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Nr. 72-73
III. Beginn und Dauer des Gebührenerlasses
Gebührenerlaß wird grundsätzlich vom 1. Fachseme-
ster an gewährt. Maßgebend für die Dauer. des Gebüh-
renerlasses sind
a) für die deutschen Studenten der Freien Universität,
der Technischen Universität, der Pädagogischen
Hochschule, der Staatl. Hochschule für Musik und
darstellende Kunst und der Staatl. Hochschule für
bildende Künste die Höchstförderungsdauer nach
den jeweils geltenden Förderungsrichtlinien (Hon-
nefer Modell und Berliner Modell),
für die ausländischen Studenten an allen Berliner
Hochschulen die Höchstförderungsdauer nach den
jeweils. für Ausländer geltenden Förderungsricht-
linien und
für die deutschen und ausländischen Fachschüler an
der Staatl. Hochschule für Musik und darstellende
Kunst die Höchstförderungsdauer der unter II.3.
genannten Förderungsgrundsätze.
Der Gebührenerlaß kann bis zu zwei Semestern
verlängert werden, wenn die Verlängerung der
Studienzeit unverschuldet oder aus besonderen
fachlichen Gründen notwendig ist.
Stipendiaten der Studienstiftung des deutschen Volkes
erhalten Gebührenerlaß für die Dauer der Stipendien-
gewährung.
Doktoranden, die ihr Studium bereits mit einem akade-
mischen oder staatlichen Examen abgeschlossen haben,
können Gebührenerlaß bis zu zwei Semestern erhalten.
Studenten mit abgeschlossenem Hochschulstudium kann
im Falle der Bedürftigkeit ausnahmsweise Gebühren-
erlaß gewährt werden, wenn das zweite Studium für
den angestrebten Beruf, insbesondere für eine wissen-
schaftliche Laufbahn, unerläßlich ist.
IV. Verfahren
Anträge auf Gebührenerlaß sind auf einem Vordruck
der Hochschulen mit den auf diesem Vordruck näher
bezeichneten Unterlagen bei der Hochschule innerhalb
der von dieser festgesetzten und durch Anschlag be-
kanntgegebenen Fristen einzureichen.
Die Rektoren bzw. Direktoren der Hochschulen ent-
scheiden über die Anträge. Zur Feststellung der Eig-
nung müssen fachliche Stellungnahmen vorliegen. Der
Hauptförderungsausschuß entscheidet in Zweifelsfällen
über die Bedürftigkeit.
Die Rektoren bzw. Direktoren der Hochschulen können
ihre Entscheidungsbefugnis auf andere Stellen über-
tragen.
Der Gebührenerlaß wird in der Regel für ein Semester
gewährt. Er muß widerrufen werden, wenn die Voraus-
setzungen für die Gewährung von Gebührenerlaß nicht
mehr erfüllt sind.
Der Antragsteller ist verpflichtet, Änderungen seines
Einkommens und der Einkünfte der Unterhaltsver-
pflichteten unverzüglich dem Rektor bzw. Direktor
oder der von ihm benannten Stelle mitzuteilen.
Einzelheiten des Verfahrens regeln die Rektoren bzw.
Direktoren der Hochschulen. N
V. Schlußbestimmungen
Diese Richtlinien treten am 1. Oktober 1969 in Kraft; sie
creten mit Ablauf des 30. September 1974 außer Kraft.
Gleichzeitig. werden die Richtlinien vom 30. April 1962
Dbl.1II/62 Nr.59 und die Änderung dieser Richtlinien
vom 23. März 1964 Dbl.III / 64 Nr. 34 aufgehoben.
f
Im Auftrage
Dr. Sengpiel
a ya Wiss/Kunst II B 1
|__n1-73 | Fer 502.00 (987) 463 [19.8.1969
ABI. S. 880
An die Mitglieder des Senats
die” Bezirksämter
die Freie Universität Berlin
die Technische Universität Berlin
die Staatliche Hochschule für bildende Künste Berlin
Rundschreiben
über Ausschreibung des Peter-Josef-Lenne-Preises
des Landes Berlin
Auf Grund der Richtlinien für die Verleihung des Peter-
Josef-Lenn6-Preises vom 1. Dezember 1964 (ABl. 1965 S. 50
- Dbl. 1111/1965 Nr. 6), geändert durch Verwaltungsvorschrif-
ten vom 23. Januar 1968 (ABl. S. 432 — Dbl. I11/1968 Nr. 27),
wird der Peter-Josef-Lenne6-Preis des Landes Berlin für das
Jahr 1970 wie folgt ausgeschrieben:
Gebiet a)
„Gartengestaltung“:
Gestaltung eines Weges am Rand der Altstadt
Karlsruhe.
Maßstab 1 : 500.
Gebiet b)
„Freiflächenplanung“:
Ausbau der Müllkippen in Berlin-Marienfelde mit
Garten- und Parkanlagen.
Maßstab 1 : 2000.
Gebiet c)
„Landschaftsbau“:
Entwicklung der „Jungfernheide‘“ in Berlin-Reinicken-
dorf als Stadtranderholungsgebiet.
Maßstab 1 : 4000.
Teilnahme
Zur Teilnahme zugelassen sind alle Architekten für
Garten- und Landschaftsbau, für Hochbau und für
Städtebau einschließlich der Studenten dieser Fach-
richtungen an Universitäten, Hochschulen und Akade-
mien, soweit Bewerber bei Ablauf der Bewerbungsfrist
nicht älter als 40 Jahre sind.
Jeder Preisbewerber darf sich nur an einer der 3 Auf-
gaben und nur mit einer Arbeit beteiligen.
Preise
Für jede der 3 Aufgaben wird ein Preis ungeteilt ver-
liehen. Er besteht aus je einer Gedenkmünze und je
3 500,— DM.
Preisrichter
Die Preisträger werden durch 3 Preisrichter ermittelt,
die der Senator für Wissenschaft und Kunst des Lan-
des Berlin ernennt.
Veröffentlichung, Eigentum, Urheberrecht, Haftung
Durch die Teilnahme erklären sich die Bewerber da-
mit einverstanden, daß die eingereichten Arbeiten
1. öffentlich ausgestellt werden, 2. zur Dokumentation
bzw. Archivierung reproduziert werden, 3. weiterhin
auch seitens der an der Ausschreibung beteiligten In-
stitutionen. (Senator für Wissenschaft und Kunst,
Akademie der Künste, Institut für Landschaftsbau und
Gartenkunst) Veröffentlichungen unter Nennung der
Verfasser oder der Decknummern zugeführt werden
können.
Die eingereichten Exemplare der mit Preisen oder An-
erkennungen ' ausgezeichneten Arbeiten gehen unent-
geltlich in das Eigentum des Senats von Berlin bzw.
des Stifters über. Im übrigen bleiben Urheberrechte
und Eigentum den Verfassern.