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Volume 20. August 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

11/1969 | 
Seite. 163 | 
Nr. 61 
(3) Der Beirat schlägt auf Grund der Auswertung der 
Berichte dem Senator für Schulwesen: vor, den Betrieb 
als Praktikumsstätte zuzulassen oder die vorläufige 
Zulassung zurückzunehmen. 
III. Durchführung 
20.. Die Schüler stellen sich am ersten Tage in der Prak- 
tikumsstätte vor. 
Während des Praktikums führt der von der Schule 
bestellte Lehrer die allgemeine Aufsicht über die 
Schüler. Er ist insbesondere für einen regelmäßigen 
Besuch des Praktikums und für die Einhaltung der 
Disziplin verantwortlich. 
Mit der Einrichtung, an der das Betriebspraktikum 
durchgeführt werden soll, ist unter Berücksichtigung 
der Nummern 23 und 24 eine vertragliche Vereinbarung 
zu treffen (Muster s. Anlage I). 
(1) Bestimmten Angehörigen dieser Einrichtung wer- 
den folgende Aufsichtsfunktionen übertragen: 
a) die im Rahmen der fachlichen Anleitung erforder- 
lichen Aufsichtsfunktionen, 
für die Zeit der Abwesenheit oder der Verhinderung 
des aufsichtsführenden Lehrers die für die Einhal- 
tung der. Disziplin erforderlichen Aufsichtsfunk- 
tionen. 
(2) Es ist Vorsorge zu treffen, daß die Schutzbestim- 
mungen für Jugendliche und die Unfallverhütungsvor- 
schriften genau beachtet werden. Es muß insbesondere 
gewährleistet sein, daß alle zum Schutz von Leben, 
Gesundheit und Sittlichkeit erforderlichen Maßnahmen 
und Vorkehrungen getroffen worden sind. Die Schüler 
dürfen sich nicht an gefährlichen Arbeitsstellen auf- 
halten, nicht mit gefährlichen Arbeitsstoffen in Be- 
rührung kommen und nicht unbeaufsichtigt an Ma- 
schinen hantieren. Sie sind über Unfall- und Gesund- 
heitsgefahren zu belehren, denen sie während des 
Aufenthalts im Betrieb ausgesetzt sein können. 
Sollten Praktikanten in grober Form gegen die Be- 
triebsordnung verstoßen oder durch ihr Verhalten An- 
laß zu schweren Klagen geben, ist gemäß Anlage I 
Nr. 7 zu verfahren. 
In den Fragen der Haftung und des Unfallversiche- 
rüngsschutzes ist von folgenden Hinweisen auszugehen: 
a) Wird im Verlauf der Praktika ein Schüler durch 
einen Unfall verletzt, so kann er die Leistungen der 
bei der Feuersozietät bestehenden Schülerunfall- 
versicherung in gleichem Maße in Anspruch neh- 
men wie bei den anderen Veranstaltungen, die der 
Hinführung zur Berufswahl in den Abgangs-, Ab- 
schluß und 9. Klassen dienen. 
Ein Unfallversicherungsschutz gemäß 8 539 RVO 
besteht nicht. Jedoch gewähren die in der Anlage II 
aufgeführten Berufsgenossenschaften nach $ 544 
Nr. 1 RVO den Praktikanten während ihres Aufent- 
haltes auf der Stätte des Unternehmens gegen die 
ihnen zustoßenden Arbeitsunfälle Unfallversiche- 
rungsschutz (beitragsfrei). 
Die HEigenunfallversicherung Berlin hat für ihren 
Bereich den Unfallversicherungsschutz nach der 
Verordnung über die Durchführung der Unfallver- 
sicherung und der Gewährung von Mehrleistungen 
vom 3. Oktober 1965 (GVBl. S. 1465) übernommen. 
Für Schäden, die die Schüler durch Unfälle wäh- 
rend des Praktikums erleiden‘ und die durch die 
Schülerunfallversicherung und gegebenenfalls 
durch berufsgenossenschaftlichen Versicherungs- 
schutz oder die Eigenunfallversicherung nicht ge- 
deckt sind, leistet das. Land Berlin (Selbstversiche- 
rung) Ersatz, wenn die Voraussetzungen eines ge- 
setzlichen Haftpflichttatbestandes vorliegen. 
Für Sachschäden, die einem Schüler während des 
Betriebspraktikums infolge einer Amtspflichtver- 
letzung des von der Schule mit der Aufsicht be- 
trauten Lehrers entstehen, haftet das Land Berlin 
(Selbstversicherung). Das gleiche gilt bei Schäden, 
die eine von der jeweiligen Einrichtung. benannte 
Person durch-.eine Verletzung der ihr übertragenen 
Aufsichtspflichten verursacht. 
Für Sachschäden, die einem Schüler oder aufsichts- 
führenden Lehrer infolge unzureichender Sicherung 
der Betriebseinrichtungen entsteken, haftet die das 
jeweilige Praktikum durciüführende Einrichtung, 
wenn die Voraussetzungen eines gesetzlichen Haft- 
pflichttatbestandes vorliegen. 
Für Körper-, Sach- und Vermögensschäden, die der 
Einrichtung oder einer ihr angehörenden Person 
infolge einer Amtspflichtverletzung des aufsichts- 
führenden Lehrers entstehen, . haftet das Land 
Berlin im Rahmen des $ 839 BGB in Verbindung 
mit Artikel 34 GG. 
Von Schülern verursachte Schäden, die der jeweili- 
gen Einrichtung oder ihr angehörenden Personen 
entstehen, kann das Land Berlin (Selbstversiche- 
rung) ,im Billigkeitswege ausgleichen, wenn nicht 
bereits die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben 
sind. 
26. Während der Dauer des Praktikums hält sich der 
Lehrer bei seinen Schülern in den Betrieben auf; er 
ist deshalb während dieser Zeit von jeder anderen 
dienstlichen Verpflichtung zu entbinden. Seine Be- 
obachtungen vermerkt er in einem Bericht ( Anlage III), 
den er über den Schulleiter an den Bezirksverantwort- 
lichen für Betriebspraktika sendet. 
An freien Sonnabenden sollten sich Lehrer und Schüler 
in der Schule zu einem Erfahrungsaustausch zusam- 
menfinden. 
28. Die Schüler führen während des Praktikums ein Be- 
richtsheft. 
29. Der Besuch des Konfirmandenunterrichts oder die 
Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen und Ge- 
denktagen dürfen durch das Praktikum nicht beein- 
trächtigt werden. 
IV. Auswertung 
Nach Abschluß des Betriebspraktikums erfolgt die 
Auswertung. Etwa zwei Wochen dürfte diese Arbeit 
im Mittelpunkt des Klassenunterrichts stehen, auch in 
der folgenden Zeit wird sich eine Bezugnahme auf die 
gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse in mehre- 
ren Unterrichtsbereichen häufig anbieten. Die Aus- 
wertung knüpft an die in der Vorbereitung gewählten 
Betrachtungsweisen 
a) berufsorientierender 
c) funktionaler 
c) sozialer 
Art an, so daß sich etwa folgende Themenkreise er- 
geben können: 
a) — Darstellung des Aufgaben- und Tätigkeitsbe- 
reichs beobachteter Eingangsberufe in Zu- 
sammenarbeit mit der Berufsberatung 
Angebot von Orientierungshilfen zur Wahl des 
Startberufs 
Informationen über Aus- und Fortbildungswege 
einzelner Berufsgruppen 
Formen der Arbeitsorganisation und des Arbeits- 
ablaufs am Beispiel eigener Beobachtungen 
Vergleich von Arbeitsplatzanforderungen 
(Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Verhal- 
tensqualitäten), differenziert nach allgemeinen 
und speziellen Bedingungen 
Aufbau eines Betriebes nach Abteilungen und 
deren Funktionen 
Stellung der Praktikumsbetriebe in der Berliner 
Wirtschaft 
Berufliche Fachsprache 
30.
	        
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