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Volume 20. August 1969

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1969 (Public Domain)

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Seite 160 
Nr. 60 
rung bleibt jedoch von Einkünften aus nichtselbständi- 
ger Arbeit zusätzlich ein Betrag bis zu 1500,— DM 
außer Betracht. 
Für Studierende, die zum Sommersemester in die 
Hauptförderung kommen, wird die Eigenverdienstfrei- 
grenze auf 2 000,— DM, für Studierende, die zum Win- 
tersemester in die Hauptförderung kommen, auf 
3 000,— DM pro Jahr festgesetzt. 
In voller Höhe sind anzurechnen Ausbildungshilfen, 
die dem Studierenden aus öffentlichen Mitteln oder von 
Förderungswerken gewährt werden, die hierfür öffent- 
liche Mittel erhalten. 
A 
3. Gebührenerlaß und Freitisch. bleiben außer Betracht. 
Diejenigen Studierenden, die berechtigt sind, eine auf 
Gesetz —- ausgenommen Bundessozialhilfegesetz — be- 
ruhende Ausbildungshilfe oder Rente zu beantragen, 
z. B. Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichs- 
gesetz oder Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesver- 
sorgungsgesetz, werden nach vorliegenden Bestimmun- 
gen nur gefördert, wenn sie auch einen Antrag bei dem 
hierfür zuständigen Amt stellen. Der Antragsteller hat 
in diesem Falle sein Einverständnis zu erklären, daß 
eine ihm nachträglich bewilligte Ausbildungshilfe bzw. 
Erziehungsbeihilfe der bewilligenden Stelle erstattet 
wird, und. zwar bis zur Höhe des für den gleichen Zeit- 
raum und für den gleichen Zweck ihm nach den vor- 
liegenden Richtlinien vorschußweise bewilligten Förde- 
rungsbetrages. Liegt der Betrag der monatlichen Aus- 
bildungshilfe bzw. Erziehungsbeihilfe unter dem Förde- 
rungsbetrag nach den Förderungsrichtlinien, so kann 
der Unterschiedsbetrag aus den hierfür zur Verfügung 
stehenden Mitteln als Zulage zur Ausbildungshilfe bzw. 
Erziehungsbeihilfe gewährt werden. 
Besondere Belastungen und Umstände des Einzelfalles, 
auch solche, die eine höhere Eigenleistung als zumut- 
bar erscheinen lassen, sind angemessen zu berücksich- 
tigen. Besondere Belastungen können z.B. angenom- 
men werden bei Waisen oder bei einem verheirateten 
Studenten ınit Kindern, dessen Ehefrau eine beruf- 
liche Tätigkeit nicht ausüben kann. . 
Wenn die nicht studierende Ehefrau nicht berufstätig 
sein kann (z.B. wegen der Kinder), der studierende 
Ehemann aber aus Nebenarbeiten verdient, so kann 
sein Einkommen in Höhe des Jahresfreibetrages von 
5 880,— DM als Einkommen seiner Ehefrau betrachtet 
werden. Der überschießende Betrag ist dagegen als 
sein Einkommen anzusehen. 
Anlage 2 
zu den Richtlinien für die Förderung der Studierenden 
der Fachschulen 
Studiendauer 
Pr RN 
SEE 
EEE 
(1) Für die Gewährung der Beihilfen werden folgende 
Studienzeiten zugrunde gelegt: 
normale 
Studiendauer 
und Dauer der 
Beihilfen- 
gewährung 
Fachschule 
Staatliche Techniker- 
Tagesschule Berlin 
Fachschule für Optik 
und Fototechnik 
Berlin 
Staatliche Fachschule 
für das Hotel- und 
Gaststättehgewerbe 
an der Berufsschule 
für das Nahrungs- 
gewerbe 
Technikerausbildung 3 
Optik 4 
Fototechnik 4 
Filmtechnik 4 
Ausbildung zum 2 
Hotelfachmann oder 
4 
Fachschule 
Tachklassen für Be- 
zleidungs- und Textil- 
technik an der 
Viktoria-Fachschule 
(Tagesklassen) 
Fachklasse für Haus- 
wirtschaftsleiterinnen 
an der Viktoria- 
Fachschule 
Julius-Stern-Institut 
ODpernchorschule 
Orchesterschule 
Staatl. Hochschule 
für Musik und dar- 
stellende Kunst 
Berlin 
Lette-Verein 
a) Technische Fach- 
schule 
3) 
Fachklasse für - 
Hauswirtschafts- 
leiterinnen an der 
Hauswirtschaft- 
lichen Berufsfach- 
schule 
Fachklasse für 
Energieberaterin- 
nen an der Haus- 
wirtschaftlichen 
Berufsfachschule 
Fachklassen für 
Wirtschaftskorres- 
pondenten an: der 
Kaufmännischen 
Berufsfachschule 
5X 
3) 
1) 
Fachklasse für Er- 
zieher am Oberlin- 
Seminar 
Pestalozzi-Fröbel- 
Haus 
a) Seminar für 
Jugendleiterinnen 
Fachklasse für 
Erzieher 
Fachklasse für 
Hauswirtschafts- 
leiterinnen an der 
Hauswirtschaft- 
lichen Berufs- 
Fachschule 
Alice-Salomon- 
Akademie”) 
Staatlich aner- 
kannte Akademie 
für Soziale Arbeit 
Fachklassen für 
Wirtschaftskorres- 
pondenten an der 
Friedrich-List- 
Oberschule 
Evangelische Akade- 
mie für Sozialarbeit”) 
Staatlich anerkannte 
Akademie 
Normale 
Studiendauer 
und Dauer der 
Beihilfen- 
gewährung 
Ausbildung zum Be- 
kleidungstechniker 
bzw. Textiltechniker 
3 
Ausbildung zur Haus- 
wirtschaftsleiterin 
Musikerfachaus- 
bildung 
med.-techn. Assistent 
chem.-biol. Assistent 
oharmazeutisch- 
techn. Assistent 
Assistent für Metallo- 
graphie und Werk- 
stoffprüfung 
Elektroassistent 
Ausbildung zur Haus- 
wirtschaftsleiterin 
Energieberaterin 
Wirtschaftskorres- 
Dondent 
Ausbildung zur Haus- 
wirtschaftsleiterin 
A 
Sozialarbeiter 
Wirtschaftskorres- 
pondent 
bs 
Sozialarbeiter 
TC
	        
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