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Volume 26. Januar 1968

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

Ausgegeben am 26.1. 1968 
11/1968 
Seite 1 
Dienstblatt des Senats von Belrlin 
Teil IN Wissenschaft und Kunst — Schulwesen 
Nr. 1 
In hatt: 
Vorläufige Ordnung der Zusatzprüfung für das Amt des Lehrers an Sonderschulen ..!....u. 0.000. 
Hinweise auf Stellenausschreibungen ......... nn 
Nr. 1 
Seite 1 
Seite 6 
Schul ID 
JII-1 Fernruf: 3 02 00 — (987) 396 
| 20. 11.1967 | 
ABI. S. 11 
schule Berlin an den Präsidenten des Wissenschaftlichen 
Landesprüfungsamtes zu richten. 
(2) Der Meldung sind beizufügen 
LI. ein Lebenslauf mit näheren Angaben zur Person und 
zum Ausbildungsgang, 
eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die 
Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers oder des 
Lehrers mit zwei Wahlfächern, 
Nachweis über ein viersemestriges sonderschulpädago- 
gisches Zusatzstudium an der Pädagogischen Hoch- 
schule Berlin, 
die Versicherung, daß der Bewerber sich erstmalig zur 
Prüfung meldet, insbesondere bisher bei keinem ande- 
ren Prüfungsamt um Zulassung nachgesucht hat, oder 
die Angabe, wann und wo dies geschehen ist, 
Angabe eines Bereichs nach $ 8 Abs.1l, aus dem das 
Thema der schriftlichen Hausarbeit gestellt werden 
soll, 
Übungsscheine über die erfolgreiche Teilnahme an psy- 
cho-diagnostischen Übungen, 
Übungsscheine über die erfolgreiche Teilnahme an päd- 
agogisch-diagnostischen Übungen, 
Übungsschein über die erfolgreiche Teilnahme am son- 
derschulpädagogischen Praktikum, 
Übungsschein über die erfolgreiche Teilnahme am 
Werken, Hauswerken oder an Textilarbeit, 
eine Stellungnahme der Pädagogischen Hochschule 
Berlin zur Meldung des Studierenden. 
$ 5 
Zulassung. zur Zusatzprüfung 
(1) Zur Zusatzprüfung für das Amt des Lehrers an 
Sonderschulen wird nur zugelassen, wer mindestens die 
Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers oder des 
Lehrers mit zwei Wahlfächern abgelegt hat, danach ein 
viersemestriges sonderschulpädagogisches Zusatzstudium 
an der Pädagogischen Hochschule Berlin abgeleistet hat 
und die erfolgreiche Teilnahme an den in $ 4 Abs.2 Nr.6 
bis 9 aufgeführten Übungen nachweisen kann. 
(2) Das Prüfungsamt kann ein Zusatzstudium an einer 
anderen sonderschulpädagogischen Ausbildungsstätte an 
einer wissenschaftlichen Hochschule anrechnen, doch soll 
jer Bewerber mindestens das letzte Semester an der Päd- 
agogischen Hochschule Berlin abgeleistet haben. 
(3) Über den Antrag auf Zulassung zur Zusatzprüfung 
antscheidet das Prüfungsamt unter Berücksichtigung der 
Stellungnahme der Pädagogischen Hochschule Berlin. 
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Zulassungs- 
voraussetzungen nicht vorliegen oder dem Bewerber die 
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter fehlt. 
(5) Über die Zulassung oder Nichtzulassung erhält der 
Bewerber schriftlichen Bescheid. Die Nichtzulassung ist 
zu begründen. 
An das Wissenschaftliche Landesprüfungsamt 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
Vorläufige Ordnung der Zusatzprüfung 
für das Amt des Lehrers an Sonderschulen 
Auf Grund der $8 8 und 18 des Lehrerbildungsgesetzes 
vom 16. Oktober 1958 (GVBl. S.1025) wird nachstehende 
Prüfungsordnung erlassen: 
S$ 1 
Zweck der Prüfung und Prüfungsanforderungen 
(1) Durch die Zusatzprüfung soll festgestellt werden, ob 
der Bewerber für das Amt des Lehrers an Sonderschulen 
befähigt ist. 
(2) Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Aus- 
bildungsrichtungen sind in der Anlage I zu dieser Prü- 
Ffungsordnung geregelt. 
$ 2 
Prüfungsamt 
(1) Die Prüfung wird vor dem Wissenschaftlichen Lan- 
Jjesprüfungsamt Berlin (Prüfungsamt) abgelegt. 
(2) Entscheidungen des Prüfungsamtes trifft der Präsi- 
dent oder sein Vertreter. 
$ 3 
Prüfungsausschuß 
(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an: 
i. der Präsident des Wissenschaftlichen Landesprüfungs- 
amtes Berlin oder sein Vertreter als Vorsitzender, 
der für das Sonderschulwesen beim Senator für Schul- 
wesen zuständige Schulaufsichtsbeamte, 
der Leiter der Heilpädagogischen Ausbildungs- und 
Forschungsstätte in der Pädagogischen Hochschule 
Berlin, 
vier vom Prüfungsamt zu bestimmende Hochschul- 
lehrer oder sonstige Lehrkräfte der Pädagogischen 
Hochschule Berlin als Prüfer. in den Fächern des 
mündlichen Prüfungsteils ($ 8). 
(2) Beauftragte des Senators für Schulwesen und des 
Senators für Wissenschaft und Kunst sowie Hochschul- 
lehrer und sonstige Lehrkräfte der Pädagogischen Hoch- 
schule Berlin sind berechtigt, bei den Prüfungen und 
Beratungen anwesend zu sein. Sie wirken weder an den 
Prüfungen noch an den Beratungen und an der Urteils- 
bildung mit. 
(3) Studenten dürfen, soweit es die räumlichen Verhält- 
nisse gestatten und weder der Prüfling noch ein Mitglied 
des Prüfungsausschusses Einspruch erheben, bei den münd- 
lichen Prüfungen zuhören. 
$ 4 
Meldung zur Prüfung 
(1). Die Meldung zur Prüfung ist schriftlich unter An- 
gabe der Ausbildungsrichtung über die Pädagogische Hoch- 
3. 
8 6 
Prüfungsteile 
Die Zusatzprüfung für das Amt des Lehrers an Sonder- 
schulen besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen 
und einem sonderschulpraktischen Teil. 
$7 
Der schriftliche Prüfungsteil 
(1) Der schriftliche‘ Prüfungsteil umfaßt die wissen- 
schaftliche Hausarbeit. Sie muß erkennen lassen, daß der
	        
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