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Nr. 4
Studiensemester und die gesamte Abschlußprüfung wieder-
holen. Bis zum Beginn des sechsten Studiensemesters wird
er beurlaubt.
(4) Die Wiederholungsprüfungen können in der Regel
nur einmal abgelegt werden. Eine zweite Wiederholung
ist nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung des
Senators für Schulwesen zulässig.
(5) Ein Prüfling, der die Prüfung gemäß 8 36 Abs.1
wiederholen muß, braucht das sechste Studiensemester nur
dann zu wiederholen, wenn seine Vorbeurteilungen in mehr
als zwei Prüfungsfächern „mangelhaft‘ oder „ungenügend‘
waren; ‚andernfalls findet Absatzl entsprechende Anwen-
dung.
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Fortsetzen und Nachholen der Prüfung
Weist ein Prüfling nach, daß er durch zwingende Gründe
verhindert war, an der Prüfung teilzunehmen, oder daß
er infolge zwingender Gründe die Prüfung : abbrechen
mußte, so ist ihm Gelegenheit zu geben, diese zum nächst-
möglichen Zeitpunkt unter Anrechnung bereits erledigter
Teile der Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung darüber,
ob die vorgebrachten Gründe als zwingend anzuerkennen
sind, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, vor
dem die mündliche Prüfung hätte stattfinden müssen, oder,
falls dieser verhindert ist, der Direktor der Akademie. Bei
Krankheit des Prüflings bedarf es der Vorlage eines ärzt-
lichen Attestes. Hinsichtlich der Aufgabenstellung ist ent:
sprechend der Regelung des $ 36 Abs. 2 zu verfahren.
IV. Berufspraktikum
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Allgemeines
Das Berufspraktikum schließt die Ausbildung zum So-
zialarbeiter ab. Es gibt dem Berufspraktikanten Gelegen-
heit, unter der Anleitung von erfahrenen Fachkräften und
in- Kontakt mit der Akademie für Sozialarbeit in zuneh-
mendem Maße selbständig und verantwortlich zu arbeiten.
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Dauer des Berufspraktikums
(1) Die Dauer des Berufspraktikums beträgt ein Jahr.
Davon sind sechs Monate in einer Gesundheits-, Jugend-
oder Sozialbehörde abzuleisten.
(2) Das Berufspraktikum schließt in der Regel unmit-
telbar an die bestandene Hauptprüfung an. Es soll inner-
halb von drei Jahren nach der bestandenen Hauptprüfung
beendet werden.
(3) Krankheitszeiten und sonstige zwingende Verhin-
derungszeiten werden höchstens bis zu zwei Monaten und
nur dann auf das Berufspraktikum angerechnet, wenn da-
durch der Ausbildungszweck nicht beeinträchtigt wird.
Andernfalls verlängert sich das Berufspraktikum um die
nicht angerechneten Krankheits- und sonstigen Verhinde-
rungszeiten.
(4). Über Ausnahmen entscheiden die für die staatliche
Anerkennung zuständigen Senatoren.
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Eignung und Auswahl der Praxisstellen
(1) Die Praxisstellen: müssen für die Ableistung des
Berufspraktikums geeignet sein. Sie bedürfen je nach Zu-
ständigkeit der Anerkennung durch den Senator für Ar-
beit, Gesundheit und Soziales oder durch den Senator für
Familie, Jugend und Sport.
(2) Eine Praxisstelle ist als geeignet anzusehen, wenn
sie Fachkräfte beschäftigt, die als Praxisanleiter in der
Lage sind, den Berufspraktikanten in seiner Arbeit zu
fördern und ihm im Laufe des Berufspraktikums zu immer
größerer Selbständigkeit und Verantwortung zu verhelfen,
(3) Der Berufspraktikant wählt die Praxisstellen mit
Zustimmung der Akademie für Sozialarbeit, an der er die
Hauptprüfung abgelegt hat.
(4) Mindestens einmal im Laufe der Tätigkeit des Be-
rufspraktikanten an einer Praxisstelle ist zwischen dem
Berufspraktikanten und dem Praxisanleiter eine AUus-
sprache herbeizuführen, in der der Berufspraktikant über
die Beurteilung seiner bisherigen Leistungen eingehend in-
formiert wird und Gelegenheit zu einer Stellungnahme hat.
Die Aussprache ist rechtzeitig anzusetzen, damit gegebe-
nenfalls die in der Aussprache erörterten Mängel im ver-
bleibenden Teil der Tätigkeit in der Praxisstelle noch ab-
gestellt werden können. Auf Wunsch des Berufsprakti-
kanten können ein Dozent der Akademie für Sozialarbeit
und ein Studierendenvertreter an der Aussprache teilneh-
men.
(5) Am Ende der Tätigkeit des Berufspraktikanten in
einer Praxisstelle erstattet diese einen schriftlichen Bericht
an die Akademie für Sozialarbeit. Der Bericht ist dem
Berufspraktikanten schon in der Praxisstelle zur Kenntnis
vorzulegen. Leistet er das Berufspraktikum ganz oder
teilweise außerhalb des Landes Berlin ab, so richtet die
Akademie an die betroffenen Praxisstellen die Bitte, ent-
sprechend zu verfahren.
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Ausbildungsplan für das Berufspraktikum
(1) Das Berufspraktikum ist nach einem Plan durch-
zuführen, der zwischen dem Berufspraktikanten, der
Akademie für Sozialarbeit und den einzelnen Praxisstellen
vereinbart wird. Der Ausbildungsplan sowie Änderungen
desselben sind den für die staatliche Anerkennung ZuU-
ständigen Senatoren zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Der Plan muß eine gründliche Ausbildung gewähr-
leisten und etwaige Lücken in der praktischen Ausbildung
ausgleichen. Ausbildungsschwerpunkte des Berufsprakti-
kanten sollen berücksichtigt werden. Die Regelung des
8 53 ist bei.der Aufstellung‘ des Plans zu berücksichtigen.
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Seminare
Die Berufspraktikanten nehmen an Seminaren teil, die
von der Akademie für Sozialarbeit durchgeführt werden.
Für die Seminare stehen insgesamt zwölf Arbeitstage zur
Verfügung. Diese Zeit kann auf halb-, ganz- oder meMr-
tägige Seminare aufgeteilt werden. Während der für die
Seminare vorgesehenen Zeit sind sie von ihrer Tätigkeit
in einer Praxisstelle befreit. Die Seminare dienen insbeson-
dere der theoretischen Durchdringung der Berufserfahrung,
der Förderung des methodischen Könnens und der Ver-
tiefung der verwaltungskundlichen Kenntnisse der Berufs-
praktikanten. Die Akademie kann vorsehen, daß ein Teil
der für die Veranstaltung von Seminaren vorgesehenen
Zeit, höchstens jedoch sechs Tage, für-eigene Studien zur
Verfügung gestellt werden.
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Kolloquium
Im letzten Vierteljahr des Berufspraktikums beruft die
Akademie die Berufspraktikanten zu einem mindestens
zweitägigen Kolloquium ein. $ 53 Satz 2 gilt entsprechend.
Der Leiter des Kolloquiums wird von der Akademie im
Einvernehmen mit den für die staatliche Anerkennung zu-
ständigen Senatoren bestimmt. Von der Teilnahme am
Kolloquium kann nicht befreit werden. Jeder Berufsprakti-
kant hat der Akademie spätestens sechs Wochen vor Be-
ginn des Kolloquiums einen schriftlichen Diskussionsvor-
schlag für das Kolloquium einzureichen, der eingehend zu
erläutern ist. Beauftragte der Senatoren für Arbeit, Ge-
sundheit und Soziales, für Familie, Jugend und Sport sowie
für Schulwesen können an dem Kolloquium teilnehmen.
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Wiederholung des Berufspraktikums
Ergibt der Bericht einer Praxisstelle, daß der Berufs-
praktikant diesen Ausbildungsabschnitt nicht mit Erfolg
abgeleistet. hat, so entscheiden die für die staatliche An-
erkennung zuständigen Senatoren darüber, ob dieser
Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise wiederholt wer-
den muß. Eine: zweite Wiederholung eines Ausbildungs-
abschnittes ist nur in Ausnahmefällen zulässig.