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Nr. 55
(2) Von der mündlichen Prüfung ist nur derjenige
Prüfling auszuschließen, dessen Leistungen in zwei
oder mehr Prüfungsfächern im Vorzeugnis und in der
schriftlichen Prüfung mit ‚„mangelhaft‘ oder „un-
genügend“ beurteilt worden sind (zu $& 22 Abs. 6 Satz 2
der VV Anlage 2).
(3) Unmittelbar im Anschluß an die Vorbesprechung
teilt der Vorsitzende den Prüflingen den Termin der
mündlichen Prüfung und die Fächer, in denen sie ge-
prüft werden, mit (zu 8 23 Abs.1 und $ 23 Abs. 2
Satz3 der VV Anlage 2). Die Bestimmungen des $ 22
Abs. 7 und 8 und des 8 23‘ Abs.2 bleiben im übrigen
unberührt.
Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung einer Klasse findet in der
Regel an einem Tage statt (zu $$ 22 Abs.1, 23 Abs.1
der VV Anlage 2).
(2) Das Rundgespräch entfällt (zu $ 22 Abs.3, 4, 6
Satz 2 der VV Anlage 2).
(3) Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuß zur
Feststellung eines hinreichenden Leistungsausgleichs
am Prüfungstag weitere Prüfungsfächer festlegen (zu
$ 24 Abs.3 Buchst.c der VV Anlage 2).
Oö
B. Reifeprüfung am Berlin-Kolleg
(1) Prüfungsfächer
Prüfungsfächer sind:
Deutsch
Politische Weltkunde
Englisch
Mathematik
eines der Fächer Wirtschaftskunde oder Soziologie
oder Psychologie oder ein anderes berufsbezogenes
Fach (zu 8 35 Abs. 2 der VV Anlage 2).
(2) 8 35 Abs. 4 ist nicht mehr anzuwenden.
Verweisungen auf die Ordnung der Reifeprüfung an
den Gymnasien
Soweit in der Ordnung der Reifeprüfung am Berlin-
Kolleg auf Vorschriften der Ordnung der Reifeprüfung
an den Gymnasien verwiesen wird, ist die Ordnung
der Reifeprüfung an den Gymnasien in ihrer durch
diese Vorschriften modifizierten Form sinngemäß an-
zuwenden. In Zweifelsfragen entscheidet der Senator
für Schulwesen — I1a —
Z
C. Reifeprüfung für Nichtschüler (Schulfremde)
Verweisungen auf die Ordnung der Reifeprüfung an
den Gymnasien .
Soweit in der Ordnung der Reifeprüfung für Nicht-
schüler (Schulfremde) auf Vorschriften der Ordnung
der Reifeprüfung an den Gymnasien verwiesen wird,
ist die Ordnung der Reifeprüfung an den Gymnasien
in ihrer durch diese Vorschriften modifizierten Form
sinngemäß anzuwenden. In Zweifelsfällen entscheidet
der Senator für Schulwesen — IIb OG 2 —.
1. Schlußvorschriften
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Juli 1969
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. März 1970 außer
Kraft.
5.
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Hinweise auf Stellenausschreibungen
Im Amtsblatt für Berlin — Teil I — sind folgende Stellen
für Lehrkräfte ausgeschrieben:
ABl. Nr. 22 vom 9. Mai 1969
Rektor an einer Grundschule im Bezirk Steglitz
(Kennziffer 211)
ABl. Nr. 23 vom 16. Mai 1969
Oberstudienrat an einem Gymnasium
im Bezirk Wilmersdorf
(Kennziffer 66):
Oberstudienrat an der Berufsschule für Industriekauf-
leute im Bezirk Wilmersdorf
(Kennziffer 67)
Oberstudienrat an der Berufsschule für Friseure
im Bezirk Wilmersdorf
(Kennziffer 68)
ABl. Nr. 26 vom 30. Mai 1969
Oberstudienräte an Gymnasien im Bezirk Steglitz
(Kennziffern 212, 213)
ABl. Nr. 27 vom 6. Juni 1969
Rektor an einer Grundschule im Bezirk Schöneberg
(Kennziffer 114)
Rektor an einer Grundschule im Bezirk Tiergarten
(Kennziffer 3/1969) €
Rektor an einer Hauptschule im Bezirk Tiergarten
(Kennziffer 4/1969)
Rektor an einer Sonderschule im Bezirk Zehlendorf
(Kennziffer. 69)
ABl. Nr. 28 vom 13. Juni 1969
Oberstudienrat an einer allgemeinbildenden Schule im
Bezirk Neukölln
(Kennziffer 155)
Rektor an einer Grundschule im Bezirk Neukölln
(Kennziffer 156)
Oberstudienrat an einem Gymnasium im Bezirk
Tempelhof
(Kennziffer OGL/17)
Oberstudienrat an einem Gymnasium im Bezirk
Tiergarten
(Kennziffer 5/1969)
Oberstudiendirektor an der Berufsschule für elektro-
technische Berufe im Bezirk Wedding
(Kennziffer 99)
ABl. Nr. 29 vom 20. Juni 1969
Oberstudienrat an einer kaufmännischen Berufsfach-
schule im Bezirk Steglitz
(Kennziffer 214)
Oberstudienrat an einem Gymnasium im Bezirk
Tiergarten
(Kennziffer 6/1969)
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