\usgegeben am 5. 4. 1968
11/1968
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Dienstblatt ges Senats” von”"Berlin
Teil 1} Wissenschaft und Kunst — Schulwesen
In ha lt.:
A
K MEER
Nr. 24
Nr. 24
Nr. 25
Richtlinien für die Förderung der Studierenden der Berliner Fachschulen .. .
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der an Berufsschulen eingerichteten Aufbaulehrgänge (Be-
rufsaufbauschulen) gewerblich-technischer Fachrichtung ..........
Ausführungsvorschriften betreffend den Übergang aus der Grundschule in die Oberschule .......
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Richtlinien für die Verleihung des Peter-Josef-Lenne-
Preises des Landes Berlin ..........
Hinweise auf Stellenausschreibungen ....
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Pa Schul III 1 — 2502/60 Pa a d0hs
[_N1-24_} rernruf: 3020 05 21 — (987) 521 14.2.1968 |
ABI. S. 363
Unter diesen Voraussetzungen können im Rahmen der
vorhandenen Mittel auch ausländische Studierende eine
Beihilfe erhalten.
Form und Umfang der Förderung
Studierende werden in die Förderung aufgenommen,
wenn sie den aus der Anlage 3 ersichtlichen Voraus-
setzungen entsprechen. Die Förderung erstreckt sich
auf die Dauer des Studiums (siehe Anlage 2). Sie be-
trägt in der ersten Studienhälfte höchstens 200,— DM
und erstreckt sich auf die Vorlesungsmonate und einen
Erholungsurlaub (siehe Anlage 1). In der zweiten Stu-
dienhälfte beträgt die Förderung höchstens 220,— DM
monatlich. Sie erstreckt sich auch auf die vorlesungs-
freien Monate (siehe Anlage 1).
Verfahren
Beihilfen werden nur auf Antrag jeweils für ein Se-
mester gewährt. Der Antrag ist unter Verwendung des
vorgeschriebenen Vordrucks: mit einer fachlichen Be-
urteilung von 2 Dozenten und der Stellungnahme der
Studentenvertretung über den Direktor der Schule bei
dem Senator für Schulwesen — III A 3/4 — einzureichen
(siehe Anlage 3). Studierende des Julius-Stern-Instituts
sowie der Opernchor- oder Orchesterschule an der
Staatlichen Hochschule für Musik und darstellende
Kunst Berlin reichen ihre Anträge unter den gleichen
Bedingungen bei dem Studentenwerk Charlottenburg
über die Leiter dieser Schulen ein.
Der Senator für Schulwesen bzw. das Studentenwerk
Charlottenburg prüft nach Maßgabe der Anlage 1, in
welchem Umfange der Antragsteller der wirtschaft-
lichen Hilfe bedarf und entscheidet auf Grund der fach-
lichen Beurteilung der Schule über die Gewährung der
Beihilfe.
Der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid
über die Bewilligung oder Ablehnung seines Antrages;
die Ablehnung ist zu begründen.
Ein aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnter Antrag
kann auch während des Semesters erneuert werden,
wenn die wirtschaftliche Lage des Antragstellers sich
verschlechtert hat. Ist der Antrag wegen mangelnder
Eignung abgelehnt worden, so kann er frühestens nach
einem Semester erneuert werden.
Die Beihilfen werden durch die Schulen bzw. durch das
Studentenwerk Charlottenburg in monatlichen Beträ-
gen gezahlt. Die Zahlung beginnt frühestens mit dem
1.des Monats, in dem der Antrag für das jeweilige
Semester gestellt ist, und endet spätestens mit dem
letzten Tage des Monats, in dem der Studierende seine
Abschlußprüfung abgelegt hat.
Die Empfänger von Beihilfen haben dem Senator für
Schulwesen — III A 3/4 — bzw. dem Studentenwerk
Charlottenburg alle Änderungen ihrer wirtschaftlichen
Verhältnisse sowie der ihrer unterhaltspflichtigen An-
gehörigen unter Beifügung der entsprechenden Belege
unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt nicht für das Ein-
kommen der in der sowjetisch besetzten Zone oder im
sowjetischen Sektor von Berlin lebenden unterhalts-
pbflichtigen Angehörigen. Eine neue. Berechnung des
An: die Fachschulen des Landes Berlin
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeoränetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
den Lette-Verein
das Pestalozzi-Fröbel-Haus
2.
Richtlinien
für die Förderung der Studierenden
der Berliner Fachschulen
3
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt:
Voraussetzungen
Beihilfen nach diesen Richtlinien werden — ohne Rechts-
anspruch — an geeignete deutsche Studierende
der Staatlichen Techniker-Tagesschule Berlin,
der Fachschule für Optik und Fototechnik,
der Staatlichen Fachschule für das Hotel- und
Gaststättengewerbe an: der Berufsschule für
das Nahrungsgewerbe,
der Fachklassen für Bekleidungs- und Textiltechnik
an der Viktoria-Fachschule,
der Fachklassen für Hauswirtschaftsleiterinnen,
des Julius-Stern-Instituts sowie
der Opernchor- und
der Orchesterschule an der Staatlichen Hochschule
für Musik und darstellende Kunst,
der Technischen Fachschule des Lette-Vereins,
der Fachklasse für HEnergieberaterinnen für die
städtische Hauswirtschaft an der Hauswirt-
schaftlichen Berufsfachschule des Lette-Ver-
eins,
Seminars für soziale Arbeit und der Fachschule
für Jugendleiter(innen) des Pestalozzi-Fröbel-
Hauses,
der Evangelischen Schule für Sozialarbeit,
der Katholischen Schule für Sozialarbeit,
des Sozialpädagogischen Instituts der Arbeiterwohl-
fahrt der Stadt Berlin e. V.
vergeben.
Eine Beihilfe kommt nur insoweit in Betracht, als der
Studierende einer Öffentlichen Hilfe bedarf.
Geeignet ist der Studierende, der gute Leistungen zeigt
oder erwarten läßt (siehe Anlage 3). Auch nach Be-
willigung der Beihilfe muß sich der Studierende der
Förderung würdig erweisen. Einer wirtschaftlichen Bei-
hilfe bedarf derjenige, der in zumutbaren Grenzen
weder allein noch mit Hilfe seiner Familie die Kosten
seines Studiums aufzubringen vermag (siehe Anlage1).: