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Volume 6. Oktober 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

1111/1969 | 
Seite 184 
Nr. 72-73 
III. Beginn und Dauer des Gebührenerlasses 
Gebührenerlaß wird grundsätzlich vom 1. Fachseme- 
ster an gewährt. Maßgebend für die Dauer. des Gebüh- 
renerlasses sind 
a) für die deutschen Studenten der Freien Universität, 
der Technischen Universität, der Pädagogischen 
Hochschule, der Staatl. Hochschule für Musik und 
darstellende Kunst und der Staatl. Hochschule für 
bildende Künste die Höchstförderungsdauer nach 
den jeweils geltenden Förderungsrichtlinien (Hon- 
nefer Modell und Berliner Modell), 
für die ausländischen Studenten an allen Berliner 
Hochschulen die Höchstförderungsdauer nach den 
jeweils. für Ausländer geltenden Förderungsricht- 
linien und 
für die deutschen und ausländischen Fachschüler an 
der Staatl. Hochschule für Musik und darstellende 
Kunst die Höchstförderungsdauer der unter II.3. 
genannten Förderungsgrundsätze. 
Der Gebührenerlaß kann bis zu zwei Semestern 
verlängert werden, wenn die Verlängerung der 
Studienzeit unverschuldet oder aus besonderen 
fachlichen Gründen notwendig ist. 
Stipendiaten der Studienstiftung des deutschen Volkes 
erhalten Gebührenerlaß für die Dauer der Stipendien- 
gewährung. 
Doktoranden, die ihr Studium bereits mit einem akade- 
mischen oder staatlichen Examen abgeschlossen haben, 
können Gebührenerlaß bis zu zwei Semestern erhalten. 
Studenten mit abgeschlossenem Hochschulstudium kann 
im Falle der Bedürftigkeit ausnahmsweise Gebühren- 
erlaß gewährt werden, wenn das zweite Studium für 
den angestrebten Beruf, insbesondere für eine wissen- 
schaftliche Laufbahn, unerläßlich ist. 
IV. Verfahren 
Anträge auf Gebührenerlaß sind auf einem Vordruck 
der Hochschulen mit den auf diesem Vordruck näher 
bezeichneten Unterlagen bei der Hochschule innerhalb 
der von dieser festgesetzten und durch Anschlag be- 
kanntgegebenen Fristen einzureichen. 
Die Rektoren bzw. Direktoren der Hochschulen ent- 
scheiden über die Anträge. Zur Feststellung der Eig- 
nung müssen fachliche Stellungnahmen vorliegen. Der 
Hauptförderungsausschuß entscheidet in Zweifelsfällen 
über die Bedürftigkeit. 
Die Rektoren bzw. Direktoren der Hochschulen können 
ihre Entscheidungsbefugnis auf andere Stellen über- 
tragen. 
Der Gebührenerlaß wird in der Regel für ein Semester 
gewährt. Er muß widerrufen werden, wenn die Voraus- 
setzungen für die Gewährung von Gebührenerlaß nicht 
mehr erfüllt sind. 
Der Antragsteller ist verpflichtet, Änderungen seines 
Einkommens und der Einkünfte der Unterhaltsver- 
pflichteten unverzüglich dem Rektor bzw. Direktor 
oder der von ihm benannten Stelle mitzuteilen. 
Einzelheiten des Verfahrens regeln die Rektoren bzw. 
Direktoren der Hochschulen. N 
V. Schlußbestimmungen 
Diese Richtlinien treten am 1. Oktober 1969 in Kraft; sie 
creten mit Ablauf des 30. September 1974 außer Kraft. 
Gleichzeitig. werden die Richtlinien vom 30. April 1962 
Dbl.1II/62 Nr.59 und die Änderung dieser Richtlinien 
vom 23. März 1964 Dbl.III / 64 Nr. 34 aufgehoben. 
f 
Im Auftrage 
Dr. Sengpiel 
a ya Wiss/Kunst II B 1 
|__n1-73 | Fer 502.00 (987) 463 [19.8.1969 
ABI. S. 880 
An die Mitglieder des Senats 
die” Bezirksämter 
die Freie Universität Berlin 
die Technische Universität Berlin 
die Staatliche Hochschule für bildende Künste Berlin 
Rundschreiben 
über Ausschreibung des Peter-Josef-Lenne-Preises 
des Landes Berlin 
Auf Grund der Richtlinien für die Verleihung des Peter- 
Josef-Lenn6-Preises vom 1. Dezember 1964 (ABl. 1965 S. 50 
- Dbl. 1111/1965 Nr. 6), geändert durch Verwaltungsvorschrif- 
ten vom 23. Januar 1968 (ABl. S. 432 — Dbl. I11/1968 Nr. 27), 
wird der Peter-Josef-Lenne6-Preis des Landes Berlin für das 
Jahr 1970 wie folgt ausgeschrieben: 
Gebiet a) 
„Gartengestaltung“: 
Gestaltung eines Weges am Rand der Altstadt 
Karlsruhe. 
Maßstab 1 : 500. 
Gebiet b) 
„Freiflächenplanung“: 
Ausbau der Müllkippen in Berlin-Marienfelde mit 
Garten- und Parkanlagen. 
Maßstab 1 : 2000. 
Gebiet c) 
„Landschaftsbau“: 
Entwicklung der „Jungfernheide‘“ in Berlin-Reinicken- 
dorf als Stadtranderholungsgebiet. 
Maßstab 1 : 4000. 
Teilnahme 
Zur Teilnahme zugelassen sind alle Architekten für 
Garten- und Landschaftsbau, für Hochbau und für 
Städtebau einschließlich der Studenten dieser Fach- 
richtungen an Universitäten, Hochschulen und Akade- 
mien, soweit Bewerber bei Ablauf der Bewerbungsfrist 
nicht älter als 40 Jahre sind. 
Jeder Preisbewerber darf sich nur an einer der 3 Auf- 
gaben und nur mit einer Arbeit beteiligen. 
Preise 
Für jede der 3 Aufgaben wird ein Preis ungeteilt ver- 
liehen. Er besteht aus je einer Gedenkmünze und je 
3 500,— DM. 
Preisrichter 
Die Preisträger werden durch 3 Preisrichter ermittelt, 
die der Senator für Wissenschaft und Kunst des Lan- 
des Berlin ernennt. 
Veröffentlichung, Eigentum, Urheberrecht, Haftung 
Durch die Teilnahme erklären sich die Bewerber da- 
mit einverstanden, daß die eingereichten Arbeiten 
1. öffentlich ausgestellt werden, 2. zur Dokumentation 
bzw. Archivierung reproduziert werden, 3. weiterhin 
auch seitens der an der Ausschreibung beteiligten In- 
stitutionen. (Senator für Wissenschaft und Kunst, 
Akademie der Künste, Institut für Landschaftsbau und 
Gartenkunst) Veröffentlichungen unter Nennung der 
Verfasser oder der Decknummern zugeführt werden 
können. 
Die eingereichten Exemplare der mit Preisen oder An- 
erkennungen ' ausgezeichneten Arbeiten gehen unent- 
geltlich in das Eigentum des Senats von Berlin bzw. 
des Stifters über. Im übrigen bleiben Urheberrechte 
und Eigentum den Verfassern.
	        
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