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Volume 6. Oktober 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

11/1969 
Seite 191 
Nr. 76-77 
30. 
Der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid | 
über die Bewilligung oder Ablehnung seines Antrages; 
die Ablehnung ist zu begründen. 
Ein aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnter Antrag 
kann auch während des Halbjahres. erneuert werden, 
wenn die wirtschaftliche Lage‘des Antragstellers sich 
verschlechtert hat. Ist der Antrag wegen mangelnder 
Eignung abgelehnt worden, so kann erst für das fol- 
gende Lehrgangshalbjahr eine Beihilfe auf einen An- 
trag gewährt werden. 
Die Beihilfen werden durch das Berlin-Kolleg monat- 
lich ausgezahlt. Die Zahlung beginnt frühestens mit 
dem 1. des Monats, in dem der Antrag für das jewei- 
lige Halbjahr gestellt ist und endet spätestens mit dem 
letzten Tag des Monats, in dem der Kollegiat seine Ab- 
schlußprüfung abgelegt hat. Die Beihilfe wird im 
Sommerhalbjahr für die Monate April bis September 
und im Winterhalbjahr für die Monate Oktober bis 
März gezahlt. 
Die Empfänger von Beihilfen haben dem Berlin-Kolleg 
alle. Änderungen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse 
sowie der ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen unter 
Beifügung der entsprechenden Belege unverzüglich 
mitzuteilen. 
Eine Neuberechnung der Beihilfe für ein Halbjahr ist 
vorzunehmen, wenn sich das durchschnittliche . Monats- 
einkommen der Unterhaltsverpflichteten und des Kolle- 
giaten um insgesamt mehr als 100,— DM geändert hat. 
Die Zahlung der Beihilfe wird eingestellt, wenn die 
Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Bei- 
hilfebewilligung ist zu widerrufen, wenn Tatsachen be- 
kannt werden, die den Kollegiaten nicht mehr als ge- 
eignet und würdig erscheinen lassen. 
Überzahlte Förderungsbeträge sind zurückzufordern 
oder zu verrechnen. Wird ausnahmsweise hiervon ab- 
gesehen, so sind die Gründe aktenkundig zu machen. 
Die Gewährung dieser Beihilfen geht allen anderen 
Hilfsquellen mit Ausnahme der Leistungen auf Grund 
des BSHG nach. 
V. Schlußbestimmungen 
Die vorstehenden Verwaltungsvorschriften treten mit 
Wirkung vom 1. Januar 1969 in Kraft. Sie treten mit 
Ablauf des 31. Dezember 1973 außer Kraft. 
Die Richtlinien für die Förderung der Kollegiaten des 
Berlin-Kollegs (Institut zum Erwerb der Hochschul- 
reife) vom 28. März 1967 (ABl. S.590 — Dbl. 111/1967 
Nr. 30) in der Fassung der Änderungsvorschriften vom 
2. August 1968 (ABl. S.1128 — Dbl.I11/1968 Nr. 64) 
sind mit Wirkung vom 31. Dezember 1968 aufgehoben, 
In Vertretung 
Dr.Eiselt 
15 
A1 
2 
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33. 
24 
3. 
35. 
4. 
36. 
87. 
5. 
38. 
6. 
ra wm d Schul II c A 4 — 15/010 [11.7.1969 
|_-77_ | rernruf: 302.00 394 — (987) 394 [11.7.1969 | 
An alle Schulen ABI. S. 931 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Senator für Finanzen 
die Berliner Verkehrs-Betriebe (BVG) 
— Eigenbetrieb von Berlin 
Ausführungsvorschriften 
über Schülerausweise 
Auf Grund von 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin 
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1969 (GVBl. 
S. 337), sowie auf Grund von $ 15 des Gesetzes über Privat- 
schulen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz) vom | 
13. Mai 1954 (GVBl. S. 286) wird bestimmt: 
Bis auf weiteres werden Schülerausweise, die sich in 
der Vergangenheit bewährt haben, für die Schüler der 
allgemeinbildenden Schulen von der Schülermitverant- 
wortung der einzelnen Schulen ausgegeben. Ausweise 
für die Schüler der Berufs- und Berufsfachschulen wer- 
den wie bisher durch das Berliner Berufsschulparla- 
ment ausgegeben. 
Der Schülerausweis soll u.a. folgenden Zwecken die- 
nen: 
a) Altersnachweis beim Kauf. von Ermäßigungsfahr- 
scheinen für Kinder bei der BVG vor Vollendung 
des 14. Lebensjahres; 
Nachweis für die Berechtigung zum Kauf von Er- 
mäßigungsfahrscheinen für Kinder bei der BVG für 
Schüler mit Vollzeitunterricht, die das 14. Lebens- 
jahr vollendet haben, aber noch die 10. Klasse oder 
eine darunter liegende Klasse besuchen — nach Auf- 
druck eines besonderen Stempels (vgl. Num- 
mer 7) -; 
Altersnachweis beim Besuch von beschränkt frei- 
gegebenen Filmvorführungen (gestaffelt ab 6., 12., 
16. und 18. Lebensjahr); 
Nachweis der Schülereigenschaft beim Bezug ver- 
billigter Eintrittskarten für Badeanstalten, Theater- 
vorstellungen, Konzerte, den Zoo, das Aquarium, die 
Urania, den Botanischen Garten, Museen, Ausstel- 
lungen und Veranstaltungen der Volkshochschulen; 
Nachweis der Schülereigenschaft bei Aufenthalten 
im übrigen Bundesgebiet. 
Alle Schüler der Berliner Schule, der anerkannten 
Privatschulen und der genehmigten Ersatzschulen kön- 
nen die Ausstellung eines Schülerausweises bean- 
tragen. 
Die Ausweise. ‚gelten für ein Schuljahr, wobei die 
Grundfarbe des Papiers für jedes Schuljahr wechselt. 
Bei Schülern, die keine Abgangs- bzw. Abschlußklassen 
besuchen, kann die Gültigkeitsdauer des Ausweises um 
sechs Wochen über das Ende des Schuljahres hinaus 
verlängert werden. Die Form des Ausweises ist aus dem 
diesen Ausführungsvorschriften als Anlage 1 beige- 
fügten Muster zu ersehen. 
Die Ausweise für die Schüler der allgemeinbildenden 
Schulen werden kostenlos ausgegeben. Für die Aus- 
weise der Schüler der Berufs- und Berufsfachschulen 
kann ein Entgelt erhoben werden. Die Höhe des Ent- 
gelts wird durch mich festgesetzt. 
(1) Für die Ausgabe der Ausweise an den allgemein- 
bildenden Schulen gilt folgendes Verfahren: 
Die Klassensprecher reichen vom Klassenleiter abge- 
zeichnete formlose Listen mit den Namen der Schüler, 
die einen Ausweis beantragen, an den Schulsprecher 
weiter. Auf Grund dieser Listen läßt sich der Schul- 
sprecher eine entsprechende Anzahl von Ausweisformu- 
laren im Sekretariat der Schule aushändigen und leitet 
sie an die Klassensprecher weiter. Die Klassensprecher 
füllen die Ausweise aus, heften Paßbilder ein und legen 
sie dem Klassenleiter zur Überprüfung und :Unter- 
schrift vor. Die Ausweise werden mit dem Schul- 
stempel versehen. Der Schülerausschuß bewahrt die 
Namenslisten auf. 
(2) Für die Ausgabe der Ausweise an den Berufs- und 
Berufsfachschulen gilt folgendes Verfahren: 
Das Berliner Berufsschulparlament hält Ausweisfor- 
mulare und Nachweislisten bereit. An jeder Schule 
beauftragt die Schülermitverantwortung einen Ver- 
trauensschüler, die Formulare und Listen bei dem Be- 
rufsschulparlament abzuholen. Er führt das im voraus 
von den Antragstellern zu entrichtende Entgelt für 
die Ausweise an das Berufsschulparlament gegen Quit- 
tung und Aushändigung der Nachweislisten sowie der 
Ausweise ab. Die Ausweise werden in der Geschäfts- 
stelle .des Berliner Berufsschulparlaments ausgegeben. 
Nach Weitergabe der Formulare an die Klassenspre- 
cher ist wie unter Nummer 6 Abs. 1 zu verfahren.
	        
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