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Volume 28. Februar 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

Ausgegeben am 28.2. 1968 
S5enatsbibhotkekr 
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Dienstblatt des Se... 
Teil ll Wissenschaft und Kunst — Schulwesen 
ays (on Berjin 
1111/1968 
: Seite 31 , 
Nr. 14 
Inhalte: 
Nr. 14 
Besondere Bewilligungsbedingungen für die Vergabe von Bundesmitteln zur Förderung von 
Studenten an den wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland einschließ- 
ich des Landes Berlin ....... 2 R Kat 
Seite 31 
7 I-14 Wiss/Kunst II B 1 — 31 64 00 
rn Fernruf: 3 02 00 — (987) 353 
An den Herrn Rektor der Freien Universität Berlin 
Herrn Rektor der Technischen Universität Berlin 
Herrn Rektor der Kirchlichen Hochschule Berlin 
[5.2 1968 | 
T 
3. Allgemeine Bedürftigkeitsvoraussetzungen 
Einer wirtschaftlichen Hilfe bedarf der Student, der in 
zumutbaren Grenzen weder allein noch mit Hilfe seiner 
Unterhaltsverpflichteten die Kosten seines Studiums 
aufzubringen vermag. 
Hochschulausbildung im Ausland 
Eine außerhalb der Bundesrepublik abgeschlossene 
Hochschulausbildung schließt — abgesehen von den in 
AIIL5b genannten Fällen — die Förderung aus, wenn 
diese Ausbildung einer Hochschulausbildung in der 
Bundesrepublik mindestens gleichwertig ist. 
Hoch- und Fachschulausbildung im Inland 
Ein Studienabschluß oder eine Förderung an einer nicht 
in Teil H genannten Ausbildungsstätte oder in einem 
Studienfach, für dessen Studienförderung der Bund 
keine Mittel zur Verfügung stellt, stehen einer Förde- 
rung nicht entgegen. 
Die Besonderen Bewilligungsbedingungen für die Vergabe 
von Bundesmitteln zur Förderung von Studenten an den 
wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik 
Deutschland einschließlich des Landes Berlin sind neu- 
gefaßt worden. 
Die nachstehend aufgeführten Richtlinien treten am 1. Ja- 
nuar 1968 in Kraft. Sie treten am 31. Dezember 1973 außer 
Kraft. 
Im Auftrage 
Dr. Sengpiel 
Besondere Bewilligungsbedingungen 
für die Vergabe von Bundesmitteln 
zur Förderung von Studenten 
an den wissenschaftlichen Hochschulen 
in der Bundesrepublik Deutschland 
einschließlich des Landes Berlin 
III. Umfang und Form der Förderung 
Förderungsmeßbetrag 
a) Dem Studenten sollen während der Förderung 
Mittel in Höhe von 290,— DM im Monat zur Ver- 
fügung stehen. 
b) Für Studierende, die während der Vorlesungszeit 
bei. ihren Eltern wohnen, ist der Förderungsmeß- 
betrag um 30,— DM im Monat herabzusetzen. Die 
Kürzung entfällt, wenn dem Studenten monatlich 
Fahrtkosten entstehen, die den Betrag von 50,— DM 
übersteigen. 
Die Höhe des Förderungsbetrages. wird nach Teil C 
berechnet. Er wird in den ersten beiden Studien- 
semestern als Stipendium, von da ab zu drei Fünf- 
teln als Stipendium und zu zwei Fünfteln als 
Pflichtdarlehen vergeben, bis ein Darlehensbetrag 
von 2 500,— DM erreicht ist. Danach wird die För- 
derung als Stipendium gewährt, soweit diese Richt- 
linien nicht Zusatz- und Bürgschaftsdarlehen vor- 
sehen. 
Das Pflichtdarlehen wird um den 1 500,— DM über- 
steigenden Betrag gekürzt, wenn der Geförderte 
nachweist, daß er die Abschlußprüfung bestanden 
oder es nicht zu vertreten hat, daß er die Prüfung 
nicht abgelegt oder nicht bestanden hat. 
Als bestandene Abschlußprüfung gilt auch der er- 
folgreiche Abschluß eines Studiums an einer Päd- 
agogischen Hochschule nach abgebrochenem Stu- 
dium an einer Hochschule gemäß Teil H dieser 
Richtlinien. 
Anfangsförderung 
Innerhalb der ersten drei Fachsemester wird die För- 
derung jeweils im Sommersemester für vier Monate 
und im Wintersemester für fünf Monate gewährt. 
Hauptförderung 
a) Vom Beginn des vierten Fachsemesters an wird die 
Förderung auch während der vorlesungsfreien Zeit 
gewährt. Sie endet mit dem zur Berufsausübung 
berechtigenden Abschlußexamen, spätestens mit der 
in Teil D. bestimmten Höchstförderungsdauer,. mit 
Ausnahme der in E I geregelten Fälle. 
L. 
A. Allgemeines 
I. Zweck 
Die öffentlichen Mittel, die nach. diesen Bestimmungen 
an Studenten wissenschaftlicher Hochschulen vergeben 
werden, sind für die Verwirklichung des Honnefer Modells 
ainer hochschulgerechten Studienförderung bestimmt. Es 
soll hiermit eine Auslese von Begabten unter den Studenten 
gefördert werden, die einer wirtschaftlichen Hilfe bedür- 
fen. Die Förderung besteht zum Teil aus Stipendien, zum 
Teil aus langfristigen, zinslosen Darlehen. Durch die Dar- 
(ehensaufnahme soll sich der förderungswürdige Student 
in zumutbaren Grenzen an den Kosten und dem Risiko 
seines Studiums beteiligen. Die Förderung wird ohne 
Rechtsanspruch gewährt. 
II. Personenkreis 
Antragsberechtigter Personenkreis 
Es können geeignete deutsche und ihnen rechtlich 
gleichgestellte Studenten gefördert werden, soweit sie 
einer wirtschaftlichen Hilfe bedürfen und das 40. Le- 
bensjahr bei Förderungsbeginn noch nicht vollendet 
haben. Ferner können zugewanderte Studenten: nach 
Maßgabe des Teiles C gefördert werden. Zugewanderte 
Studenten und Absolventen des zweiten Bildungs- 
weges können bei Zustimmung des Hauptförderungs- 
ausschusses auch nach Vollendung des 40. Lebensjahres 
in die Förderung aufgenommen werden. 
Allgemeine Eignungsvoraussetzungen 
Geeignet ist der Student, der gute Leistungen zeigt 
oder erwarten läßt; dabei sind die charakterliche Reife 
des Studenten, seine fachliche Leistung und sein Ver- 
ständnis für die Umwelt zu. berücksichtigen. Die Eig- 
nung wird nach Teil B festgestellt. 
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