1/1967
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Nr. 53
76. Die. Erstattungsbeträge gemäß Abschnitt VII sind im die Boden- oder Witterungsverhältnisse eine mögliche
Wege der Pauschalerstattung in Höhe der in der Er- Gesundheitsschädigung der Spieler zur Folge haben
läuterung im Haushaltsplan niedergelegten Summe an würden.
den Haushalt des zuständigen Sportamtes ohne beson- : .
dere Kassenanweisung zu überweisen. Berlin, den 18. Juni 1958
Für den Senator für Jugend und Sport
VIEL. gez. Andersson
Schlußbestimmungen Für den Verband Berliner Ballspielvereine e. V.
77. Diese Grundsätze treten mit Wirkung vom 1.Januar gez. Paul Rusch
1967 in Kraft, Nummer 50 jedoch bereits mit Wirkung Dieser Vereinbarung haben sowohl der Sportverband
vom 1. Oktober 1966, Die „Richtlinien für die Überlas- Berlin e.V. als auch die Fachverbände für Handball und
sung und Benutzung von ungedeckten öffentlichen Hockey ihre Zustimmung erteilt.
Sportanlagen Berlins‘ vom 26. April 1960 (Dbl. 11/1960
Nr. 21, Dbl. 111/1960 Nr. 38, Dbl.IV/1960 Nr. 51, ABl.
S. 493) geändert durch Verwaltungsvorschrift vom Anlaee2
7.März 1963 (Dbl. 11/1963 Nr.13, Dbl. 1II1/1963 Nr. 36, 8
Dbl. IV/1963 Nr.23, ABl. 8.444) treten gleichzeitig
außer Kraft: Y Vereinbarung
Entscheidung über die Bespielbarkeit
Diese Grundsätze treten mit Ablauf des 31. Dezember des Spielfeldes im Olympia-Stadion
1976 außer Kraft. im Hinblick auf den Zustand des Platzes
1. Die Entscheidung über die Bespielbarkeit des Spiel-
feldes im Olympia-Stadion unter dem Gesichtspunkt
Anlagel1 einer erheblichen Schädigung dieser Anlage steht
grundsätzlich dem Senator für Jugend und Sport —
Vereinbarung Abteilung IV — zu.
Entscheidung über die Bespielbarkeit „ Im Hinblick auf das öffentliche Interesse an bedeut-
„Öffentlicher Sportanlagen Berlins samen sportlichen Veranstaltungen (z.B. Fußball-
im Hinblick auf den Zustand des Platzes Länderspiele, Fußball-Meisterschaftsspiele der Bun-
; . ; zn . x ia . desliga, überregionale Begegnungen u.ä.) wird die
Die Entscheidung über die Bespielbarkeit öffentlicher Entscheidung über die Bespielbarkeit des Spielfeldes
Sportanlagen Berlins unter dem Gesichtspunkt der durch die Mitglieder einer Kommission gemeinsam ge-
Verhinderung einer erheblichen Schädigung einer An- troffen
lage steht grundsätzlich dem Bezirksamt zu, in dessen z
Verwaltungsbereich sich die Anlage befindet. 3. Diese Kommission besteht aus
Im Hinblick auf das öffentliche Interesse an bedeut- a) Send EEE x NET SS or SürTu-
samen sportlichen Veranstaltungen (z.B. Meister- 8 n pP 5 N x
schaftsspiele der Vertrags- oder Amateurliga, über- b) zwei Vertretern des Verbandes Berliner Ballspiel-
regionale Begegnungen, internationale Veranstaltun- vereine e, V
gen) wird die Entscheidung über die Bespielbarkeit 4 Wird bei einer von dieser Kommission zu treffenden
eines Spielfeldes durch die Mitglieder einer Kom- Entscheidung keine Übereinstimmung erzielt, so ent-
mission gemeinsam getroffen, scheiden die Vertreter des Senators für Jugend und
Diese Kommission besteht aus Sport endgültig über die Bespielbarkeit des Spielfeldes.
x dann : 5 Die Entscheidung über die Bespielbarkeit soll — soweit
a) einem Beauftragten des zuständigen Bezirksamtes möglich — für de in Nr.2 ufserührten Spiele bereits
= Sportamt:—, am Vormittag des Vortages getroffen werden, damit
b) einem Beauftragten des zuständigen Bezirksamtes die auswärtigen Spielpartner von der Unbespielbarkeit
— Gartenbauamt —, des Platzes rechtzeitig unterrichtet werden können.
c) zwei Vertretern des Verbandes Berliner Ballspiel- 6. Der Schiedsrichter kann die Durchführung eines an-
vereine e. V. gesetzten Spieles unabhängig von der Entscheidung
S De A der Kommission verhindern, wenn nach seiner Ansicht
Wird bei einer von der Kommission zu treffenden Ent- die Boden- oder Witterungsverhältnisse eine mögliche
scheidung keine Übereinstimmung erzielt, so entschei- Gesundheitsschädigung der Spieler zur Folge haben
det das für die Sportverwaltung zuständige Bezirks- würden. Diese Entscheidung ist bis spätestens eine
amtsmitglied oder ein von diesem beauftragter Ver- Stunde vor Spielbeginn zu treffen.
treter endgültig über die Bespielbarkeit einer Sport-
anlage. Berlin, den 5. August 1965
Die Entscheidung über die Bespielbarkeit eines Platzes Für den Senator für Jugend und Sport
soll — soweit erforderlich — sonnabends bis 13 Uhr für Im Auftrage
Spiele der Jugend und unteren Mannschaften, an en Horn
Sonntagen bis 12 Uhr mittags für erste Mannschaften ECZ,
der Vertrags- und Amateurliga getroffen werden. Für den Verband Berliner Ballspielvereine e. V.
Der Schiedsrichter kann die Durchführung eines an- gez. R. Genthe
gesetzten Spieles unabhängig von der Entscheidung i.a. D. Verbandsvorstandes
der Kommission verhindern, wenn nach seiner Ansicht (Siegel)
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