11/1968
Seite 192
a
7
8
Nr. 51-53
durchgeführt. Diese‘ eröffnet keinen ‚weiteren Lehrgang;
die bereits laufenden Lehrgänge werden nach den geltenden
Vorschriften abgeschlossen.
Die Staatliche Akademie für Sozialarbeit ist eine gleich-
rangige Lehranstalt im Sinne von $ 23 Abs. 6 des Schul-
gesetzes für Berlin:
Im Auftrage
Dr.Oesterreich
ne Schul Ic A 1
| 11-52 ] Fernruf: 30 20 01 — (987) 367
ET
| 12. 7. 1968 |
ABI .S. 903
An alle Schulen
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die Bezirksämter
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Ausführungsvorschriften
betreffend den Übergang
aus der Grundschule in die Oberschule
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin
n der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. 5S. 1485)
- SchulG —, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1968
(GVBl. S. 549), wird bestimmt: x
Nummer 3 der Ausführungsvorschriften betreffend den
Übergang aus der Grundschule in die Oberschule vom
11. März 1968 (Dbl. III Nr. 26 — ABl. S.441) wird wie
folgt geändert:
Der erste Satz der Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„Der Klassenlehrer einer im April gebildeten 6. Klasse
hat bis zum 15. November desselben Jahres, der Klas-
senlehrer einer im August gebildeten 6. Klasse bis zum
L. März des folgenden Jahres nach Rücksprache mit
den beteiligten Lehrern ein «Gutachten über jeden
Schüler anzufertigen, das eine Empfehlung für den
Übergang in einen der drei in Nummer 2 Abs.1 ge-
nannten Oberschulzweige enthalten muß, sofern anzu-
nehmen ist, daß der Schüler das. Ziel der 6. Klasse
erreichen wird.“
Die Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
1. Juli 1968 in Kraft.
[n Vertretung
Dr. Eiselt
- Schul III a — 2502/30
| 11-53 | Fernruf: 30 20 01 — (987) 435
| 10. 7. 1968
Abl. S. 922
An die staatlichen und staatlich anerkannten
Ingenieurakademien im Land Berlin
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Ordnung
der Vorprüfung und der Abschlußprüfung
an den staatlichen und staatlich anerkannten
Ingenieurschulen im Land Berlin
(Ingenieurprüfungsordnung)
Auf Grund des 8 26 Satz3 des Schulgesetzes für Berlin
nm der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485)
sowie auf Grund der 88 3 und 15 des Gesetzes über die
Privatschulen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz)
vom 13. Mai 1954 (GVBl. S. 286) wird bestimmt:
Die Ordnung der Vorprüfung und der Abschlußprüfung
an den staatlichen und staatlich. anerkannten Ingenieur-
schulen im Land Berlin (Ingenieurprüfungsordnung) vom
5. Oktober 1965 (Dbl.II1I/1965 Nr.89 — ABl. S.964), ge-
ändert durch die Ausführungsvorschriften zur Umwandlung
der bisherigen Fachrichtung Druck der Staatlichen Aka-
demie für Graphik, Druck und Werbung in eine Fachrich-
ung Wirtschafts- und Betriebstechnik der graphischen In-
äjustrie vom 8. Februar 1967 (Dbl.111/1967 Nr.59 — ABl.
S. 917), wird wie folgt geändert:
8 8 erhält folgende Fassung:
„Im übrigen finden auf die Vorprüfung die $8 11
Abs. 3, 12 Abs. 3, 13, 14 Abs. 2, 15, 16, 19 Abs. 1 Satz 3,
20, 21, 22, 23 Abs. 1 Satz 3, 24, 25, 27, 30, 31 Abs. 3 und
32 entsprechende Anwendung.“
In 8 10 ist folgender Satz 3 anzufügen:
„Zwei Vertreter der Studierenden sind berechtigt, aber
nicht verpflichtet, an den Sitzungen des Zulassungs-
ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.“
3.
In 8 15 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Vorbeurteilung wird‘ jeweils von dem Dozenten
festgelegt, der den Studierenden in dem betreffenden
Fach zuletzt unterrichtet hat. Unterrichten in einem
Fach mehrere Dozenten, so setzen diese die zu ertei-
lende Note gemeinschaftlich fest; dabei ist die Bedeu-
tung der Teilbereiche für.den durch das Fach vertrete-
nen Gesamtbereich entsprechend der Stundenverteilung
angemessen zu berücksichtigen. Können sich die Do-
zenten in den Fällen des Satzes 3 nicht durch Mehr-
heitsentscheid über die zu erteilende Note einigen, so
trifft der Direktor die Entscheidung nach Anhörung
der Dozenten. Die Vorbeurteilung kann den Studieren-
den bereits vor Beginn der schriftlichen Prüfung be-
kanntgegeben werden.‘
Nummer 4 der Anlage 2 zur Ingenieurprüfungsordnung
erhält folgende Fasung:
„Staatliche Ingenieurakademie für Gartenbau Berlin-
Dahlem
a) Abteilung Garten und Landschaft
Ll. Garten- und Landschaftsplanung, Landschafts-
pflege
2. Technischer Garten- und Landschaftsbau
3. Pflanzenkunde
*, Ortsplanung, Städtebau, Landesplanung
„.. Betriebswirtschaft
6. Vermessung
7. Darstellung
8. Baukonstruktion
9. Geräte, Maschinen
10. Kunstgeschichte
11. Gesellschaft und Politik
AM
zo.
b) Abteilung Zierpflanzen- und Gemüsebau
1. Zierpflanzenbau
2. Obstbau
3. Gemüsebau
4. Baumschule
5. Gärtnerische Betriebslehre
6. Buchführung, Steuerkunde
7. Technik im Gartenbau
3. Pflanzenschutz -
9. Pflanzenzüchtung
10. Versuchswesen
11. Gesellschaft und Politik