Ske100 |
Seite 160
Nr. 60
rung bleibt jedoch von Einkünften aus nichtselbständi-
ger Arbeit zusätzlich ein Betrag bis zu 1500,— DM
außer Betracht.
Für Studierende, die zum Sommersemester in die
Hauptförderung kommen, wird die Eigenverdienstfrei-
grenze auf 2 000,— DM, für Studierende, die zum Win-
tersemester in die Hauptförderung kommen, auf
3 000,— DM pro Jahr festgesetzt.
In voller Höhe sind anzurechnen Ausbildungshilfen,
die dem Studierenden aus öffentlichen Mitteln oder von
Förderungswerken gewährt werden, die hierfür öffent-
liche Mittel erhalten.
A
3. Gebührenerlaß und Freitisch. bleiben außer Betracht.
Diejenigen Studierenden, die berechtigt sind, eine auf
Gesetz —- ausgenommen Bundessozialhilfegesetz — be-
ruhende Ausbildungshilfe oder Rente zu beantragen,
z. B. Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichs-
gesetz oder Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesver-
sorgungsgesetz, werden nach vorliegenden Bestimmun-
gen nur gefördert, wenn sie auch einen Antrag bei dem
hierfür zuständigen Amt stellen. Der Antragsteller hat
in diesem Falle sein Einverständnis zu erklären, daß
eine ihm nachträglich bewilligte Ausbildungshilfe bzw.
Erziehungsbeihilfe der bewilligenden Stelle erstattet
wird, und. zwar bis zur Höhe des für den gleichen Zeit-
raum und für den gleichen Zweck ihm nach den vor-
liegenden Richtlinien vorschußweise bewilligten Förde-
rungsbetrages. Liegt der Betrag der monatlichen Aus-
bildungshilfe bzw. Erziehungsbeihilfe unter dem Förde-
rungsbetrag nach den Förderungsrichtlinien, so kann
der Unterschiedsbetrag aus den hierfür zur Verfügung
stehenden Mitteln als Zulage zur Ausbildungshilfe bzw.
Erziehungsbeihilfe gewährt werden.
Besondere Belastungen und Umstände des Einzelfalles,
auch solche, die eine höhere Eigenleistung als zumut-
bar erscheinen lassen, sind angemessen zu berücksich-
tigen. Besondere Belastungen können z.B. angenom-
men werden bei Waisen oder bei einem verheirateten
Studenten ınit Kindern, dessen Ehefrau eine beruf-
liche Tätigkeit nicht ausüben kann. .
Wenn die nicht studierende Ehefrau nicht berufstätig
sein kann (z.B. wegen der Kinder), der studierende
Ehemann aber aus Nebenarbeiten verdient, so kann
sein Einkommen in Höhe des Jahresfreibetrages von
5 880,— DM als Einkommen seiner Ehefrau betrachtet
werden. Der überschießende Betrag ist dagegen als
sein Einkommen anzusehen.
Anlage 2
zu den Richtlinien für die Förderung der Studierenden
der Fachschulen
Studiendauer
Pr RN
SEE
EEE
(1) Für die Gewährung der Beihilfen werden folgende
Studienzeiten zugrunde gelegt:
normale
Studiendauer
und Dauer der
Beihilfen-
gewährung
Fachschule
Staatliche Techniker-
Tagesschule Berlin
Fachschule für Optik
und Fototechnik
Berlin
Staatliche Fachschule
für das Hotel- und
Gaststättehgewerbe
an der Berufsschule
für das Nahrungs-
gewerbe
Technikerausbildung 3
Optik 4
Fototechnik 4
Filmtechnik 4
Ausbildung zum 2
Hotelfachmann oder
4
Fachschule
Tachklassen für Be-
zleidungs- und Textil-
technik an der
Viktoria-Fachschule
(Tagesklassen)
Fachklasse für Haus-
wirtschaftsleiterinnen
an der Viktoria-
Fachschule
Julius-Stern-Institut
ODpernchorschule
Orchesterschule
Staatl. Hochschule
für Musik und dar-
stellende Kunst
Berlin
Lette-Verein
a) Technische Fach-
schule
3)
Fachklasse für -
Hauswirtschafts-
leiterinnen an der
Hauswirtschaft-
lichen Berufsfach-
schule
Fachklasse für
Energieberaterin-
nen an der Haus-
wirtschaftlichen
Berufsfachschule
Fachklassen für
Wirtschaftskorres-
pondenten an: der
Kaufmännischen
Berufsfachschule
5X
3)
1)
Fachklasse für Er-
zieher am Oberlin-
Seminar
Pestalozzi-Fröbel-
Haus
a) Seminar für
Jugendleiterinnen
Fachklasse für
Erzieher
Fachklasse für
Hauswirtschafts-
leiterinnen an der
Hauswirtschaft-
lichen Berufs-
Fachschule
Alice-Salomon-
Akademie”)
Staatlich aner-
kannte Akademie
für Soziale Arbeit
Fachklassen für
Wirtschaftskorres-
pondenten an der
Friedrich-List-
Oberschule
Evangelische Akade-
mie für Sozialarbeit”)
Staatlich anerkannte
Akademie
Normale
Studiendauer
und Dauer der
Beihilfen-
gewährung
Ausbildung zum Be-
kleidungstechniker
bzw. Textiltechniker
3
Ausbildung zur Haus-
wirtschaftsleiterin
Musikerfachaus-
bildung
med.-techn. Assistent
chem.-biol. Assistent
oharmazeutisch-
techn. Assistent
Assistent für Metallo-
graphie und Werk-
stoffprüfung
Elektroassistent
Ausbildung zur Haus-
wirtschaftsleiterin
Energieberaterin
Wirtschaftskorres-
Dondent
Ausbildung zur Haus-
wirtschaftsleiterin
A
Sozialarbeiter
Wirtschaftskorres-
pondent
bs
Sozialarbeiter
TC