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Nr. 24
Förderungsbetrages für das laufende Semester ist nur
vorzunehmen, wenn sich das durchschnittliche Monats-
ainkommen der Unterhaltsverpflichteten und des Stu-
dierenden um insgesamt mehr als 100,— DM geändert
hat. Die Zahlung der Beihilfen wird eingestellt, wenn
die Voraussetzungen der Bedürftigkeit nicht mehr ge-
geben sind.
Der Senator für Schulwesen bzw. das Studentenwerk
Charlottenburg kann seine unter entsprechendem Vor-
behalt ergangene Entscheidung auch rückwirkend bis
zu dem Zeitpunkt widerrufen, von dem an die Vor-
aussetzungen für die Gewährung der Beihilfe entfallen
sind; der Studierende ist in diesem Falle zur Rück-
zahlung der zu Unrecht empfangenen Beihilfe ver-
pflichtet. In Härtefällen kann von einer Rückforderung
abgesehen werden.
Ist die Entscheidung ohne Vorbehalt ergangen oder von
Studierenden unter Anwendung unlauterer Mittel er-
reicht worden, so ist sie rückwirkend zu widerrufen.
Der Rückforderungsanspruch kann in diesem Falle
nicht erlassen werden.
Auch in sonstigen Fällen sind überzahlte Förderungs-
beträge zurückzuzahlen oder zu verrechnen. Wird aus-
nahmsweise hiervon abgesehen, so sind die Gründe
aktenkundig zu machen.
Die Gewährung von Beihilfen nach diesen Grundsätzen
geht allen anderen Hilfsquellen mit Ausnahme der
individuellen Berufsförderungsmaßnahmen des Bundes
und der Öffentlichen Fürsorge nach, insbesondere
schließt die Gewährung einer Beihilfe aus dem Bundes-
jugendplan die Bewilligung einer Beihilfe nach diesen
Richtlinien aus.
Sonderbestimmungen
Studierende der
Heimerzieherschule des Ev. Johannesstifts,
des Seminars für kirchlichen Dienst,
der Fachschule des Missionsheimes und der Bibel-
schule,
der Morgenländischen Frauenmission (Missions-
seminar)
können ebenfalls Beihilfen nach diesen Grundsätzen
erhalten, wenn die Unterhaltspflichtigen ihren Wohn-
sitz im sowjetisch besetzten Gebiet oder im sowjeti-
schen Sektor Berlins haben.
Schlußbestimmungen
Die vorstehenden Richtlinien treten mit Wirkung vom
1.Januar 1968 in Kraft.
Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1972 außer
Kraft.
Die bisherigen Grundsätze für die Förderung der Stu-
dierenden der Berliner Fachschulen vom 27. Juli 1965
(DbIl. I1I1/1965 Nr. 83 — ABl. S. 880) in der Fassung der
Änderungsvorschriften. vom 16. Februar 1966 (DbIl. ILI/
1966 Nr.33 — ABl. S. 353), 26. Mai 1966 (Dbl. 1IL1/1966
Nr.58 — ABl. S.727) und 12. Juli 1966 (Dbl.1I1/1966
Nr.75 — ABl. S.918) sind vom Senat durch Senats-
beschluß Nr. 615/68 vom 16. Januar 1968 mit Wirkung
vom 31. Dezember 1967 aufgehoben worden.
Anlagel
zu den Richtlinien für die Förderung
der Studierenden der Berliner Fachschulen
Bemessungsgrundlage
I. Zumutbare Leistungen der Unterhaltsverpflichteten
Von dem Kreis der Unterhaltsverpflichteten nach den
88 1601, 1608 und 1360 BGB wird ein Beitrag zur Dek-
kung des Förderungsbedarfs vorausgesetzt, wenn ihr
Nettoeinkommen die nachstehenden Beträge übersteigt.
Die Dauer und das Ausmaß dieses Beitrages richten
sich jedoch nicht nach den Bestimmungen des BGB
über die Unterhaltspflicht; ob die Unterhaltsverpflich-
teten wirklich einen Beitrag leisten, ist unerheblich. In
Härtefällen kann der Senator für Schulwesen bzw. das
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5.
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3.
Studentenwerk Charlottenburg eine andere Entschei-
dung treffen; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Einkommen ‘ von Unterhaltsverpflichteten, die ihren
Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im
sowjetischen Sektor von Berlin haben, wird nicht an-
gerechnet.
Als angemessen gelten folgende Jahresfreibeträge:
für die Eltern des Studierenden ....... 8 400,— DM,
haben beide Eltern ein Arbeitseinkom-
men, erhöht sich der Freibetrag um das
Einkommen des 2. Ehegatten, doch nur
bis zu einer Grenze von 1 320,— DM; für
den alleinstehenden Unterhaltsverpflich-
teten bzw. den Ehegatten des Studieren-
den. m
für jedes weitere unversorgte Kind des
Unterhaltsverpflichteten, nicht. einge-
rechnet die Kinder, die an den wissen-
schaftlichen Hochschulen sowie an den-
jenigen sonstigen Hochschulen und Schu-
len studieren, an denen eine diesen Be-
stimmungen . entsprechende Förderung
eingeführt ist... „.. 2 640,— DM.
Der Freibetrag des Unterhaltsverpflichteten für ein un-
versorgtes Kind ist jedoch um dessen etwaiges HEin-
kommen einschließlich einer ihm zur Förderung seiner
Ausbildung gewährten Beihilfe zu mindern. Der Frei-
betrag für ein Kind, das eine Beihilfe erhält, entspricht
jedoch mindestens der Eigenleistung, die dem Unter-
haltsverpflichteten bei der Bemessung dieser Beihilfe
bereits zugemutet worden ist, sofern der Antragsteller
es geltend macht.
Außergewöhnliche Belastungen sowie besondere Um-
stände des Einzelfalles — auch solche, die eine höhere
Eigenleistung als zumutbar erscheinen lassen — sind
angemessen zu berücksichtigen.” a
Der die Freigrenze übersteigende Teil des Nettoein-
kommens ist zu 50% als zumutbare Eigenleistung des
Unterhaltsverpflichteten zu gleichen Teilen auf den
Förderungsbetrag seiner Kinder anzurechnen, die an
den wissenschaftlichen Hochschulen, sonstigen Hoch-
schulen und Schulen studieren, an denen eine .diesen
Bestimmungen entsprechende Förderung eingeführt ist.
Weist der Antragsteller nach, daß eines seiner Ge-
schwister, das an einer der genannten Ausbildungs-
stätten studiert, keine Förderung erhält, so wird dieses
als unversorgtes Kind des Unterhaltsverpflichteten an-
gesehen, für das ihm ein Freibetrag von 2 640,— DM
belassen wird, sofern das für den Antragsteller gün-
stiger ist.
II. Berechnung des Nettoeinkommens des Antrag-
stellers und seiner Unterhaltsverpflichteten
Für das Nettoeinkommen ist vom Gesamtbetrag der
Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes aus-
zugehen. Einkünfte sind bei Land- und Forstwirt-
schaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der
Gewinn, bei nichtselbständiger Arbeit, Kapitalver-
mögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen
Einkünften der Überschuß der Einnahmen über die
Werbungskosten. Die mit den Einkünften verbundenen
Aufwendungen (Betriebsausgaben und Werbungs-
kosten) sind also bereits abgezogen.
Zum Gesamtbetrag der Einkünfte sind hinzuzurechnen:
die nach $8 7 a bis 7 c EStG und 8 7 e EStG sowie nach
$8 75 bis 78 der Einkommensteuer-Durchführungsver-
ordnung abgesetzten Beträge, der nach $ 13 Abs.3
EStG steuerfreie Betrag sowie die Veräußerungsge-
winne im Sinne der $$ 14, 16, 17 und 18 Abs. 3 EStG,
soweit diese steuerfrei sind.
Es sind ferner hinzuzurechnen:
steuerlich nicht erfaßte Einnahmen, soweit es sich
nicht um einmalige Vermögensanfälle — wie Erbschaf-
ten und Schenkungen — und aus sozialen Gründen
steuerfrei gebliebene Bezüge handelt.