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Volume 16. Februar 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

Il/ 022 | 
Seite 22 
Nr. 8-9 
Leistung Mietzinssätze 
b) Versatzscheinwerfer pro Stück pro 
Stunde ES KR TEN N 4,— DM 
{insenscheinwerfer pro Stück pro 
Ste N NR 6,— DM 
Kabinenscheinwerfer pro Stück pro 
Stunde A a 0, — DM 
Projektion für Dias und als Aufheller 
pro Stunde. A pt elek Ru 50,— DM 
Bei Konzerten werden die Deckenscheinwerfer Nr. 4, 
5, 6 nicht berechnet. 
Anlage B : 
Konzertsaal Bundesallee 
Leistung Mietzinssätze 
|. Für die Benutzung des Konzertsaales mit 
den jeweils: erforderlichen Nebenräumen 
a) für künstlerische und volksbildende 
Veranstaltungen 
bei Eintrittspreisen bis zu 3,— DM ... 175,— DM 
bei Eintrittspreisen über 3,— DM ... 200,— DM 
für Tagungen, Kongresse usw. bis zu 
vier Stunden ......1.0..00000.400..0.4..0 200,— DM 
jede weitere angefangene Stunde ..... 30,— DM 
für Proben 
aa) für öffentliche Proben wie zu a) 
bb) für nichtöffentliche. Proben (vor 
18.00 Uhr beendet) bis zu drei 
Stunden... 7... Sa 
jede weitere angefangene Stunde .. 
für nichtöffentliche Proben (vor 
18.00 Uhr beendet) bis zu drei 
Stunden, bei denen vom Veranstal- 
ter mehr als 30 Zuhörer zugelassen 
werden 0.04 Han DE 
jede weitere angefangene Stunde’. . 
für nichtöffentliche Abendproben 
(nach 18.00 Uhr bis spätestens 
2180 Uhl) WE 
nichtöffentliche Proben an Sonn- 
und Feiertagen und Sonnabenden 
ab 15.00 Uhr bis zu drei Stunden 
jede weitere angefangene Stunde .. 
Anspielproben von Instrumental- 
und Gesangssolisten sowie Ensem- 
bles für die zweite Stunde und jede 
weitere angefangene Stunde ...... 
Für Anspielproben von Orchestern 
vgl. Erläuterung Anlage A Nr.1 
e) g8) 
1) für Bandaufnahmen 
aa) bis zu vier Stunden je Stunde .... 
bb) für jede weitere angefangene 
Stunde vr rn WE nee 
für die Benutzung des Foyers (Tagungen, 
Fotoaufnahmen usw.) pro Stunde ....... 
3. für die Benutzung eines Flügels .........-. 
Anlage C 
Kammersaal Fasanenstraße und Aula Hardenbergstraße 
Leistung Mietzinssätze 
Für die Benutzung der Räume und Instrumente 
a) jeder Saal pro Stunde einschließlich Hei- 
zung. und Beleuchtung ...2 4... 71.4444 
bei Proben, Übungsabenden sowie Ver- 
anstaltungen, für die kein HEintrittsgeld 
erhoben wird, pro Stunde .............444. 
c) für die Orgel je Veranstaltung .........- 
A) für den Flügel je Veranstaltung .......... 
22,— DM 
15,— DM 
50,— DM 
40,— DM 
r Schul IX1cA1 Dan 
X 1-9 | Fernruf: 30.2001 — (987) 367” |_12- 1968 
ABI S. 134 
An alle Schulen 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Bezirksämter 
die Staatliche Hochschule für Musik 
und darstellende Kunst Berlin 
Ausführungsvorschriften 
betreffend die Leihstelle für Musikinstrumente 
der Berliner Schule 
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin 
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485) 
werden im Einvernehmen mit dem Senator für Wissenschaft 
und Kunst folgende Verwaltungsvorschriften erlassen: 
L. 
1. (1) Für die Schüler der Berliner Schule besteht eine 
Leihstelle für Musikinstrumente. Die Leihstelle ist eine 
Einrichtung des Senators für Schulwesen. Sie befindet 
sich‘ beim Julius-Stern-Institut der Staatlichen Hoch- 
schule für Musik und darstellende Kunst Berlin, 
1 Berlin 15, Bundesallee 1-12, Zimmer 11/12. Sie ist zu 
folgenden Zeiten geöffnet: 
a) im Sommerhalbjahr vom 1. April bis 10. Juli, 
b) im Winterhalbjahr vom 1. Oktober bis 31. März 
jeweils am Mittwoch von 16 bis 17 Uhr. 
(2) Es stehen folgende Orchesterinstrumente zur Ver- 
fügung: 
a) Violinen, Violen, Celli, Kontrabässe, 
b) Trompeten, Posaunen, Waldhörner, 
c) Querflöten, Oboen, Klarinetten, Fagotte. 
Die Leihfrist beträgt in der Regel 6 Monate. Sie kann 
jeweils um 6 Monate verlängert werden, wenn kein 
Antrag eines anderen Interessenten vorliegt. Sobald 
ein anderer Antrag eingeht, ist das Instrument auf 
Anforderung der Leihstelle dann jedoch innerhalb von 
vierzehn Tagen zurückzugeben. Bei jeder Verlängerung 
ist das Instrument der Leihstelle zur Überprüfung vor- 
zuweisen. 
(3) Leihgebühren werden nicht erhoben. 
Die Musikinstrumente können an Schüler der all- 
gemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die das 
Spielen eines Musikinstrumentes erlernen wollen, aus- 
geliehen werden. Voraussetzung hierfür sind Musik- 
begabung und Förderungswürdigkeit des Schülers. 
(1) Musikinstrumente werden nur auf schriftlichen 
Antrag ausgeliehen. Der Antrag ist auf besonderem 
Vordruck (Anlage 1) bei der Schule einzureichen; für 
Verlängerungen ist ein neuer Antrag erforderlich. 
(2) Antragsberechtigt sind die Erziehungsberechtig- 
ten des Schülers, in besonderen Fällen der Schüler 
selbst. 
(3) Die Schule prüft den Antrag, holt die Stellung- 
nahme des Musikerziehers der Schule und des Klassen- 
lehrers ein und leitet ihn an die Leihstelle für Musik- 
instrumente weiter. Die Leihstelle teilt dem Antrag- 
steller schriftlich den Termin mit, an dem das Musik- 
instrument zur Abholung bereitsteht. 
(4) Das Musikinstrument wird dem Erziehungsberech- 
tigten oder dem Schüler nur nach Vorlage des Per- 
sonalausweises des Erziehungsberechtigten und einer 
vom Erziehungsberechtigten unterschriebenen Emp- 
fangsbestätigung (Anlage 3) ausgehändigt. 
(1) Alle Erziehungsberechtigten sind zum Beginn 
eines jeden Schuljahres auf die Leihstelle für Musik- 
instrumente der Berliner Schule hinzuweisen. 
(2) Aufgabe der Schulmusikerzieher ist es, die Eltern 
musikbegabter Schüler über die Möglichkeit des Aus- 
leihens von Musikinstrumenten zu unterrichten und sie 
zu beraten. In besonderen Fällen ist der Bezirksbeauf- 
tragte für Schulmusik hinzuzuziehen. 
+.
	        
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