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Nr. 8-9
Leistung Mietzinssätze
b) Versatzscheinwerfer pro Stück pro
Stunde ES KR TEN N 4,— DM
{insenscheinwerfer pro Stück pro
Ste N NR 6,— DM
Kabinenscheinwerfer pro Stück pro
Stunde A a 0, — DM
Projektion für Dias und als Aufheller
pro Stunde. A pt elek Ru 50,— DM
Bei Konzerten werden die Deckenscheinwerfer Nr. 4,
5, 6 nicht berechnet.
Anlage B :
Konzertsaal Bundesallee
Leistung Mietzinssätze
|. Für die Benutzung des Konzertsaales mit
den jeweils: erforderlichen Nebenräumen
a) für künstlerische und volksbildende
Veranstaltungen
bei Eintrittspreisen bis zu 3,— DM ... 175,— DM
bei Eintrittspreisen über 3,— DM ... 200,— DM
für Tagungen, Kongresse usw. bis zu
vier Stunden ......1.0..00000.400..0.4..0 200,— DM
jede weitere angefangene Stunde ..... 30,— DM
für Proben
aa) für öffentliche Proben wie zu a)
bb) für nichtöffentliche. Proben (vor
18.00 Uhr beendet) bis zu drei
Stunden... 7... Sa
jede weitere angefangene Stunde ..
für nichtöffentliche Proben (vor
18.00 Uhr beendet) bis zu drei
Stunden, bei denen vom Veranstal-
ter mehr als 30 Zuhörer zugelassen
werden 0.04 Han DE
jede weitere angefangene Stunde’. .
für nichtöffentliche Abendproben
(nach 18.00 Uhr bis spätestens
2180 Uhl) WE
nichtöffentliche Proben an Sonn-
und Feiertagen und Sonnabenden
ab 15.00 Uhr bis zu drei Stunden
jede weitere angefangene Stunde ..
Anspielproben von Instrumental-
und Gesangssolisten sowie Ensem-
bles für die zweite Stunde und jede
weitere angefangene Stunde ......
Für Anspielproben von Orchestern
vgl. Erläuterung Anlage A Nr.1
e) g8)
1) für Bandaufnahmen
aa) bis zu vier Stunden je Stunde ....
bb) für jede weitere angefangene
Stunde vr rn WE nee
für die Benutzung des Foyers (Tagungen,
Fotoaufnahmen usw.) pro Stunde .......
3. für die Benutzung eines Flügels .........-.
Anlage C
Kammersaal Fasanenstraße und Aula Hardenbergstraße
Leistung Mietzinssätze
Für die Benutzung der Räume und Instrumente
a) jeder Saal pro Stunde einschließlich Hei-
zung. und Beleuchtung ...2 4... 71.4444
bei Proben, Übungsabenden sowie Ver-
anstaltungen, für die kein HEintrittsgeld
erhoben wird, pro Stunde .............444.
c) für die Orgel je Veranstaltung .........-
A) für den Flügel je Veranstaltung ..........
22,— DM
15,— DM
50,— DM
40,— DM
r Schul IX1cA1 Dan
X 1-9 | Fernruf: 30.2001 — (987) 367” |_12- 1968
ABI S. 134
An alle Schulen
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die Bezirksämter
die Staatliche Hochschule für Musik
und darstellende Kunst Berlin
Ausführungsvorschriften
betreffend die Leihstelle für Musikinstrumente
der Berliner Schule
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485)
werden im Einvernehmen mit dem Senator für Wissenschaft
und Kunst folgende Verwaltungsvorschriften erlassen:
L.
1. (1) Für die Schüler der Berliner Schule besteht eine
Leihstelle für Musikinstrumente. Die Leihstelle ist eine
Einrichtung des Senators für Schulwesen. Sie befindet
sich‘ beim Julius-Stern-Institut der Staatlichen Hoch-
schule für Musik und darstellende Kunst Berlin,
1 Berlin 15, Bundesallee 1-12, Zimmer 11/12. Sie ist zu
folgenden Zeiten geöffnet:
a) im Sommerhalbjahr vom 1. April bis 10. Juli,
b) im Winterhalbjahr vom 1. Oktober bis 31. März
jeweils am Mittwoch von 16 bis 17 Uhr.
(2) Es stehen folgende Orchesterinstrumente zur Ver-
fügung:
a) Violinen, Violen, Celli, Kontrabässe,
b) Trompeten, Posaunen, Waldhörner,
c) Querflöten, Oboen, Klarinetten, Fagotte.
Die Leihfrist beträgt in der Regel 6 Monate. Sie kann
jeweils um 6 Monate verlängert werden, wenn kein
Antrag eines anderen Interessenten vorliegt. Sobald
ein anderer Antrag eingeht, ist das Instrument auf
Anforderung der Leihstelle dann jedoch innerhalb von
vierzehn Tagen zurückzugeben. Bei jeder Verlängerung
ist das Instrument der Leihstelle zur Überprüfung vor-
zuweisen.
(3) Leihgebühren werden nicht erhoben.
Die Musikinstrumente können an Schüler der all-
gemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die das
Spielen eines Musikinstrumentes erlernen wollen, aus-
geliehen werden. Voraussetzung hierfür sind Musik-
begabung und Förderungswürdigkeit des Schülers.
(1) Musikinstrumente werden nur auf schriftlichen
Antrag ausgeliehen. Der Antrag ist auf besonderem
Vordruck (Anlage 1) bei der Schule einzureichen; für
Verlängerungen ist ein neuer Antrag erforderlich.
(2) Antragsberechtigt sind die Erziehungsberechtig-
ten des Schülers, in besonderen Fällen der Schüler
selbst.
(3) Die Schule prüft den Antrag, holt die Stellung-
nahme des Musikerziehers der Schule und des Klassen-
lehrers ein und leitet ihn an die Leihstelle für Musik-
instrumente weiter. Die Leihstelle teilt dem Antrag-
steller schriftlich den Termin mit, an dem das Musik-
instrument zur Abholung bereitsteht.
(4) Das Musikinstrument wird dem Erziehungsberech-
tigten oder dem Schüler nur nach Vorlage des Per-
sonalausweises des Erziehungsberechtigten und einer
vom Erziehungsberechtigten unterschriebenen Emp-
fangsbestätigung (Anlage 3) ausgehändigt.
(1) Alle Erziehungsberechtigten sind zum Beginn
eines jeden Schuljahres auf die Leihstelle für Musik-
instrumente der Berliner Schule hinzuweisen.
(2) Aufgabe der Schulmusikerzieher ist es, die Eltern
musikbegabter Schüler über die Möglichkeit des Aus-
leihens von Musikinstrumenten zu unterrichten und sie
zu beraten. In besonderen Fällen ist der Bezirksbeauf-
tragte für Schulmusik hinzuzuziehen.
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