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Volume 2. August 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

11/1968 
Seite 192 
a 
7 
8 
Nr. 51-53 
durchgeführt. Diese‘ eröffnet keinen ‚weiteren Lehrgang; 
die bereits laufenden Lehrgänge werden nach den geltenden 
Vorschriften abgeschlossen. 
Die Staatliche Akademie für Sozialarbeit ist eine gleich- 
rangige Lehranstalt im Sinne von $ 23 Abs. 6 des Schul- 
gesetzes für Berlin: 
Im Auftrage 
Dr.Oesterreich 
ne Schul Ic A 1 
| 11-52 ] Fernruf: 30 20 01 — (987) 367 
ET 
| 12. 7. 1968 | 
ABI .S. 903 
An alle Schulen 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Bezirksämter 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Ausführungsvorschriften 
betreffend den Übergang 
aus der Grundschule in die Oberschule 
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin 
n der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. 5S. 1485) 
- SchulG —, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1968 
(GVBl. S. 549), wird bestimmt: x 
Nummer 3 der Ausführungsvorschriften betreffend den 
Übergang aus der Grundschule in die Oberschule vom 
11. März 1968 (Dbl. III Nr. 26 — ABl. S.441) wird wie 
folgt geändert: 
Der erste Satz der Nummer 3 erhält folgende Fassung: 
„Der Klassenlehrer einer im April gebildeten 6. Klasse 
hat bis zum 15. November desselben Jahres, der Klas- 
senlehrer einer im August gebildeten 6. Klasse bis zum 
L. März des folgenden Jahres nach Rücksprache mit 
den beteiligten Lehrern ein «Gutachten über jeden 
Schüler anzufertigen, das eine Empfehlung für den 
Übergang in einen der drei in Nummer 2 Abs.1 ge- 
nannten Oberschulzweige enthalten muß, sofern anzu- 
nehmen ist, daß der Schüler das. Ziel der 6. Klasse 
erreichen wird.“ 
Die Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
1. Juli 1968 in Kraft. 
[n Vertretung 
Dr. Eiselt 
- Schul III a — 2502/30 
| 11-53 | Fernruf: 30 20 01 — (987) 435 
| 10. 7. 1968 
Abl. S. 922 
An die staatlichen und staatlich anerkannten 
Ingenieurakademien im Land Berlin 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Ordnung 
der Vorprüfung und der Abschlußprüfung 
an den staatlichen und staatlich anerkannten 
Ingenieurschulen im Land Berlin 
(Ingenieurprüfungsordnung) 
Auf Grund des 8 26 Satz3 des Schulgesetzes für Berlin 
nm der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485) 
sowie auf Grund der 88 3 und 15 des Gesetzes über die 
Privatschulen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz) 
vom 13. Mai 1954 (GVBl. S. 286) wird bestimmt: 
Die Ordnung der Vorprüfung und der Abschlußprüfung 
an den staatlichen und staatlich. anerkannten Ingenieur- 
schulen im Land Berlin (Ingenieurprüfungsordnung) vom 
5. Oktober 1965 (Dbl.II1I/1965 Nr.89 — ABl. S.964), ge- 
ändert durch die Ausführungsvorschriften zur Umwandlung 
der bisherigen Fachrichtung Druck der Staatlichen Aka- 
demie für Graphik, Druck und Werbung in eine Fachrich- 
ung Wirtschafts- und Betriebstechnik der graphischen In- 
äjustrie vom 8. Februar 1967 (Dbl.111/1967 Nr.59 — ABl. 
S. 917), wird wie folgt geändert: 
8 8 erhält folgende Fassung: 
„Im übrigen finden auf die Vorprüfung die $8 11 
Abs. 3, 12 Abs. 3, 13, 14 Abs. 2, 15, 16, 19 Abs. 1 Satz 3, 
20, 21, 22, 23 Abs. 1 Satz 3, 24, 25, 27, 30, 31 Abs. 3 und 
32 entsprechende Anwendung.“ 
In 8 10 ist folgender Satz 3 anzufügen: 
„Zwei Vertreter der Studierenden sind berechtigt, aber 
nicht verpflichtet, an den Sitzungen des Zulassungs- 
ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.“ 
3. 
In 8 15 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: 
„Die Vorbeurteilung wird‘ jeweils von dem Dozenten 
festgelegt, der den Studierenden in dem betreffenden 
Fach zuletzt unterrichtet hat. Unterrichten in einem 
Fach mehrere Dozenten, so setzen diese die zu ertei- 
lende Note gemeinschaftlich fest; dabei ist die Bedeu- 
tung der Teilbereiche für.den durch das Fach vertrete- 
nen Gesamtbereich entsprechend der Stundenverteilung 
angemessen zu berücksichtigen. Können sich die Do- 
zenten in den Fällen des Satzes 3 nicht durch Mehr- 
heitsentscheid über die zu erteilende Note einigen, so 
trifft der Direktor die Entscheidung nach Anhörung 
der Dozenten. Die Vorbeurteilung kann den Studieren- 
den bereits vor Beginn der schriftlichen Prüfung be- 
kanntgegeben werden.‘ 
Nummer 4 der Anlage 2 zur Ingenieurprüfungsordnung 
erhält folgende Fasung: 
„Staatliche Ingenieurakademie für Gartenbau Berlin- 
Dahlem 
a) Abteilung Garten und Landschaft 
Ll. Garten- und Landschaftsplanung, Landschafts- 
pflege 
2. Technischer Garten- und Landschaftsbau 
3. Pflanzenkunde 
*, Ortsplanung, Städtebau, Landesplanung 
„.. Betriebswirtschaft 
6. Vermessung 
7. Darstellung 
8. Baukonstruktion 
9. Geräte, Maschinen 
10. Kunstgeschichte 
11. Gesellschaft und Politik 
AM 
zo. 
b) Abteilung Zierpflanzen- und Gemüsebau 
1. Zierpflanzenbau 
2. Obstbau 
3. Gemüsebau 
4. Baumschule 
5. Gärtnerische Betriebslehre 
6. Buchführung, Steuerkunde 
7. Technik im Gartenbau 
3. Pflanzenschutz - 
9. Pflanzenzüchtung 
10. Versuchswesen 
11. Gesellschaft und Politik
	        
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