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Nr. 1
IMN-1 Schul III a / III C — 2502/30
Fernruf: 30 20 01 — (987) 435
Fam/Jug/Sport IH D
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
das Pestalozzi-Fröbel-Haus (Stiftung des öffentlichen Rechts)
das Friedrich-Fröbel-Haus
das Oberlin-Seminar
| 30. 10. 1968 |
ABI. S. 1585
DbI. IV/1969
Nr. 1
Gemeinsame Ordnung
der Ausbildung, der Prüfungen
und der staatlichen Anerkennung von Erziehern
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin in
der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485) wird
die nachstehende Ordnung der Ausbildung, der Prüfungen
und der staatlichen Anerkennung von Erziehern erlassen:
Inhaltsübersicht
I. Gegenstand der Ordnung ................ 8 1
HH; Ausbildung N Et Ara AUT
A. Allgemeine Vorschriften .............. $*' 2-3
B. Zulassung zur Ausbildung ............ 88 4-7
C.. Ausbildung bis zur Erzieherprüfung .... $$ 8-10
D. Weiterstudium, Wiederholung von Stu-
diensemestern ..................0.0..0.. 88 11-17
III. Erzieherprüfung‘ .....- „0... 88 18—40
A. Allgemeines... ES
B. Erzieherprüfung ...- Fee u 3819-40
IV. Berufspraktikum : :.. u ET AL-ET
V. Staatliche Anerkennung ....... .......... $8 48-52
VI. Schlußbestimmung .. 8 53
I. Gegenstand der Ordnung
$1
(1) Diese Ordnung regelt die Ausbildung und die Prü-
fung an Fachschulen für Erzieher. Sie regelt ferner das
nach dem Bestehen der Erzieherprüfung zu leistende Be-
rufspraktikum sowie die staatliche Anerkennung als Er-
zieher.
(2) Für private Fachschulen für Erzieher, denen die
Eigenschaft einer anerkannten Privatschule im Sinne von
8 7 des Privatschulgesetzes vom 13.Mai 1954 (GVBl.
S. 286) verliehen worden ist (staatlich anerkannte Fach-
schulen für Erzieher), gelten die Vorschriften dieser Ord-
nung mit deren Einverständnis entsprechend.
(3) Sofern die Ausbildung nicht in Fachschulen für Er-
zieher, sondern in Fachklassen für Erzieher erfolgt, fin-
äen die Vorschriften dieser Ordnung entsprechende An-
wendung.
M. Ausbildung
A. Allgemeine Vorschriften
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Ziel der Ausbildung
(1) Die Ausbildung soll. den Studierenden befähigen,
als Erzieher in Heimen, Kindertagesstätten, Einrichtungen
der Jugendpflege und Schulkindergärten sowie in ent-
sprechenden Einrichtungen des Gesundheitswesens die
Entwicklung der körperlichen, geistigen und seelischen
Kräfte von Kindern und Jugendlichen zu fördern und diese
auf ihre Aufgaben als mündige Bürger in einer politisch-,
sozial- und wirtschaftlich-technisch. fortschreitenden Ge-
sellschaft vorzubereiten.
{2) Die Ausbildung erstreckt sich sowohl auf theoreti-
schen als auch praktischen Unterricht. Dieser soll dem
Studierenden ermöglichen, die für methodisches sozial-
pädagogisches Handeln grundlegenden Kenntnisse, Er-
fahrungen und Fertigkeiten zu erwerben. Durch das An-
gebot von Wahlmöglichkeiten und Vertiefungsgebieten soll
die Ausbildung ihm Gelegenheit geben, sich auf einen be-
sonderen Arbeitsbereich oder einen besonderen Aspekt des
Arbeitsfeldes des Erziehers zu spezialisieren. Angesichts
der vielfältigen Faktoren, die an der Erziehung der Kin-
der und Jugendlichen mitwirken, sowie der Begrenztheit
der Möglichkeiten des einzelnen‘ Erziehers, muß der Stu-
dierende ferner lernen, mit Personensorgeberechtigten und
anderen an der Erziehung beteiligten Personen zusammen-
zuarbeiten.
(3) Die Ausbildung soll die persönliche Entwicklung
des Studierenden fördern. Er soll angeregt werden, sich
mit der gegebenen Situation der sozialpädagogischen Ein-
richtungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie mit
der berufspolitischen Stellung des Erziehers kritisch aus-
einanderzusetzen. Auf die Möglichkeiten weiterführender
Ausbildungsgänge und die Notwendigkeit ständiger Fort-
bildung‘ sollen die Studierenden ausführlich hingewiesen
werden.
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Dauer und Gliederung der Ausbildung
Die Ausbildung dauert insgesamt sechs Semester. Sie
beginnt mit einem viersemestrigen Studium an der Fach-
schule. Sie schließt mit einem zweisemestrigen (einjähri-
gen) Berufspraktikum ab.
B. Zulassung zur Ausbildung
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Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Die Zulassung zur Ausbildung an einer Fach-
schule für Erzieher setzt voraus:
a) den Abschluß der Realschule oder eine gleichwertige
Schulbildung, ©
eine erfolgreich abgeschlossene Lehre oder eine min-
destens zweijährige Berufspraxis oder den erfolg-
reichen Abschluß einer Berufsfachschule,
c) die erfüllte Schulpflicht.
(2) Bewerber, die die 9. Klasse der Hauptschule erfolg-
reich abgeschlossen haben oder eine gleichwertige Schul-
bildung besitzen, werden nur dann zum Studium an. der
Fachschule‘ zugelassen, wenn die Persönlichkeit und der
bisherige Bildungsweg des Bewerbers sowie das Ergebnis
eines an der Fachschule abzulegenden Aufnahmeverfah-
rens zu der Erwartung berechtigen, daß er das Ausbil-
dungsziel erreichen wird. Das Aufnahmeverfahren kann
aus einer schriftlichen Arbeit sowie aus einem Kolloquium
bestehen.
(3) Bewerber, die die Reifeprüfung eines Gymnasiums
bestanden haben oder eine gleichwertige Schulbildung
nachweisen, erfüllen die in Absatzl Buchst.b genannte
Voraussetzung durch ein halbjähriges von der Fachschuie
anerkanntes Praktikum oder eine halbjährige Berufspraxis.
Bewerber, die mindestens in die 12. Klasse eines Gymna-
siums versetzt worden sind, erfüllen das Erfordernis ge-
mäß Absatzl Buchst.b durch ein einjähriges von der
Fachschule anerkanntes Praktikum oder durch eine ein-
jährige Berufspraxis.
(4) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchst.b
kann abgesehen werden, wenn die Persönlichkeit, der bis-
herige Bildungsweg und die beruflichen Erfahrungen des
Bewerbers zu der Erwartung berechtigen, daß er das Aus-
bildungsziel erreichen wird.
(5) Bewerbern, die von einer Akademie für Sozialarbeit
zur Fachschule übergehen wollen, kann der Übergang er-
leichtert werden. Die Entscheidung darüber, ob und in-
wieweit das Studium an einer Akademie für Sozialarbeit
einem Bewerber auf die Ausbildung an der Fachschule an-
gerechnet werden kann, trifft der Zulassungsausschuß.
(5) Bewerber, die im Land Berlin von einer Fachschule
zu einer anderen Fachschule für Erzieher im Land Berlin
überwechseln wollen, werden in das Studiumsemester aufge-
nommen, zu dem sie von der vorher besuchten Ausbildungs-
stätte zugelassen worden sind. Bewerber, die von einer
anderen nicht im Land Berlin befindlichen Ausbildungs-
stätte für Erzieher zu einer Fachschule für Erzieher im
Land Berlin überwechseln wollen, werden in der Regel in
das Studiensemester aufgenommen, zu dem sie von der vor-