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Volume 21. Juli 1967

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

1/1967 
Seite 122 
Nr. 47 
didaktischen. und methodischen Gestaltung der Oberstufe ! 11, Chemie ist in mindestens zwei — unmittelbar aufein- 
der Gymnasien im Sinne der Saarbrücker Rahmenverein- anderfolgenden — der Klassen 9, 10 und 11 Pflichtfach.*) 
ba N Ua LE die Se N aut an der TDIltuS- 12. Werken und Nadelarbeit können in einigen Klassen 
Pemibe er 1961.  PStutt a Arter Kmpfenhan . N NHICE 20: Sep- zum Pflichtunterricht gehören. Ob als Bestandteil ande- 
5 P 8 ) rer Fächer oder als selbständige Fächer, bleibt der Ent- 
In diesen Empfehlungen heißt es: scheidung der einzelnen ‘Länder überlassen. 
„Das Gymnasium gibt die allgemeine Grundbildung für 13 Für das Fach Religionslehre sind die in den einzelnen 
wissenschaftliche Studien. Damit werden auch die Vor- Ländern geltenden Bestimmungen maßgebend. 
aussetzungen für die Ausbildung in anderen Berufen 
mit erhöhten geistigen Anforderungen geschaffen. Der B. Stundenzahlen 
Unterricht des Gymnasiums ist zwar auf allen Stufen i A 
von dieser Aufgabe bestimmt, aber die Oberstufe ist 1. Der Pflichtunterricht soll 
ihr in besonderem Maße zugeordnet.‘ in den Klassen 5 und 6 30 Wochenstunden, 
In Ergänzung der Saarbrücker Rahmenvereinbarung und in den Klassen 7 und 8 32 Wochenstunden, 
der Stuttgarter Empfehlungen gibt die Ständige Konferenz in den Klassen 9 bis 11 34 Wochenstunden 
der Kultusminister nunmehr Richtlinien und Empfehlungen nicht überschreiten. 
zur Gestaltung des Unterrichts in den Klassen 5 bis 11 der | : 
Gymnasien (und zwar der Normalform im Sinne von 811 ? Wenn in den „Stundentafeln einzelner Klassen aus- 
[2] und 8 13 der Neufassung des Abkommens zwischen den nahmsweise Fächer mit nur einer Wochenstunde er- 
Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem scheinen, so soll der Unterricht in diesen Fächern als 
Gebiet des Schulwesens vom 28. Oktober 1964) bekannt; sie Epochen- oder als Blockunterricht erteilt werden. 
gelten bei den in Klasse 7 beginnenden Normalformen eben- 
falls sinngemäß für die Klassen 5 bis 6 der voraufgegange- :C. Besondere Form 
nen Stufe des Schulwesens. der Organisation des Unterrichts 
Diese Richtlinien und Empfehlungen dienen dem Zweck, 1. Die Klassen 5 und 6 bilden eine pädagogische Einheit. 
die Bildungsarbeit aller Klassen des Gymnasiums aufein- Auf ein Verfahren der Versetzung von Klasse 5 nach 
ander abzustimmen und. die besonderen Voraussetzungen Klasse 6 kann verzichtet werden; die Wiederholung der 
und Aufgaben aufzuzeigen, die für die Arbeit in den Klas- Klasse 5 soll nur in Ausnahmefällen veranlaßt werden. 
sen 5 bis 11 der Gymnasien bestimmend sein sollen. ? Nach Möglichkeit sollen — zunächst in den Anfangs- 
klassen. — besondere pädagogische Maßnahmen (z.B. 
N Einrichtung von Förderkursen) getroffen werden für 
Erster Teil Schüler, die für den Besuch eines Gymnasiums geeignet 
x A . um erscheinen, aber Schwierigkeiten zu überwinden haben, 
Richtlinien del Chen Gestaltung die sich aus der Entwicklung des Schülers oder aus 
ST ZUASSCH DIS seiner Umwelt ergeben. 
A. Die Fächer der Klassen 5 bis 11 3 Neben dem Unterricht in den Pflichtfächern können in 
- < 1 ; Ubrnı t e 
Die Fächer Deutsch, Mathematik, Musik, Kunst und N KmReN SM BeTICHCE Erden Tnterrichtsveranstal 
Leibesübungen sind in jeder der Klassen 5 bis 11 x l x z R N 
Pflichtfächer. Die Teilnahme hieran steht den Schülern frei; eine Ver- 
e pflichtung darf nicht ausgesprochen werden. Dies gilt 
Der Unterricht in der ersten Fremdsprache. — in der nicht für Schulversuche. 
Regel Englisch oder Latein — beginnt in Klasse 5. Diese 
Fremdsprache ist in jeder der Klassen 5 bis 10 Pflicht- 
fach. Zweiter Teil 
In Klasse 7 beginnt der Unterricht in einer zweiten 
Fremdsprache. Diese ist Pflichtfach in jeder der Klas- Emp FOR Tr RER Und Methodik 
sen 7 bis 10. 
In Klasse 11 ist in jedem Fall entweder die erste oder A, Die Klassen 5 und 6 
die zweite Fremdsprache Pflichtfach. Auch. beide 
Fremdsprachen können in Klasse 11 Pflichtfächer sein. Il. Aufgaben 
Ab Klasse 9 kann eine dritte Fremdsprache — als 1. Die Klassen 5 und 6 des Gymnasiums bilden eine Stufe, 
Wahl — oder als Pflichtfach — gelehrt werden. die wie jede andere ihren Eigenwert hat. Dieser muß 
S © EEE . zur Geltung kommen. Das Gymnasium ist daher wie 
Geschichte wird in jeder der Klassen T bis 11 als alle anderen Schulformen verpflichtet, der Eigenart des 
Pflichtfach gelehrt. In der Klasse 6 beschränkt sich die Kindes Rechnung zu tragen und es zur Auseinander- 
geschichtliche Unterweisung in der Regel auf Heimat- setzung mit Aufgaben und Inhalten zu führen, die für 
geschichte und Geschichtserzählungen. seine Welt bedeutsam sind. 
Erdkunde wird in jeder der Klassen 5 bis 11 als Pflicht- 92 Das schließt nicht aus, daß Zielsetzung, Gegenstände 
fach gelehrt. und Arbeitsweise des Unterrichts in dieser Stufe auch 
In den Ländern, in denen es für die Behandlung sozial- schon von den Aufgaben der späteren Stufen des 
kundlicher Sachverhalte in den Klassen 5 bis 11 oder in Gymnasiums mitbestimmt werden. Dies ist jedoch päda- 
einem Teil dieser Klassen ein selbständiges Unterrichts- gogisch nur zu verantworten, wenn es in einer der 
fach gibt, kann der Erdkundeunterricht — höchstens Altersstufe angemessenen Weise und in solcher Ab- 
zweimal —- für ein Jahr unterbrochen werden. gewogenheit geschieht, daß dem Schüler die Möglich- 
. Wa } keit bleibt, einen anderen. Bildungsweg zu wählen. 
In den Ländern, in denen es für die Behandlung sozial- nn ; 84 r 2 
kundlicher Sachverhalte in den Klassen 6 bis 11 kein wenn dieser seiner Befähigung mehr entspricht. 
selbständiges Fach gibt, ist Sozialkunde ein maßgeb- 3 In den Klassen 5 und 6 muß ein Ordnungs- und 
liches Unterrichtsprinzip in anderen Fächern, vor allem Arbeitsstil entwickelt werden, der den sachlichen An- 
in Geschichte und Erdkunde. forderungen genügt und nach Möglichkeit die Indivi- 
}. Biologie ist in mindestens 6 der Klassen 5 bis 11, auf rn nen VOTE AUF Ole Anleitung 
jeden Fall in Klasse -10; Pflichtfach: zum- selbständigen Arbeiten zu legen. Bei-dieser Auf- 
L0. Physik ist in jeder der Klassen 8 bis 11 Pflichtfach.*) gabe soll sich die Schule um eine enge Zusammenarbeit 
I. _ mit den Eltern bemühen. 
‘) In Bayern wird. der Unterricht in. Physik und Chemie in dem ) ü ; Sat: 8 
hier N VOTSCSEHENEN Umfang dureh: ergänzenden Unterricht in den 4 Von großer Bedeutung für die geistige Entwicklung 
Klassen 12 und 13 gewährleistet: des Kindes und für das Zusammenleben in der Schule
	        
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