11/1968
Seite 213
Nr. 61
Lad: Beschäftigungs-,
Nr ee Ausbildungs- oder
a Dienstverhältnis
noch
a
b) mit einer anderen die
Versicherungspflicht
begründenden
(Haupt-)
Beschäftigung
c) ohne eine berufsmä-
Bßige die Versiche-
rungspflicht begrün-
dende (Haupt-)Be-
schäftigung oder
(Haupt-) Tätigkeit
(z. B. Pensionäre,
Rentner, Hausfrauen,
nicht versicherungs-
pflichtige Selbstän-
dige)
wenn ein hauptamtli-
ches Beamtenverhält-
nis besteht
d)
Angestellten-
rentenversicherung
Arbeitslosen-
versicherung
Kranken-
versicherung
frei
in der Nebenbeschäfti-
gung, wenn sie entweder
aa) nur gelegentlich aus-
geübt wird, insbeson-
dere zur Aushilfe, für
eine Zeitdauer, die
im Laufe eines Jah-
res seit ihrem Beginn
auf nicht mehr als
drei Monate oder ins-
gesamt 75 Arbeits-
tage nach der Natur
der Sache beschränkt
zu sein pflegt oder
im voraus durch Ver-
trag beschränkt ist,
oder
zwar laufend oder in
regelmäßigerWieder-
kehr ausgeübt wird,
aber nur gegen ein
Entgelt oder ein Ar-
beitseinkommen, das
durchschnittlich im
Monat ein Achtel der
für Monatsbezüge
geltenden Beitrags-
bemessungsgrenze
(8 112 Abs. 2 1. V. m.
34 Abs.2b AVG:
1966 — 162,50 DM
1967 —= 175,— DM
1968 — 200,— DM)
oder bei höherem Ar-
beitseinkommen ein
Fünftel des Gesamt-
einkommens nicht
überschreitet.
frei,
wenn keine Krankenver-
sicherungspflicht besteht
($ 56 Abs. 1 Nr. 1
AVAVG)
frei
in der Nebenbeschäfti-
gung, wenn sie entweder
aa) nur gelegentlich aus-
geübt wird, insbeson-
dere zur Aushilfe, für
eine Zeitdauer, die
im Laufe eines Jah-
res seit ihrem Beginn
auf nicht mehr als
drei Monate oder ins-
gesamt 75 Arbeits-
tage nach der Natur
der Sache beschränkt
zu sein pflegt oder
im voraus durch Ver-
trag beschränkt ist,
oder
zwar laufend oder in
regelmäßigerWieder-
kehr ausgeübt wird,
aber nur gegen ein
Entgelt oder ein Ar-
beitseinkommen, das
durchschnittlich im
Monat ein Achtel der
für Monatsbezüge in
der Rentenversiche-
rung geltenden Bei-
tragsbemessungs-
grenze
(1966 — 162,50 DM
1967 — 175,— DM
1968 — 200,— DM)
oder bei höherem
Entgelt oder Arbeits-
einkommen ein Fünf-
tel des Gesamtein-
kommens nicht über-
schreitet.
Werden die unter vor-
stehend aa) angegebene
Zeitdauer oder die unter
bb) aufgeführten entgelt-
lichen Geringfügigkeits-
grenzen überschritten, so
tritt von der Überschrei-
tung an Versicherungs-
pflicht ein
($ 168 Abs.1 Nr. 1 und 2
i. V. m. Abs. 2.und 3
RVO).
wie 1fd. Nr. 6b
ob)
bb)
Werden die unter vor-
stehend aa) angegebene
Zeitdauer oder die unter
ob) aufgeführten entgelt-
lichen Geringfügigkeits-
grenzen überschritten, so
tritt von der Überschrei-
tung an Versicherungs-
pflicht ein
(8 4 Abs.1 Nr.5, 6 1. V.
m. Abs. 2 und 3 AVG).
wie 1fd. Nr. 6 b
wie 1fd. Nr.6 b
frei,
ı frei, , frei,
wenn die Beamtenbesoldung .die Hauptquelle der Einnahmen des Beschäf-
tigten darstellt