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Band 6. Oktober 1969

Volltext : Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

1111/1969
Seite 190

Nr. 76

‚9

zU

22.

23

Der die Freigrenze übersteigende Teil des Nettoeinkommens
 ist zu 50% als zumutbare Eigenleistung des
Unterhaltsverpflichteten zu gleichen Teilen auf den
Förderungsbetrag seiner unversorgten Kinder anzurechnen,
 die an den wissenschaftlichen Hochschulen,
sonstigen Hochschulen, Akademien, Fachschulen und
Schulen studieren, an denen eine diesen Bestimmungen
entsprechende Förderung eingeführt ist.
Weist der Antragsteller nach, daß eines seiner Geschwister,
 das an einer der genannten Ausbildungsstätten
 studiert, keine Förderung erhält, so wird dieses
als unversorgtes Kind des Unterhaltsverpflichteten angesehen,
 für das ihm ein Freibetrag von 2 880,— DM
belassen wird, sofern das für den Antragsteller günstiger
 ist. }

D. Berechnung des Nettoeinkommens
des Antragstellers und seiner Unterhaltsverpflichteten
Für das Nettoeinkommen ist vom Gesamtbetrag der
Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes auszugehen.
 Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn,
bei nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung
 und Verpachtung und sonstigen Einkünften
der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten.
 Die mit den Einkünften verbundenen Aufwendungen
 (Betriebsausgaben und Werbungskosten) sind
also bereits abgezogen.
Zum Gesamtbetrag der Einkünfte sind hinzuzurechnen:
a) die nach 88.7 b, 7e und 54 EStG, nach $8 75 bis 79,
81, 82, 82a, 82c bis 82f der Einkommensteuerdurchführungsverordnung
 sowie nach $ 14 des
Berlinhilfegesetzes abgesetzten Beträge, soweit sie
die nach 8 7 des EStG zulässigen Absetzungen für
Abnutzung übersteigen. Außerdem sind der nach
8 13 Abs. 3 EStG steuerfreie Betrag sowie die Veräußerungsgewinne
 im Sinne der 88 14, 16, 17 und 18
Abs. 3 EStG hinzuzusetzen, soweit diese steuerfrei
sind;
alle steuerlich nicht erfaßten Einnahmen, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Ungeachtet der Bestimmungen über die Heranziehung
des Vermögens bleiben unberücksichtigt einmalige Vermögensanfälle
 wie Erbschaften und Schenkungen sowie
 die nachstehenden Leistungen:
a) Die Grundrenten nach dem Gesetz über die Versorgung
 der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz)
 oder ein entsprechender Betrag, wenn die
Grundrente gemäß 8 65 BVG ganz oder teilweise
ruht, }
ein Unterhaltsbeitrag: nach $ 14 des Bundesversorgungsgesetzes,

der Ersatz von Kosten nach $ 15 und ferner die
Pflegezulage nach $ 35 des Bundesversorgungsgesetzes,

die Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz,
soweit sie nicht wegen eines Schadens in der Ausbildung
 gewährt werden,
das Pflegegeld nach $ 558 c und die Leistungen nach
$ 195 a der. Reichsversicherungsordnung,
Zulagen für Arbeitnehmer in Berlin gemäß $ 28
Berlinhilfegesetz,
Geldwert der freien ärztlichen Behandlung usw. für
Angehörige der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes
 usw. nach $ 3 Ziff.4 Buchst.d EStG, $ 6
Ziff. 3 Buchst. d LStDV,
Aufwandsentschädigung nach $ 3 Ziff.12 EStG,
8 4 Ziff.1 LStDV,
Reisekostenvergütung nach 8 3 Ziff.13 und 16
EStG, 8 4 Ziff. 2 und 3 LStDV,
k) Umzugskostenvergütung nach 8 3 Ziff.13 und 16
EStG, 8 4 Ziff. 2 und 3 LStDV,
Auslagenersatz nach 8 3 Ziff. 50 EStG, $ 4 Ziff. 4
LStDV,

24.

25,

26.

27.

28.

29.

m) Geldwert der Dienstbekleidung, Einkleidungsbeihilfen,
 Beköstigungszuschüsse usw. bei Angehörigen
 der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes usw.
nach 8 3 Ziff.4 Buchst.a bis c EStG, $ 6 Ziff. 3
Buchst. a bis c LStDV,
Wert der unentgeltlichen Überlassung von Arbeitskleidung,
 Fehlgeldentschädigung und „Werkzeuggeld
 gemäß Abschnitt 2 Abs.2 der Lohnsteuerrichtlinien
 1968,
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers
für den Arbeitnehmer, soweit sie nach $ 12 Abs.l
des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes vom 1. Juli
1965 (BGBl.I S.585 / GVBl. S. 881) steuerfrei und
nicht. vermögenswirksam angelegte Arbeitslohnteile
 im Sinne des 8 4 des Gesetzes sind.
Von dem nach Nummern 21 bis 23 errechneten Betrag
sind abzusetzen: Gezahlte Einkommensteuer (Lohnsteuer),
 Kirchensteuer, Vermögensteuer, Beiträge für
eine Krankenversicherung sowie die gesetzlichen Beiträge
 zur Sozialversicherung (nur Arbeitnehmeranteil)
oder entsprechende Beiträge für eine sonstige Altersversorgung
 (abzüglich etwaiger vom Arbeitgeber gezahlter
 Pflichtbeiträge). Außergewöhnliche Belastungen
 gemäß 88 33 und 33a Abs.3 ff. EStG sowie Aufwendungen
 für Pakete nach Mitteldeutschland sind
abzusetzen, wenn diese vom Finanzamt anerkannt
worden sind oder voraussichtlich anerkannt werden.
Sonstige Freibeträge des EStG sind nicht abzusetzen.

E. Heranziehung des Vermögens des
Antragstellers und seiner Unterhaltsverpfllichteten
Das Vermögen ist zur Deckung des Förderungsmeßbetrages
 insoweit heranzuziehen, als seine Verwertung
(Veräußerung, Belastung, Verbrauch) zumutbar ist.
Das verwertbare Vermögen ist anteilmäßig auf die
Gesamtzeit der Ausbildung anzurechnen; es ist ferner
die Zahl der Kinder zu berücksichtigen, für deren Ausbildung
 der Unterhaltsverpflichtete zu sorgen hat.
Nicht zumutbar ist die Verwertung:
a) eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zur
Schaffung einer wirtschaftlichen Existenz oder zur
Einrichtung eines Hausstandes gewährt wird, sowie
Entschädigung auf Grund des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
 (KfgEG), Eingliederungshilfe
 nach den 88 9a und 9b des Häftlingshilfegesetzes
 (HHG), Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz
 (BEG), sofern diese nicht wegen
eines Schadens in der Ausbildung gewährt werden,
Übergangsbeihilfe nach $ 12 Abs.2 und 5 und $ 13
des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG),
b) des Hausrats,
c) von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung
 der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit
 bestimmt sind,
eines kleinen Hausgrundstücks, das der Antragsteller
 bzw. seine Unterhaltsverpflichteten allein
oder mit Angehörigen bewohnen,
von kleineren Barbeträgen oder sonstigen Geldwerten.

Die Verwertung sonstigen Vermögens darf nicht verlangt
 werden, wenn dieses für den Antragsteller oder
seine Unterhaltsverpflichteten eine besondere Härte
bedeuten würde.
IV. Verfahren
Beihilfen werden nur auf Antrag jeweils für ein. Lehrgzangshalbjahr
 gewährt. Der Antrag mit den erforderlichen
 Unterlagen ist unter Verwendung vorgeschriebener
 Vordrucke beim Berlin-Kolleg einzureichen. Er
ist der Lehrgangskonferenz zur fachlichen Beurteilung
sowie der Kollegiaten-Vertretung zur Stellungnahme
zuzuleiten. Alsdann ist zu prüfen, in welchem Umfange
der Antragsteller unter Beachtung dieser Richtlinien
der wirtschaftlichen Hilfe bedarf. Die Entscheidung
über die Bewilligung einer Beihilfe trifft der Direktor
des Berlin-Kollegs.
            
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