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Volume 14. Oktober 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

11/1968 
Seite 213 
Nr. 61 
Lad: Beschäftigungs-, 
Nr ee Ausbildungs- oder 
a Dienstverhältnis 
noch 
a 
b) mit einer anderen die 
Versicherungspflicht 
begründenden 
(Haupt-) 
Beschäftigung 
c) ohne eine berufsmä- 
Bßige die Versiche- 
rungspflicht begrün- 
dende (Haupt-)Be- 
schäftigung oder 
(Haupt-) Tätigkeit 
(z. B. Pensionäre, 
Rentner, Hausfrauen, 
nicht versicherungs- 
pflichtige Selbstän- 
dige) 
wenn ein hauptamtli- 
ches Beamtenverhält- 
nis besteht 
d) 
Angestellten- 
rentenversicherung 
Arbeitslosen- 
versicherung 
Kranken- 
versicherung 
frei 
in der Nebenbeschäfti- 
gung, wenn sie entweder 
aa) nur gelegentlich aus- 
geübt wird, insbeson- 
dere zur Aushilfe, für 
eine Zeitdauer, die 
im Laufe eines Jah- 
res seit ihrem Beginn 
auf nicht mehr als 
drei Monate oder ins- 
gesamt 75 Arbeits- 
tage nach der Natur 
der Sache beschränkt 
zu sein pflegt oder 
im voraus durch Ver- 
trag beschränkt ist, 
oder 
zwar laufend oder in 
regelmäßigerWieder- 
kehr ausgeübt wird, 
aber nur gegen ein 
Entgelt oder ein Ar- 
beitseinkommen, das 
durchschnittlich im 
Monat ein Achtel der 
für Monatsbezüge 
geltenden Beitrags- 
bemessungsgrenze 
(8 112 Abs. 2 1. V. m. 
34 Abs.2b AVG: 
1966 — 162,50 DM 
1967 —= 175,— DM 
1968 — 200,— DM) 
oder bei höherem Ar- 
beitseinkommen ein 
Fünftel des Gesamt- 
einkommens nicht 
überschreitet. 
frei, 
wenn keine Krankenver- 
sicherungspflicht besteht 
($ 56 Abs. 1 Nr. 1 
AVAVG) 
frei 
in der Nebenbeschäfti- 
gung, wenn sie entweder 
aa) nur gelegentlich aus- 
geübt wird, insbeson- 
dere zur Aushilfe, für 
eine Zeitdauer, die 
im Laufe eines Jah- 
res seit ihrem Beginn 
auf nicht mehr als 
drei Monate oder ins- 
gesamt 75 Arbeits- 
tage nach der Natur 
der Sache beschränkt 
zu sein pflegt oder 
im voraus durch Ver- 
trag beschränkt ist, 
oder 
zwar laufend oder in 
regelmäßigerWieder- 
kehr ausgeübt wird, 
aber nur gegen ein 
Entgelt oder ein Ar- 
beitseinkommen, das 
durchschnittlich im 
Monat ein Achtel der 
für Monatsbezüge in 
der Rentenversiche- 
rung geltenden Bei- 
tragsbemessungs- 
grenze 
(1966 — 162,50 DM 
1967 — 175,— DM 
1968 — 200,— DM) 
oder bei höherem 
Entgelt oder Arbeits- 
einkommen ein Fünf- 
tel des Gesamtein- 
kommens nicht über- 
schreitet. 
Werden die unter vor- 
stehend aa) angegebene 
Zeitdauer oder die unter 
bb) aufgeführten entgelt- 
lichen Geringfügigkeits- 
grenzen überschritten, so 
tritt von der Überschrei- 
tung an Versicherungs- 
pflicht ein 
($ 168 Abs.1 Nr. 1 und 2 
i. V. m. Abs. 2.und 3 
RVO). 
wie 1fd. Nr. 6b 
ob) 
bb) 
Werden die unter vor- 
stehend aa) angegebene 
Zeitdauer oder die unter 
ob) aufgeführten entgelt- 
lichen Geringfügigkeits- 
grenzen überschritten, so 
tritt von der Überschrei- 
tung an Versicherungs- 
pflicht ein 
(8 4 Abs.1 Nr.5, 6 1. V. 
m. Abs. 2 und 3 AVG). 
wie 1fd. Nr. 6 b 
wie 1fd. Nr.6 b 
frei, 
ı frei, , frei, 
wenn die Beamtenbesoldung .die Hauptquelle der Einnahmen des Beschäf- 
tigten darstellt
	        
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