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Volume 11. September 1967

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

1/1967 
Seite 162 
Nr. 68-69 
Anlage 3 “_n1-69_] Schul I1bOH/HcA1 V 
der Allgemeinen Anweisung u Wernelnls 30 2008 Z0ETTST N 
für Dozentenhonorare | ABl. S. 1159 
der Volkshochschulen Berlins An die Hauptschulen 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
Sonderh die Bezirksämter 
onderhonorare 
* Verträge mit Dozenten zu den in Abschnitt I, Ziffer 3 Ausführungsvorschriften 
der Allgemeinen Anweisung für Dozentenhonorare der : 
Volkshochschulen Berlins vorgesehenen _Sonder- betreffend Abschlußzeugnisse 
honoraren dürfen nur geschlossen werden, wenn vom und Zusatzbescheinigungen 
Dozenten über das übliche Maß der Anforderungen ss is 
hinausgehende Leistungen in Fachgebieten verlangt für Schüler der 10. Klasse der Hauptschule 
SEE NE die Erwachsenenbildung besonders Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes’ für Berlin 
) in. der Fassung vom 13. September 1966 (GVBl. S. 1485) 
Ein Honorar von 40,— DM je Doppelstunde (90 Minuten) - SchulG — wird zur Ausführung der 88 21b Abs.2 Satz2, 
für Kurse der Gruppe „Wissenschaft und Kunst“ 23 Abs. 3 SchulG bestimmt: 
(Gruppe III) kann, wenn diese den Unterrichtsveran- | wer nach Beendigung seiner Vollzeitschulpflicht frei- 
staltungen wissenschaftlicher Hochschulen entsprechen, willig eine 10. Klasse der Hauptschule mit Erfolg be- 
in folgenden Fällen gezahlt werden: sucht hat, erhält ein Abschlußzeugnis. Die mit diesem 
a) Für A U Dar N De EEE DE BEN LE WISS On aha 
von mindestens oppelstunden je Trimester in eine dem erfolgreichen schlu er Realschule 
Philosophie, Geschichte, Politik, Nationalökonomie gleichwertige Schulbildung anerkannt werden, wenn 
und Soziologie, die in Form der Arbeitsgemein- auf Grund eines Überprüfungsverfahrens festgestellt 
schaft mit Verwendung von Literatur (bes. Buch- wird, daß der Bildungsstand des Schülers dem eines 
studienkreise) oder sonstigem Fachmaterial durch- Absolventen der Realschule entspricht. 
geführt werden; n 2. Die Klassenkonferenz äußert sich in der der Ertei- 
a Ne een U On GE 10 Doppel- lung des Abschlußzeugnisses vorausgehenden Sitzung, 
Stunden oder ein volles Trimester umfassende Kurse die unter Vorsitz des Schulleiters durchzuführen ist, 
der Gruppe III, soweit der Dozent auf Vor- in einem Gutachten (siehe Anlagen 1 und 2) über die 
schlag der Volkshochschule ein schwie- Persönlichkeit, den Bildungswillen, die Fähigkeiten und 
Da ra Sen „dessen En NE eine das Arbeits- und Sozialverhalten derjenigen Schüler, 
esondere fachliche oder pädagogische Leistung und die in ihren Leistungen eindeutig über dem Durch- 
größere Vorbereitungsarbeiten erfordert. schnitt stehen. 
Ein Honorar von 30,— DM je Doppelstunde (90 Mi- 3. Das Gutachten der Klassenkonferenz ist dem Senator 
nuten) für Kurse und Musiziergemeinschaften der für Schulwesen zuzuleiten. Dem Gutachten sind beizu- 
Oberstufe (Gruppe III) kann den an den Volksmusik- fügen: 
schulen tätigen Dozenten gezahlt werden: a) der Schülerbogen, 
a) Für Kurse in Musikkunde, soweit die unter Ziff. 2 b) das Zeugnis über die Versetzung in die 10. Klasse, 
Buchst. b genannten Voraussetzungen erfüllt sind; c). das letzte Halbjahreszeugnis 
b) für Chöre, Orchester, Sing- und Spielkreise (Ober- d) die für das Abschlußzeugnis festgelezten DBeurtel- 
stufe), soweit es sich um entwickelte Musizier- Jungen und Endnoten gn BCE 
gemeinschaften handelt, deren Leitung an den Do- 8 n 
zenten besondere Anforderungen fachlicher und A. Der Senator für Schulwesen stellt auf Grund der Zeug- 
pädagogischer Art stellt. nisse des Absolventen und des Gutachtens der Klassen- 
Din 50 OM Wird hlt tür Kurse konferenz fest, ob die Voraussetzungen nach Nummer 1 
ın Honorar von 50,— wird geza ur SE, Satz2 gegeben sind. Dabei sind die Persönlichkeit, 
die sich an wissenschaftlichen Disziplinen orientieren der Bildungswille, die Fähigkeiten — insbesondere das 
(Philosophie, Psychologie, Politik, Nationalökonomie, Denk- und Urteilsvermögen —, das Arbeits- und 
Soziologie, Recht, Geschichte, Naturwissenschaft, Sozialverhalten sowie die Leistungen des Schülers, 
Kunstwissenschaft u. a.), wenn folgende Bedingungen vor allem in Deutsch, Mathematik: und in der Fremd- 
erfüllt sind: sprache, zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen ist ein 
a) Der Kursus muß mindestens 20 Doppelstunden im Kolloquium mit dem Absolventen durchzuführen. 
Lehrjahr umfassen. a a 5. Wird die Gleichwertigkeit festgestellt, so erhält der 
b) Der en Eat Ede a DE ESS cher Schüler eine Zusatzbescheinigung zu seinem Abschluß- 
orm eın Wachgebie . zeugnis (Anlage 3). 
Referate, machen schriftliche Arbeiten und proto- A ES ( Si ge) 7 
kollieren den Verlauf der einzelnen Kursusabende. 6. Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Oktober 
e)Den Hörern wird die Literatur des Gebietes zur 1967 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Juli 1972 
Verfügung gesteilt. außer Kraft. 
d) Der Kursus muß in Verbindung mit einer der Ber- Eve_s 
liner Hochschulen durchgeführt werden. 
2) Der Dozent muß eine abgeschlossene Hochschul- Anlage 1 
bildung haben und mit dem gegenwärtigen Stand 
des Faches vertraut sein. Gutachten 
Die Kurse, für die ein Honorar von 40,—DM je Doppel- gemäß Nummer 2 der Ausführungsvorschriften betreffend 
stunde gezahlt wird, dürfen an jeder Volkshochschule Abschlußzeugnisse und Zusatzbescheinigungen für Schüler 
höchstens 40% aller ein volles Trimester umfassenden der 10. Klasse der Hauptschule 
Kurse der Gruppe „Wissenschaft und Kunst“ - ET 
(Gruppe III) ausmachen. Diese Regelung gilt sinn- Name: Vorname: 
gemäß für Kurse und Musiziergemeinschaften der Geb.-Datum: Geb.-Ort: 
Oberstufe (Gruppe III), die an den Volksmusikschulen Schule: 
durchgeführt werden. EEE 
Bezirk: 
5 In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Senators für 
Schulwesen einzuholen, 1. Geistige Fähigkeiten: 
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