Ausgegeben am 6:10: 1969
11/1969
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Dienstblatt des senats von Berlin
Teil 11 Wissenschaft und Kunst — Schulwesen
Inhalt
Richtlinien über die Gewährung von Gebührenerlaß an den Berliner Hochschulen ...............
Rundschreiben über Ausschreibung des Peter-Josef-Lenn6-Preises des Landes Berlin .............
Rundschreiben über die Gewährung einmaliger Beihilfen bei Schülerunfällen ................0.0000
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Allgemeinen Anweisung für die Entgelte der Volkshoch-
schulen Berlins 240.7 ee
Richtlinien für die Förderung der Kollegiaten des Berlin-Kollegs (Institut zum Erwerb der Hoch-
SCHUlreife) SEE EEE ARE Wall kl WE
Ausführungsvorschriften über Schülerausweise ....................
Rundschreiben über anerkannte Privatschulen — Schulaufsichtsbereich Steglitz — .............
Hinweise auf Stellenausschreibungen ....
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x Wiss/Kunst II D 1 ®
|_ 11-72 | Fernruf: 30 20 03 53 — (987) 353 [6 8.1969
Pädagogischen Hochschule, der Staatl. Hochschule für
Musik und darstellende‘ Kunst, der Staatl. Hochschule
für bildende Künste sowie der Studierenden der fach-
bezogenen Akademien“ in ihrer jeweiligen Fassung
maßgebend.
Für die Feststellung der Eignung und der Bedürftig-
keit der Fachschüler der Operchorschule, der Orche-
sterschule und des Julius-Stern-Instituts der Staatl.
Hochschule für Musik und darstellende Kunst gelten
die „Grundsätze für die Förderung der Studierenden
der Berliner Fachschulen“ in ihrer jeweiligen Fassung.
Im Rahmen der durch den Haushaltsplan der Hoch-
schulen gesetzten Grenzen können bedürftige Studen-
ten ausnahmsweise auch bei höherem Einkommen der
Unterhaltsverpflichteten Gebührenerlaß erhalten. Die
hierfür geltenden Meßbeträge bestimmen die Kura-
toren bzw. Verwaltungsleiter der Hochschulen im Ein-
vernehmen mit dem Senator für Wissenschaft und
Kunst.
An den Rektor der Freien Universität Berlin
den Rektor der Technischen Universität Berlin
den Rektor der Pädagogischen Hochschule Berlin
den Direktor der Hochschule für Musik und
darstellende Kunst Berlin
den Direktor der Hochschule für bildende Künste Berlin
nachrichtlich
an den Rektor der Kirchlichen Hochschule
den Kanzler der Freien Universität Berlin
den Kanzler der Technischen Universität Berlin
Richtlinien
über die Gewährung von Gebührenerlaß
an den Berliner Hochschulen
Auf Grund von $ 8 der Verordnung über die Erhebung
von Gebühren an wissenschaftlichen Hochschulen vom
19. Januar 1967 in der Fassung der Verordnung vom
23. März 1967 und auf Grund von $ 13 Abs.1l der Verord-
nung über die Erhebung von Gebühren an Hochschulen
vom 21. Dezember 1955 werden im Einvernehmen mit dem
Senator für Finanzen folgende Richtlinien erlassen:
TI. Grundsätzliche Bestimmungen
Immatrikulierten Studenten der Hochschulen des Lan-
des Berlin kann auf Antrag Gebührenerlaß gewährt
werden. Der Gebührenerlaß kann auch in einer Ge-
bührenermäßigung bestehen.
Der Gebührenerlaß erstreckt sich auf die Studien-
gebühr.
Gebührenerlaß kann nur in dem durch den Haushalts-
plan der Hochschulen festgelegten Umfange gewährt
werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
II. Voraussetzungen des Gebührenerlasses
Die Gewährung des Gebührenerlasses setzt Eignung
und Bedürftigkeit des Studenten voraus.
Für die Feststellung der Eignung und der Bedürftig-
keit der Studenten der Freien Universität und der
Technischen Universität gelten die „Besonderen Be-
willigungsbedingungen für die Vergabe von Bundes-
mitteln zur Förderung von Studenten an den wissen-
schaftlichen Hochschulen in der _Bundesrepublik
Deutschland einschließlich des Landes Berlin“ in ihrer
jeweiligen Fassung.
Für die Feststellung der Eignung und der Bedürftig-
keit der Studenten der Pädagogischen Hochschule, der
Staatl. Hochschule für Musik und darstellende Kunst
und der Staatl. Hochschule für bildende Künste sind die
„Richtlinien für die Förderung von Studenten der
3.
Studenten, die nach den Förderungsrichtlinien des
Honnefer Modells und denen des Berliner Modells so-
wie ausländische Studenten, die nach den „Richtlinien
für die Förderung ausländischer Studierender an Ber-
liner Hochschulen‘ gefördert werden, sollen stets Ge-
bührenerlaß erhalten, und zwar ohne nochmalige Prü-
fung ihrer Eignung und Bedürftigkeit.
Entsprechendes gilt für die Fachschüler an der Staatl.
Hochschule für Musik und darstellende Kunst, die nach
den „Grundsätzen für die Förderung der Studierenden
der Berliner Fachschulen“ gefördert werden.
Ohne Rücksicht auf Bedürftigkeit können Gebühren-
erlaß erhalten:
a) Stipendiaten der Alexander-von-Humboldt-Stiftung,
b) Stipendiaten des Deutschen Akademischen Aus-
tauschdienstes und der Bundesregierung,
c) Stipendiaten der Stiftung Luftbrückendank,
d) Stipendiaten der Studienstiftung des deutschen
Volkes mit Vollstipendium oder Teilstipendium,
Stipendiaten der übrigen freien Hochbegabten-
Förderungswerke, die ein volles Stipendium erhalten.
Sofern diese Stipendiaten kein volles Stipendium
erhalten oder nur „ehrenhalber‘“ in die Förderung
aufgenommen worden sind, kann ganzer oder teil-
weiser Gebührenerlaß nur nach Prüfung der Be-
dürftigkeit gewährt werden.
4.
D.
Der Senator für Wissenschaft und Kunst wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen
den Kreis der unter Ziff. 4 genannten Gebührenerlaß-
empfänger zu ändern.