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Volume 28. November 1967

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

01/1967 
Seite 182 | 
Nr. 76-78 
(4) Kann die Leistung eines Studierenden wegen 1. Auf Anregung des Deutschen Koordinierungsrates der 
Nichtteilnahme am Unterricht oder aus - sonstigen Gesellschaften für christlich-jüdische Zusammenarbeit, 
Gründen in einem oder mehreren Fächern nicht beur- 6 Frankfurt (Main), Cronstettenstraße 15, wird im 
teilt werden oder hat der Studierende in den Fällen März’eines jeden Jahres die Woche der. Brüderlichkeit 
des Absatzes 3 die. im letzten Studiensemester gefor- durchgeführt. 
derten Semesterübungen nicht rechtzeitig angefertigt 
oder für die Semesterübungen nicht‘ mindestens die 2. (1) Die Gesellschaft für christlich-jüdische Zusammen- 
Note „ausreichend“ erhalten, so wird der Studierende arbeit Berlin e.V. beabsichtigt eine kontinuierliche 
nicht zum nächsthöheren Studiensemester zugelassen; Einwirkung auf die Menschen aller Konfessionen und 
eine Nachprüfung ist nicht zulässig. Die Zulassungs- aller Lebensalter mit dem Zweck, das Gesetz der Liebe 
konferenz kann in Ausnahmefällen hiervon abweichen. und Duldsamkeit zu pflegen und das Verständnis der 
(5) Die Entscheid über die Zul. ird in d Konfessionen untereinander zu fördern. Dazu will sie 
Fäll ze de SCHEN in ef die ve a NEO Ah sat re durch Vorträge, durch das Propagieren von Filmen, 
& De u N et em N SELL IST a Ne Gr 4 des es Theaterstücken, Rundfunksendungen mit Humanitäts- 
HECHZUPFÜFGI 487, „SUSSCSCLZL: SINE AU Tune COS Air tendenz dem Gedanken der Duldsamkeit dienen. 
gebnisses der Nachprüfung die Voraussetzungen des 
Absatzes 2 erfüllt, so ist der Studierende. sodann zum (2) Während. der Woche der Brüderlichkeit führt die 
nächsthöheren Studiensemester zugelassen, andernfalls Gesellschaft eigene Veranstaltungen durch. Außerdem 
ist er hierzu nicht zugelassen. versendet sie als Anregung für die Durchführung von 
: zn . Unterrichts- und Feierstunden ‚Programmvorschläge 
(6) Zu dem auf die Vorprüfung folgenden Studien- sowie Literaturhinweise an die Schulen. 
semester wird nur zugelassen, wer hinsichtlich. der 
A des Ab- 3, (1) Das. von der Gesellschaft den Schulen zur Woche 
A che seht % U de hr EEE findet in diesen der Brüderlichkeit zugehende Unterrichtsmaterial ist 
dier de en Si E } En NIS mefällen kann ein Stu- in die politisch-historische Sammlung oder in die 
ijerender abweichend. von bsatz 2 Buchst. c auch Lehrerbücherei aufzunehmen. 
dann zugelassen werden, wenn seine Leistungen. in 
zwei weiterführenden Fächern mit „mangelhaft‘“ be- (2) Die Einladungen zu den Veranstaltungen der Ge- 
wertet worden sind. Voraussetzung für die Zulassung sellschaft sind am Schwarzen Brett jeder Schule aus- 
zu dem auf die Vorprüfung folgenden Studiensemester zuhängen, außerdem sind die Schüler auf die Ver- 
ist ferner das Bestehen der Vorprüfung anstaltungen hinzuweisen. 
Ya N Referenten für Vorträge in den Schulen werden von 
2. 87 Abs. 1 erhält folgende Fassung: der Gesellschaft für christlich-jüdische Zusammen- 
RM arbeit Berlin e. V., 1 Berlin 31 (Wilmersdorf), Lauben- 
es heimer Straße 19, Tel.: 836683 — (8216683), ver- 
Nachprüfung mittelt 
1) Die Nachprüfung findet zu Beginn des nächsten 
SE Statt Auf Antrag Bas Studierenden 5°: Die Verwaltungsvorschriften betreffend ‚Gesellschaft 
kann sie bis zum Ende des nächsten Studiensemesters für christlich-jüdische Zusammenarbeit und Woche der 
verschoben werden. In diesem Fall wird der Studierende Brüderlichkeit‘“ vom 5. Februar 1962 (Dbl. III Nr. 24 — 
für das nächste Studiensemester beurlaubt. Der Stu- Schulrecht III G III S.315) werden hierdurch ersetzt. 
dierende kann während der Beurlaubung an einzelnen 
Unterrichtsveranstaltungen teilnehmen. Hat er in Evers 
dem Fach, in dem er nachzuprüfen ist, regelmäßig am 
Unterricht teilgenommen, so ist ihm auf Antrag eine —— — 
Semesterschlußnote zu erteilen. Diese tritt an die 
Stelle der früher in diesem Fach erteilten Semester- 
schlußnote. Wird die Leistung des Studierenden dabei 
mit mindestens „ausreichend‘‘ bewertet, so ist eine II-78 Schul HI cA 1 31.10 1967 
Nachprüfung nicht erforderlich. Wird sie nicht mit n Fernruf: 30 20 01 — (987) 367 zn 
mindestens „ausreichend‘‘ bewertet, so ist eine Nach- ABI. S. 1323 
prüfung nur mit Zustimmung des Direktors zulässig Ay qas Friedrich-Fröbel-Haus © 
die Bezirksämter 
EZ: nachrichtlich 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. November ® . « x 
1967 in Kraft. an den Senator für Arbeit, Gesundheit und Soziales 
Evers Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Richtlinien 
für die Einrichtung von Sonderlehrgängen 
zur Ausbildung von Kinderpflegerinnen 
Schul HcA 1 - ; als Kindergärtnerin und Hortnerin 
11-77 | Fernruf: 30 20 01 — (987) 367 [5.10 1967] 
U = Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt: 
An alle Schulen I. 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken Nummer 4g der Richtlinien für die Einrichtung von 
die Bezirksämter Sonderlehrgängen zur Ausbildung von Kinderpflegerinnen 
als Kindergärtnerin und Hortnerin vom 19. Mai 1967 (Dbl. 
Rundschreiben III Nr.61 — ABI. S. 917) erhält nachstehende Neufassung: 
über die Durchführung „g) Nachweis eines einwandfreien Gesundheitszustandes‘‘ 
der Woche der Brüderlichkeit I. 
in den Schulen Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. November 
1967 in Kraft. 
Zur Durchführung der alljährlich stattfindenden „Woche 
der Brüderlichkeit“ in den Schulen gebe ich folgende Hin- In Vertretung 
weise; Dr. Eiselt 
x
	        
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