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Volume 5. April 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

1/1963 
Seite 97 
Nr. 25 
(4) Wer den erfolgreichen Abschluß der Realschule 
oder eine gleichwertige Schulbildung nachweist und 
sich in einem Lehrberuf in der Ausbildung befindet 
oder, eine solche Berufsausbildung abgeschlossen hat, 
kann am Unterricht eines Abendlehrgangs vom vierten 
Halbjahr an teilnehmen. Er kann auch in das zweite 
Halbjahr eines Tageslehrgangs eintreten. Es ist darauf 
zu achten, daß die Beendigung des Lehrgangs nicht 
vor dem Abschluß der Berufsausbildung liegt. 
(5) Über die Zulassung entscheidet der Leiter der 
Schule, an der der Aufbaulehrgang durchgeführt wird. 
Dauer der Ausbildung 
(1) Die Ausbildung dauert in den Abendlehrgängen 
drei Jahre, in den Tageslehrgängen ein Jahr. 
(2) Die Lehrgänge gliedern sich in Klassen, denen die 
Schüler im Regelfall jeweils für die Dauer eines halben 
Jahres angehören. 
(3) Jeweils am Ende des Halbjahres finden mit Wir- 
kung vom Beginn des nächsten Halbjahres Versetzun- 
gen statt. Im übrigen gilt für die Versetzung die Ver- 
setzungsordnung der Berliner Schule vom 28. Juni 1965 
(Dbl. III Nr. 59 — ABl. S. 653) entsprechend. 
(4) Wird das Klassenziel nicht erreicht, ist eine 
Wiederholung möglich. Wiederholungen sind jedoch 
nur einmal in jeder Klasse, bei Abendaufbaulehrgän- 
gen insgesamt dreimal zulässig. 
(5) Schüler, die in drei Fächern nicht ausreichende 
Leistungen aufweisen und von denen nicht erwartet 
werden kann, daß sie das Ziel des Lehrgangs erreichen, 
müssen den Lehrgang verlassen. 
Inhalt der Ausbildung 
Der Unterricht richtet sich nach dem Ausbildungsziel 
(Nummer 1) und nach der Stundentafel — Anlage 1 —. 
Er nutzt und erweitert die während der Ausbildung 
im Berufsleben und in der Berufsschule erworbenen 
Kenntnisse und schafft die Voraussetzung für den Be- 
such weiterführender Bildungseinrichtungen. 
Abschlußprüfung 
(1) Die Ausbildung endet mit der Abschlußprüfung. 
(2) Wer die Prüfung besteht, hat einen Bildungs- 
abschluß erreicht, der dem erfolgreichen Abschluß der 
10. Klasse der Realschule gleichwertig ist. Er ist zum 
Studium an einer Ingenieurakademie befähigt. 
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Di. 
XI. Prüfung 
A. Allgemeine Vorschriften 
Zweck der Prüfung 
Die Abschlußprüfung soll den Nachweis erbringen, 
daß der Prüfling das Ausbildungsziel des Lehrgangs 
(Nummer 1) erreicht hat. 
Teile der Prüfung 
Die Abschlußprüfung besteht aus einer schriftlichen 
und einer mündlichen Prüfung. 
Ort und Zeit der Prüfung 
Die Prüfung findet am Ende der Ausbildungszeit statt. 
Den Prüfungsort und den Zeitpunkt der schriftlichen 
und mündlichen Prüfung bestimmt der Vorsitzende des 
Prüfungsausschusses. 
Prüfungsausschuß 
(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an: 
a) ein Beauftragter des Senators für Schulwesen als 
Vorsitzender; Beauftragter des Senators für Schul- 
wesen ist in der Regel der Oberschulrat, der die 
Aufsicht über die Schule ausübt, oder an seiner 
Stelle entweder ein anderer Schulaufsichtsbeamter 
oder ein mit dem Vorsitz beauftragter Schulleiter, 
7. 
3, 
J 
10. 
{ 
b) der Schulleiter, 
c) die Lehrer, die in den Prüfungsfächern in der letz- 
ten Klasse unterrichtet haben. ; 
(2) Je ein für die Hauptschule, die Realschule und 
sine. Ingenieurakademie zuständiger Schulaufsichts- 
beamter kann mit beratender Stimme an der Prüfung 
teilnehmen oder einen Vertreter entsenden. Ausnahms- 
weise kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses 
auch andere Personen als Zuhörer an der mündlichen 
Prüfung teilnehmen lassen; diese sollen jedoch der 
Beratung nicht beiwohnen. 
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses. sind 
grundsätzlich zur Teilnahme an der gesamten münd- 
lichen Prüfung und zur Stimmabgabe verpflichtet. Der 
Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher Mehr- 
heit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden. 
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die 
als Gäste an der Prüfung teilnehmenden Personen 
unterliegen der Verschwiegenheit. Sofern sie nicht im 
öffentlichen Dienst stehen, sind sie zur Verschwiegen- 
heit zu verpflichten. 
Meldung 
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist zwei Mo- 
hate vor Abschluß des Lehrgangs bei dem Schulleiter 
zu stellen. 
Dem Antrag sind beizufügen: 
a) ein handschriftlich geschriebener Lebenslauf, 
b) Zeugnisse über die in Nummer 3 Abs. 1 geforderte 
Schulbildung und Berufsausbildung. 
Zulassung 
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer 
a) seine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen, 
b) regelmäßig und erfolgreich am Unterricht teil- 
zenommen hat. 
Eine regelmäßige Teilnahme liegt nicht vor, wenn der 
Schüler in der letzten Klasse häufig unentschuldigt 
dem Unterricht ferngeblieben ist. Die Teilnahme am 
Unterricht war nicht erfolgreich, wenn der Schüler 
bei der Festsetzung der Vornoten in mehr als zwei 
Prüfungsfächern mit „mangelhaft‘“ oder „ungenügend‘ 
beurteilt worden ist. 
(2) In einer Klassenkonferenz legen die jeweils zu- 
ständigen Lehrer im Einvernehmen mit dem Schul- 
leiter die zusammenfassenden Urteile über die Leistun- 
gen während des Lehrgangs — die Vornoten — fest. Auf 
Grund der Vornoten und nach Überprüfung aller Zu- 
lassungsvoraussetzungen beschließt die Klassenkonfe- 
renz, ob die Zulassung zur . Abschlußprüfung befür- 
wortet wird. 
(3) Der Schulleiter reicht die Prüfungsunterlagen 
zusammen. mit dem Konferenzergebnis dem Senator 
für Schulwesen ein. 
(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der 
Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 
13. Niederschriften 
(1) Über die schriftliche und die mündliche Prüfung 
sind Niederschriften zu fertigen. 
(2) In den Niederschriften über die schriftliche Prü- 
fung sind die Namen der Prüflinge und der aufsicht- 
führenden Lehrer, Beginn und Schluß der Bearbei- 
tungszeit sowie etwaige besondere Vorkommnisse auf- 
zuführen. Sie sind von den aufsichtführenden Lehrern 
zu unterzeichnen. Die Niederschrift über die schrift- 
liche Prüfung muß ferner den Vermerk gemäß Num- 
mer 18 Abs. 4 enthalten. 
(3) Aus der Niederschrift über die mündliche Prüfung 
sollen die Prüfungsfragen und, soweit möglich, die 
11.
	        
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