1111/1967
Seite 181
Nr. 75-76
Anlage 3
2. Oberschule
(Berufsfachschule für technische Zeichnerinnen und Berufsschule für Maschinenschlosser)
Berlin, Bezirk Wedding
Abgangszeugnis
geboren aM ass WE N EN) ARE EN
hat die Berufsfachschule für technische Zeichnerinnen in der Zeit
VON SEHE Lie DS iisrigrrierirersennen He ern DESUCHE:
Gemeinschaftskunde (Politik) 100 REE ee Normenkunde .. RER
Technisches Zeichnen: Fachrechnen und Techn. Physik ........0 0 dee
Fachzeichnen ......0.0.0.0000000 00ER Here Fertigungslehre ....... He CE
mm . im a Werkstattarbeit ..... EN
TojektiONSZEICHHEN +0 wre RE ARE A ea be g
7 ®
PerspektivZeichnen 40.00.0110 0004 ik GE Vervielfältigungs- und Drucktechnik ..... dee
Geometrisches Zeichnen 0 a Kurzschrift kur HERR ER
Schaltzeichnen/Rohrleitungspläne ... ee Maschinenschreiben 0.0420 CELL EG) BE
Pausen ..0..00000000 00ER KK K KR Hr Allgem. Schriftverkehr 1...0.0.00040 0000: HERE
Techn: SCH u Lin RS EA
Bemerkungen:
Berlin, QeR Geis LO
EEE Era nnE REGEN Dahlia Dienstsiegel EEE U RE
Beurteilung der Leistungen: sehr gut = 1, gut = 2, befriedigend = 3, ausreichend = 4, mangelhaft = 5, ungenügend = 6
Schul II 8621 — Abgangszeugnis der Berufsfachschule für techn. Zeichnerinnen — III, 02. OBF/OB
Schul III a — 2502/30 20 n 1 6 Fach wird jeweils von dem Dozenten festgesetzt, der
11-76 Fernruf: 30 20 01— (987) 435 „10.1967 | den Studierenden in dem betreffenden Fach zuletzt
ABl. S. 1311 unterrichtet hat.
. . . (2) Ein Studierender wird nur dann zum nächst-
An die Staatlichen Ingenieurakademien im Lande Berlin höheren Studiensemester zugelassen, wenn seine Lei-
stungen
Verwaltungsvorschriften a) in keinem Fach mit „ungenügend“,
Zur Änderung der Ordnung des Studiums b) in keinem abschließenden Fach mit „mangelhaft‘,
an den Staatlichen Ingenieurschulen ©) N EORNESILSTLN a m weiterführenden Fach mit
im Lande Berlin (Studienordnung) d) in keinem Fach, in dem seine Leistungen im vor-
N A angegangenen Studiensemester mit ‚„mangelhaft‘‘
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin bewertet worden waren, mit „mangelhaft“
in der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. 5.1485) & )
Wird Bestimmt; bewertet worden sind.
(3) Hat ein Studierender in nicht mehr als zwei ab-
1. schließenden oder weiterführenden Fächern die Note
Die Ordnung des Studiums an den Staatlichen Ingenieur- „mangelhaft‘“ erhalten und liegen die in Absatz 2
schulen im Lande Berlin (Studienordnung) vom 7. Februar Buchst. a und d genannten, eine Zulassung aus-
1966 (Dbl. III Nr. 21 — ABl. S. 217) wird wie folgt geändert: schließenden Gründe nicht vor, so hat sich der Stu-
N dierende einer Nachprüfung zu unterziehen. In Aus-
L. $ 6 erhält folgende Fassung: nahmefällen kann die Semesterkonferenz die Nach-
86 prüfung auch dann beschließen, wenn der Studierende
Nas e in nicht mehr als drei abschließenden oder weiter-
Voraussetzungen für die Zulassung führenden Fächern die Note „mangelhaft‘“ erhalten
(1) Die Entscheidungen der Zulassungskonferenz er- hat oder wenn in einem Fach die in Absatz 2 Buchst. a
folgen auf Grund der Semesterleistungen des Studie- und d genannten, eine Zulassung ausschließenden
renden. Die Note für die Semesterleistung in einem Gründe vorliegen.