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Volume 5. April 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

\usgegeben am 5. 4. 1968 
11/1968 
Seite 93 
® 
Dienstblatt ges Senats” von”"Berlin 
Teil 1} Wissenschaft und Kunst — Schulwesen 
In ha lt.: 
A 
K MEER 
Nr. 24 
Nr. 24 
Nr. 25 
Richtlinien für die Förderung der Studierenden der Berliner Fachschulen .. . 
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der an Berufsschulen eingerichteten Aufbaulehrgänge (Be- 
rufsaufbauschulen) gewerblich-technischer Fachrichtung .......... 
Ausführungsvorschriften betreffend den Übergang aus der Grundschule in die Oberschule ....... 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Richtlinien für die Verleihung des Peter-Josef-Lenne- 
Preises des Landes Berlin .......... 
Hinweise auf Stellenausschreibungen .... 
Seite 93 
Seite 96 
Seite 103 
Nr. 26 
Nr. 27 
Seite 104 
Seite 104 
Pa Schul III 1 — 2502/60 Pa a d0hs 
[_N1-24_} rernruf: 3020 05 21 — (987) 521 14.2.1968 | 
ABI. S. 363 
Unter diesen Voraussetzungen können im Rahmen der 
vorhandenen Mittel auch ausländische Studierende eine 
Beihilfe erhalten. 
Form und Umfang der Förderung 
Studierende werden in die Förderung aufgenommen, 
wenn sie den aus der Anlage 3 ersichtlichen Voraus- 
setzungen entsprechen. Die Förderung erstreckt sich 
auf die Dauer des Studiums (siehe Anlage 2). Sie be- 
trägt in der ersten Studienhälfte höchstens 200,— DM 
und erstreckt sich auf die Vorlesungsmonate und einen 
Erholungsurlaub (siehe Anlage 1). In der zweiten Stu- 
dienhälfte beträgt die Förderung höchstens 220,— DM 
monatlich. Sie erstreckt sich auch auf die vorlesungs- 
freien Monate (siehe Anlage 1). 
Verfahren 
Beihilfen werden nur auf Antrag jeweils für ein Se- 
mester gewährt. Der Antrag ist unter Verwendung des 
vorgeschriebenen Vordrucks: mit einer fachlichen Be- 
urteilung von 2 Dozenten und der Stellungnahme der 
Studentenvertretung über den Direktor der Schule bei 
dem Senator für Schulwesen — III A 3/4 — einzureichen 
(siehe Anlage 3). Studierende des Julius-Stern-Instituts 
sowie der Opernchor- oder Orchesterschule an der 
Staatlichen Hochschule für Musik und darstellende 
Kunst Berlin reichen ihre Anträge unter den gleichen 
Bedingungen bei dem Studentenwerk Charlottenburg 
über die Leiter dieser Schulen ein. 
Der Senator für Schulwesen bzw. das Studentenwerk 
Charlottenburg prüft nach Maßgabe der Anlage 1, in 
welchem Umfange der Antragsteller der wirtschaft- 
lichen Hilfe bedarf und entscheidet auf Grund der fach- 
lichen Beurteilung der Schule über die Gewährung der 
Beihilfe. 
Der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid 
über die Bewilligung oder Ablehnung seines Antrages; 
die Ablehnung ist zu begründen. 
Ein aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnter Antrag 
kann auch während des Semesters erneuert werden, 
wenn die wirtschaftliche Lage des Antragstellers sich 
verschlechtert hat. Ist der Antrag wegen mangelnder 
Eignung abgelehnt worden, so kann er frühestens nach 
einem Semester erneuert werden. 
Die Beihilfen werden durch die Schulen bzw. durch das 
Studentenwerk Charlottenburg in monatlichen Beträ- 
gen gezahlt. Die Zahlung beginnt frühestens mit dem 
1.des Monats, in dem der Antrag für das jeweilige 
Semester gestellt ist, und endet spätestens mit dem 
letzten Tage des Monats, in dem der Studierende seine 
Abschlußprüfung abgelegt hat. 
Die Empfänger von Beihilfen haben dem Senator für 
Schulwesen — III A 3/4 — bzw. dem Studentenwerk 
Charlottenburg alle Änderungen ihrer wirtschaftlichen 
Verhältnisse sowie der ihrer unterhaltspflichtigen An- 
gehörigen unter Beifügung der entsprechenden Belege 
unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt nicht für das Ein- 
kommen der in der sowjetisch besetzten Zone oder im 
sowjetischen Sektor von Berlin lebenden unterhalts- 
pbflichtigen Angehörigen. Eine neue. Berechnung des 
An: die Fachschulen des Landes Berlin 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeoränetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Lette-Verein 
das Pestalozzi-Fröbel-Haus 
2. 
Richtlinien 
für die Förderung der Studierenden 
der Berliner Fachschulen 
3 
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt: 
Voraussetzungen 
Beihilfen nach diesen Richtlinien werden — ohne Rechts- 
anspruch — an geeignete deutsche Studierende 
der Staatlichen Techniker-Tagesschule Berlin, 
der Fachschule für Optik und Fototechnik, 
der Staatlichen Fachschule für das Hotel- und 
Gaststättengewerbe an: der Berufsschule für 
das Nahrungsgewerbe, 
der Fachklassen für Bekleidungs- und Textiltechnik 
an der Viktoria-Fachschule, 
der Fachklassen für Hauswirtschaftsleiterinnen, 
des Julius-Stern-Instituts sowie 
der Opernchor- und 
der Orchesterschule an der Staatlichen Hochschule 
für Musik und darstellende Kunst, 
der Technischen Fachschule des Lette-Vereins, 
der Fachklasse für HEnergieberaterinnen für die 
städtische Hauswirtschaft an der Hauswirt- 
schaftlichen Berufsfachschule des Lette-Ver- 
eins, 
Seminars für soziale Arbeit und der Fachschule 
für Jugendleiter(innen) des Pestalozzi-Fröbel- 
Hauses, 
der Evangelischen Schule für Sozialarbeit, 
der Katholischen Schule für Sozialarbeit, 
des Sozialpädagogischen Instituts der Arbeiterwohl- 
fahrt der Stadt Berlin e. V. 
vergeben. 
Eine Beihilfe kommt nur insoweit in Betracht, als der 
Studierende einer Öffentlichen Hilfe bedarf. 
Geeignet ist der Studierende, der gute Leistungen zeigt 
oder erwarten läßt (siehe Anlage 3). Auch nach Be- 
willigung der Beihilfe muß sich der Studierende der 
Förderung würdig erweisen. Einer wirtschaftlichen Bei- 
hilfe bedarf derjenige, der in zumutbaren Grenzen 
weder allein noch mit Hilfe seiner Familie die Kosten 
seines Studiums aufzubringen vermag (siehe Anlage1).:
	        
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