsausschuß auf Grund der Leistungen
des Prüflings in den anderen Prüfungsfächern sowie auf
Grund des von ihm gewonnenen Gesamteindrucks der Über-
zeugung ist, daß der. Prüfling trotz der in einem Prü-
fungsfach mit „mangelhaft“ bewerteten Leistung für den
Beruf des Erziehers geeignet ist. Satz 1 und Satz 2 gelten
entsprechend, wenn der Prüfling in einem Praktikum die
Note „mangelhaft“ erhalten hat.
(3) Die Prüfung ist ferner dann nicht bestanden, wenn
der Prüfling nicht zur Prüfung erschienen ist oder diese
abgebrochen hat, ohne daß die Voraussetzungen für ein
Nachholen oder Fortsetzen der Prüfung gemäß 8 40 vor-
liegen.
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Gesamtbeurteilung
(1) Die Gesamtbeurteilung für die bestandene Prüfung
ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der ungerunde-
ten Endnoten und der ungerundeten Noten für die Klausur-
arbeiten. 8 34 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Gesamtbeurteilung lautet:
bei einem Mittel von
0,75-1,5 „mit Auszeichnung bestanden‘
bei einem Mittel von
1,6-2,5 „gut bestanden“
bei einem Mittel von
2,6—-3,5 „befriedigend bestanden‘
bei einem Mittel von
3,6--4,5 „bestanden‘“.
(2) Wird die sich aus Absatz 1 ergebende Gesamt-
beurteilung nach dem von dem Prüfling gewonnenen Ge-
samteindruck unter Berücksichtigung der besonderen Lage
des Einzelfalles der Leistung des Prüflings nicht gerecht,
so kann der Prüfungsausschuß die Gesamtbeurteilung ab-
weichend von Absatz 1 festsetzen. Die Gründe für die Ab-
weichung sind in der Niederschrift über die abschließende
Sitzung des Prüfungsausschusses oder in der Notenliste zu
vermerken.
(3) Die Gesamtbeurteilung für die nicht bestandene Prü-
fung ($ 35) lautet „nicht bestanden“.
(4) Gegen den Beschluß des Prüfungsausschusses über
das Ergebnis der Prüfung steht dem Vorsitzenden das
Recht des Einspruchs zu. Im Falle des Einspruchs sind die
Prüfungsunterlagen umgehend dem Senator für Schul-
wesen zur Entscheidung einzureichen.
(5) Die Gesamtbeurteilung ist den Prüflingen nach der
abschließenden Sitzung des Prüfungsausschusses mitzutei-
len. Hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei
einem Prüfling gemäß Absatz 4 Einspruch erhoben, so
wird ihm mitgeteilt, daß der Senator für Schulwesen über
das Ergehnis der Prüfung befinden wird.
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Zeugnis
(1) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis gemäß
Anlage 2 ausgestellt. Darin sind die gerundeten Endnoten
in den Prüfungsfächern sowie die Gesamtbeurteilung anzu-
geben. Die Zeugnisse der Prüflinge, die gemäß 8 4 Abs.2
zur Ausbildung zugelassen worden sind, sind ferner mit
dem Vermerk zu versehen, daß sie eine dem Abschluß der
Realschule gleichwertige Schulbildung erworben haben.
Das Zeugnis ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-
schusses und dem Direktor zu unterzeichnen und mit dem
Siegel des Senators für Schulwesen und dem Siegel der
Fachschule zu versehen. Es soll dem Prüfling spätestens
vier Wochen nach dem letzten Prüfungstag ausgehändigt
werden.
(2) Dem Prüfling wird ferner eine Bescheinigung erstellt,
aus der die nach dem zweiten Studiensemester abgeschlos-
senen Unterrichtsfächer, die nicht Gegenstand der Prüfung
sind, die Wahlkurse und die in diesen Fächern und Wahl-
kursen erteilten Endnoten ersichtlich sein müssen. Die Be-
scheinigung ist von dem Direktor zu unterzeichnen und mit
dem Siegel der Fachschule zu versehen.
(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält der Prüf-
ung auf Antrag ein vom Direktor. der Fachschule zu unter-
zeichnendes Zeugnis mit den in den Prüfungsfächern und
den Klausurarbeiten erzielten gerundeten Noten und mit
:inem Vermerk über das Nichtbestehen der Prüfung.
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Verfahren bei nachträglich festgestellter Täuschung
Ergibt sich erst nach Beendigung der Prüfung, daß sich
der Prüfling unerlaubter Hilfsmittel bedient oder einer
Täuschung schuldig gemacht hat, so kann die Prüfung vom
Senator für Schulwesen nach Abschluß der Ermittlungen
und Anhörung des Betroffenen für „nicht bestanden“
arklärt werden. Diese Erklärung ist nur innerhalb von drei
Jahren seit dem letzten Prüfungstag zulässig. Das gemäß
3 37 ausgestellte Zeugnis ist in diesen Fällen einzuziehen.
e) Verfahren bei Nichtbestehen,
begründetem Fernbleiben und
begründetem Abbrechen der Prüfung
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Wiederholung der Prüfung
(1) Ein Prüfling, der die Prüfung gemäß 8 35 Abs.1
nicht bestanden hat, muß in der Regel das dritte und vierte
Studiensemester. sowie die gesamte Hauptprüfung wieder-
holen.
(2) Hat der Prüfling in nicht mehr als zwei Prüfungs-
fächern die gerundete Endnote „mangelhaft‘“ oder „unge-
nügend‘“ erhalten und sind die Klausurarbeiten mindestens
mit „ausreichend“ bewertet worden, so muß er die Prü-
fung in diesen Fächern zu einem vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin wieder-
holen. Die Frist bis zur Wiederholung der Prüfung soll
sechs Monate nicht überschreiten; die Frist beginnt mit
Jem letzten Prüfungstag. Der Prüfling wird bis zum Ter-
min der Wiederholungsprüfung beurlaubt. Er kann wäh-
rend der Beurlaubung .in den Fächern, in denen er die
Prüfung wiederholen muß, am Unterricht teilnehmen. In
anderen Fächern kann er nur mit Zustimmung des Direk-
tors am Unterricht teilnehmen. Sie soll ihm erteilt werden,
wenn eine Teilnahme zur Vorbereitung auf die Wieder-
holungsprüfung zweckmäßig erscheint.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 auch eine Klausur-
arbeit mit „mangelhaft‘“ oder „ungenügend‘“ bewertet wor-
den, so entscheidet der Prüfungsausschuß, ob der Prüfling
die Prüfung nur in den mit „mangelhaft“ oder „unge-
nügend‘“ bewerteten Fächern oder ob er gemäß Absatz 1
das vierte Studiensemester und die gesamte Hauptprüfung
wiederholen muß.
(4) Hat ein Prüfling in den Fällen des Absatzes2 in
einem Praktikum die gerundete Endnote „mangelhaft‘“ oder
„ungenügend“ erhalten, so muß er das Praktikum wieder-
holen.
(5) Ein Prüfling, der die Prüfung lediglich wegen seiner
Leistungen in einem Praktikum nicht bestanden hat, muß
das Praktikum erneut ableisten; im übrigen braucht er die
Prüfung nicht zu wiederholen.
(6) Die Wiederholungsprüfungen können in der Regel
nur einmal abgelegt werden. Eine zweite Wiederholung ist
nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung des Sena-
tors für Schulwesen zulässig.
(7) Ein Prüfling, der die Prüfung gemäß 8 28 Abs.1
wiederholen muß, braucht das dritte und vierte Studien-
semester nur dann zu wiederholen, wenn seine Vorbeurtei-
lungen in mehr als zwei Prüfungsfächern „mangelhaft‘
oder „ungenügend‘“ waren; andernfalls findet Absatz 2
entsprechende Anwendung.
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Fortsetzen und Nachholen der Prüfung
Weist ein Prüfling nach, daß er durch zwingende Gründe
verhindert war, an der Prüfung teilzunehmen, oder daß er
infolge zwingender Gründe die Prüfung abbrechen mußte,
so ist ihm Gelegenheit zu geben, diese zum nächstmög-
lichen Zeitpunkt unter Anrechnung bereits erledigter Teile
der Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung darüber, ob
die vorgebrachten Gründe als zwingend anzuerkennen sind,
trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, vor dem
die mündliche Prüfung hätte stattfinden müssen, ‚oder,