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Volume 27. Januar 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

11/1969 
Seite 22 ; 
Nr. 4 
Studiensemester und die gesamte Abschlußprüfung wieder- 
holen. Bis zum Beginn des sechsten Studiensemesters wird 
er beurlaubt. 
(4) Die Wiederholungsprüfungen können in der Regel 
nur einmal abgelegt werden. Eine zweite Wiederholung 
ist nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung des 
Senators für Schulwesen zulässig. 
(5) Ein Prüfling, der die Prüfung gemäß 8 36 Abs.1 
wiederholen muß, braucht das sechste Studiensemester nur 
dann zu wiederholen, wenn seine Vorbeurteilungen in mehr 
als zwei Prüfungsfächern „mangelhaft‘ oder „ungenügend‘ 
waren; ‚andernfalls findet Absatzl entsprechende Anwen- 
dung. 
8 48 
Fortsetzen und Nachholen der Prüfung 
Weist ein Prüfling nach, daß er durch zwingende Gründe 
verhindert war, an der Prüfung teilzunehmen, oder daß 
er infolge zwingender Gründe die Prüfung : abbrechen 
mußte, so ist ihm Gelegenheit zu geben, diese zum nächst- 
möglichen Zeitpunkt unter Anrechnung bereits erledigter 
Teile der Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung darüber, 
ob die vorgebrachten Gründe als zwingend anzuerkennen 
sind, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, vor 
dem die mündliche Prüfung hätte stattfinden müssen, oder, 
falls dieser verhindert ist, der Direktor der Akademie. Bei 
Krankheit des Prüflings bedarf es der Vorlage eines ärzt- 
lichen Attestes. Hinsichtlich der Aufgabenstellung ist ent: 
sprechend der Regelung des $ 36 Abs. 2 zu verfahren. 
IV. Berufspraktikum 
8 49 
Allgemeines 
Das Berufspraktikum schließt die Ausbildung zum So- 
zialarbeiter ab. Es gibt dem Berufspraktikanten Gelegen- 
heit, unter der Anleitung von erfahrenen Fachkräften und 
in- Kontakt mit der Akademie für Sozialarbeit in zuneh- 
mendem Maße selbständig und verantwortlich zu arbeiten. 
$ 50 
Dauer des Berufspraktikums 
(1) Die Dauer des Berufspraktikums beträgt ein Jahr. 
Davon sind sechs Monate in einer Gesundheits-, Jugend- 
oder Sozialbehörde abzuleisten. 
(2) Das Berufspraktikum schließt in der Regel unmit- 
telbar an die bestandene Hauptprüfung an. Es soll inner- 
halb von drei Jahren nach der bestandenen Hauptprüfung 
beendet werden. 
(3) Krankheitszeiten und sonstige zwingende Verhin- 
derungszeiten werden höchstens bis zu zwei Monaten und 
nur dann auf das Berufspraktikum angerechnet, wenn da- 
durch der Ausbildungszweck nicht beeinträchtigt wird. 
Andernfalls verlängert sich das Berufspraktikum um die 
nicht angerechneten Krankheits- und sonstigen Verhinde- 
rungszeiten. 
(4). Über Ausnahmen entscheiden die für die staatliche 
Anerkennung zuständigen Senatoren. 
8 51 
Eignung und Auswahl der Praxisstellen 
(1) Die Praxisstellen: müssen für die Ableistung des 
Berufspraktikums geeignet sein. Sie bedürfen je nach Zu- 
ständigkeit der Anerkennung durch den Senator für Ar- 
beit, Gesundheit und Soziales oder durch den Senator für 
Familie, Jugend und Sport. 
(2) Eine Praxisstelle ist als geeignet anzusehen, wenn 
sie Fachkräfte beschäftigt, die als Praxisanleiter in der 
Lage sind, den Berufspraktikanten in seiner Arbeit zu 
fördern und ihm im Laufe des Berufspraktikums zu immer 
größerer Selbständigkeit und Verantwortung zu verhelfen, 
(3) Der Berufspraktikant wählt die Praxisstellen mit 
Zustimmung der Akademie für Sozialarbeit, an der er die 
Hauptprüfung abgelegt hat. 
(4) Mindestens einmal im Laufe der Tätigkeit des Be- 
rufspraktikanten an einer Praxisstelle ist zwischen dem 
Berufspraktikanten und dem Praxisanleiter eine AUus- 
sprache herbeizuführen, in der der Berufspraktikant über 
die Beurteilung seiner bisherigen Leistungen eingehend in- 
formiert wird und Gelegenheit zu einer Stellungnahme hat. 
Die Aussprache ist rechtzeitig anzusetzen, damit gegebe- 
nenfalls die in der Aussprache erörterten Mängel im ver- 
bleibenden Teil der Tätigkeit in der Praxisstelle noch ab- 
gestellt werden können. Auf Wunsch des Berufsprakti- 
kanten können ein Dozent der Akademie für Sozialarbeit 
und ein Studierendenvertreter an der Aussprache teilneh- 
men. 
(5) Am Ende der Tätigkeit des Berufspraktikanten in 
einer Praxisstelle erstattet diese einen schriftlichen Bericht 
an die Akademie für Sozialarbeit. Der Bericht ist dem 
Berufspraktikanten schon in der Praxisstelle zur Kenntnis 
vorzulegen. Leistet er das Berufspraktikum ganz oder 
teilweise außerhalb des Landes Berlin ab, so richtet die 
Akademie an die betroffenen Praxisstellen die Bitte, ent- 
sprechend zu verfahren. 
$ 52 
Ausbildungsplan für das Berufspraktikum 
(1) Das Berufspraktikum ist nach einem Plan durch- 
zuführen, der zwischen dem  Berufspraktikanten, der 
Akademie für Sozialarbeit und den einzelnen Praxisstellen 
vereinbart wird. Der Ausbildungsplan sowie Änderungen 
desselben sind den für die staatliche Anerkennung ZuU- 
ständigen Senatoren zur Genehmigung vorzulegen. 
(2) Der Plan muß eine gründliche Ausbildung gewähr- 
leisten und etwaige Lücken in der praktischen Ausbildung 
ausgleichen. Ausbildungsschwerpunkte des Berufsprakti- 
kanten sollen berücksichtigt werden. Die Regelung des 
8 53 ist bei.der Aufstellung‘ des Plans zu berücksichtigen. 
$ 53 
Seminare 
Die Berufspraktikanten nehmen an Seminaren teil, die 
von der Akademie für Sozialarbeit durchgeführt werden. 
Für die Seminare stehen insgesamt zwölf Arbeitstage zur 
Verfügung. Diese Zeit kann auf halb-, ganz- oder meMr- 
tägige Seminare aufgeteilt werden. Während der für die 
Seminare vorgesehenen Zeit sind sie von ihrer Tätigkeit 
in einer Praxisstelle befreit. Die Seminare dienen insbeson- 
dere der theoretischen Durchdringung der Berufserfahrung, 
der Förderung des methodischen Könnens und der Ver- 
tiefung der verwaltungskundlichen Kenntnisse der Berufs- 
praktikanten. Die Akademie kann vorsehen, daß ein Teil 
der für die Veranstaltung von Seminaren vorgesehenen 
Zeit, höchstens jedoch sechs Tage, für-eigene Studien zur 
Verfügung gestellt werden. 
$ 54 
Kolloquium 
Im letzten Vierteljahr des Berufspraktikums beruft die 
Akademie die Berufspraktikanten zu einem mindestens 
zweitägigen Kolloquium ein. $ 53 Satz 2 gilt entsprechend. 
Der Leiter des Kolloquiums wird von der Akademie im 
Einvernehmen mit den für die staatliche Anerkennung zu- 
ständigen Senatoren bestimmt. Von der Teilnahme am 
Kolloquium kann nicht befreit werden. Jeder Berufsprakti- 
kant hat der Akademie spätestens sechs Wochen vor Be- 
ginn des Kolloquiums einen schriftlichen Diskussionsvor- 
schlag für das Kolloquium einzureichen, der eingehend zu 
erläutern ist. Beauftragte der Senatoren für Arbeit, Ge- 
sundheit und Soziales, für Familie, Jugend und Sport sowie 
für Schulwesen können an dem Kolloquium teilnehmen. 
8 55 
Wiederholung des Berufspraktikums 
Ergibt der Bericht einer Praxisstelle, daß der Berufs- 
praktikant diesen Ausbildungsabschnitt nicht mit Erfolg 
abgeleistet. hat, so entscheiden die für die staatliche An- 
erkennung zuständigen Senatoren darüber, ob dieser 
Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise wiederholt wer- 
den muß. Eine: zweite Wiederholung eines Ausbildungs- 
abschnittes ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
	        
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