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Volume 6. Oktober 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

Ausgegeben am 6:10: 1969 
11/1969 
Seite 183 | 
® 
Dienstblatt des senats von Berlin 
Teil 11 Wissenschaft und Kunst — Schulwesen 
Inhalt 
Richtlinien über die Gewährung von Gebührenerlaß an den Berliner Hochschulen ............... 
Rundschreiben über Ausschreibung des Peter-Josef-Lenn6-Preises des Landes Berlin ............. 
Rundschreiben über die Gewährung einmaliger Beihilfen bei Schülerunfällen ................0.0000 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Allgemeinen Anweisung für die Entgelte der Volkshoch- 
schulen Berlins 240.7 ee 
Richtlinien für die Förderung der Kollegiaten des Berlin-Kollegs (Institut zum Erwerb der Hoch- 
SCHUlreife) SEE EEE ARE Wall kl WE 
Ausführungsvorschriften über Schülerausweise .................... 
Rundschreiben über anerkannte Privatschulen — Schulaufsichtsbereich Steglitz — ............. 
Hinweise auf Stellenausschreibungen .... 
Nr. 72 
Nr. 72 
Nr. 73 
Nr. 74 
Nr. 75 
Seite 183 
Seite 184 
Seite 187 
Seite 188 
Seite 188 
Seite 191 
Seite 194 
Seite 194 
Nr. 77 
Nr. 78 
x Wiss/Kunst II D 1 ® 
|_ 11-72 | Fernruf: 30 20 03 53 — (987) 353 [6 8.1969 
Pädagogischen Hochschule, der Staatl. Hochschule für 
Musik und darstellende‘ Kunst, der Staatl. Hochschule 
für bildende Künste sowie der Studierenden der fach- 
bezogenen Akademien“ in ihrer jeweiligen Fassung 
maßgebend. 
Für die Feststellung der Eignung und der Bedürftig- 
keit der Fachschüler der Operchorschule, der Orche- 
sterschule und des Julius-Stern-Instituts der Staatl. 
Hochschule für Musik und darstellende Kunst gelten 
die „Grundsätze für die Förderung der Studierenden 
der Berliner Fachschulen“ in ihrer jeweiligen Fassung. 
Im Rahmen der durch den Haushaltsplan der  Hoch- 
schulen gesetzten Grenzen können bedürftige Studen- 
ten ausnahmsweise auch bei höherem Einkommen der 
Unterhaltsverpflichteten Gebührenerlaß erhalten. Die 
hierfür geltenden Meßbeträge bestimmen die Kura- 
toren bzw. Verwaltungsleiter der Hochschulen im Ein- 
vernehmen mit dem Senator für Wissenschaft und 
Kunst. 
An den Rektor der Freien Universität Berlin 
den Rektor der Technischen Universität Berlin 
den Rektor der Pädagogischen Hochschule Berlin 
den Direktor der Hochschule für Musik und 
darstellende Kunst Berlin 
den Direktor der Hochschule für bildende Künste Berlin 
nachrichtlich 
an den Rektor der Kirchlichen Hochschule 
den Kanzler der Freien Universität Berlin 
den Kanzler der Technischen Universität Berlin 
Richtlinien 
über die Gewährung von Gebührenerlaß 
an den Berliner Hochschulen 
Auf Grund von $ 8 der Verordnung über die Erhebung 
von Gebühren an wissenschaftlichen Hochschulen vom 
19. Januar 1967 in der Fassung der Verordnung vom 
23. März 1967 und auf Grund von $ 13 Abs.1l der Verord- 
nung über die Erhebung von Gebühren an Hochschulen 
vom 21. Dezember 1955 werden im Einvernehmen mit dem 
Senator für Finanzen folgende Richtlinien erlassen: 
TI. Grundsätzliche Bestimmungen 
Immatrikulierten Studenten der Hochschulen des Lan- 
des Berlin kann auf Antrag Gebührenerlaß gewährt 
werden. Der Gebührenerlaß kann auch in einer Ge- 
bührenermäßigung bestehen. 
Der Gebührenerlaß erstreckt sich auf die Studien- 
gebühr. 
Gebührenerlaß kann nur in dem durch den Haushalts- 
plan der Hochschulen festgelegten Umfange gewährt 
werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. 
II. Voraussetzungen des Gebührenerlasses 
Die Gewährung des Gebührenerlasses setzt Eignung 
und Bedürftigkeit des Studenten voraus. 
Für die Feststellung der Eignung und der Bedürftig- 
keit der Studenten der Freien Universität und der 
Technischen Universität gelten die „Besonderen Be- 
willigungsbedingungen für die Vergabe von Bundes- 
mitteln zur Förderung von Studenten an den wissen- 
schaftlichen Hochschulen in der _Bundesrepublik 
Deutschland einschließlich des Landes Berlin“ in ihrer 
jeweiligen Fassung. 
Für die Feststellung der Eignung und der Bedürftig- 
keit der Studenten der Pädagogischen Hochschule, der 
Staatl. Hochschule für Musik und darstellende Kunst 
und der Staatl. Hochschule für bildende Künste sind die 
„Richtlinien für die Förderung von Studenten der 
3. 
Studenten, die nach den Förderungsrichtlinien des 
Honnefer Modells und denen des Berliner Modells so- 
wie ausländische Studenten, die nach den „Richtlinien 
für die Förderung ausländischer Studierender an Ber- 
liner Hochschulen‘ gefördert werden, sollen stets Ge- 
bührenerlaß erhalten, und zwar ohne nochmalige Prü- 
fung ihrer Eignung und Bedürftigkeit. 
Entsprechendes gilt für die Fachschüler an der Staatl. 
Hochschule für Musik und darstellende Kunst, die nach 
den „Grundsätzen für die Förderung der Studierenden 
der Berliner Fachschulen“ gefördert werden. 
Ohne Rücksicht auf Bedürftigkeit können Gebühren- 
erlaß erhalten: 
a) Stipendiaten der Alexander-von-Humboldt-Stiftung, 
b) Stipendiaten des Deutschen Akademischen Aus- 
tauschdienstes und der Bundesregierung, 
c) Stipendiaten der Stiftung Luftbrückendank, 
d) Stipendiaten der Studienstiftung des deutschen 
Volkes mit Vollstipendium oder Teilstipendium, 
Stipendiaten der übrigen freien Hochbegabten- 
Förderungswerke, die ein volles Stipendium erhalten. 
Sofern diese Stipendiaten kein volles Stipendium 
erhalten oder nur „ehrenhalber‘“ in die Förderung 
aufgenommen worden sind, kann ganzer oder teil- 
weiser Gebührenerlaß nur nach Prüfung der Be- 
dürftigkeit gewährt werden. 
4. 
D. 
Der Senator für Wissenschaft und Kunst wird ermäch- 
tigt, im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen 
den Kreis der unter Ziff. 4 genannten Gebührenerlaß- 
empfänger zu ändern.
	        
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