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Volume 28. November 1967

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

1111/1967 
Seite 181 
Nr. 75-76 
Anlage 3 
2. Oberschule 
(Berufsfachschule für technische Zeichnerinnen und Berufsschule für Maschinenschlosser) 
Berlin, Bezirk Wedding 
Abgangszeugnis 
geboren aM ass WE N EN) ARE EN 
hat die Berufsfachschule für technische Zeichnerinnen in der Zeit 
VON SEHE Lie DS iisrigrrierirersennen He ern DESUCHE: 
Gemeinschaftskunde (Politik) 100 REE ee Normenkunde .. RER 
Technisches Zeichnen: Fachrechnen und Techn. Physik ........0 0 dee 
Fachzeichnen ......0.0.0.0000000 00ER Here Fertigungslehre ....... He CE 
mm . im a Werkstattarbeit ..... EN 
TojektiONSZEICHHEN +0 wre RE ARE A ea be g 
7 ® 
PerspektivZeichnen 40.00.0110 0004 ik GE Vervielfältigungs- und Drucktechnik ..... dee 
Geometrisches Zeichnen 0 a Kurzschrift kur HERR ER 
Schaltzeichnen/Rohrleitungspläne ... ee Maschinenschreiben 0.0420 CELL EG) BE 
Pausen ..0..00000000 00ER KK K KR Hr Allgem. Schriftverkehr 1...0.0.00040 0000: HERE 
Techn: SCH u Lin RS EA 
Bemerkungen: 
Berlin, QeR Geis LO 
EEE Era nnE REGEN Dahlia Dienstsiegel EEE U RE 
Beurteilung der Leistungen: sehr gut = 1, gut = 2, befriedigend = 3, ausreichend = 4, mangelhaft = 5, ungenügend = 6 
Schul II 8621 — Abgangszeugnis der Berufsfachschule für techn. Zeichnerinnen — III, 02. OBF/OB 
Schul III a — 2502/30 20 n 1 6 Fach wird jeweils von dem Dozenten festgesetzt, der 
11-76 Fernruf: 30 20 01— (987) 435 „10.1967 | den Studierenden in dem betreffenden Fach zuletzt 
ABl. S. 1311 unterrichtet hat. 
. . . (2) Ein Studierender wird nur dann zum nächst- 
An die Staatlichen Ingenieurakademien im Lande Berlin höheren Studiensemester zugelassen, wenn seine Lei- 
stungen 
Verwaltungsvorschriften a) in keinem Fach mit „ungenügend“, 
Zur Änderung der Ordnung des Studiums b) in keinem abschließenden Fach mit „mangelhaft‘, 
an den Staatlichen Ingenieurschulen ©) N EORNESILSTLN a m weiterführenden Fach mit 
im Lande Berlin (Studienordnung) d) in keinem Fach, in dem seine Leistungen im vor- 
N A angegangenen Studiensemester mit ‚„mangelhaft‘‘ 
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin bewertet worden waren, mit „mangelhaft“ 
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. 5.1485) & ) 
Wird Bestimmt; bewertet worden sind. 
(3) Hat ein Studierender in nicht mehr als zwei ab- 
1. schließenden oder weiterführenden Fächern die Note 
Die Ordnung des Studiums an den Staatlichen Ingenieur- „mangelhaft‘“ erhalten und liegen die in Absatz 2 
schulen im Lande Berlin (Studienordnung) vom 7. Februar Buchst. a und d genannten, eine Zulassung aus- 
1966 (Dbl. III Nr. 21 — ABl. S. 217) wird wie folgt geändert: schließenden Gründe nicht vor, so hat sich der Stu- 
N dierende einer Nachprüfung zu unterziehen. In Aus- 
L. $ 6 erhält folgende Fassung: nahmefällen kann die Semesterkonferenz die Nach- 
86 prüfung auch dann beschließen, wenn der Studierende 
Nas e in nicht mehr als drei abschließenden oder weiter- 
Voraussetzungen für die Zulassung führenden Fächern die Note „mangelhaft‘“ erhalten 
(1) Die Entscheidungen der Zulassungskonferenz er- hat oder wenn in einem Fach die in Absatz 2 Buchst. a 
folgen auf Grund der Semesterleistungen des Studie- und d genannten, eine Zulassung ausschließenden 
renden. Die Note für die Semesterleistung in einem Gründe vorliegen.
	        
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