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Volume 20. Februar 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

bei der Teilnahme an .den von der Schule für die 
Schüler des Berufsfindungsjäahres veranstalteten 
Fahrkursen und den offiziellen Trainingsfahrten 
hierzu zur Erlangung der. Führerscheine der Klas- 
sen 4 und / oder 5 (Motorräder, Motorroller, Mopeds 
und Fahrräder mit Hilfsmotor); 
außerhalb des eigentlichen Schulbetriebes, auch bei 
der Teilnahme der Schüler und Schülerinnen am 
freiwilligen Unterricht der Volksmusikschulen in 
den Berliner Schulen zum Zwecke einer zusätz- 
lichen Musikerziehung; 
auf den direkten Hin- und Rückwegen zu und von 
der Schule sowie zu und von den unter 1 und 2 ge- 
nannten Veranstaltungen. 
II. Eingeschlossen in die Versicherung sind: 
Verbrennungen (außer Sonnenbrand), Verätzungen 
und Blutvergiftungen, letztere aber nur, wenn sie 
Unfallfolgen sind; 
Gesundheitsschädigungen, hervorgerufen durch Blitz 
oder elektrischen Schlag, Sonnenstich, Hitzschlag 
oder Insektenstiche, sowie deren Folgen; 
Körperschädigungen und AHErsticken durch aus- 
strömende Dämpfe oder Gase; 
ohne erkennbare äußere Verletzungen eintretende 
Blutungen aus inneren Organen, wenn sie durch 
einen Unfall unter Ausschluß der Mitwirkung 
irgendwelcher Erkrankungen verursacht sind; 
durch plötzliche Kraftanstrengungen hervorgerufene 
Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen, aus- 
genommen Bauch- und Unterleibsbrüche; 
Wundlaufen und dessen Folgeerscheinungen, außer- 
dem Wundinfektionen, bei denen der Ansteckungs- 
stoff durch eine Unfallverletzung in den Körper 
gelangt ist; 
Tod durch Ertrinken; 
Unfälle, die den Versicherten bei Ausübung von 
Sport, auch beim Wandern, Rodeln, Schilaufen, 
Bergsteigen, Radfahren, Schwimmen, Reiten, bei 
Bootsfahrten, Boxübungen und Boxwettkämpfen 
zustoßen; 
Unfälle durch Absturz von Berghängen, Gerüsten, 
Geräten, Bäumen und dergleichen; 
Unfälle, die durch einen Unfall eines öffentlichen 
Verkehrsmittels -— ausgenommen Luftfahrzeuge - 
verursacht werden. 
III. Ausgeschlossen von der Versicherung sind: 
Ll. Unfälle bei Benutzung von Fahrrädern mit Hilfs- 
motor, Mopeds, Motorrädern und Motorrollern: 
(siehe jedoch $ 3 I 3). 
Unfälle bei Benutzung von Luftfahrzeugen aller 
Art. 
IV. Sondervereinbarung 
Abweichend von $ 5 (1) der AKiUB wird jedoch für 
völlig blinde Kinder und für Kinder, deren Seh- 
schärfe um mehr als 80% gemindert ist, Versiche- 
rungsschutz geboten 
a) unter der Voraussetzung, daß diese Kinder auf 
dem Wege zu und von der Schule oder zu und 
von den Veranstaltungen von einer normalseh- 
fähigen Begleitperson im Alter von mindestens 
zwölf Jahren geführt werden und von dem blin- 
den Kind die Blindenarmbinde sichtbar getragen 
wird, und 
mit der Maßgabe, daß die vertraglich vorge- 
sehenen Leistungen für den Invaliditätsfall für 
völlig blinde Kinder auf die Hälfte herabgesetzt 
gelten. 
Ferner wird abweichend von 85 (1) AKiUB für 
mehr als 70% invalide Kinder vertragsgemäß Ver- 
sicherungsschutz geboten, sofern ein Unfall Glied- 
maße und/oder Körperteile betrifft, die nicht be 
schädigt waren. 
'Scho46 
Seite 45 
NL.20 
zu 
In den Fällen der Ziffern 1 und 2 ist der Umfang 
der bereits vorliegenden Körperbehinderung unter 
Anwendung der Bestimmungen des $ 8 der AKiUB 
durch den Schuülarzt festzustellen und von dem Be- 
fund, der zu den Akten des betreffenden Kindes zu 
legen ist, auf Verlangen der Feuersozietät Berlin 
Kenntnis zu geben. 
$ 4 
Versicherungssummen 
Versicherungsleistungen werden nur im Falle einer 
dauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Invalidi- 
tät) als Unfallfolge erbracht, mit der Maßgabe, daß bei 
einem ärztlich festgestellten Invaliditätsgrad ($ 8 II AKiUB 
und AUB) unter 50% keine Entschädigung aus diesem 
Vertrag zu erbringen sind, und bei einem ärztlich fest- 
gestellten Invaliditätsgrad ab 50% die Berechnungsgrund- 
lage eine Invaliditätssumme von 15 000,— DM ist. 
$ 5 
Regulierung von Schäden 
Die Schadenbearbeitung und Auszahlung der Schaden- 
beträge erfolgt gleichzeitig auch im Namen der mitbeteilig- 
ten Gesellschaft durch die führende Feuersozietät Berlin, 
an die alle Schadenmeldungen durch die zuständigen Schu- 
len zu richten sind, und der auch die Führung jedes Recht- 
streites obliegt. 
$ 6 
Beitrag 
I. Der Beitrag für den obligatorischen Schüler-Unfall- 
versicherungsschutz beträgt pro Schüler/Schülerin im 
Versicherungsjahr 0,052 DM zuzüglich 5% Versiche- 
rungssteuer. 
Maßgebend für die Berechnung des Beitrages ist die 
Anzahl der Schüler und Schülerinnen, die die im 82 
genannten Schulen besuchen. 
II. Die Zahlung des Beitrages erfolgt in halbjährlichen 
Raten mit 0,026 DM pro Schüler/Schülerin. 
Am 1.4. und 1.10 eines jeden Jahres wird ein Voraus- 
beitrag in Höhe von 4 000,— DM zuzüglich 5% Ver- 
sicherungssteuer erhoben. 
Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, die tat- 
sächliche Anzahl der Schüler und Schülerinnen bis zum 
1.5. bzw. 1. 11. eines jeden Jahres zum Zwecke der Bei- 
tragsregulierung bekanntzugeben. 
$ 7 
Geschäftsführung 
An diesem Vertrage sind unter Ausschluß solidarischer 
Haftung mit den dabei vermerkten Quoten beteiligt: 
Feuersozietät Berlin 
1 Berlin 30, Am Karlsbad 4-5 (Führende) 
50% Anteil 
2. Agrippina Versicherung AG. 
1 Berlin 15, Schaperstr. 18 (Beteiligte) 50% Anteil. 
II. Die Geschäftsführung liegt in den Händen der Feuer- 
sozietät Berlin. 
III. Sämtliche von der Führenden getroffenen Verein- 
barungen oder Abmachungen, insbesondere hinsichtlich 
der Regulierung von Schäden, sind für die beteiligte 
Gesellschaft unter allen Umständen bindend und kön- 
nen von dieser nicht beanstandet werden. 
$ 8 
Dauer des Vertrages 
Dieser Vertrag gilt zunächst für die Zeit vom 1.4.1969, 
mittags 12.00 Uhr, bis zum 1.4.1970, mittags 12.00 Uhr, 
geschlossen. Er verlängert sich stillschweigend von Jahr zu 
Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer dreimonatigen 
Kündigungsfrist vor dem jeweiligen Ablauf von einem der 
beiden vertragsschließenden Teile durch eingeschriebenen 
Brief gekündigt wird.
	        
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