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Volume 14. Juni 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

1111/1968 
Seite 161 ı 
Nr. 29-32 
8-28 
Schnellaufende Sägen und Fräser sind sofort auszu- 
wechseln, wenn sie beschädigt oder gesprungen sind. 
8 29 
Kleine Teile dürfen nicht freihändig geschnitten werden. 
Sie sind in Halter oder Einspannvorrichtungen zu fassen. 
$ 30 
Fortgeschleuderte Späne sind durch Schutzbleche, durch- 
sichtige Abdeckungen oder dgl. aufzufangen. Zum Weg- 
wischen von Abfällen bei laufender Maschine sind Hand- 
feger oder Pinsel zu verwenden. 
Strafbestimmung 
$ 30a 
Bei Verstößen. gegen diese Unfallverhütungsvorschrift 
findet die Strafbestimmung des 8 710 RVO Anwendung. 
Metallbearbeitung: . Scheren 
Hebelscheren 
Hebelscheren müssen selbsttätig wirkende Vorrichtun- 
gen haben, die den hochgestellten Handhebel in der Ruhe- 
stellung sicher festhalten. 
Schlagscheren*) 
81 
a2 
(1) Schlagscheren müssen so eingerichtet sein, daß das 
bewegliche Obermesser in keiner Stellung von selbst nie- 
dergehen kann, z.B. müssen Gegengewichte ausreichend 
schwer, richtig eingestellt und gegen Verstellen und Her- 
unterfallen gesichert sein. 
(2) Die Schnittlir-ie muß durch eine Schutzleiste oder 
einen Balkenniederhalter auf ihrer ganzen Länge so ge- 
schützt sein, daß niemand mit den Fingern zwischen die 
Messer gelangen kann, Die Schutzmittel müssen vor dem 
Schneiden in Schutzstellung gebracht sein. Ausreichende 
Sicht auf die Schnittlinie muß erhalten bleiben. 
*) Unter Schlagscheren sind Scheren mit Gegengewicht am hand- 
betätigten Messerbalken zu verstehen. 
ron Schul II c A 1 
|_ 11-30 | ernruf: 302001 — (987) 367 
[27.3.1968 ] 
ABI. S. 490 
An alle Schulen 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
Ausführungsvorschriften 
betreffend Regeln 
für die deutsche Rechtschreibung 
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin 
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485) 
— SchulG — wird bestimmt: 
An allen Berliner Schulen ist der Beschluß der Kultus- 
ministerkonferenz vom 18./19. November 1955 über 
„Regeln für die deutsche Rechtschreibung“ (Anlage) 
zu beachten. 
(1) Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. April 
1968 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. März 1973 
außer Kraft. 
(2) Die Verwaltungsvorschriften betreffend „Regeln 
für die deutsche Rechtschreibung‘ vom 21. Oktober 
1957 (Dbl.III Nr. 87) in der Fassung vom 20. Novem- 
ber 1962 (Dbl.III Nr.92 — Schulrecht III B IV 58.1) 
werden hierdurch ersetzt. 
1 
Anlage 
Regeln für die deutsche Rechtschreibung 
(Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 18./19.11.1955) 
Die in der Rechtschreibreform von 1901 und den späteren 
Verfügungen festgelegten Schreibweisen und Regeln für 
die Rechtschreibung sind auch heute noch verbindlich für 
die deutsche Rechtschreibung. Bis zu einer etwaigen Neu- 
regelung sind diese Regeln die Grundlage für den Unter- 
richt in allen Schulen. In Zweifelsfällen sind die im „Duden“ 
gebrauchten Schreibweisen und Regeln verbindlich. 
Evers 
Schul HN c A 1 
| 1-31 | Fernruf: 302001 — (987) 367 
[ 26. 3.1968 | 
An alle Schulen 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Bezirksämter 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Ausführungsvorschriften 
betreffend die Erteilung von Zeugnissen 
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin 
N der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S.1485) 
wird bestimmt: 
1. Die Ausführungsvorschriften betreffend die Erteilung 
von Zeugnissen vom 25. November 1965 (Dbl. III 
Nr. 104) in der Fassung vom 21. April 1966 (Dbl. III 
Nr. 46) und vom 8. Mai 1967 (Dbl.III Nr. 35) werden 
wie folgt geändert: 
Nummer 9 erhält folgende Fassung: 
„9. Für die Berufsschulen gelten Nr.1, Nr.2 Abs.1 
und 2, Nr.6 und Nr.7 Abs.1 bis 4 entsprechend.“ 
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung 
vom 1. April 1968 in Kraft. 
(2) Die „Verwaltungsvorschriften zur Änderung der 
Ausführungsvorschriften betreffend die Erteilung von 
Zeugnissen‘ vom 14. August 1967 (Dbl.III Nr. 65) 
werden hierdurch ersetzt. 
Evers 
| Schul Ic A? 
1-32 | Fernruf: 302 00 1 — (987) 364 
| 8.4.1908 
An die Bezirksämter 
Rundschreiben 
über GEMA-pflichtige Veranstaltungen 
der Schulen 
Der mit Verfügung vom 15.Juli 1957 betr. GEMA- 
pflichtige Veranstaltungen der Schulen (Dbl. 111/1957 Nr. 61 
- Schulrecht IX A II S.75) bekanntgegebene Vertrag 
zwischen dem Land Berlin und der GEMA. ist um ein 
weiteres Jahr, und zwar für die Zeit vom 1. April 1968 bis 
zum 31. März 1969, verlängert worden. 
Im Auftrage 
Beyer
	        
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