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Volume 5. November 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

11/1969 
Seite 197 
Nr. 79-380 
Für die Gewährung von Erholungsurlaub, die Sozialver- 
sicherungspflicht und die sonstigen Bedingungen des 
Praktikantenverhältnisses sind die Richtlinien für die Be: 
schäftigung von HErzieher- und Heimpraktikanten in der 
jeweils geltenden Fassung maßgebend. 
Über die durch die Tätigkeit bekanntgewordenen Ange- 
legenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erfor- 
derlich ist oder ausdrücklich vorgeschrieben wird, ist Ver- 
schwiegenheit zu bewahren. 
Berlin hat für den Praktikanten keine Haftpflichtver- 
sicherung abgeschlossen. Der Praktikant ist auf die für 
ihn: danach geltenden Schadensersatz-| und Regreßver- 
pflichtungen hingewiesen worden. 
Dem Praktikanten ist bekannt, daß er sich auf seine 
Kosten gegen eine derartige Inanspruchnahme bei einer 
privaten Haftpflichtversicherung versichern lassen kann. 
Die Beschäftigung als Praktikant begründet keinen An- 
spruch auf Übernahme in ein Angestelltenverhältnis nach 
Ablauf des Praktikums. 
(Name, Dienst- (Unterschrift (Unterschrift 
bezeichnung) des Praktikanten der gesetzlichen 
Vertreter des 
Praktikanten) 
(Für Praktikantinnen ist der Vertrag in der weiblichen 
Form abzufassen.) 
m SchulIIbOB1/McA1l1 n 
[_11-80_ | rernruf: 30 20 01- (987) 367 | 22.8.1969 
ABl. S. 970 
An die Vereinigte Münsinger- und Bartning-Oberschule 
(Berufsfachschule und Berufsschule) 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Bezirksämter 
Ordnung 
der Gliederung und Stundenzahl 
des Unterrichts und der Abschlußprüfung 
an der Berufsfachschule für Bauhandwerker 
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin 
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485) 
- SchulG —, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1969 
(GVBl. S. 337), wird bestimmt: 
I. Gliederung und Stundenzahl des Unterrichts 
Die Gliederung und die Stundenzahl des Unterrichts 
an der Berufsfachschule für Bauhandwerker richten 
sich nach der Stundentafel (Anlage 1). 
MN. Abschlußprüfung 
A. Allgemeine Vorschriften 
Zweck der Prüfung 
Die Abschlußprüfung soll den Nachweis erbringen; daß 
der Prüfling eine Weiterbildung erworben hat, die 
ihn zu besseren Leistungen in seinem Beruf und zum 
Studium an einer Ingenieurakademie befähigt. 
Teile der Prüfung 
Die Abschlußprüfung besteht aus einer schriftlichen 
und einer mündlichen Prüfung. 
Ort und Zeit der Prüfung 
Die Prüfung findet am Ende der Ausbildungszeit statt. 
Den Prüfungsort und den Zeitpunkt der schriftlichen 
und mündlichen Prüfung bestimmt der Vorsitzende des 
Prüfungsausschusses. 
» 
3. 
1 
5. Prüfungsausschuß 
(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an 
a) ein Beauftragter des Senators für Schulwesen 
als Vorsitzender; Beauftragter des Senators für 
Schulwesen ist in der Regel der Oberschulrat, 
der die Aufsicht, über die Schule ausübt, oder 
an seiner Stelle entweder ein anderer Schulauf- 
sichtsbeamter oder ein mit dem Vorsitz beauf- 
tragter Schulleiter, 
b) der Schulleiter, 
c) die Lehrer, die in den Prüfungsfächern in der 
letzten Klasse unterrichtet haben. 
(2) Je ein für die Hauptschule, die Realschule und 
eine Ingenieurakademie zuständiger Schulaufsichts- 
beamter kann mit beratender Stimme an. der Prüfung 
teilnehmen oder einen Vertreter entsenden. Ausnahms- 
weise kann der Vorsitzende. des Prüfungsausschusses 
auch andere Personen als Zuhörer an der mündlichen 
Prüfung teilnehmen lassen; diese sollen jedoch der 
Beratung nicht beiwohnen. 
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind 
grundsätzlich zur Teilnahme an der gesamten münd- 
lichen Prüfung und zur Stimmabgabe verpflichtet. Der 
Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit, 
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor- 
sitzenden. 
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die 
als Gäste an der Prüfung teilnehmenden Personen 
unterliegen der Verschwiegenheit. Sofern sie nicht 
im Öffentlichen Dienst stehen, sind sie zur Ver- 
schwiegenheit zu verpflichten. 
Meldung 
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist zwei Mo- 
nate vor Abschluß des Lehrgangs bei dem Schulleiter 
zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen 
a) ein Lebenslauf, 
b) Zeugnisse zum Nachweis des erfolgreichen Ab- 
schlusses der Hauptschule. 
Zulassung 
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer an der drei- 
jährigen Ausbildung regelmäßig und erfolgreich teil- 
genommen hat. Eine regelmäßige Teilnahme liegt 
nicht vor, wenn der Schüler in der letzten Klasse häufig 
unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist. Die 
Teilnahme am Unterricht war nicht erfolgreich, wenn 
der Schüler bei der Festsetzung der Vornoten in mehr 
als zwei Prüfungsfächern mit „mangelhaft‘“ oder „un- 
genügend‘ beurteilt worden ist. 
(2) In einer Klassenkonferenz legen die jeweils zu- 
ständigen Lehrer im Einvernehmen mit dem Schul- 
leiter die zusammenfassenden Urteile über die Lei- 
stungen während des Lehrgangs — die Vornoten -— fest. 
Auf Grund der Vornoten und nach Überprüfung aller 
Zulassungsvoraussetzungen beschließt die Klassen- 
konferenz, ob die Zulassung zur Abschlußprüfung be- 
fürwortet wird. 
(3) Der Schulleiter reicht die Prüfungsunterlagen zu- 
sammen mit dem Konferenzergebnis. dem Senator für 
Schulwesen ein. 
(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der 
Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 
Niederschriften 
(1) Über die schriftliche und die mündliche Prüfung 
sind Niederschriften zu fertigen. 
(2) In den Niederschriften über die schriftliche Prü- 
fung sind die Namen der Prüflinge und der aufsicht- 
führenden Lehrer, Beginn und Schluß der Bearbei- 
tungszeit sowie etwaige besondere Vorkommnisse auf- 
zuführen. Sie sind von den aufsichtführenden Lehrern 
zu unterzeichnen. Die Niederschrift über. die schrift- 
liche Prüfung muß ferner den Vermerk gemäß Num- 
mer 13 Abs. 4 erhalten. 
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8.
	        
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