Ausgegeben am 28.2. 1968
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Dienstblatt des Se...
Teil ll Wissenschaft und Kunst — Schulwesen
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1111/1968
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Nr. 14
Inhalte:
Nr. 14
Besondere Bewilligungsbedingungen für die Vergabe von Bundesmitteln zur Förderung von
Studenten an den wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland einschließ-
ich des Landes Berlin ....... 2 R Kat
Seite 31
7 I-14 Wiss/Kunst II B 1 — 31 64 00
rn Fernruf: 3 02 00 — (987) 353
An den Herrn Rektor der Freien Universität Berlin
Herrn Rektor der Technischen Universität Berlin
Herrn Rektor der Kirchlichen Hochschule Berlin
[5.2 1968 |
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3. Allgemeine Bedürftigkeitsvoraussetzungen
Einer wirtschaftlichen Hilfe bedarf der Student, der in
zumutbaren Grenzen weder allein noch mit Hilfe seiner
Unterhaltsverpflichteten die Kosten seines Studiums
aufzubringen vermag.
Hochschulausbildung im Ausland
Eine außerhalb der Bundesrepublik abgeschlossene
Hochschulausbildung schließt — abgesehen von den in
AIIL5b genannten Fällen — die Förderung aus, wenn
diese Ausbildung einer Hochschulausbildung in der
Bundesrepublik mindestens gleichwertig ist.
Hoch- und Fachschulausbildung im Inland
Ein Studienabschluß oder eine Förderung an einer nicht
in Teil H genannten Ausbildungsstätte oder in einem
Studienfach, für dessen Studienförderung der Bund
keine Mittel zur Verfügung stellt, stehen einer Förde-
rung nicht entgegen.
Die Besonderen Bewilligungsbedingungen für die Vergabe
von Bundesmitteln zur Förderung von Studenten an den
wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik
Deutschland einschließlich des Landes Berlin sind neu-
gefaßt worden.
Die nachstehend aufgeführten Richtlinien treten am 1. Ja-
nuar 1968 in Kraft. Sie treten am 31. Dezember 1973 außer
Kraft.
Im Auftrage
Dr. Sengpiel
Besondere Bewilligungsbedingungen
für die Vergabe von Bundesmitteln
zur Förderung von Studenten
an den wissenschaftlichen Hochschulen
in der Bundesrepublik Deutschland
einschließlich des Landes Berlin
III. Umfang und Form der Förderung
Förderungsmeßbetrag
a) Dem Studenten sollen während der Förderung
Mittel in Höhe von 290,— DM im Monat zur Ver-
fügung stehen.
b) Für Studierende, die während der Vorlesungszeit
bei. ihren Eltern wohnen, ist der Förderungsmeß-
betrag um 30,— DM im Monat herabzusetzen. Die
Kürzung entfällt, wenn dem Studenten monatlich
Fahrtkosten entstehen, die den Betrag von 50,— DM
übersteigen.
Die Höhe des Förderungsbetrages. wird nach Teil C
berechnet. Er wird in den ersten beiden Studien-
semestern als Stipendium, von da ab zu drei Fünf-
teln als Stipendium und zu zwei Fünfteln als
Pflichtdarlehen vergeben, bis ein Darlehensbetrag
von 2 500,— DM erreicht ist. Danach wird die För-
derung als Stipendium gewährt, soweit diese Richt-
linien nicht Zusatz- und Bürgschaftsdarlehen vor-
sehen.
Das Pflichtdarlehen wird um den 1 500,— DM über-
steigenden Betrag gekürzt, wenn der Geförderte
nachweist, daß er die Abschlußprüfung bestanden
oder es nicht zu vertreten hat, daß er die Prüfung
nicht abgelegt oder nicht bestanden hat.
Als bestandene Abschlußprüfung gilt auch der er-
folgreiche Abschluß eines Studiums an einer Päd-
agogischen Hochschule nach abgebrochenem Stu-
dium an einer Hochschule gemäß Teil H dieser
Richtlinien.
Anfangsförderung
Innerhalb der ersten drei Fachsemester wird die För-
derung jeweils im Sommersemester für vier Monate
und im Wintersemester für fünf Monate gewährt.
Hauptförderung
a) Vom Beginn des vierten Fachsemesters an wird die
Förderung auch während der vorlesungsfreien Zeit
gewährt. Sie endet mit dem zur Berufsausübung
berechtigenden Abschlußexamen, spätestens mit der
in Teil D. bestimmten Höchstförderungsdauer,. mit
Ausnahme der in E I geregelten Fälle.
L.
A. Allgemeines
I. Zweck
Die öffentlichen Mittel, die nach. diesen Bestimmungen
an Studenten wissenschaftlicher Hochschulen vergeben
werden, sind für die Verwirklichung des Honnefer Modells
ainer hochschulgerechten Studienförderung bestimmt. Es
soll hiermit eine Auslese von Begabten unter den Studenten
gefördert werden, die einer wirtschaftlichen Hilfe bedür-
fen. Die Förderung besteht zum Teil aus Stipendien, zum
Teil aus langfristigen, zinslosen Darlehen. Durch die Dar-
(ehensaufnahme soll sich der förderungswürdige Student
in zumutbaren Grenzen an den Kosten und dem Risiko
seines Studiums beteiligen. Die Förderung wird ohne
Rechtsanspruch gewährt.
II. Personenkreis
Antragsberechtigter Personenkreis
Es können geeignete deutsche und ihnen rechtlich
gleichgestellte Studenten gefördert werden, soweit sie
einer wirtschaftlichen Hilfe bedürfen und das 40. Le-
bensjahr bei Förderungsbeginn noch nicht vollendet
haben. Ferner können zugewanderte Studenten: nach
Maßgabe des Teiles C gefördert werden. Zugewanderte
Studenten und Absolventen des zweiten Bildungs-
weges können bei Zustimmung des Hauptförderungs-
ausschusses auch nach Vollendung des 40. Lebensjahres
in die Förderung aufgenommen werden.
Allgemeine Eignungsvoraussetzungen
Geeignet ist der Student, der gute Leistungen zeigt
oder erwarten läßt; dabei sind die charakterliche Reife
des Studenten, seine fachliche Leistung und sein Ver-
ständnis für die Umwelt zu. berücksichtigen. Die Eig-
nung wird nach Teil B festgestellt.
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83.
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