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Nr. 24
Danach sind insbesondere folgende Beträge nicht hin-
zuzurechnen: r
a) die Grundrenten nach dem Gesetz über die Versor-
gung der, Opfer des Krieges (Bundesversorgungs-
gesetz) oder ein entsprechender Betrag, wenn die
Grundrente gemäß $ 65 BVG ganz oder teilweise
ruht,
ein Unterhaltsbeitrag nach $ 13. Abs. 3 des Bundes-
versorgungsgesetzes,
der Ersatz von Kosten nach dem 8 13 Abs.4 und
ferner die Pflegezulage nach $& 35 des Bundesversor-
gungsgesetzes,
das Pflegegeld nach $ 558 c und die Leistungen nach
$ 195 a der Reichsversicherungsordnung,
Zulagen für Arbeitnehmer in Berlin gemäß 8 6 des
StEr1G 1962.
Von den nach den Ziffern 1 bis 3 errechneten Betrag
sind abzusetzen:
Ausgaben für Einkommensteuer (Lohnsteuer), Kir-
chensteuer, Vermögensteuer, Sozialversicherung und —
soweit angemessen — für eine private Lebensversiche-
rung oder ähnliche Einrichtung. Darüber hinaus können
auch außergewöhnliche Belastungen im Sinne von
$5 33, 33a EStG voll abgesetzt werden, wenn diese
vom Finanzamt anerkannt worden sind (z.B. Arbeit-
nehmer) oder voraussichtlich anerkannt werden;
nicht abgesetzt werden jedoch Freibeträge, die nach
$ 33a Abs.1 und 2 EStG für studierende Kinder ge-
währt werden. Sonstige Freibeträge des EStG sind
nicht abzusetzen.
III. Heranziehung des Vermögens des Antragstellers
und seiner Unterhaltsverpflichteten
Das Vermögen ist zur Deckung des Förderungsmeß-
betrages insoweit heranzuziehen, als seine Verwertung
(Veräußerung, Belastung, Verbrauch) zumutbar ist.
Das verwertbare Vermögen ist anteilmäßig auf die
Gesamtzeit der Ausbildung entsprechend der Anlage 2
anzurechnen; es ist ferner die Zahl der Kinder zu be-
rücksichtigen, für deren Ausbildung der Unterhalts-
verpflichtete zu sorgen hat.
Nicht zumutbar ist die Verwertung:
a) eines Vermögens, das aus Öffentlichen Mitteln zur
Schaffung einer wirtschaftlichen Existenz oder zur
Einrichtung eines Hausstandes gewährt wird, sowie
Entschädigung auf Grund des Kriegsgefangenen-
antschädigungsgesetzes (KfgEG), Eingliederungs-
hilfe nach den $8 9a und 9b des Häftlingshilfege-
setzes (HHG), Leistungen nach dem Bundesent-
schädigungsgesetz (BEG), sofern diese nicht wegen
eines Schadens in der Ausbildung gewährt werden,
Übergangsbeihilfe nach $ 12 Abs.2 und 5 und 8 13
des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG),
Do) des Hausrats,
c) von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fort-
setzung der Berufsausbildung oder der Erwerbs-
tätigkeit bestimmt sind,
eines kleinen Hausgrundstücks, das der Antrag-
steller bzw. seine Unterhaltsverpflichteten allein
oder mit Angehörigen bewohnen,
von kleineren Barbeträgen oder sonstigen Geld-
werten.
Die Verwertung sonstigen Vermögens darf nicht ver-
langt werden, wenn dieses für den Antragsteller oder
seine Unterhaltsverpflichteten eine besondere Härte
bedeuten würde.
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IV.
Dem geförderten Studierenden soll in der zweiten Stu-
dienhälfte einschließlich der Beträge, die den Unterhalts-
verpflichteten als Beitrag zugemutet werden, eine monat- !
liche Beihilfe von 220,— DM zur Verfügung stehen. |
In der ersten Studienhälfte wird ein Betrag von monat-
lich 200,— DM während der Vorlesungszeit und während
einer Erholungszeit. von einem Monat für. ausreichend ge-
halten. Als Vorlesungsmonate gelten alle die Monate, in
denen Unterrichtsveranstaltungen stattfinden, auch wenn
sie nicht. den ganzen Monat über andauern.
Erstreckt sich die normale Studiendauer auf eine unge-
vrade Semesterzahl, so ist die kleinere Zahl der Semester als
erste und die größere Zahl der Semester als zweite Studien-
hälfte anzusehen.
Bei Studierenden, die im Elternhaus leben, soll von den
genannten Beträgen ein Abschlag bis zu 30,— DM vor-
genommen werden. Dieser Abschlag verringert sich jeweils
um den Betrag, um den die Freigrenze der Unterhaltsver-
poflichteten unterschritten wird. Beihilfen von weniger als
50,— DM je Studienhalbjahr werden aus Gründen der Ver-
waltungsvereinfachung nicht vergeben.
V. Anrechnung von sonstigen Einkünften
L.
Alle Einkünfte sowie alle nicht der Steuerpflicht unter-
liegenden Einnahmen werden auf die Förderung ange-
rechnet, soweit sie insgesamt den Betrag von 1500,—
DM im Jahr übersteigen. Während der Anfangs-
förderung bleibt jedoch von Einkünften aus nichtselb-
ständiger Arbeit zusätzlich ein Betrag bis zu 1 500,—
DM außer Betracht.
Für Studierende, die zum Sommersemester in die
Hauptförderung kommen, wird die Eigenverdienstfrei-
grenze auf 2000,— DM, für Studierende, die zum
Wintersemester in die Hauptförderung kommen, auf
3 000,— DM pro Jahr festgesetzt.
2.
in voller Höhe sind anzurechnen Ausbildungshilfen, die
dem Studierenden aus Öffentlichen Mitteln oder von
Förderungswerken gewährt werden, die hierfür öffent-
liche Mittel erhalten.
3. Gebührenerlaß und Freitisch bleiben außer Betracht.
4.
Diejenigen Studierenden, die berechtigt sind, eine auf
Gesetz — ausgenommen Bundessozialhilfegesetz — beru-
hende Ausbildungshilfe oder Rente zu beantragen, z. B.
Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz oder
Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz,
werden nach vorliegenden Bestimmungen nur geför-
dert, wenn sie auch einen Antrag bei dem hierfür zu-
ständigen Amt stellen. Der Antragsteller hat in diesem
Falle sein Einverständnis zu ‚erklären, daß eine ihm
nachträglich bewilligte Ausbildungshilfe bzw. HErzie-
nungsbeihilfe der bewilligenden Stelle erstattet wird,
und zwar bis zur Höhe des für den gleichen Zeitraum
ınd für den gleichen Zweck ihm nach den vorliegen-
den Richtlinien vorschußweise bewilligten Förderungs-
vetrages. Liegt der Betrag der monatlichen Aus-
bildungshilfe bzw. KErziehungsbeihilfe unter dem
Förderungsbetrag nach den Förderungsrichtlinien, so
kann der Unterschiedsbetrag aus den hierfür zur Ver-
Zügung stehenden Mitteln als Zulage zur Ausbildungs-
hilfe .bzw. Erziehungsbeihilfe gewährt werden.
Besondere Belastungen und Umstände des Einzelfalles,
auch solche, die eine höhere Eigenleistung als zumutbar
erscheinen lassen, sind angemessen zu berücksichtigen.
Besondere Belastungen können z. B. angenommen wer-
den bei Waisen, oder bei einem verheirateten Studen-
ten mit Kindern, dessen Ehefrau eine berufliche Tätig-
keit nicht möglich ist.
Wenn die nicht studierende Ehefrau nicht berufstätig
sein kann (z.B. wegen der. Kinder), der studierende
Ehemann aber aus Nebenarbeiten verdient, so kann
sein Einkommen in Höhe des Jahresfreibetrages von
5 400,— DM als Einkommen seiner Ehefrau betrachtet
werden. Der überschießende Betrag ist dagegen als
sein Einkommen anzusehen.
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