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Volume 6. Oktober 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

11/1969 | 
Seite 188 | 
Nr. 74-76 
3. 
der Beihilfe gewährt werden. Der Bewilligungsbescheid 
kann unter Berücksichtigung aller mir nachträglich 
bekanntwerdenden Leistungen von dritter Seite ge- 
ändert oder zurückgenommen werden. Der hiernach 
zu Unrecht ausgezahlte Betrag muß zurückgezahlt 
werden. 
In besonders begründeten Härtefällen kann von die- 
sem Verfahren abgewichen und nach billigem Ermessen 
entschieden werden. 
(1) Dieses Verfahren tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. 
(2) Die Richtlinien für die Gewährung einmaliger Bei- 
hilfen bei Schülerunfällen vom 22. März 1965 (Dbl. III 
Nr. 35; Schulrecht V G III/5) werden durch dieses 
Rundschreiben ersetzt. 
Im Auftrage 
Bath 
Anlage 
zur 
Allgemeinen Anweisung 
für die Entgelte der Volkshochschulen Berlins 
(DIN A 7) 
Vorseite 
Volkshochschule .......... 
Hörerkarte Nr. 
Herr 
FI ee 
Frl. 
- hat bezahlt für 
Kursus Nr. ................ Trimesterentgelt 
weitere Kurse Nr. ..... 
.trimester 19... 
DM 
„DM 
Zuschlag 
Summe 
Im Auftrage 
Schul II H 2 
I-75 | rernruf: 3 02 00 282 — (987) 282 
An die Bezirksämter | 
nachrichtlich 
an den Senator für Finanzen 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
| 15.7.1969 | 
ABI. S. 889 
Der Senat hat am 15. Juli 1969 mit Beschluß Nr. 1808/69 
lie nachstehenden Verwaltungsvorschriften erlassen, die ich 
hiermit bekanntgebe. 
Evers 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Allgemeinen Anweisung 
für die Entgelte der Volkshochschulen Berlins 
Vom 15. Juli 1969 
Unterschrift 
Berlin; den re LI. 
Rückseite 
Diese Hörerkarte berechtigt zur Teilnahme an den auf 
der Vorderseite eingetragenen Kursen, Lehrgängen oder 
Veranstaltungsreihen sowie zum Besuch sämtlicher Ein- 
zelveranstaltungen der. ausstellenden Volkshochschule 
im laufenden Trimester. Sie ist nicht übertragbar. 
Rechtzeitige Anmeldung sichert Ihre Teilnahme und 
den reibungslosen Beginn der Kurse. 
Weitere Kurse wurden gebucht mit HK NT. ................ 
Kursus NT. ...... 
IL. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
„. Januar 1969 in Kraft. 
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt: 
ee 
Die Allgemeine Anweisung für die Entgelte der Volks- 
hochschulen Berlins vom 1. August 1967 (ABl. S.1i51 - 
Dbl. 1111/1967 Nr. 67) wird wie folgt geändert: 
1. Abschnitt I (Allgemeines) wird wie folgt ergänzt: 
Von der Entgeltpflicht sind ferner Veranstaltungen 
der Musikschulen ausgenommen, die gemäß Ab- 
schnitt IV Nr. 15 der Schulordnung für die Musik- 
schulen an den Volkshochschulen Berlins (Allge- 
meine Anweisung für die Musikschulen an den 
Volkshochschulen Berlins — ABl. 1969 S. 185 — Dbl 
I11/1969 Nr. 25 —) zur Intensivierung der musikali- 
schen Ausbildung für Instrumental- und Vokal- 
schüler beitragen. Hierzu zählen insbesondere Sing- 
und Spielkreise. 
Für Informationsveranstaltungen der Musikschu- 
len, die überwiegend der Werbung von Musikschü: 
‚ern dienen (z. B. Schülervorspiele, Elternabende), 
sind ebenfalls keine Entgelte zu erheben.“ 
Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden Nummern 4 
bis 10. 
? 
Das Muster der Hörerkarte (Anlage zur Allgemeinen 
Anweisung ......) wird durch folgende Fassung er- 
setzt: 
Schul III A 3 — 2502/60 - 
11-76 | Fernruf: 3 02 00 567 — (987) 567 | 23 7.1969 | 
ABI S. 934 
An das Berlin-Kolleg 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
Richtlinien 
für die Förderung der Kollegiaten 
des Berlin-Kollegs 
(Institut zum Erwerb der Hochschulreife) 
Auf Grund des 8 6 Abs.2 Buchst.b AZG wird bestimmt: 
1. Zweck 
Für die Förderung der Teilnehmer der Lehrgänge des 
Berlin-Kollegs (Kollegiaten) werden im Rahmen des 
Haushaltsplanes Ausgaben zur Verfügung gestellt. Mit 
ihnen sollen geeignete Kollegiaten, die einer wirtschaft- 
lichen Hilfe bedürfen, durch Ausbildungsbeihilfen ge- 
fördert werden, Ein Rechtsanspruch auf Förderung be- 
steht nicht.
	        
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