bei der Teilnahme an .den von der Schule für die
Schüler des Berufsfindungsjäahres veranstalteten
Fahrkursen und den offiziellen Trainingsfahrten
hierzu zur Erlangung der. Führerscheine der Klas-
sen 4 und / oder 5 (Motorräder, Motorroller, Mopeds
und Fahrräder mit Hilfsmotor);
außerhalb des eigentlichen Schulbetriebes, auch bei
der Teilnahme der Schüler und Schülerinnen am
freiwilligen Unterricht der Volksmusikschulen in
den Berliner Schulen zum Zwecke einer zusätz-
lichen Musikerziehung;
auf den direkten Hin- und Rückwegen zu und von
der Schule sowie zu und von den unter 1 und 2 ge-
nannten Veranstaltungen.
II. Eingeschlossen in die Versicherung sind:
Verbrennungen (außer Sonnenbrand), Verätzungen
und Blutvergiftungen, letztere aber nur, wenn sie
Unfallfolgen sind;
Gesundheitsschädigungen, hervorgerufen durch Blitz
oder elektrischen Schlag, Sonnenstich, Hitzschlag
oder Insektenstiche, sowie deren Folgen;
Körperschädigungen und AHErsticken durch aus-
strömende Dämpfe oder Gase;
ohne erkennbare äußere Verletzungen eintretende
Blutungen aus inneren Organen, wenn sie durch
einen Unfall unter Ausschluß der Mitwirkung
irgendwelcher Erkrankungen verursacht sind;
durch plötzliche Kraftanstrengungen hervorgerufene
Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen, aus-
genommen Bauch- und Unterleibsbrüche;
Wundlaufen und dessen Folgeerscheinungen, außer-
dem Wundinfektionen, bei denen der Ansteckungs-
stoff durch eine Unfallverletzung in den Körper
gelangt ist;
Tod durch Ertrinken;
Unfälle, die den Versicherten bei Ausübung von
Sport, auch beim Wandern, Rodeln, Schilaufen,
Bergsteigen, Radfahren, Schwimmen, Reiten, bei
Bootsfahrten, Boxübungen und Boxwettkämpfen
zustoßen;
Unfälle durch Absturz von Berghängen, Gerüsten,
Geräten, Bäumen und dergleichen;
Unfälle, die durch einen Unfall eines öffentlichen
Verkehrsmittels -— ausgenommen Luftfahrzeuge -
verursacht werden.
III. Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
Ll. Unfälle bei Benutzung von Fahrrädern mit Hilfs-
motor, Mopeds, Motorrädern und Motorrollern:
(siehe jedoch $ 3 I 3).
Unfälle bei Benutzung von Luftfahrzeugen aller
Art.
IV. Sondervereinbarung
Abweichend von $ 5 (1) der AKiUB wird jedoch für
völlig blinde Kinder und für Kinder, deren Seh-
schärfe um mehr als 80% gemindert ist, Versiche-
rungsschutz geboten
a) unter der Voraussetzung, daß diese Kinder auf
dem Wege zu und von der Schule oder zu und
von den Veranstaltungen von einer normalseh-
fähigen Begleitperson im Alter von mindestens
zwölf Jahren geführt werden und von dem blin-
den Kind die Blindenarmbinde sichtbar getragen
wird, und
mit der Maßgabe, daß die vertraglich vorge-
sehenen Leistungen für den Invaliditätsfall für
völlig blinde Kinder auf die Hälfte herabgesetzt
gelten.
Ferner wird abweichend von 85 (1) AKiUB für
mehr als 70% invalide Kinder vertragsgemäß Ver-
sicherungsschutz geboten, sofern ein Unfall Glied-
maße und/oder Körperteile betrifft, die nicht be
schädigt waren.
'Scho46
Seite 45
NL.20
zu
In den Fällen der Ziffern 1 und 2 ist der Umfang
der bereits vorliegenden Körperbehinderung unter
Anwendung der Bestimmungen des $ 8 der AKiUB
durch den Schuülarzt festzustellen und von dem Be-
fund, der zu den Akten des betreffenden Kindes zu
legen ist, auf Verlangen der Feuersozietät Berlin
Kenntnis zu geben.
$ 4
Versicherungssummen
Versicherungsleistungen werden nur im Falle einer
dauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Invalidi-
tät) als Unfallfolge erbracht, mit der Maßgabe, daß bei
einem ärztlich festgestellten Invaliditätsgrad ($ 8 II AKiUB
und AUB) unter 50% keine Entschädigung aus diesem
Vertrag zu erbringen sind, und bei einem ärztlich fest-
gestellten Invaliditätsgrad ab 50% die Berechnungsgrund-
lage eine Invaliditätssumme von 15 000,— DM ist.
$ 5
Regulierung von Schäden
Die Schadenbearbeitung und Auszahlung der Schaden-
beträge erfolgt gleichzeitig auch im Namen der mitbeteilig-
ten Gesellschaft durch die führende Feuersozietät Berlin,
an die alle Schadenmeldungen durch die zuständigen Schu-
len zu richten sind, und der auch die Führung jedes Recht-
streites obliegt.
$ 6
Beitrag
I. Der Beitrag für den obligatorischen Schüler-Unfall-
versicherungsschutz beträgt pro Schüler/Schülerin im
Versicherungsjahr 0,052 DM zuzüglich 5% Versiche-
rungssteuer.
Maßgebend für die Berechnung des Beitrages ist die
Anzahl der Schüler und Schülerinnen, die die im 82
genannten Schulen besuchen.
II. Die Zahlung des Beitrages erfolgt in halbjährlichen
Raten mit 0,026 DM pro Schüler/Schülerin.
Am 1.4. und 1.10 eines jeden Jahres wird ein Voraus-
beitrag in Höhe von 4 000,— DM zuzüglich 5% Ver-
sicherungssteuer erhoben.
Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, die tat-
sächliche Anzahl der Schüler und Schülerinnen bis zum
1.5. bzw. 1. 11. eines jeden Jahres zum Zwecke der Bei-
tragsregulierung bekanntzugeben.
$ 7
Geschäftsführung
An diesem Vertrage sind unter Ausschluß solidarischer
Haftung mit den dabei vermerkten Quoten beteiligt:
Feuersozietät Berlin
1 Berlin 30, Am Karlsbad 4-5 (Führende)
50% Anteil
2. Agrippina Versicherung AG.
1 Berlin 15, Schaperstr. 18 (Beteiligte) 50% Anteil.
II. Die Geschäftsführung liegt in den Händen der Feuer-
sozietät Berlin.
III. Sämtliche von der Führenden getroffenen Verein-
barungen oder Abmachungen, insbesondere hinsichtlich
der Regulierung von Schäden, sind für die beteiligte
Gesellschaft unter allen Umständen bindend und kön-
nen von dieser nicht beanstandet werden.
$ 8
Dauer des Vertrages
Dieser Vertrag gilt zunächst für die Zeit vom 1.4.1969,
mittags 12.00 Uhr, bis zum 1.4.1970, mittags 12.00 Uhr,
geschlossen. Er verlängert sich stillschweigend von Jahr zu
Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist vor dem jeweiligen Ablauf von einem der
beiden vertragsschließenden Teile durch eingeschriebenen
Brief gekündigt wird.