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Nr. 74-76
3.
der Beihilfe gewährt werden. Der Bewilligungsbescheid
kann unter Berücksichtigung aller mir nachträglich
bekanntwerdenden Leistungen von dritter Seite ge-
ändert oder zurückgenommen werden. Der hiernach
zu Unrecht ausgezahlte Betrag muß zurückgezahlt
werden.
In besonders begründeten Härtefällen kann von die-
sem Verfahren abgewichen und nach billigem Ermessen
entschieden werden.
(1) Dieses Verfahren tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
(2) Die Richtlinien für die Gewährung einmaliger Bei-
hilfen bei Schülerunfällen vom 22. März 1965 (Dbl. III
Nr. 35; Schulrecht V G III/5) werden durch dieses
Rundschreiben ersetzt.
Im Auftrage
Bath
Anlage
zur
Allgemeinen Anweisung
für die Entgelte der Volkshochschulen Berlins
(DIN A 7)
Vorseite
Volkshochschule ..........
Hörerkarte Nr.
Herr
FI ee
Frl.
- hat bezahlt für
Kursus Nr. ................ Trimesterentgelt
weitere Kurse Nr. .....
.trimester 19...
DM
„DM
Zuschlag
Summe
Im Auftrage
Schul II H 2
I-75 | rernruf: 3 02 00 282 — (987) 282
An die Bezirksämter |
nachrichtlich
an den Senator für Finanzen
den Präsidenten des Rechnungshofes
| 15.7.1969 |
ABI. S. 889
Der Senat hat am 15. Juli 1969 mit Beschluß Nr. 1808/69
lie nachstehenden Verwaltungsvorschriften erlassen, die ich
hiermit bekanntgebe.
Evers
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Allgemeinen Anweisung
für die Entgelte der Volkshochschulen Berlins
Vom 15. Juli 1969
Unterschrift
Berlin; den re LI.
Rückseite
Diese Hörerkarte berechtigt zur Teilnahme an den auf
der Vorderseite eingetragenen Kursen, Lehrgängen oder
Veranstaltungsreihen sowie zum Besuch sämtlicher Ein-
zelveranstaltungen der. ausstellenden Volkshochschule
im laufenden Trimester. Sie ist nicht übertragbar.
Rechtzeitige Anmeldung sichert Ihre Teilnahme und
den reibungslosen Beginn der Kurse.
Weitere Kurse wurden gebucht mit HK NT. ................
Kursus NT. ......
IL.
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
„. Januar 1969 in Kraft.
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
ee
Die Allgemeine Anweisung für die Entgelte der Volks-
hochschulen Berlins vom 1. August 1967 (ABl. S.1i51 -
Dbl. 1111/1967 Nr. 67) wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt I (Allgemeines) wird wie folgt ergänzt:
Von der Entgeltpflicht sind ferner Veranstaltungen
der Musikschulen ausgenommen, die gemäß Ab-
schnitt IV Nr. 15 der Schulordnung für die Musik-
schulen an den Volkshochschulen Berlins (Allge-
meine Anweisung für die Musikschulen an den
Volkshochschulen Berlins — ABl. 1969 S. 185 — Dbl
I11/1969 Nr. 25 —) zur Intensivierung der musikali-
schen Ausbildung für Instrumental- und Vokal-
schüler beitragen. Hierzu zählen insbesondere Sing-
und Spielkreise.
Für Informationsveranstaltungen der Musikschu-
len, die überwiegend der Werbung von Musikschü:
‚ern dienen (z. B. Schülervorspiele, Elternabende),
sind ebenfalls keine Entgelte zu erheben.“
Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden Nummern 4
bis 10.
?
Das Muster der Hörerkarte (Anlage zur Allgemeinen
Anweisung ......) wird durch folgende Fassung er-
setzt:
Schul III A 3 — 2502/60 -
11-76 | Fernruf: 3 02 00 567 — (987) 567 | 23 7.1969 |
ABI S. 934
An das Berlin-Kolleg
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
Richtlinien
für die Förderung der Kollegiaten
des Berlin-Kollegs
(Institut zum Erwerb der Hochschulreife)
Auf Grund des 8 6 Abs.2 Buchst.b AZG wird bestimmt:
1. Zweck
Für die Förderung der Teilnehmer der Lehrgänge des
Berlin-Kollegs (Kollegiaten) werden im Rahmen des
Haushaltsplanes Ausgaben zur Verfügung gestellt. Mit
ihnen sollen geeignete Kollegiaten, die einer wirtschaft-
lichen Hilfe bedürfen, durch Ausbildungsbeihilfen ge-
fördert werden, Ein Rechtsanspruch auf Förderung be-
steht nicht.