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Volume 14. Juni 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

Ausgegeben am.14.6:19r 
1117/1968 
Seite 159 
Dienstblatt des se has vVön- Berl i'n 
Teil III Wissenschaft und Kunst — Schulwesen 
EM 
ES 
Nr. 29 
Inn alt 
Rundschreiben über Unfallverhütung im Unterricht im Fach Arbeitslehre '. 
Ausführungsvorschriften betreffend Regeln für die deutsche Rechtschreibung . 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften betreffend die Erteilung von 
ZEHZNISSCH er RE CE Ca ER DE 
Rundschreiben über GEMA-pflichtige Veranstaltungen der Schulen ......... 
Ausführungsvorschriften betreffend die Elternvertretungen im Schulwesen ........ ERBE 
Ausführungsvorschriften betreffend Lehrerkonferenzen und Schulleitung der öffentlichen Grund-, 
Ober- und Sonderschulen (Konferenzordnung‘) ......00. 400 KUH LELEKELEEEE LOHR EEL HERE E RR EE 
Richtlinien über die Erhebung von HEintrittsgeld für den Besuch der staatlichen Schlösser, des 
Mausoleums Charlottenburg, des Schloßbereichs Glienicke und des Naturschutzgebietes Pfaueninsel 
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Richtlinien für die Durchführung der gesetzlichen 
Pockenschutzimpfung im Land Berlin ............ GRAN WEN EM 
Ausführungsvorschriften über die kombinierte Diphtherieschutzimpfung ...... 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Anerkennung von 
Reifezeugnissen und anderen Bildungsnachweisen, die in der sowjetischen Besatzungszone und im 
sowjetisch besetzten Sektor von Berlin erworben wurden, für den Zugang zu den Hochschulen in 
BerÜN S 
Richtlinien über die Bezeichnung bestimmter Fachrichtungen, in denen .bei der Ernennung von 
wissenschaftlichen Assistenten und Oberassistenten an Stelle der Promotion eine andere mit Er- 
folg abgelegte akademische oder staatliche Prüfung tritt ..............040.00400 000 a RK 
Rundschreiben über Naturschutz und Landschaftspflege im Unterricht ..........0.0.0.0000000000L 
Hinweise auf Stellenausschreibungen ............ 
Nr. 29 
Nr. 30 
Nr. 31 
Seite 159 
Seite 161 
Seite 161 
Seite 161 
Seite 162 
Nr. 32 
Nr. 33 
Nr. 34 
Seite 162 
Seite 166 
Seite 167 
Seite 167 
Nr. 35 
Nr. 36 
Nr. 37 
Nr. 38 
Seite 170 
Nr. 39 
Seite 171 
Seite 171 
Seite 172 
Nr. 40 
Schul II c A 4 
{ IN-29 | Fernruf: 30200 — (987) 394 
[20. 3.1968 
Anlage 
An die Bezirksämter 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
alle Hauptschulen 
Unfallverhütungsvorschrift 
Arbeitsmaschinen (Allgemeines) 
Vorbemerkung 
Für Arbeitsmaschinen (Allzemeines) gelten neben den 
gesetzlichen Vorschriften und neben den allgemeinen und 
den einschlägigen besonderen Unfallverhütungsvorschrif- 
ten folgende Bestimmungen. 
81 
Rundschreiben 
über Unfallverhütung im Unterricht 
im Fach Arbeitslehre 
Die weitere Ausstattung der Hauptschulen mit Lehrmit- 
teln — insbesondere mit Maschinen — für den Unterrichts- 
bereich: Arbeitslehre erfordert eine sorgfältige Beachtung 
der Möglichkeiten zur Unfallverhütung im Unterricht. Ich 
bitte daher um Beachtung folgender Hinweise: 
Die Eigenunfallversicherung Berlin (EUV) — Ausfüh- 
rungsbehörde für gesetzliche Unfallversicherung hat nach 
$ 23 der Verordnung über die Durchführung der Unfallver- 
sicherung und die Gewährung von Mehrleistungen vom 
3. Oktober 1965 (GVBl. S.1465) u.a. für die Unfallver- 
hütung in den Unternehmen und Einrichtungen des Landes 
Berlin zu sorgen. Von der EUV sind daher Unfallverhü- 
tungsvorschriften erlassen worden, zu deren Beachtung die 
Beschäftigten des Landes Berlin — somit auch die Lehrer — 
in ihrem eigenen Interesse verpflichtet sind. Ich empfehle 
die Beachtung dieser Vorschriften besonders für den Un- 
terrichtsbereich Arbeitslehre. 
Darüber hinaus obliegt es den Lehrern als Aufsichts- 
pflichtigen im Unterricht bei der Benutzung von Maschinen 
und anderen gefährlichen Geräten durch Schüler zur Si- 
cherheit der Schüler auf die Einhaltung dieser Vorschrif- 
ten zu achten. 
Die für den Unterricht im Fach Arbeitslehre bedeut- 
samen Unfallverhütungsvorschriften werden als Anlage 
auszugsweise veröffentlicht. 
Die Unfallverhütungsvorschrift für Triebwerke mit Aus- 
nahme des $ 7 Absätzel und 2 gilt entsprechend für Ein- 
richtung und Bedienung‘ der Arbeitsmaschinen. 
(1) Jede Arbeitsmaschine mit Kraftantrieb muß für sich 
allein ein- und ausrückbar sein. Die Ein- und Ausrückvor- 
richtungen müssen vom Standplatz des die Maschine Be- 
dienenden leicht erreichbar sein, sicher wirken und ein un- 
beabsichtigtes Einrücken ausschließen. 
(2) Eine gemeinschaftliche Ausrückvorrichtung für meh- 
rere Arbeitsmaschinen ist zugelassen, wenn die Maschinen 
durch gemeinschaftlichen Antrieb zu einer Gruppe ver- 
einigt sind, stets nur gleichzeitig eine ineinandergreifende 
Arbeit verrichten und die gemeinschaftliche Ausrückvor- 
richtung an den einzelnen Arbeitsstellen betätigt werden 
kann. 
S$ 2 
(3) Jeder, der eine Arbeitsmaschine einrückt oder be- 
wegt, hat darauf zu achten, daß niemand gefährdet wird. 
Dies gilt besonders, wenn mehrere Personen an der Ma- 
schine beschäftigt sind. 
83 
(1) Schwungräder, Riemenscheiben sowie alle schnell- 
laufenden Speichenräder, die im Verkehrs- oder Arbeits- 
bereich liegen, sind zu umkleiden oder zu umwehren. Rie- 
menscheiben müssen Vollscheiben sein. 
Im Auftrage 
Bath
	        
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