Ausgegeben am 14, 10.196
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Dienstblatt des: sehnhats=vön Berlin
Teil ill Wissenschaft und Kunst — Schulwesen
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11/1968
Seite 211
Nr. 61
Inhalt
Nr.61 Rundschreiben über Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit der Lehrer in der Sozialver-
sicherung 7 a een m ES
Hinweise auf Stellenausschreibungen ..........00.00040L
nz Schul ID 1 — 2008/38/5
| I-61 | Fernruf: 3 02 00 1 — (987) 575
[8.3.1068
Seite 211
Seite 214
An die Bezirksämter
Rundschreiben
über Versicherungspflicht
und Versicherungsfreiheit
der Lehrer in der Sozialversicherung
Die sozialversicherungsrechtlichen. Bestimmungen sind
durch das Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember
1967 — BGBl.I S.1259 / GVBl. S. 1832 — geändert worden.
Damit muß die im Dienstblatt IIL/1965 Nr. 96 bekannt-
gegebene Aufstellung berichtigt werden. Mit der folgenden
neuen Übersicht, durch die die bisherige Zusammenstellung
überholt ist, soll die Anwendung der sozialversicherungs-
rechtlichen Vorschriften erleichtert werden.
Lfd. |
Nr.
Beschäftigungs-,
Ausbildungs- oder
Dienstverhältnis
Allgemeines
Angestellten-
rentenversicherung
frei,
wenn Altersruhegeld aus
der Rentenversicherung
der Angestellten, der Ar-
beiter oder der Knapp-
schaftlichen Rentenver-
sicherung bezogen wird
($ 6 Abs.1 Nr.1 AVG).
Bis zum 30.6.1965 und
wieder vom 1.1.1968 an
ist jedoch vom Arbeit-
geber der Beitragsanteil
zu entrichten, den er ent-
richten müßte, wenn der
Betroffene versiche-
rungspflichtig wäre
($ 113 AVG)
Arbeitslosen-
versicherung
frei,
wenn
a) die Beschäftigung
nach Vollendung des
65. Lebensjahres aus-
geübt wird
(8 57 AVAVG)
Rente wegen Erwerbs-
unfähigkeit ‘ bezogen
wird oder ähnliche Be-
züge öffentlich-recht-
licher Art zuerkannt
sind
(8 57 AVAVG)
die Beschäftigung ge-
ringfügig ist, d. h.,
wenn die wöchentliche
Arbeitszeit auch unter
Berücksichtigung der
für die Ausübung des
Berufs erforderlichen
Vor- und Nacharbeit
24 Stunden wöchent-
lich nicht übersteigt
(8 66 AVAVG);
mehrere Beschäfti-
gungsverhältnisse
dürfen nicht zusam-
mengerechnet werden
(8 66 Abs. 2 Satz 3
AVAVG)
Kranken-
versicherung
pflichtig
innerhalb der Versiche-
rungspflichtgrenze
(10 800,— DM jährlich —
$ 165 Abs.1 Nr.2 RVO)