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Der die Freigrenze übersteigende Teil des Nettoein-
kommens ist zu 50% als zumutbare Eigenleistung des
Unterhaltsverpflichteten zu gleichen Teilen auf den
Förderungsbetrag seiner unversorgten Kinder anzu-
rechnen, die an den wissenschaftlichen Hochschulen,
sonstigen Hochschulen, Akademien, Fachschulen und
Schulen studieren, an denen eine diesen Bestimmungen
entsprechende Förderung eingeführt ist.
Weist der Antragsteller nach, daß eines seiner Ge-
schwister, das an einer der genannten Ausbildungs-
stätten studiert, keine Förderung erhält, so wird dieses
als unversorgtes Kind des Unterhaltsverpflichteten an-
gesehen, für das ihm ein Freibetrag von 2 880,— DM
belassen wird, sofern das für den Antragsteller gün-
stiger ist. }
D. Berechnung des Nettoeinkommens
des Antragstellers und seiner Unterhaltsverpflichteten
Für das Nettoeinkommen ist vom Gesamtbetrag der
Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes aus-
zugehen. Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn,
bei nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Ver-
mietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften
der Überschuß der Einnahmen über die Werbungs-
kosten. Die mit den Einkünften verbundenen Aufwen-
dungen (Betriebsausgaben und Werbungskosten) sind
also bereits abgezogen.
Zum Gesamtbetrag der Einkünfte sind hinzuzurechnen:
a) die nach 88.7 b, 7e und 54 EStG, nach $8 75 bis 79,
81, 82, 82a, 82c bis 82f der Einkommensteuer-
durchführungsverordnung sowie nach $ 14 des
Berlinhilfegesetzes abgesetzten Beträge, soweit sie
die nach 8 7 des EStG zulässigen Absetzungen für
Abnutzung übersteigen. Außerdem sind der nach
8 13 Abs. 3 EStG steuerfreie Betrag sowie die Ver-
äußerungsgewinne im Sinne der 88 14, 16, 17 und 18
Abs. 3 EStG hinzuzusetzen, soweit diese steuerfrei
sind;
alle steuerlich nicht erfaßten Einnahmen, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Ungeachtet der Bestimmungen über die Heranziehung
des Vermögens bleiben unberücksichtigt einmalige Ver-
mögensanfälle wie Erbschaften und Schenkungen so-
wie die nachstehenden Leistungen:
a) Die Grundrenten nach dem Gesetz über die Versor-
gung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungs-
gesetz) oder ein entsprechender Betrag, wenn die
Grundrente gemäß 8 65 BVG ganz oder teilweise
ruht, }
ein Unterhaltsbeitrag: nach $ 14 des Bundesversor-
gungsgesetzes,
der Ersatz von Kosten nach $ 15 und ferner die
Pflegezulage nach $ 35 des Bundesversorgungs-
gesetzes,
die Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz,
soweit sie nicht wegen eines Schadens in der Aus-
bildung gewährt werden,
das Pflegegeld nach $ 558 c und die Leistungen nach
$ 195 a der. Reichsversicherungsordnung,
Zulagen für Arbeitnehmer in Berlin gemäß $ 28
Berlinhilfegesetz,
Geldwert der freien ärztlichen Behandlung usw. für
Angehörige der Bundeswehr, des Bundesgrenz-
schutzes usw. nach $ 3 Ziff.4 Buchst.d EStG, $ 6
Ziff. 3 Buchst. d LStDV,
Aufwandsentschädigung nach $ 3 Ziff.12 EStG,
8 4 Ziff.1 LStDV,
Reisekostenvergütung nach 8 3 Ziff.13 und 16
EStG, 8 4 Ziff. 2 und 3 LStDV,
k) Umzugskostenvergütung nach 8 3 Ziff.13 und 16
EStG, 8 4 Ziff. 2 und 3 LStDV,
Auslagenersatz nach 8 3 Ziff. 50 EStG, $ 4 Ziff. 4
LStDV,
24.
25,
26.
27.
28.
29.
m) Geldwert der Dienstbekleidung, Einkleidungsbei-
hilfen, Beköstigungszuschüsse usw. bei Angehöri-
gen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes usw.
nach 8 3 Ziff.4 Buchst.a bis c EStG, $ 6 Ziff. 3
Buchst. a bis c LStDV,
Wert der unentgeltlichen Überlassung von Arbeits-
kleidung, Fehlgeldentschädigung und „Werkzeug-
geld gemäß Abschnitt 2 Abs.2 der Lohnsteuer-
richtlinien 1968,
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers
für den Arbeitnehmer, soweit sie nach $ 12 Abs.l
des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes vom 1. Juli
1965 (BGBl.I S.585 / GVBl. S. 881) steuerfrei und
nicht. vermögenswirksam angelegte Arbeitslohn-
teile im Sinne des 8 4 des Gesetzes sind.
Von dem nach Nummern 21 bis 23 errechneten Betrag
sind abzusetzen: Gezahlte Einkommensteuer (Lohn-
steuer), Kirchensteuer, Vermögensteuer, Beiträge für
eine Krankenversicherung sowie die gesetzlichen Bei-
träge zur Sozialversicherung (nur Arbeitnehmeranteil)
oder entsprechende Beiträge für eine sonstige Alters-
versorgung (abzüglich etwaiger vom Arbeitgeber ge-
zahlter Pflichtbeiträge). Außergewöhnliche Belastun-
gen gemäß 88 33 und 33a Abs.3 ff. EStG sowie Auf-
wendungen für Pakete nach Mitteldeutschland sind
abzusetzen, wenn diese vom Finanzamt anerkannt
worden sind oder voraussichtlich anerkannt werden.
Sonstige Freibeträge des EStG sind nicht abzusetzen.
E. Heranziehung des Vermögens des
Antragstellers und seiner Unterhaltsverpfllichteten
Das Vermögen ist zur Deckung des Förderungsmeß-
betrages insoweit heranzuziehen, als seine Verwertung
(Veräußerung, Belastung, Verbrauch) zumutbar ist.
Das verwertbare Vermögen ist anteilmäßig auf die
Gesamtzeit der Ausbildung anzurechnen; es ist ferner
die Zahl der Kinder zu berücksichtigen, für deren Aus-
bildung der Unterhaltsverpflichtete zu sorgen hat.
Nicht zumutbar ist die Verwertung:
a) eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zur
Schaffung einer wirtschaftlichen Existenz oder zur
Einrichtung eines Hausstandes gewährt wird, sowie
Entschädigung auf Grund des Kriegsgefangenen-
entschädigungsgesetzes (KfgEG), Eingliederungs-
hilfe nach den 88 9a und 9b des Häftlingshilfe-
gesetzes (HHG), Leistungen nach dem Bundesent-
schädigungsgesetz (BEG), sofern diese nicht wegen
eines Schadens in der Ausbildung gewährt werden,
Übergangsbeihilfe nach $ 12 Abs.2 und 5 und $ 13
des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG),
b) des Hausrats,
c) von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fort-
setzung der Berufsausbildung oder der Erwerbs-
tätigkeit bestimmt sind,
eines kleinen Hausgrundstücks, das der Antrag-
steller bzw. seine Unterhaltsverpflichteten allein
oder mit Angehörigen bewohnen,
von kleineren Barbeträgen oder sonstigen Geld-
werten.
Die Verwertung sonstigen Vermögens darf nicht ver-
langt werden, wenn dieses für den Antragsteller oder
seine Unterhaltsverpflichteten eine besondere Härte
bedeuten würde.
IV. Verfahren
Beihilfen werden nur auf Antrag jeweils für ein. Lehr-
gzangshalbjahr gewährt. Der Antrag mit den erforder-
lichen Unterlagen ist unter Verwendung vorgeschrie-
bener Vordrucke beim Berlin-Kolleg einzureichen. Er
ist der Lehrgangskonferenz zur fachlichen Beurteilung
sowie der Kollegiaten-Vertretung zur Stellungnahme
zuzuleiten. Alsdann ist zu prüfen, in welchem Umfange
der Antragsteller unter Beachtung dieser Richtlinien
der wirtschaftlichen Hilfe bedarf. Die Entscheidung
über die Bewilligung einer Beihilfe trifft der Direktor
des Berlin-Kollegs.