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Schnellaufende Sägen und Fräser sind sofort auszu-
wechseln, wenn sie beschädigt oder gesprungen sind.
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Kleine Teile dürfen nicht freihändig geschnitten werden.
Sie sind in Halter oder Einspannvorrichtungen zu fassen.
$ 30
Fortgeschleuderte Späne sind durch Schutzbleche, durch-
sichtige Abdeckungen oder dgl. aufzufangen. Zum Weg-
wischen von Abfällen bei laufender Maschine sind Hand-
feger oder Pinsel zu verwenden.
Strafbestimmung
$ 30a
Bei Verstößen. gegen diese Unfallverhütungsvorschrift
findet die Strafbestimmung des 8 710 RVO Anwendung.
Metallbearbeitung: . Scheren
Hebelscheren
Hebelscheren müssen selbsttätig wirkende Vorrichtun-
gen haben, die den hochgestellten Handhebel in der Ruhe-
stellung sicher festhalten.
Schlagscheren*)
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a2
(1) Schlagscheren müssen so eingerichtet sein, daß das
bewegliche Obermesser in keiner Stellung von selbst nie-
dergehen kann, z.B. müssen Gegengewichte ausreichend
schwer, richtig eingestellt und gegen Verstellen und Her-
unterfallen gesichert sein.
(2) Die Schnittlir-ie muß durch eine Schutzleiste oder
einen Balkenniederhalter auf ihrer ganzen Länge so ge-
schützt sein, daß niemand mit den Fingern zwischen die
Messer gelangen kann, Die Schutzmittel müssen vor dem
Schneiden in Schutzstellung gebracht sein. Ausreichende
Sicht auf die Schnittlinie muß erhalten bleiben.
*) Unter Schlagscheren sind Scheren mit Gegengewicht am hand-
betätigten Messerbalken zu verstehen.
ron Schul II c A 1
|_ 11-30 | ernruf: 302001 — (987) 367
[27.3.1968 ]
ABI. S. 490
An alle Schulen
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
Ausführungsvorschriften
betreffend Regeln
für die deutsche Rechtschreibung
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485)
— SchulG — wird bestimmt:
An allen Berliner Schulen ist der Beschluß der Kultus-
ministerkonferenz vom 18./19. November 1955 über
„Regeln für die deutsche Rechtschreibung“ (Anlage)
zu beachten.
(1) Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. April
1968 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. März 1973
außer Kraft.
(2) Die Verwaltungsvorschriften betreffend „Regeln
für die deutsche Rechtschreibung‘ vom 21. Oktober
1957 (Dbl.III Nr. 87) in der Fassung vom 20. Novem-
ber 1962 (Dbl.III Nr.92 — Schulrecht III B IV 58.1)
werden hierdurch ersetzt.
1
Anlage
Regeln für die deutsche Rechtschreibung
(Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 18./19.11.1955)
Die in der Rechtschreibreform von 1901 und den späteren
Verfügungen festgelegten Schreibweisen und Regeln für
die Rechtschreibung sind auch heute noch verbindlich für
die deutsche Rechtschreibung. Bis zu einer etwaigen Neu-
regelung sind diese Regeln die Grundlage für den Unter-
richt in allen Schulen. In Zweifelsfällen sind die im „Duden“
gebrauchten Schreibweisen und Regeln verbindlich.
Evers
Schul HN c A 1
| 1-31 | Fernruf: 302001 — (987) 367
[ 26. 3.1968 |
An alle Schulen
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die Bezirksämter
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Ausführungsvorschriften
betreffend die Erteilung von Zeugnissen
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin
N der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S.1485)
wird bestimmt:
1. Die Ausführungsvorschriften betreffend die Erteilung
von Zeugnissen vom 25. November 1965 (Dbl. III
Nr. 104) in der Fassung vom 21. April 1966 (Dbl. III
Nr. 46) und vom 8. Mai 1967 (Dbl.III Nr. 35) werden
wie folgt geändert:
Nummer 9 erhält folgende Fassung:
„9. Für die Berufsschulen gelten Nr.1, Nr.2 Abs.1
und 2, Nr.6 und Nr.7 Abs.1 bis 4 entsprechend.“
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung
vom 1. April 1968 in Kraft.
(2) Die „Verwaltungsvorschriften zur Änderung der
Ausführungsvorschriften betreffend die Erteilung von
Zeugnissen‘ vom 14. August 1967 (Dbl.III Nr. 65)
werden hierdurch ersetzt.
Evers
| Schul Ic A?
1-32 | Fernruf: 302 00 1 — (987) 364
| 8.4.1908
An die Bezirksämter
Rundschreiben
über GEMA-pflichtige Veranstaltungen
der Schulen
Der mit Verfügung vom 15.Juli 1957 betr. GEMA-
pflichtige Veranstaltungen der Schulen (Dbl. 111/1957 Nr. 61
- Schulrecht IX A II S.75) bekanntgegebene Vertrag
zwischen dem Land Berlin und der GEMA. ist um ein
weiteres Jahr, und zwar für die Zeit vom 1. April 1968 bis
zum 31. März 1969, verlängert worden.
Im Auftrage
Beyer