11/1969
Seite 197
Nr. 79-380
Für die Gewährung von Erholungsurlaub, die Sozialver-
sicherungspflicht und die sonstigen Bedingungen des
Praktikantenverhältnisses sind die Richtlinien für die Be:
schäftigung von HErzieher- und Heimpraktikanten in der
jeweils geltenden Fassung maßgebend.
Über die durch die Tätigkeit bekanntgewordenen Ange-
legenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erfor-
derlich ist oder ausdrücklich vorgeschrieben wird, ist Ver-
schwiegenheit zu bewahren.
Berlin hat für den Praktikanten keine Haftpflichtver-
sicherung abgeschlossen. Der Praktikant ist auf die für
ihn: danach geltenden Schadensersatz-| und Regreßver-
pflichtungen hingewiesen worden.
Dem Praktikanten ist bekannt, daß er sich auf seine
Kosten gegen eine derartige Inanspruchnahme bei einer
privaten Haftpflichtversicherung versichern lassen kann.
Die Beschäftigung als Praktikant begründet keinen An-
spruch auf Übernahme in ein Angestelltenverhältnis nach
Ablauf des Praktikums.
(Name, Dienst- (Unterschrift (Unterschrift
bezeichnung) des Praktikanten der gesetzlichen
Vertreter des
Praktikanten)
(Für Praktikantinnen ist der Vertrag in der weiblichen
Form abzufassen.)
m SchulIIbOB1/McA1l1 n
[_11-80_ | rernruf: 30 20 01- (987) 367 | 22.8.1969
ABl. S. 970
An die Vereinigte Münsinger- und Bartning-Oberschule
(Berufsfachschule und Berufsschule)
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die Bezirksämter
Ordnung
der Gliederung und Stundenzahl
des Unterrichts und der Abschlußprüfung
an der Berufsfachschule für Bauhandwerker
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485)
- SchulG —, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1969
(GVBl. S. 337), wird bestimmt:
I. Gliederung und Stundenzahl des Unterrichts
Die Gliederung und die Stundenzahl des Unterrichts
an der Berufsfachschule für Bauhandwerker richten
sich nach der Stundentafel (Anlage 1).
MN. Abschlußprüfung
A. Allgemeine Vorschriften
Zweck der Prüfung
Die Abschlußprüfung soll den Nachweis erbringen; daß
der Prüfling eine Weiterbildung erworben hat, die
ihn zu besseren Leistungen in seinem Beruf und zum
Studium an einer Ingenieurakademie befähigt.
Teile der Prüfung
Die Abschlußprüfung besteht aus einer schriftlichen
und einer mündlichen Prüfung.
Ort und Zeit der Prüfung
Die Prüfung findet am Ende der Ausbildungszeit statt.
Den Prüfungsort und den Zeitpunkt der schriftlichen
und mündlichen Prüfung bestimmt der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses.
»
3.
1
5. Prüfungsausschuß
(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an
a) ein Beauftragter des Senators für Schulwesen
als Vorsitzender; Beauftragter des Senators für
Schulwesen ist in der Regel der Oberschulrat,
der die Aufsicht, über die Schule ausübt, oder
an seiner Stelle entweder ein anderer Schulauf-
sichtsbeamter oder ein mit dem Vorsitz beauf-
tragter Schulleiter,
b) der Schulleiter,
c) die Lehrer, die in den Prüfungsfächern in der
letzten Klasse unterrichtet haben.
(2) Je ein für die Hauptschule, die Realschule und
eine Ingenieurakademie zuständiger Schulaufsichts-
beamter kann mit beratender Stimme an. der Prüfung
teilnehmen oder einen Vertreter entsenden. Ausnahms-
weise kann der Vorsitzende. des Prüfungsausschusses
auch andere Personen als Zuhörer an der mündlichen
Prüfung teilnehmen lassen; diese sollen jedoch der
Beratung nicht beiwohnen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
grundsätzlich zur Teilnahme an der gesamten münd-
lichen Prüfung und zur Stimmabgabe verpflichtet. Der
Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit,
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
sitzenden.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die
als Gäste an der Prüfung teilnehmenden Personen
unterliegen der Verschwiegenheit. Sofern sie nicht
im Öffentlichen Dienst stehen, sind sie zur Ver-
schwiegenheit zu verpflichten.
Meldung
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist zwei Mo-
nate vor Abschluß des Lehrgangs bei dem Schulleiter
zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen
a) ein Lebenslauf,
b) Zeugnisse zum Nachweis des erfolgreichen Ab-
schlusses der Hauptschule.
Zulassung
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer an der drei-
jährigen Ausbildung regelmäßig und erfolgreich teil-
genommen hat. Eine regelmäßige Teilnahme liegt
nicht vor, wenn der Schüler in der letzten Klasse häufig
unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist. Die
Teilnahme am Unterricht war nicht erfolgreich, wenn
der Schüler bei der Festsetzung der Vornoten in mehr
als zwei Prüfungsfächern mit „mangelhaft‘“ oder „un-
genügend‘ beurteilt worden ist.
(2) In einer Klassenkonferenz legen die jeweils zu-
ständigen Lehrer im Einvernehmen mit dem Schul-
leiter die zusammenfassenden Urteile über die Lei-
stungen während des Lehrgangs — die Vornoten -— fest.
Auf Grund der Vornoten und nach Überprüfung aller
Zulassungsvoraussetzungen beschließt die Klassen-
konferenz, ob die Zulassung zur Abschlußprüfung be-
fürwortet wird.
(3) Der Schulleiter reicht die Prüfungsunterlagen zu-
sammen mit dem Konferenzergebnis. dem Senator für
Schulwesen ein.
(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Niederschriften
(1) Über die schriftliche und die mündliche Prüfung
sind Niederschriften zu fertigen.
(2) In den Niederschriften über die schriftliche Prü-
fung sind die Namen der Prüflinge und der aufsicht-
führenden Lehrer, Beginn und Schluß der Bearbei-
tungszeit sowie etwaige besondere Vorkommnisse auf-
zuführen. Sie sind von den aufsichtführenden Lehrern
zu unterzeichnen. Die Niederschrift über. die schrift-
liche Prüfung muß ferner den Vermerk gemäß Num-
mer 13 Abs. 4 erhalten.
6
7
8.