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(4) Wer den erfolgreichen Abschluß der Realschule
oder eine gleichwertige Schulbildung nachweist und
sich in einem Lehrberuf in der Ausbildung befindet
oder, eine solche Berufsausbildung abgeschlossen hat,
kann am Unterricht eines Abendlehrgangs vom vierten
Halbjahr an teilnehmen. Er kann auch in das zweite
Halbjahr eines Tageslehrgangs eintreten. Es ist darauf
zu achten, daß die Beendigung des Lehrgangs nicht
vor dem Abschluß der Berufsausbildung liegt.
(5) Über die Zulassung entscheidet der Leiter der
Schule, an der der Aufbaulehrgang durchgeführt wird.
Dauer der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert in den Abendlehrgängen
drei Jahre, in den Tageslehrgängen ein Jahr.
(2) Die Lehrgänge gliedern sich in Klassen, denen die
Schüler im Regelfall jeweils für die Dauer eines halben
Jahres angehören.
(3) Jeweils am Ende des Halbjahres finden mit Wir-
kung vom Beginn des nächsten Halbjahres Versetzun-
gen statt. Im übrigen gilt für die Versetzung die Ver-
setzungsordnung der Berliner Schule vom 28. Juni 1965
(Dbl. III Nr. 59 — ABl. S. 653) entsprechend.
(4) Wird das Klassenziel nicht erreicht, ist eine
Wiederholung möglich. Wiederholungen sind jedoch
nur einmal in jeder Klasse, bei Abendaufbaulehrgän-
gen insgesamt dreimal zulässig.
(5) Schüler, die in drei Fächern nicht ausreichende
Leistungen aufweisen und von denen nicht erwartet
werden kann, daß sie das Ziel des Lehrgangs erreichen,
müssen den Lehrgang verlassen.
Inhalt der Ausbildung
Der Unterricht richtet sich nach dem Ausbildungsziel
(Nummer 1) und nach der Stundentafel — Anlage 1 —.
Er nutzt und erweitert die während der Ausbildung
im Berufsleben und in der Berufsschule erworbenen
Kenntnisse und schafft die Voraussetzung für den Be-
such weiterführender Bildungseinrichtungen.
Abschlußprüfung
(1) Die Ausbildung endet mit der Abschlußprüfung.
(2) Wer die Prüfung besteht, hat einen Bildungs-
abschluß erreicht, der dem erfolgreichen Abschluß der
10. Klasse der Realschule gleichwertig ist. Er ist zum
Studium an einer Ingenieurakademie befähigt.
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Di.
XI. Prüfung
A. Allgemeine Vorschriften
Zweck der Prüfung
Die Abschlußprüfung soll den Nachweis erbringen,
daß der Prüfling das Ausbildungsziel des Lehrgangs
(Nummer 1) erreicht hat.
Teile der Prüfung
Die Abschlußprüfung besteht aus einer schriftlichen
und einer mündlichen Prüfung.
Ort und Zeit der Prüfung
Die Prüfung findet am Ende der Ausbildungszeit statt.
Den Prüfungsort und den Zeitpunkt der schriftlichen
und mündlichen Prüfung bestimmt der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses.
Prüfungsausschuß
(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an:
a) ein Beauftragter des Senators für Schulwesen als
Vorsitzender; Beauftragter des Senators für Schul-
wesen ist in der Regel der Oberschulrat, der die
Aufsicht über die Schule ausübt, oder an seiner
Stelle entweder ein anderer Schulaufsichtsbeamter
oder ein mit dem Vorsitz beauftragter Schulleiter,
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b) der Schulleiter,
c) die Lehrer, die in den Prüfungsfächern in der letz-
ten Klasse unterrichtet haben. ;
(2) Je ein für die Hauptschule, die Realschule und
sine. Ingenieurakademie zuständiger Schulaufsichts-
beamter kann mit beratender Stimme an der Prüfung
teilnehmen oder einen Vertreter entsenden. Ausnahms-
weise kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
auch andere Personen als Zuhörer an der mündlichen
Prüfung teilnehmen lassen; diese sollen jedoch der
Beratung nicht beiwohnen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses. sind
grundsätzlich zur Teilnahme an der gesamten münd-
lichen Prüfung und zur Stimmabgabe verpflichtet. Der
Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher Mehr-
heit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die
als Gäste an der Prüfung teilnehmenden Personen
unterliegen der Verschwiegenheit. Sofern sie nicht im
öffentlichen Dienst stehen, sind sie zur Verschwiegen-
heit zu verpflichten.
Meldung
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist zwei Mo-
hate vor Abschluß des Lehrgangs bei dem Schulleiter
zu stellen.
Dem Antrag sind beizufügen:
a) ein handschriftlich geschriebener Lebenslauf,
b) Zeugnisse über die in Nummer 3 Abs. 1 geforderte
Schulbildung und Berufsausbildung.
Zulassung
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
a) seine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen,
b) regelmäßig und erfolgreich am Unterricht teil-
zenommen hat.
Eine regelmäßige Teilnahme liegt nicht vor, wenn der
Schüler in der letzten Klasse häufig unentschuldigt
dem Unterricht ferngeblieben ist. Die Teilnahme am
Unterricht war nicht erfolgreich, wenn der Schüler
bei der Festsetzung der Vornoten in mehr als zwei
Prüfungsfächern mit „mangelhaft‘“ oder „ungenügend‘
beurteilt worden ist.
(2) In einer Klassenkonferenz legen die jeweils zu-
ständigen Lehrer im Einvernehmen mit dem Schul-
leiter die zusammenfassenden Urteile über die Leistun-
gen während des Lehrgangs — die Vornoten — fest. Auf
Grund der Vornoten und nach Überprüfung aller Zu-
lassungsvoraussetzungen beschließt die Klassenkonfe-
renz, ob die Zulassung zur . Abschlußprüfung befür-
wortet wird.
(3) Der Schulleiter reicht die Prüfungsunterlagen
zusammen. mit dem Konferenzergebnis dem Senator
für Schulwesen ein.
(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
13. Niederschriften
(1) Über die schriftliche und die mündliche Prüfung
sind Niederschriften zu fertigen.
(2) In den Niederschriften über die schriftliche Prü-
fung sind die Namen der Prüflinge und der aufsicht-
führenden Lehrer, Beginn und Schluß der Bearbei-
tungszeit sowie etwaige besondere Vorkommnisse auf-
zuführen. Sie sind von den aufsichtführenden Lehrern
zu unterzeichnen. Die Niederschrift über die schrift-
liche Prüfung muß ferner den Vermerk gemäß Num-
mer 18 Abs. 4 enthalten.
(3) Aus der Niederschrift über die mündliche Prüfung
sollen die Prüfungsfragen und, soweit möglich, die
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