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Volume 10. Mai 1967

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

1/1967 
Seite 92 | 
Nr. 30 
a) 2 000,— DM, wenn der Kollegiat zum Sommerhalb- stigen Hochschulen und ‚Schulen, an denen ‚eine diesen 
jahr in die Hauptförderung kommt Bestimmungen oder den Bestimmungen des Honnefer 
b) 3 000,— DM, wenn der Kollegiat zum Winterhalb- Modells entsprechende Förderung eingeführt ist, stu- 
jahr in die Hauptförderung kommt. dieren. Weist ein Antragsteller nach, daß eines seiner 
% F “ k Geschwister, das an einer der genannten Ausbildungs- 
10. In voller Höhe sind anzurechnen Ausbildungshilfen, stätten studiert, keine Förderung erhält, so gilt dieses 
die dem Kollegiaten aus öffentlichen Mitteln oder von als unversorgtes Kind des Unterhaltspflichtigen im 
Förderungswerken gewährt werden, die hierfür öffent- Sinne der Nummer 13 Buchst. c, für das ihm ein Frei- 
liche Mittel erhalten. betrag von 220,— DM belassen wird. 
!1 Diejenigen Kollegiaten, die berechtigt sind, eine auf HB n dbE NEE . 
Gesetz — ausgenommen Bundessozialhilfegesetz — be- . Berechnung des Nettoeinkommens 
ruhende Ausbildungshilfe oder. Rente zu beantragen. des Antragstellers und seiner Unterhaltsverpflichteten 
z.B. Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichs- 15, Für das Nettoeinkommen ist auszugehen vom Gesamt- 
gesetz oder Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesver- betrag der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuer- 
sorgungsgesetz, werden nach vorliegenden Bestimmun- gesetzes. Einkünfte sind bei Land- und Forstwirt- 
gen nur gefördert, wenn sie auch einen Antrag bei dem schaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der 
hierfür zuständigen Amt stellen. Der Antragsteller hat Gewinn, bei nichtselbständiger Arbeit, Kapitalver- 
in diesem Falle sein Einverständnis zu erklären, daß mögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen 
eine ihm nachträglich bewilligte Ausbildungshilfe bzw. Einkünften der Überschuß der Einnahmen über die 
Erziehungsbeihilfe dem Berlin-Kolleg erstattet wird, Werbungskosten. Die mit den Einkünften verbundenen 
und zwar bis zur Höhe des für den gleichen Zeitraum Aufwendungen (Betriebsausgaben und Werbungs- 
und für den gleichen Zweck ihm nach den vorliegenden kosten) sind also bereits abgezogen. 
Richtlinien _vorschußweise bewilligten . Förderungs- 16.% G bet der Einkünfte nd hi % ; 
betrages. Liegt der Betrag der monatlichen Ausbil- . Zum Gesamtbeirag der Kinkünfte sind hinzuzurechnen: 
dungshilfe bzw. Erziehungsbeihilfe unter dem Förde- die nach $$ 7a bis 7 c EStG und $ 7 e EStG sowie nach 
rungsbetrag dieser Richtlinien, so kann der Unter- $5 75 bis 78 der Einkommensteuer-Durchführungs- 
schiedsbetrag aus den hierfür zur Verfügung stehenden verordnung abgesetzten Beträge, der nach $ 13 Abs. 3 
Mitteln als Zulage zur Ausbildungshilfe bzw. Erzie- Sea SE Et U a NEN ADS 
hungsbeihilfe gewährt werden. winne: im Sinne der , 16, 44 un S. 
Ss 3 n n N EStG, soweit diese steuerfrei sind. 
‘7 Besondere Belastungen und Umstände des Einzelfalles, . . 
auch solche, die eine höhere Eigenleistung zumutbar 17. Es sind ferner hinzuzurechnen: z - 
SEA EEE ST EAN EEE OD AN AT Mn 
esondere Belastungen können z. B. angenommen wer- S W 1 
den bei Waisen oder bei einem verheirateten Kollegia- NET ENKUNEN und aus sozialen Gründen steuerfrei 
ten mit Kindern, dessen Ehefrau eine berufliche Tätig- gebliebene Bezüge handelt. Danach sind insbesondere 
keit nicht möglich ist.Im letzteren Falle kann das Ein- folgende Beträge nicht hinzuzurechnen: 
kommen des Kollegiaten in Höhe des Jahresfreibetra- a) die Grundrenten nach dem Gesetz über die Ver- 
ges von 5400,— DM als Einkommen seiner Ehefrau sorgung der Opfer des Krieges (Bundesversor- 
betrachtet werden, wenn die nicht studierende Ehefrau gungsgesetz) oder ein entsprechender Betrag, wenn 
nicht berufstätig sein kann (z. B. wegen der Kinder), die Grundrente gemäß 8 65 BVG ganz oder teil- 
Der überschießende Betrag ist dagegen als sein Ein- weise ruht, 
kommen anzusehen. b) ein Unterhaltsbeitrag nach 8 13 Abs. 3 des Bundes- 
Die vom Finanzamt anerkannten außergewöhnlichen versorgungsgesetzes, 
Belastungen nach 8 33 bzw. 33a (3 ff.) EStG können c) ein Ersatz von Kosten nach dem 8 13 Abs.4 und 
voll berücksichtigt werden. ferner die Pflegezulage nach 8 35 des Bundesver- 
sorgungsgesetzes, 
. . d) das Pflegegeld nach $ 558c und die Leistungen 
der Ueterhalteprichtigen and Ehegatten nach $ 195 a der Reichsversicherungsordnung, 
+ e) Zulagen für Arbeitnehmer in Berlin gemäß 8 6 des 
13. Ein Beitrag zur Deckung des Förderungsbedarfs wird StErlG 1962. 
den Unterhaltspflichtigen, bei Verheirateten dem Ehe- ne 
gatten zugemutet, wenn deren Nettoeinkommen einen 18. en a Ten Hr 17 errechneten Betrag 
angemessenen Monatsfreibetrag übersteigt. 4 zuserzen: 
En Ausgaben für Einkommensteuer (Lohnsteuer), Kir- 
Als angemESSCH gelten Folgende Jahresfreibeträge: chensteuer, Vermögensteuer, Sozialversicherung und — 
a) für die Eltern des Kollegiaten ..... 8 400,— DM soweit angemessen — für eine private Lebensversiche- 
(haben beide Eltern ein Einkommen, rung oder ähnliche Einrichtung. Darüber hinaus kön- 
erhöht sich der Freibetrag um das nen auch außergewöhnliche Belastungen im Sinne von 
Einkommen des zweiten Ehegatten, 88 33, 33a EStG abgesetzt werden, wenn diese vom 
doch nur bis zu einer Grenze von .. 1320,— DM), Finanzamt anerkannt worden sind (z.B. Arbeitneh- 
5) für den alleinstehenden Unterhalts- mer) oder voraussichtlich anerkannt werden; nicht ab- 
pflichtigen bzw. den Ehegatten des gesetzt werden können jedoch Freibeträge, die nach 
Kollegiaten ......... ... 5 400,— DM, $ 33a Abs.1 und 2 EStG für studierende Kinder ge- 
»' für jedes unversorgte Kind des Un- währt werden. Sonstige Freibeträge des EStG sind 
terhaltspflichtigen bzw. des Ehegat- nicht abzusetzen. 
ten des Kollegiaten, nicht eingerech- E: Heranziehung: des Vermögens 
net die Kinder, die an den wissen- . 
schaftlichen Hochschulen sowie an des Antragstellers und seiner Unterhaltsverpflichteten 
denjenigen sonstigen Hochschulen 19. Das Vermögen ist zur Deckung des Förderungsmeß- 
und Schulen studieren, an denen eine betrages insoweit heranzuziehen, als seine Verwertung 
en DE er N Rode (Veräußerung, Belastung, Verbrauch) zumutbar ist. 
unge: 5] efer 
entabrechende N Förderung N Yinwerührt 20. Das verwertbare Vermögen ist anteilmäßig auf die 
ist ‚i. 2 640,— DM. Gesamtzeit der Ausbildung anzurechnen; es ist ferner 
- nn . © X die Zahl der Kinder zu. berücksichtigen, für deren Aus- 
* Der die Freigrenze übersteigende Teil des Netto- bildung der Unterhaltsverpflichtete zu sorgen hat. 
einkommens ist zu 50 v.H. als zumutbare KEigen- Z " N 
leistung des Unterhaltspflichtigen zu gleichen Teilen 21. Nicht zumutbar ist die Verwertung: 
auf den Förderungsbetrag seiner Kinder anzurechnen, a) eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zur 
die an wissenschaftlichen Hochschulen oder an son- Schaffung einer wirtschaftlichen Existenz oder zur
	        
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