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Nr. 61
(3) Der Beirat schlägt auf Grund der Auswertung der
Berichte dem Senator für Schulwesen: vor, den Betrieb
als Praktikumsstätte zuzulassen oder die vorläufige
Zulassung zurückzunehmen.
III. Durchführung
20.. Die Schüler stellen sich am ersten Tage in der Prak-
tikumsstätte vor.
Während des Praktikums führt der von der Schule
bestellte Lehrer die allgemeine Aufsicht über die
Schüler. Er ist insbesondere für einen regelmäßigen
Besuch des Praktikums und für die Einhaltung der
Disziplin verantwortlich.
Mit der Einrichtung, an der das Betriebspraktikum
durchgeführt werden soll, ist unter Berücksichtigung
der Nummern 23 und 24 eine vertragliche Vereinbarung
zu treffen (Muster s. Anlage I).
(1) Bestimmten Angehörigen dieser Einrichtung wer-
den folgende Aufsichtsfunktionen übertragen:
a) die im Rahmen der fachlichen Anleitung erforder-
lichen Aufsichtsfunktionen,
für die Zeit der Abwesenheit oder der Verhinderung
des aufsichtsführenden Lehrers die für die Einhal-
tung der. Disziplin erforderlichen Aufsichtsfunk-
tionen.
(2) Es ist Vorsorge zu treffen, daß die Schutzbestim-
mungen für Jugendliche und die Unfallverhütungsvor-
schriften genau beachtet werden. Es muß insbesondere
gewährleistet sein, daß alle zum Schutz von Leben,
Gesundheit und Sittlichkeit erforderlichen Maßnahmen
und Vorkehrungen getroffen worden sind. Die Schüler
dürfen sich nicht an gefährlichen Arbeitsstellen auf-
halten, nicht mit gefährlichen Arbeitsstoffen in Be-
rührung kommen und nicht unbeaufsichtigt an Ma-
schinen hantieren. Sie sind über Unfall- und Gesund-
heitsgefahren zu belehren, denen sie während des
Aufenthalts im Betrieb ausgesetzt sein können.
Sollten Praktikanten in grober Form gegen die Be-
triebsordnung verstoßen oder durch ihr Verhalten An-
laß zu schweren Klagen geben, ist gemäß Anlage I
Nr. 7 zu verfahren.
In den Fragen der Haftung und des Unfallversiche-
rüngsschutzes ist von folgenden Hinweisen auszugehen:
a) Wird im Verlauf der Praktika ein Schüler durch
einen Unfall verletzt, so kann er die Leistungen der
bei der Feuersozietät bestehenden Schülerunfall-
versicherung in gleichem Maße in Anspruch neh-
men wie bei den anderen Veranstaltungen, die der
Hinführung zur Berufswahl in den Abgangs-, Ab-
schluß und 9. Klassen dienen.
Ein Unfallversicherungsschutz gemäß 8 539 RVO
besteht nicht. Jedoch gewähren die in der Anlage II
aufgeführten Berufsgenossenschaften nach $ 544
Nr. 1 RVO den Praktikanten während ihres Aufent-
haltes auf der Stätte des Unternehmens gegen die
ihnen zustoßenden Arbeitsunfälle Unfallversiche-
rungsschutz (beitragsfrei).
Die HEigenunfallversicherung Berlin hat für ihren
Bereich den Unfallversicherungsschutz nach der
Verordnung über die Durchführung der Unfallver-
sicherung und der Gewährung von Mehrleistungen
vom 3. Oktober 1965 (GVBl. S. 1465) übernommen.
Für Schäden, die die Schüler durch Unfälle wäh-
rend des Praktikums erleiden‘ und die durch die
Schülerunfallversicherung und gegebenenfalls
durch berufsgenossenschaftlichen Versicherungs-
schutz oder die Eigenunfallversicherung nicht ge-
deckt sind, leistet das. Land Berlin (Selbstversiche-
rung) Ersatz, wenn die Voraussetzungen eines ge-
setzlichen Haftpflichttatbestandes vorliegen.
Für Sachschäden, die einem Schüler während des
Betriebspraktikums infolge einer Amtspflichtver-
letzung des von der Schule mit der Aufsicht be-
trauten Lehrers entstehen, haftet das Land Berlin
(Selbstversicherung). Das gleiche gilt bei Schäden,
die eine von der jeweiligen Einrichtung. benannte
Person durch-.eine Verletzung der ihr übertragenen
Aufsichtspflichten verursacht.
Für Sachschäden, die einem Schüler oder aufsichts-
führenden Lehrer infolge unzureichender Sicherung
der Betriebseinrichtungen entsteken, haftet die das
jeweilige Praktikum durciüführende Einrichtung,
wenn die Voraussetzungen eines gesetzlichen Haft-
pflichttatbestandes vorliegen.
Für Körper-, Sach- und Vermögensschäden, die der
Einrichtung oder einer ihr angehörenden Person
infolge einer Amtspflichtverletzung des aufsichts-
führenden Lehrers entstehen, . haftet das Land
Berlin im Rahmen des $ 839 BGB in Verbindung
mit Artikel 34 GG.
Von Schülern verursachte Schäden, die der jeweili-
gen Einrichtung oder ihr angehörenden Personen
entstehen, kann das Land Berlin (Selbstversiche-
rung) ,im Billigkeitswege ausgleichen, wenn nicht
bereits die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben
sind.
26. Während der Dauer des Praktikums hält sich der
Lehrer bei seinen Schülern in den Betrieben auf; er
ist deshalb während dieser Zeit von jeder anderen
dienstlichen Verpflichtung zu entbinden. Seine Be-
obachtungen vermerkt er in einem Bericht ( Anlage III),
den er über den Schulleiter an den Bezirksverantwort-
lichen für Betriebspraktika sendet.
An freien Sonnabenden sollten sich Lehrer und Schüler
in der Schule zu einem Erfahrungsaustausch zusam-
menfinden.
28. Die Schüler führen während des Praktikums ein Be-
richtsheft.
29. Der Besuch des Konfirmandenunterrichts oder die
Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen und Ge-
denktagen dürfen durch das Praktikum nicht beein-
trächtigt werden.
IV. Auswertung
Nach Abschluß des Betriebspraktikums erfolgt die
Auswertung. Etwa zwei Wochen dürfte diese Arbeit
im Mittelpunkt des Klassenunterrichts stehen, auch in
der folgenden Zeit wird sich eine Bezugnahme auf die
gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse in mehre-
ren Unterrichtsbereichen häufig anbieten. Die Aus-
wertung knüpft an die in der Vorbereitung gewählten
Betrachtungsweisen
a) berufsorientierender
c) funktionaler
c) sozialer
Art an, so daß sich etwa folgende Themenkreise er-
geben können:
a) — Darstellung des Aufgaben- und Tätigkeitsbe-
reichs beobachteter Eingangsberufe in Zu-
sammenarbeit mit der Berufsberatung
Angebot von Orientierungshilfen zur Wahl des
Startberufs
Informationen über Aus- und Fortbildungswege
einzelner Berufsgruppen
Formen der Arbeitsorganisation und des Arbeits-
ablaufs am Beispiel eigener Beobachtungen
Vergleich von Arbeitsplatzanforderungen
(Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Verhal-
tensqualitäten), differenziert nach allgemeinen
und speziellen Bedingungen
Aufbau eines Betriebes nach Abteilungen und
deren Funktionen
Stellung der Praktikumsbetriebe in der Berliner
Wirtschaft
Berufliche Fachsprache
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