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Volume 20. August 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

11/1969 
Seite 166 | 
Nr. 61-62 
Die Aufenthaltszeit im Betrieb beträgt ausschließlich: Anlage 5 
der Pausen höchstens 6 Stunden. Hinsichtlich der Art 
der Tätigkeit sind die Schutzbestimmungen für Jugend- 
liche unter 16 Jahren zu beachten. 
Sollten Schüler in grober Form gegen die Betriebs- 
ordnung verstoßen oder. durch ihr. Verhalten Anlaß zu 
schweren Klagen geben, ist sofort der aufsichtsfüh- 
rende Lehrer zu benachrichtigen. Wenn er nicht er- 
reichbar ist, sollte die Schule telefonisch verständigt 
und der Schüler in die Schule zurückgeschickt werden. 
Zeitweilige Beurlaubungen während des Praktikums 
spricht der Lehrer aus. 
Über den Ablauf des Praktikums führen die Schüler 
Tagebuch. Die Betriebe sollten Einblick nehmen und in 
fachlicher Hinsicht Berichtigungen durchführen. 
Der Lehrer ist berechtigt, sich während des Praktikums 
über die Mitarbeit der Schüler zu informieren. 
1X. Hinweise zu Haftungs- und 
Versicherungsfragen 
In den Fragen der Haftung und des Unfallversicherungs- 
schutzes kann von folgenden Hinweisen ausgegangen 
werden: 
(Schulstempel) 
Berlin, deN es 
Liebe Eltern! $ 
Unsere Schule beabsichtigt in der Zeit VOM ae 
DIS asus FÜr die Schülerinnen und Schüler der 
Klasse(n) .................... ein. Betriebspraktikum durchzuführen. 
Das Praktikum soll Gelegenheit zu wirklichkeitsnaher 
Anschauung geben. Es begünstigt die Anwendung und Ver- 
tiefung der im Unterricht erworbenen Kenntnisse durch 
eigene Erfahrungen und Erlebnisse. Gleichzeitig vermittelt 
es dem Schüler die Erkenntnis, daß Zuverlässigkeit, Aus- 
dauer, Pünktlichkeit, Anpassungsfähigkeit, Arbeitswille 
und Zusammenarbeit wichtige Voraussetzungen für jede 
berufliche Tätigkeit sind. Außerdem dient es dem Unter- 
richt und der Erziehung allgemein und bildet eine Grund- 
lage für die Hinführung zur Wirtschafts- und Berufswelt, 
insbesondere in den Fächern Arbeitslehre und Weltkunde. 
Ein Praktikum dient nicht der Eignungsfeststellung für 
einen bestimmten Beruf oder einer Stellenvermittlung. 
Der Abschluß von Lehrverträgen oder werbende Bemü- 
hungen von seiten der Betriebe dürfen während dieser Zeit 
nicht erfolgen. 
Das Betriebspraktikum ist eine schulische Veranstaltung. 
Eine Entlohnung erfolgt nicht. 
Die Teilnahme am Praktikum ist freiwillig. Schüler, die 
hicht teilnehmen, haben Unterricht in der Schule. 
Soweit erforderlich, werden die Teilnehmer schulärztlich 
ıntersucht. 
Alle Praktikanten sind bei der Feuersozietät Berlin im 
Rahmen der Schülerunfallversicherung versichert. Darüber 
ainaus gewährt ein großer Teil der Berufsgenossenschaften 
jen Praktikanten während ihres Aufenthaltes auf der 
Stätte des Unternehmens gegen die ihnen zustoßenden 
Arbeitsunfälle Unfallversicherungsschutz, der beitrags- 
frei ist. 
Weitere Einzelheiten erfahren Sie in der Klasseneltern- 
versammlung aM... Wir bitten Sie, auf 
der anliegenden Erklärung Ihre Einwilligung zur Teil- 
hahme Ihres Kindes an einem Praktikum zu geben und 
diese zu der Elternversammlung mitzubringen. 
Mit freundlichen Grüßen! 
Klassenleiter (in) 
Merkblatt für die Eltern 
Wird im Verlauf des Praktikums ein Schüler durch 
einen Unfall verletzt, so kann er die Leistungen der bei 
der Feuersozietät. bestehenden Schülerunfallversiche- 
rung, in gleichem Maße in Anspruch nehmen wie bei 
den anderen Veranstaltungen, die der Hinführung zur 
Berufswahl in den Abgangs-, Abschluß- und 9. Klassen 
dienen. 
Ein Unfallversicherungsschutz gemäß 8 539 RVO be- 
steht nicht. Jedoch gewähren zahlreiche Berufsge- 
nossenschaften nach $ 544 Nr. 1 RVO den Praktikanten 
während ihres Aufenthaltes auf der Stätte des Unter- 
nehmens gegen die ihnen zustoßenden Arbeitsunfälle 
Unfallversicherungsschutz (beitragsfrei). 
Die Eigenunfallversicherung Berlin hat für ihren Be- 
reich den Unfallversicherungsschutz nach der Verord- 
aung über die Durchführung der Unfallversicherung 
und der Gewährung von Mehrleistungen vom 3. Okto- 
ber 1965 (GVBl. S. 1465) übernommen. 
Für Schäden, die die Schüler durch Unfälle während 
des Praktikums erleiden und die durch die Schüler- 
unfallversicherung und gegebenenfalls durch berufs- 
genossenschaftlichen Versicherungsschutz oder die 
EWigenunfallversicherung Berlin nicht‘ gedeckt sind, 
leistet das Land. Berlin (Selbstversicherung) ‚Ersatz, 
wenn die Voraussetzungen eines gesetzlichen. Haft- 
pflichttatbestandes vorliegen. 
Für Sachschäden, die einem Schüler während des Be- 
triebspraktikums infolge einer Amtspflichtverletzung 
des von der Schule mit der Aufsicht betrauten Lehrers 
entstehen, haftet das Land Berlin (Selbstversicherung). 
Das gleiche gilt bei Schäden, die eine von der jeweili- 
gen Einrichtung benannte Person durch eine Verlet- 
zung der ihr übertragenen Aufsichtspflichten verur- 
sacht. 
Für Sachschäden, die einem Schüler oder aufsichts- 
führenden Lehrer. infolge unzureichender Sicherung 
der Betriebseinrichtungen entstehen, haftet die das 
jeweilige Praktikum durchführende Einrichtuhg, wenn 
die Voraussetzungen eines gesetzlichen Haftpflichttat- 
bestandes vorliegen. 
Für Körper-, Sach-. und Vermögensschäden, die der 
Einrichtung oder einer ihr angehörenden Person in- 
folge einer Amtspflichtverletzung des aufsichtsführen- 
den Lehrers entstehen, haftet das Land Berlin im Rah- 
men des $ 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG. 
Von Schülern verursachte Schäden, die der jeweiligen 
Einrichtung oder ihr angehörenden Personen. ent- 
stehen, kann das Land Berlin (Selbstversicherung) im 
Billigkeitswege ausgleichen, wenn nicht bereits die 
Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind. 
Der Senator für Schulwesen ist bereit, weitere Auskünfte 
zu erteilen. 
3) 
A — 
1 Schul II c A 3 — 9/150 r r 
L_I-62_ [rernruf: 3.0200 394 — (987) 394J_? 8 1969_ 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Senator für Finanzen 
den Senator für Familie, Jugend und Sport 
den Senator für Wirtschaft 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
Ausführungsvorschriften 
über die Gewährung von Zuschüssen 
für in Heimen untergebrachte schulpflichtige 
Schifferkinder 
Auf Grund von $ 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin 
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.März 1969 (GVBl. 
S. 337), wird bestimmt: 
Für Schifferkinder, die zur Erfüllung der Schulpflicht 
in Heimen untergebracht sind, wird ein Zuschuß zu den 
Tagespflegesätzen gewährt.
	        
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