Ausgegeben am.14.6:19r
1117/1968
Seite 159
Dienstblatt des se has vVön- Berl i'n
Teil III Wissenschaft und Kunst — Schulwesen
EM
ES
Nr. 29
Inn alt
Rundschreiben über Unfallverhütung im Unterricht im Fach Arbeitslehre '.
Ausführungsvorschriften betreffend Regeln für die deutsche Rechtschreibung .
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften betreffend die Erteilung von
ZEHZNISSCH er RE CE Ca ER DE
Rundschreiben über GEMA-pflichtige Veranstaltungen der Schulen .........
Ausführungsvorschriften betreffend die Elternvertretungen im Schulwesen ........ ERBE
Ausführungsvorschriften betreffend Lehrerkonferenzen und Schulleitung der öffentlichen Grund-,
Ober- und Sonderschulen (Konferenzordnung‘) ......00. 400 KUH LELEKELEEEE LOHR EEL HERE E RR EE
Richtlinien über die Erhebung von HEintrittsgeld für den Besuch der staatlichen Schlösser, des
Mausoleums Charlottenburg, des Schloßbereichs Glienicke und des Naturschutzgebietes Pfaueninsel
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Richtlinien für die Durchführung der gesetzlichen
Pockenschutzimpfung im Land Berlin ............ GRAN WEN EM
Ausführungsvorschriften über die kombinierte Diphtherieschutzimpfung ......
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Anerkennung von
Reifezeugnissen und anderen Bildungsnachweisen, die in der sowjetischen Besatzungszone und im
sowjetisch besetzten Sektor von Berlin erworben wurden, für den Zugang zu den Hochschulen in
BerÜN S
Richtlinien über die Bezeichnung bestimmter Fachrichtungen, in denen .bei der Ernennung von
wissenschaftlichen Assistenten und Oberassistenten an Stelle der Promotion eine andere mit Er-
folg abgelegte akademische oder staatliche Prüfung tritt ..............040.00400 000 a RK
Rundschreiben über Naturschutz und Landschaftspflege im Unterricht ..........0.0.0.0000000000L
Hinweise auf Stellenausschreibungen ............
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Nr. 40
Schul II c A 4
{ IN-29 | Fernruf: 30200 — (987) 394
[20. 3.1968
Anlage
An die Bezirksämter
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
alle Hauptschulen
Unfallverhütungsvorschrift
Arbeitsmaschinen (Allgemeines)
Vorbemerkung
Für Arbeitsmaschinen (Allzemeines) gelten neben den
gesetzlichen Vorschriften und neben den allgemeinen und
den einschlägigen besonderen Unfallverhütungsvorschrif-
ten folgende Bestimmungen.
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Rundschreiben
über Unfallverhütung im Unterricht
im Fach Arbeitslehre
Die weitere Ausstattung der Hauptschulen mit Lehrmit-
teln — insbesondere mit Maschinen — für den Unterrichts-
bereich: Arbeitslehre erfordert eine sorgfältige Beachtung
der Möglichkeiten zur Unfallverhütung im Unterricht. Ich
bitte daher um Beachtung folgender Hinweise:
Die Eigenunfallversicherung Berlin (EUV) — Ausfüh-
rungsbehörde für gesetzliche Unfallversicherung hat nach
$ 23 der Verordnung über die Durchführung der Unfallver-
sicherung und die Gewährung von Mehrleistungen vom
3. Oktober 1965 (GVBl. S.1465) u.a. für die Unfallver-
hütung in den Unternehmen und Einrichtungen des Landes
Berlin zu sorgen. Von der EUV sind daher Unfallverhü-
tungsvorschriften erlassen worden, zu deren Beachtung die
Beschäftigten des Landes Berlin — somit auch die Lehrer —
in ihrem eigenen Interesse verpflichtet sind. Ich empfehle
die Beachtung dieser Vorschriften besonders für den Un-
terrichtsbereich Arbeitslehre.
Darüber hinaus obliegt es den Lehrern als Aufsichts-
pflichtigen im Unterricht bei der Benutzung von Maschinen
und anderen gefährlichen Geräten durch Schüler zur Si-
cherheit der Schüler auf die Einhaltung dieser Vorschrif-
ten zu achten.
Die für den Unterricht im Fach Arbeitslehre bedeut-
samen Unfallverhütungsvorschriften werden als Anlage
auszugsweise veröffentlicht.
Die Unfallverhütungsvorschrift für Triebwerke mit Aus-
nahme des $ 7 Absätzel und 2 gilt entsprechend für Ein-
richtung und Bedienung‘ der Arbeitsmaschinen.
(1) Jede Arbeitsmaschine mit Kraftantrieb muß für sich
allein ein- und ausrückbar sein. Die Ein- und Ausrückvor-
richtungen müssen vom Standplatz des die Maschine Be-
dienenden leicht erreichbar sein, sicher wirken und ein un-
beabsichtigtes Einrücken ausschließen.
(2) Eine gemeinschaftliche Ausrückvorrichtung für meh-
rere Arbeitsmaschinen ist zugelassen, wenn die Maschinen
durch gemeinschaftlichen Antrieb zu einer Gruppe ver-
einigt sind, stets nur gleichzeitig eine ineinandergreifende
Arbeit verrichten und die gemeinschaftliche Ausrückvor-
richtung an den einzelnen Arbeitsstellen betätigt werden
kann.
S$ 2
(3) Jeder, der eine Arbeitsmaschine einrückt oder be-
wegt, hat darauf zu achten, daß niemand gefährdet wird.
Dies gilt besonders, wenn mehrere Personen an der Ma-
schine beschäftigt sind.
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(1) Schwungräder, Riemenscheiben sowie alle schnell-
laufenden Speichenräder, die im Verkehrs- oder Arbeits-
bereich liegen, sind zu umkleiden oder zu umwehren. Rie-
menscheiben müssen Vollscheiben sein.
Im Auftrage
Bath