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12.
daß alle vorhandenen Unterlagen an das nun zu-
ständige Gesundheitsamt übersandt werden; Das Kind
ist unter dem Namen der Adoptiveltern vorzuladen
und bei Vorsprachen im Gesundheitsamt unter diesem
Namen aufzurufen.
Nach Eintreffen der Mitteilung über die rechts-
kräftig vollzogene Adoption hat das Ge-
sundheitsamt unverzüglich auf allen Unterlagen Namen
und Anschrift der leiblichen Eltern des Kindes unlesbar
zu machen. Die unter dem Geburtsnamen des Kindes
geführte Karteikarte ist zu vernichten.
Bei Adoptionen, die durch den Senator für Familie,
Jugend und Sport vermittelt worden sind, erhalten die
Adoptiveltern auf Fachvordruck eine entsprechende
Mitteilung zur Weitergabe an ihr Gesundheitsamt. Wird
ein Kind in das übrige Bundesgebiet oder ins Ausland
vermittelt, erhält das bisher zuständige Gesundheits-
amt eine Mitteilung über die Inpflegegabe. In diesem
Fall ist die Impfüberweisung nach Vordruck Ges VB 23
an die Senatsverwaltung für Familie, Jugend und
Sport — Adoptionsstelle — zu übersenden, die dann die
Weiterleitung an das zuständige Gesundheitsamt außer-
halb Berlins übernimmt.
IV. Verfahren bei nichtschulpflichtigen Impflingen
Bei der Durchführung einer Impfung dient die Kartei
als Grundlage. Sämtliche Einladungen und Aufforde-
rungen an die Personensorgeberechtigten der nicht-
schulpflichtigen‘ Impflinge sind nach der Kartei vorzu-
nehmen. Da durch Impfgesetz vom 8. April 1874 und
durch die Verordnung zur Ausführung des Impfgesetzes
vom 22, Januar 1940 für die Pockenschutzimpfung die
Führung von Impflisten auch zur Festhaltung bestimm-
ter Angaben vorgeschrieben ist, sind diese Impflisten
(Vordrucke Ges VB 4 und 5) wie bisher in Verbindung
mit der Aufforderung (Vordruck Ges VB 13a) aufzu-
stellen. Für die Durchführung der Diphtherie- oder
kombinierten Diphtherieschutzimpfung stehen Imflisten
hach Vordruck Ges 190 a zur Verfügung. Die Impfung
oder die Zurückstellung von einer Impfung ist auf der
Karteikarte einzutragen.
V. Verfahren bei schulpflichtigen Impflingen
Die Impfung der Schulkinder erfolgt zusammengefaßt
nach Schulen. Hierfür ist die fortgeführte Impfkartei-
karte des Wohnbezirks als Unterlage unvollständig, da
die Schulen des eigenen Bezirks oft von Kindern aus
anderen Bezirken besucht werden und Schüler aus dem
eigenen Bezirk häufig die Schulen anderer Bezirke auf-
suchen. Für die Durchführung der Impfung der Schul-
kinder sind daher nach wie vor von den Schulen auf-
gestellte Impflisten zu führen. Die Gesundheitsämter
senden vor Beginn der Impfung die Vordrucke der
Impflisten an die Schulen. Die Eintragung. der Per-
sonalien der Impflinge nehmen die Schulen vor. Die
Impfungen oder Zurückstellungen usw. werden durch
den Impfarzt oder sein Hilfspersonal vermerkt.
Nach der Impfung ist die Impfkartei zu vervollstän-
digen. Sind nach den Impflisten Impfungen oder Zu-
rückstellungen bei Impflingen aus anderen Bezirken
vorgenommen worden, so sind die für den Wohnsitz der
Impflinge zuständigen Gesundheitsämter zwecks ent-
sprechender Vervollständigung ihrer Impfkartei zu
benachrichtigen.
VI. Sonderbestimmungen
bei gesetzlich vorgeschriebenen Impfungen
oder bei Impfanordnungen
nach 8 15 Bundes-Seuchengesetz
Mit Ablauf des Impfjahres muß aus der Kartei er.
sichtlich sein, ob die Pockenschutzimpf-
pflichtigen ihrer Impfpflicht nachgekommen sind
Die Personensorgeberechtigten von HErst-Impflingen,
die ihrer Pockenschutzimpfpflicht nicht nachgekommen
sind, müssen nochmals vor Ablauf. des Impfijahres
vom Gesundheitsamt des Wohnbezirks des Impflings
durch Vordruck Ges VB 21 zur Impfung vorgeladen
bzw. aufgefordert werden, das Impfbuch bzw. den
Impfschein vorzulegen oder den Zurückstellungsnach-
weis zu erbringen. Sofern dieser Aufforderung nicht
Folge geleistet wird, ist Strafanzeige zu erstatten.
Zurückgestellte Impfpflichtige sind nach Ablauf der
Zurückstellungsfrist gegebenenfalls erneut durch Vor-
druck Ges VB 21 a zur Impfung einzuladen.
Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Impfanord-
nungen gemäß $ 15 Bundes-Seuchengesetz (ausgenom-
men gesetzliche Pockenschutzimpfungen). Im Bedarfs-
falle ergeht außerdem eine besondere Anweisung.
VII. Schlußbestimmungen
Die für die Durchführung von Schutzimpfungen von
mir — VII B 13 — erlassenen Ausführungsvorschriften
sind in bezug auf die Registrierungspflicht durch-
geführter oder nicht wahrgenommener Impfungen
genau zu beachten.
Diese Richtlinien ersetzen die:am 30. Juni 1968 außer
Kraft getretenen „Verwaltungsvorschriften über die
Führung der Impfkartei vom 26. Juli 1963‘; sie treten
am 1.Juli 1968 in Kraft und am 30. Juni 1973 außer
Kraft.
Die Mitzeichnung vom Senator für Schulwesen und
vom Senator für Familie, Jugend und Sport liegt vor.
Sonderdrucke können bei mir — VII B 13 — abgefordert
werden.
13.
L4.
15
Im Auftrage
Dr. Borgmann
Hinweise auf Gesetze,
Verordnungen und Zeitschriftenaufsätze,
die für die Verwaltung des Landes Berlin
von Bedeutung sind
Zusammengestellt von der Senatsbibliothek Berlin
Fernruf: 34 04 01 — (971) 149
Hinter jedem Titel wird in fettgedruckter Zahl — siehe
laufende Nummer der Zeitschriftensammlung der Senats-
bibliothek im Dienstblatt Teil III/1960 S. 163 vom 7. Ok-
tober 1960 auf die jeweilige Zeitschrift verwiesen. Die
folgenden Zahlen bezeichnen Jahrgang und Heft.
Die Zeitschriften können im Lesesaal der Senatsbibliothek
eingesehen oder kurzfristig entliehen werden.
Folge 73
(Letzte Folge erschienen im Dienstblatt Teil III
vom 19. Juni 1967.)
Volksbildung / Schulwesen
Heuß, Alfred: Wo steht der Wissenschaftsrat eigentlich? 72:
1967/9
Siburg, Friedrich-Wilhelm: Finanzreform und Förderung der wis-
senschaftlichen Forschung. 162: 1967/22
Stoltenberg, Gerhard: Wissenschaftspolitik als Element der Außen-
politik. 82; 1967/23
Hampe, Asta: Neue Grundlagen für die Bildungspolitik. Hochschul-
statistik. 222: 1968/1
Albers, Detlev: Demokratisierung der Universität. 72: 1967/12
Arnold, Renate: Wilhelm von Humboldts Universitätsidee und ihre
Auswirkung im Berlin der Gegenwart. 72: 1967/6
Ashby, Sir Eric: Die Zukunft der Universitätsidee des 19. Jahr-
hunderts in Großbritannien und Deutschland. 72: 1967/6