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Volume 6. Oktober 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

1111/1969 
Seite 190 
Nr. 76 
‚9 
zU 
22. 
23 
Der die Freigrenze übersteigende Teil des Nettoein- 
kommens ist zu 50% als zumutbare Eigenleistung des 
Unterhaltsverpflichteten zu gleichen Teilen auf den 
Förderungsbetrag seiner unversorgten Kinder anzu- 
rechnen, die an den wissenschaftlichen Hochschulen, 
sonstigen Hochschulen, Akademien, Fachschulen und 
Schulen studieren, an denen eine diesen Bestimmungen 
entsprechende Förderung eingeführt ist. 
Weist der Antragsteller nach, daß eines seiner Ge- 
schwister, das an einer der genannten Ausbildungs- 
stätten studiert, keine Förderung erhält, so wird dieses 
als unversorgtes Kind des Unterhaltsverpflichteten an- 
gesehen, für das ihm ein Freibetrag von 2 880,— DM 
belassen wird, sofern das für den Antragsteller gün- 
stiger ist. } 
D. Berechnung des Nettoeinkommens 
des Antragstellers und seiner Unterhaltsverpflichteten 
Für das Nettoeinkommen ist vom Gesamtbetrag der 
Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes aus- 
zugehen. Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, 
Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn, 
bei nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Ver- 
mietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften 
der Überschuß der Einnahmen über die Werbungs- 
kosten. Die mit den Einkünften verbundenen Aufwen- 
dungen (Betriebsausgaben und Werbungskosten) sind 
also bereits abgezogen. 
Zum Gesamtbetrag der Einkünfte sind hinzuzurechnen: 
a) die nach 88.7 b, 7e und 54 EStG, nach $8 75 bis 79, 
81, 82, 82a, 82c bis 82f der Einkommensteuer- 
durchführungsverordnung sowie nach $ 14 des 
Berlinhilfegesetzes abgesetzten Beträge, soweit sie 
die nach 8 7 des EStG zulässigen Absetzungen für 
Abnutzung übersteigen. Außerdem sind der nach 
8 13 Abs. 3 EStG steuerfreie Betrag sowie die Ver- 
äußerungsgewinne im Sinne der 88 14, 16, 17 und 18 
Abs. 3 EStG hinzuzusetzen, soweit diese steuerfrei 
sind; 
alle steuerlich nicht erfaßten Einnahmen, soweit im 
folgenden nichts anderes bestimmt ist. 
Ungeachtet der Bestimmungen über die Heranziehung 
des Vermögens bleiben unberücksichtigt einmalige Ver- 
mögensanfälle wie Erbschaften und Schenkungen so- 
wie die nachstehenden Leistungen: 
a) Die Grundrenten nach dem Gesetz über die Versor- 
gung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungs- 
gesetz) oder ein entsprechender Betrag, wenn die 
Grundrente gemäß 8 65 BVG ganz oder teilweise 
ruht, } 
ein Unterhaltsbeitrag: nach $ 14 des Bundesversor- 
gungsgesetzes, 
der Ersatz von Kosten nach $ 15 und ferner die 
Pflegezulage nach $ 35 des Bundesversorgungs- 
gesetzes, 
die Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz, 
soweit sie nicht wegen eines Schadens in der Aus- 
bildung gewährt werden, 
das Pflegegeld nach $ 558 c und die Leistungen nach 
$ 195 a der. Reichsversicherungsordnung, 
Zulagen für Arbeitnehmer in Berlin gemäß $ 28 
Berlinhilfegesetz, 
Geldwert der freien ärztlichen Behandlung usw. für 
Angehörige der Bundeswehr, des Bundesgrenz- 
schutzes usw. nach $ 3 Ziff.4 Buchst.d EStG, $ 6 
Ziff. 3 Buchst. d LStDV, 
Aufwandsentschädigung nach $ 3 Ziff.12 EStG, 
8 4 Ziff.1 LStDV, 
Reisekostenvergütung nach 8 3 Ziff.13 und 16 
EStG, 8 4 Ziff. 2 und 3 LStDV, 
k) Umzugskostenvergütung nach 8 3 Ziff.13 und 16 
EStG, 8 4 Ziff. 2 und 3 LStDV, 
Auslagenersatz nach 8 3 Ziff. 50 EStG, $ 4 Ziff. 4 
LStDV, 
24. 
25, 
26. 
27. 
28. 
29. 
m) Geldwert der Dienstbekleidung, Einkleidungsbei- 
hilfen, Beköstigungszuschüsse usw. bei Angehöri- 
gen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes usw. 
nach 8 3 Ziff.4 Buchst.a bis c EStG, $ 6 Ziff. 3 
Buchst. a bis c LStDV, 
Wert der unentgeltlichen Überlassung von Arbeits- 
kleidung, Fehlgeldentschädigung und „Werkzeug- 
geld gemäß Abschnitt 2 Abs.2 der Lohnsteuer- 
richtlinien 1968, 
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, 
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers 
für den Arbeitnehmer, soweit sie nach $ 12 Abs.l 
des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes vom 1. Juli 
1965 (BGBl.I S.585 / GVBl. S. 881) steuerfrei und 
nicht. vermögenswirksam angelegte Arbeitslohn- 
teile im Sinne des 8 4 des Gesetzes sind. 
Von dem nach Nummern 21 bis 23 errechneten Betrag 
sind abzusetzen: Gezahlte Einkommensteuer (Lohn- 
steuer), Kirchensteuer, Vermögensteuer, Beiträge für 
eine Krankenversicherung sowie die gesetzlichen Bei- 
träge zur Sozialversicherung (nur Arbeitnehmeranteil) 
oder entsprechende Beiträge für eine sonstige Alters- 
versorgung (abzüglich etwaiger vom Arbeitgeber ge- 
zahlter Pflichtbeiträge). Außergewöhnliche Belastun- 
gen gemäß 88 33 und 33a Abs.3 ff. EStG sowie Auf- 
wendungen für Pakete nach Mitteldeutschland sind 
abzusetzen, wenn diese vom Finanzamt anerkannt 
worden sind oder voraussichtlich anerkannt werden. 
Sonstige Freibeträge des EStG sind nicht abzusetzen. 
E. Heranziehung des Vermögens des 
Antragstellers und seiner Unterhaltsverpfllichteten 
Das Vermögen ist zur Deckung des Förderungsmeß- 
betrages insoweit heranzuziehen, als seine Verwertung 
(Veräußerung, Belastung, Verbrauch) zumutbar ist. 
Das verwertbare Vermögen ist anteilmäßig auf die 
Gesamtzeit der Ausbildung anzurechnen; es ist ferner 
die Zahl der Kinder zu berücksichtigen, für deren Aus- 
bildung der Unterhaltsverpflichtete zu sorgen hat. 
Nicht zumutbar ist die Verwertung: 
a) eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zur 
Schaffung einer wirtschaftlichen Existenz oder zur 
Einrichtung eines Hausstandes gewährt wird, sowie 
Entschädigung auf Grund des Kriegsgefangenen- 
entschädigungsgesetzes (KfgEG), Eingliederungs- 
hilfe nach den 88 9a und 9b des Häftlingshilfe- 
gesetzes (HHG), Leistungen nach dem Bundesent- 
schädigungsgesetz (BEG), sofern diese nicht wegen 
eines Schadens in der Ausbildung gewährt werden, 
Übergangsbeihilfe nach $ 12 Abs.2 und 5 und $ 13 
des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG), 
b) des Hausrats, 
c) von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fort- 
setzung der Berufsausbildung oder der Erwerbs- 
tätigkeit bestimmt sind, 
eines kleinen Hausgrundstücks, das der Antrag- 
steller bzw. seine Unterhaltsverpflichteten allein 
oder mit Angehörigen bewohnen, 
von kleineren Barbeträgen oder sonstigen Geld- 
werten. 
Die Verwertung sonstigen Vermögens darf nicht ver- 
langt werden, wenn dieses für den Antragsteller oder 
seine Unterhaltsverpflichteten eine besondere Härte 
bedeuten würde. 
IV. Verfahren 
Beihilfen werden nur auf Antrag jeweils für ein. Lehr- 
gzangshalbjahr gewährt. Der Antrag mit den erforder- 
lichen Unterlagen ist unter Verwendung vorgeschrie- 
bener Vordrucke beim Berlin-Kolleg einzureichen. Er 
ist der Lehrgangskonferenz zur fachlichen Beurteilung 
sowie der Kollegiaten-Vertretung zur Stellungnahme 
zuzuleiten. Alsdann ist zu prüfen, in welchem Umfange 
der Antragsteller unter Beachtung dieser Richtlinien 
der wirtschaftlichen Hilfe bedarf. Die Entscheidung 
über die Bewilligung einer Beihilfe trifft der Direktor 
des Berlin-Kollegs.
	        
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