Ausgegeben am 7. 3. 1968
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Dienstblatt des „enafs von Berlin
Teil Ill Wissenschaft und Kunst — Schulwesen
11/1968 |
Seite 41
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Nr. 15-16
Nr. 15
Inhalt:
Richtlinien über die Höhe der Lehrauftragsvergütungen gemäß 841 Abs.2 des Hochschullehrer-
gesetzes vom 21. Januar 1963 (GVBl. S.105) ................... . HAN
Rundschreiben über Gedenktage und Veranstaltungen sowie Beflaggung von Schulgebäuden im
Schuljahr 1968/1969 40ER U Er Male CE
Allgemeine Anweisung über die Behandlung von Behördenfunden (Behördenfundanweisung). ....
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Richtlinien für die organisatorische Einrichtung von
Zehnten Klassen der Hauptschule ........ Tr AA
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Anlage 1 der Grundsätze über die Überlassung von
Schulräumen in öffentlichen Schulgebäuden in der Fassung vom 7. Februar 1967 ...............
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften betreffend die Bezeichnung
der Schulen 1.0.0.4 KR nE ER
Richtlinien über die Gewährung von Unterrichtsgeldpauschalen nach 8 7 Abs.2 des Hochschul-
lehrergesetzes vom 21. Januar 1963 (GVBl..S.105) ............
Berichtigung betr. Dbl. II1/1968 Nr. 4 ........
Hinweise auf Stellenausschreibungen
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Nr. 17
Nr. 18
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Nr. 19
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Nr. 20
Nr. 21
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Wiss/Kunst 1 C-315520 BA P——
IH-15 Fernruf: 30200 — (987) 339 | 6. 2.1968
nicht gelesen wird, im Verhältnis zur gesamten Vor-
lesungszeit des Semesters entspricht.
Soweit Lehrbeauftragte vor dem Inkrafttreten der
Richtlinien. bei entsprechender Unterrichtsverpflich-
tung ein höheres Entgelt erhalten haben, bleibt es für
ihre Person bis zum Sommersemester 1971 einschließ-
lich bei der bisherigen Regelung.
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. April 1968
in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1973
außer Kraft.
Im Auftrage
Dr. Sengpijel
An den Herrn Rektor der Technischen Universität Berlin
Herrn Rektor der Freien Universität Berlin
Herrn Rektor der Pädagogischen Hochschule Berlin
nachrichtlich
an den Herrn Kurator der Technischen Universität Berlin
Herrn Kurator der Freien Universität Berlin
Richtlinien
über die Höhe der Lehrauftragsvergütungen
gemäß 8 41: Abs. 2 des Hochschullehrergesetzes
vom 21. Januar 1963
(GVBl. S. 105)
3.
41.
Gemäß $ 41 Abs.2 des Hochschullehrergesetzes wird im
Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen bestimmt:
Für die besoldeten Lehraufträge gemäß 841 Abs.1
HSchLG betragen die Lehrauftragsentgelte an den
wissenschaftlichen Hochschulen nach Maßgabe der ver-
fügbaren Haushaltsmittel in der
Stufe I 350,— bis 450,— DM
Stufe II 250,— DM.
Diese Beträge gelten für die Semesterwochenstunde.
Unter Semesterwochenstunde ist eine Vorlesung oder
Übung von mindestens 45 Minuten Dauer in der Woche
während eines Semesters zu verstehen.
Bei der Festsetzung des Entgelts sind die Bedeutung
des Lehrgebietes für den Vorlesungsplan sowie die
wissenschaftliche oder künstlerische Befähigung des
Lehrbeauftragten zu berücksichtigen.
Die Gewährung eines Lehrauftragsentgeltes der Stufe I
setzt voraus, daß der Lehrbeauftragte entweder habili-
tiert ist oder auf Grund seiner wissenschaftlichen oder
künstlerischen Befähigung den Habilitierten gleichzu-
stellen ist.
Der Höchstsatz von 450,— DM kann nur für solche
Lehrveranstaltungen gewährt werden, die nach der
Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Faches
von besonderer wissenschaftlicher oder künstlerischer
Bedeutung sind.
Bei einer gemäß 8 41 Abs. 3 HSchLG erforderlich wer-
denden Kürzung ist derjenige Betrag des Lehrauftrags-
entgeltes einzubehalten, welcher dem Zeitraum, in dem
I-16 Schul Ic A3- 1/0
Si Fernruf: 30 20 03 64 — (987) 364
An alle öffentlichen Schulen
nachrichtlich
an die Bezirksämter
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
i 7.2.1968 1
Kundschreiben
über Gedenktage und Veranstaltungen
sowie Beflaggung von Schulgebäuden
im Schuljahr 1968/1969
Die nachstehende Übersicht der Gedenktage und Ver-
anstaltungen des Schuljahres 1967/1968 ist als Arbeitshilfe
für den Lehrer gedacht und soll ihm ermöglichen, die für
seinen Unterricht in Frage kommenden Gedenktage und
Veranstaltungen in seinen Arbeitsplan einzubeziehen. Es
bleibt in der Regel dem Schulleiter oder dem Lehrer über-
ıassen, ob und in welcher Weise die aufgeführten Ge-
denktage erwähnt und gestaltet werden. Das gilt für alle
Fälle, in denen ich keine besonderen Hinweise gebe; jedoch
sollten die Schüler an allen Tagen, an denen Flaggen-
schmuck gezeigt wird, den Anlaß der Beflaggung erfahren.
Der Anlaß für eine vom Senat oder dem Regierenden
Bürgermeister besonders angeordneten Beflaggung wird
jeweils mit der Anordnung bekanntgegeben. Im übrigen
können die Lehrer den Grund der Beflaggung öffentlicher
Gebäude zu besonderen Anlässen aus den Tageszeitungen
antnehmen.