Ausgegeben am 26.1. 1968
11/1968
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Dienstblatt des Senats von Belrlin
Teil IN Wissenschaft und Kunst — Schulwesen
Nr. 1
In hatt:
Vorläufige Ordnung der Zusatzprüfung für das Amt des Lehrers an Sonderschulen ..!....u. 0.000.
Hinweise auf Stellenausschreibungen ......... nn
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Schul ID
JII-1 Fernruf: 3 02 00 — (987) 396
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ABI. S. 11
schule Berlin an den Präsidenten des Wissenschaftlichen
Landesprüfungsamtes zu richten.
(2) Der Meldung sind beizufügen
LI. ein Lebenslauf mit näheren Angaben zur Person und
zum Ausbildungsgang,
eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die
Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers oder des
Lehrers mit zwei Wahlfächern,
Nachweis über ein viersemestriges sonderschulpädago-
gisches Zusatzstudium an der Pädagogischen Hoch-
schule Berlin,
die Versicherung, daß der Bewerber sich erstmalig zur
Prüfung meldet, insbesondere bisher bei keinem ande-
ren Prüfungsamt um Zulassung nachgesucht hat, oder
die Angabe, wann und wo dies geschehen ist,
Angabe eines Bereichs nach $ 8 Abs.1l, aus dem das
Thema der schriftlichen Hausarbeit gestellt werden
soll,
Übungsscheine über die erfolgreiche Teilnahme an psy-
cho-diagnostischen Übungen,
Übungsscheine über die erfolgreiche Teilnahme an päd-
agogisch-diagnostischen Übungen,
Übungsschein über die erfolgreiche Teilnahme am son-
derschulpädagogischen Praktikum,
Übungsschein über die erfolgreiche Teilnahme am
Werken, Hauswerken oder an Textilarbeit,
eine Stellungnahme der Pädagogischen Hochschule
Berlin zur Meldung des Studierenden.
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Zulassung. zur Zusatzprüfung
(1) Zur Zusatzprüfung für das Amt des Lehrers an
Sonderschulen wird nur zugelassen, wer mindestens die
Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers oder des
Lehrers mit zwei Wahlfächern abgelegt hat, danach ein
viersemestriges sonderschulpädagogisches Zusatzstudium
an der Pädagogischen Hochschule Berlin abgeleistet hat
und die erfolgreiche Teilnahme an den in $ 4 Abs.2 Nr.6
bis 9 aufgeführten Übungen nachweisen kann.
(2) Das Prüfungsamt kann ein Zusatzstudium an einer
anderen sonderschulpädagogischen Ausbildungsstätte an
einer wissenschaftlichen Hochschule anrechnen, doch soll
jer Bewerber mindestens das letzte Semester an der Päd-
agogischen Hochschule Berlin abgeleistet haben.
(3) Über den Antrag auf Zulassung zur Zusatzprüfung
antscheidet das Prüfungsamt unter Berücksichtigung der
Stellungnahme der Pädagogischen Hochschule Berlin.
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Zulassungs-
voraussetzungen nicht vorliegen oder dem Bewerber die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter fehlt.
(5) Über die Zulassung oder Nichtzulassung erhält der
Bewerber schriftlichen Bescheid. Die Nichtzulassung ist
zu begründen.
An das Wissenschaftliche Landesprüfungsamt
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die nichtrechtsfähigen Anstalten
Vorläufige Ordnung der Zusatzprüfung
für das Amt des Lehrers an Sonderschulen
Auf Grund der $8 8 und 18 des Lehrerbildungsgesetzes
vom 16. Oktober 1958 (GVBl. S.1025) wird nachstehende
Prüfungsordnung erlassen:
S$ 1
Zweck der Prüfung und Prüfungsanforderungen
(1) Durch die Zusatzprüfung soll festgestellt werden, ob
der Bewerber für das Amt des Lehrers an Sonderschulen
befähigt ist.
(2) Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Aus-
bildungsrichtungen sind in der Anlage I zu dieser Prü-
Ffungsordnung geregelt.
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Prüfungsamt
(1) Die Prüfung wird vor dem Wissenschaftlichen Lan-
Jjesprüfungsamt Berlin (Prüfungsamt) abgelegt.
(2) Entscheidungen des Prüfungsamtes trifft der Präsi-
dent oder sein Vertreter.
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Prüfungsausschuß
(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an:
i. der Präsident des Wissenschaftlichen Landesprüfungs-
amtes Berlin oder sein Vertreter als Vorsitzender,
der für das Sonderschulwesen beim Senator für Schul-
wesen zuständige Schulaufsichtsbeamte,
der Leiter der Heilpädagogischen Ausbildungs- und
Forschungsstätte in der Pädagogischen Hochschule
Berlin,
vier vom Prüfungsamt zu bestimmende Hochschul-
lehrer oder sonstige Lehrkräfte der Pädagogischen
Hochschule Berlin als Prüfer. in den Fächern des
mündlichen Prüfungsteils ($ 8).
(2) Beauftragte des Senators für Schulwesen und des
Senators für Wissenschaft und Kunst sowie Hochschul-
lehrer und sonstige Lehrkräfte der Pädagogischen Hoch-
schule Berlin sind berechtigt, bei den Prüfungen und
Beratungen anwesend zu sein. Sie wirken weder an den
Prüfungen noch an den Beratungen und an der Urteils-
bildung mit.
(3) Studenten dürfen, soweit es die räumlichen Verhält-
nisse gestatten und weder der Prüfling noch ein Mitglied
des Prüfungsausschusses Einspruch erheben, bei den münd-
lichen Prüfungen zuhören.
$ 4
Meldung zur Prüfung
(1). Die Meldung zur Prüfung ist schriftlich unter An-
gabe der Ausbildungsrichtung über die Pädagogische Hoch-
3.
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Prüfungsteile
Die Zusatzprüfung für das Amt des Lehrers an Sonder-
schulen besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen
und einem sonderschulpraktischen Teil.
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Der schriftliche Prüfungsteil
(1) Der schriftliche‘ Prüfungsteil umfaßt die wissen-
schaftliche Hausarbeit. Sie muß erkennen lassen, daß der