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Nr. 76
MI. Personenkreis
2.. Es werden nur geeignete Kollegiaten gefördert,
a) die sich in einem Lehrgang mit Tageskursen befin-
den oder
bD) die sich im 5. oder 6. Halbjahr eines Abendlehr-
ganges befinden und keine Berufstätigkeit ausüben.
Geeignet ist der Kollegiat, der bei einwandfreier Hal-
tung nach seiner Gesamtleistung erwarten läßt, daß
er die Hochschulreife erwerben wird. Die Eignung wird
von der Lehrgangskonferenz festgestellt.
Für die Zeit der Wiederholung eines Lehrgangs-Halb-
jahres wegen nicht ausreichender Leistungen wird Bei-
hilfe nicht gewährt, es sei denn, daß die Leistungen
infolge längerer Krankheit, ungünstiger häuslicher
Verhältnisse oder ähnlicher Umstände nicht aus-
reichend gewesen sind.
Einer wirtschaftlichen Hilfe bedarf der Kollegiat, der
in zumutbaren Grenzen weder allein noch mit Hilfe
seiner Familie die Kosten seines Studiums aufzubrin-
gen vermag.
I. Bemessungsgrundsätze
A. Form und Umfang der Förderung
Die Förderung beginnt mit Eintritt in das Kolleg und
endet in der Regel mit Ablauf des 5. Halbjahres. Die
Ausbildungsbeihilfe‘ beträgt bis zum 2. Halbjahr ein-
schließlich monatlich höchstens 250,— DM (Anfangs-
förderung), vom 3. Halbjahr an monatlich höchstens
280,— DM (Hauptförderung).
Bei Kollegiaten, die im Elternhaus leben, soll von den
genannten Beträgen ein Abschlag bis zu 30,— DM vor-
genommen werden. Dieser Abschlag verringert sich
jeweils um den Betrag, um den die Freigrenze der
Unterhaltspflichtigen unterschritten wird.
Beihilfen von weniger als 60,— DM im Halbjahr wer-
den nicht vergeben.
Ein Kollegiat kann nur soweit gefördert werden, als
ihm Mittel in Höhe der genannten Förderungsbeträge
nicht zur Verfügung stehen. Der Betrag, der dabei dem
Unterhaltspflichtigen oder dem Ehegatten zugemutet
wird, ist nach den Nummern 14 bis 20 dieser Richt-
linien zu berechnen.
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B. Anrechnung eigener Einkünfte
Alle Einkünfte sowie alle nicht der Steuerpflicht unter-
liegenden Einnahmen des Kollegiaten werden auf die
Förderung angerechnet, soweit sie insgesamt den Be-
trag von 1 500,— DM im Jahr übersteigen. Während
der Anfangsförderung bleibt jedoch von Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit zusätzlich ein Betrag bis
zu 1 500,— DM außer Betracht.
Für das Jahr des Überganges aus der Anfangsförde-
rung in die Hauptförderung gelten folgende Eigen-
verdienst-Freigrenzen:
a) 2 000,— DM, wenn der Kollegiat zum Sommerhalb-
jahr in die Hauptförderung kommt,
3 000,— DM, wenn der Kollegiat zum Winterhalb-
jahr in die Hauptförderung kommt.
In voller Höhe sind anzurechnen Ausbildungshilfen,
die dem Kollegiaten aus öffentlichen Mitteln oder von
Förderungswerken gewährt werden, die hierfür öffent-
liche Mittel erhalten.
Diejenigen Kollegiaten, die berechtigt sind, eine auf
Gesetz — ausgenommen Bundessozialhilfegesetz — be-
ruhende Ausbildungshilfe oder Rente zu beantragen,
z. B. Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichs-
gesetz oder Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesver-
sorgungsgesetz, werden nach vorliegenden Bestimmun-
gen nur gefördert, wenn sie auch einen Antrag bei
dem hierfür zuständigen Amt stellen, Der Antrag-
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steller hat in diesem Falle sein Einverständnis zu
erklären, daß eine ihm nachträglich bewilligte Aus-
bildungshilfe bzw. HErziehungsbeihilfe dem Berlin-
Kolleg erstattet wird, und zwar bis zur Höhe des für
den gleichen Zeitraum. und für den gleichen Zweck ihm
nach den vorliegenden Richtlinien vorschußweise be-
willigten Förderungsbetrages. Liegt der Betrag der
monatlichen Ausbildungshilfe bzw. Erziehungsbeihilfe
unter dem Förderungsbetrag dieser Richtlinien, so kann
der Unterschiedsbetrag aus den hierfür zur Verfügung
stehenden Mitteln als Zulage zur Ausbildungshilfe bzw.
Erziehungsbeihilfe gewährt werden.
Besondere Belastungen und Umstände des Einzelfalles,
auch. solche, die eine höhere Eigenleistung zumutbar
erscheinen lassen, sind angemessen zu berücksichtigen.
Besondere Belastungen können z. B. angenommen wer-
den bei Waisen oder bei einem verheirateten Kolle-
giaten mit Kindern, dessen Ehefrau eine berufliche
Tätigkeit nicht möglich ist. Im letzteren Falle kann
das Einkommen des Kollegiaten in Höhe des Jahres-
freibetrages von 5 880,— DM als Einkommen seiner
Ehefrau betrachtet werden, wenn die nicht studierende
Ehefrau nicht berufstätig sein kann (z.B. wegen der
Kinder). Der überschießende Betrag ist dagegen als
sein Einkommen anzusehen.
C. Zumutbare Leistungen
der Unterhaltverpflichteten und Ehegatten
Von dem Kreis.der Unterhaltsverpflichteten nach den
88 1601, 1608 und 1360 BGB, bei Verheirateten von dem
Ehegatten, wird ein Beitrag zur Deckung des Förde-
rungsbedarfs vorausgesetzt, wenn. ihr Nettoeinkom-
men die nachstehenden Beträge übersteigt. Das gilt
auch für Stiefeltern, die für ihre Stiefkinder Kinder-
geld, Steuerfreibeträge und sonstige Vergünstigungen
in Anspruch nehmen. Die Dauer und das Ausmaß die-
ses Beitrages richten sich jedoch nicht nach den Be-
stimmungen des BGB über die Unterhaltspflicht; ob
die Unterhaltsverpflichteten wirklich einen Beitrag
leisten, ist unerheblich. In Härtefällen kann der Direk-
tor des Berlin-Kollegs eine andere. Entscheidung tref-
fen; dabei ist. ein strenger Maßstab anzulegen.
Einkommen von Unterhaltsverpflichteten, die ihren
Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im
sowjetischen Sektor von Berlin haben, wird nicht ange-
rechnet.
Als angemessen gelten folgende Jahresfreibeträge:
für die Eltern des Kollegiaten ..........96000,— DM,
haben beide Eltern ein Arbeitseinkommen,
erhöht sich der Freibetrag um das Ein-
kommen des 2. Ehegatten, doch nur bis zu
einer Grenze von 1 320,— DM;
für den alleinstehenden Unterhaltsver-
pflichteten bzw. den Ehegatten des Kolle-
Ziafen a ae HEHE „zw 5 880,— DM,
für jedes weitere unversorgte .Kind des
Unterhaltsverpflichteten, nicht eingerech-
net die Kinder, die an den wissenschaftli-
chen Hochschulen sowie an denjenigen
sonstigen Hochschulen, Akademien und
Fachschulen studieren, an denen eine die-
sen Bestimmungen entsprechende Förde-
rung eingeführt ist 0... ....... 1... 2880,— DM.
Der Freibetrag des Unterhaltsverpflichteten für ein
unversorgtes Kind ist jedoch um dessen etwaiges Ein-
kommen einschließlich einer ihm zur Förderung seiner
Ausbildung gewährten Beihilfe zu mindern. Der Frei-
betrag für ein Kind, das eine Beihilfe erhält, entspricht
jedoch mindestens der Eigenleistung, die dem Unter-
haltsverpflichteten bei der Bemessung dieser Beihilfe
bereits zugemutet worden ist, sofern der Antragsteller
es geltend macht.
Außergewöhnliche Belastungen sowie besondere Um-
stände des Einzelfalles — auch solche, die eine höhere
Eigenleistung als zumutbar erscheinen lassen — sind
angemessen zu berücksichtigen.