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Volume 8. Januar 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

11/1969 
Seite2 | 
Nr. 1 
IMN-1 Schul III a / III C — 2502/30 
Fernruf: 30 20 01 — (987) 435 
Fam/Jug/Sport IH D 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
das Pestalozzi-Fröbel-Haus (Stiftung des öffentlichen Rechts) 
das Friedrich-Fröbel-Haus 
das Oberlin-Seminar 
| 30. 10. 1968 | 
ABI. S. 1585 
DbI. IV/1969 
Nr. 1 
Gemeinsame Ordnung 
der Ausbildung, der Prüfungen 
und der staatlichen Anerkennung von Erziehern 
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin in 
der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485) wird 
die nachstehende Ordnung der Ausbildung, der Prüfungen 
und der staatlichen Anerkennung von Erziehern erlassen: 
Inhaltsübersicht 
I. Gegenstand der Ordnung ................ 8 1 
HH; Ausbildung N Et Ara AUT 
A. Allgemeine Vorschriften .............. $*' 2-3 
B. Zulassung zur Ausbildung ............ 88 4-7 
C.. Ausbildung bis zur Erzieherprüfung .... $$ 8-10 
D. Weiterstudium, Wiederholung von Stu- 
diensemestern ..................0.0..0.. 88 11-17 
III. Erzieherprüfung‘ .....- „0... 88 18—40 
A. Allgemeines... ES 
B. Erzieherprüfung ...- Fee u 3819-40 
IV. Berufspraktikum : :.. u ET AL-ET 
V. Staatliche Anerkennung ....... .......... $8 48-52 
VI. Schlußbestimmung .. 8 53 
I. Gegenstand der Ordnung 
$1 
(1) Diese Ordnung regelt die Ausbildung und die Prü- 
fung an Fachschulen für Erzieher. Sie regelt ferner das 
nach dem Bestehen der Erzieherprüfung zu leistende Be- 
rufspraktikum sowie die staatliche Anerkennung als Er- 
zieher. 
(2) Für private Fachschulen für Erzieher, denen die 
Eigenschaft einer anerkannten Privatschule im Sinne von 
8 7 des Privatschulgesetzes vom 13.Mai 1954 (GVBl. 
S. 286) verliehen worden ist (staatlich anerkannte Fach- 
schulen für Erzieher), gelten die Vorschriften dieser Ord- 
nung mit deren Einverständnis entsprechend. 
(3) Sofern die Ausbildung nicht in Fachschulen für Er- 
zieher, sondern in Fachklassen für Erzieher erfolgt, fin- 
äen die Vorschriften dieser Ordnung entsprechende An- 
wendung. 
M. Ausbildung 
A. Allgemeine Vorschriften 
82 
Ziel der Ausbildung 
(1) Die Ausbildung soll. den Studierenden befähigen, 
als Erzieher in Heimen, Kindertagesstätten, Einrichtungen 
der Jugendpflege und Schulkindergärten sowie in ent- 
sprechenden Einrichtungen des Gesundheitswesens die 
Entwicklung der körperlichen, geistigen und seelischen 
Kräfte von Kindern und Jugendlichen zu fördern und diese 
auf ihre Aufgaben als mündige Bürger in einer politisch-, 
sozial- und wirtschaftlich-technisch. fortschreitenden Ge- 
sellschaft vorzubereiten. 
{2) Die Ausbildung erstreckt sich sowohl auf theoreti- 
schen als auch praktischen Unterricht. Dieser soll dem 
Studierenden ermöglichen, die für methodisches sozial- 
pädagogisches Handeln grundlegenden Kenntnisse, Er- 
fahrungen und Fertigkeiten zu erwerben. Durch das An- 
gebot von Wahlmöglichkeiten und Vertiefungsgebieten soll 
die Ausbildung ihm Gelegenheit geben, sich auf einen be- 
sonderen Arbeitsbereich oder einen besonderen Aspekt des 
Arbeitsfeldes des Erziehers zu spezialisieren. Angesichts 
der vielfältigen Faktoren, die an der Erziehung der Kin- 
der und Jugendlichen mitwirken, sowie der Begrenztheit 
der Möglichkeiten des einzelnen‘ Erziehers, muß der Stu- 
dierende ferner lernen, mit Personensorgeberechtigten und 
anderen an der Erziehung beteiligten Personen zusammen- 
zuarbeiten. 
(3) Die Ausbildung soll die persönliche Entwicklung 
des Studierenden fördern. Er soll angeregt werden, sich 
mit der gegebenen Situation der sozialpädagogischen Ein- 
richtungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie mit 
der berufspolitischen Stellung des Erziehers kritisch aus- 
einanderzusetzen. Auf die Möglichkeiten weiterführender 
Ausbildungsgänge und die Notwendigkeit ständiger Fort- 
bildung‘ sollen die Studierenden ausführlich hingewiesen 
werden. 
8 3 
Dauer und Gliederung der Ausbildung 
Die Ausbildung dauert insgesamt sechs Semester. Sie 
beginnt mit einem viersemestrigen Studium an der Fach- 
schule. Sie schließt mit einem zweisemestrigen (einjähri- 
gen) Berufspraktikum ab. 
B. Zulassung zur Ausbildung 
84 
Voraussetzungen für die Zulassung 
(1) Die Zulassung zur Ausbildung an einer Fach- 
schule für Erzieher setzt voraus: 
a) den Abschluß der Realschule oder eine gleichwertige 
Schulbildung, © 
eine erfolgreich abgeschlossene Lehre oder eine min- 
destens zweijährige Berufspraxis oder den erfolg- 
reichen Abschluß einer Berufsfachschule, 
c) die erfüllte Schulpflicht. 
(2) Bewerber, die die 9. Klasse der Hauptschule erfolg- 
reich abgeschlossen haben oder eine gleichwertige Schul- 
bildung besitzen, werden nur dann zum Studium an. der 
Fachschule‘ zugelassen, wenn die Persönlichkeit und der 
bisherige Bildungsweg des Bewerbers sowie das Ergebnis 
eines an der Fachschule abzulegenden Aufnahmeverfah- 
rens zu der Erwartung berechtigen, daß er das Ausbil- 
dungsziel erreichen wird. Das Aufnahmeverfahren kann 
aus einer schriftlichen Arbeit sowie aus einem Kolloquium 
bestehen. 
(3) Bewerber, die die Reifeprüfung eines Gymnasiums 
bestanden haben oder eine gleichwertige Schulbildung 
nachweisen, erfüllen die in Absatzl Buchst.b genannte 
Voraussetzung durch ein halbjähriges von der Fachschuie 
anerkanntes Praktikum oder eine halbjährige Berufspraxis. 
Bewerber, die mindestens in die 12. Klasse eines Gymna- 
siums versetzt worden sind, erfüllen das Erfordernis ge- 
mäß Absatzl Buchst.b durch ein einjähriges von der 
Fachschule anerkanntes Praktikum oder durch eine ein- 
jährige Berufspraxis. 
(4) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchst.b 
kann abgesehen werden, wenn die Persönlichkeit, der bis- 
herige Bildungsweg und die beruflichen Erfahrungen des 
Bewerbers zu der Erwartung berechtigen, daß er das Aus- 
bildungsziel erreichen wird. 
(5) Bewerbern, die von einer Akademie für Sozialarbeit 
zur Fachschule übergehen wollen, kann der Übergang er- 
leichtert werden. Die Entscheidung darüber, ob und in- 
wieweit das Studium an einer Akademie für Sozialarbeit 
einem Bewerber auf die Ausbildung an der Fachschule an- 
gerechnet werden kann, trifft der Zulassungsausschuß. 
(5) Bewerber, die im Land Berlin von einer Fachschule 
zu einer anderen Fachschule für Erzieher im Land Berlin 
überwechseln wollen, werden in das Studiumsemester aufge- 
nommen, zu dem sie von der vorher besuchten Ausbildungs- 
stätte zugelassen worden sind. Bewerber, die von einer 
anderen nicht im Land Berlin befindlichen Ausbildungs- 
stätte für Erzieher zu einer Fachschule für Erzieher im 
Land Berlin überwechseln wollen, werden in der Regel in 
das Studiensemester aufgenommen, zu dem sie von der vor-
	        
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