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der Prüfung gebildet. Das Ergebnis der Prüfung wird,
sofern diese aus mehr als einem Prüfungsteil bestand,
aus dem. arithmetischen Mittel dieser Teile gebildet. Er-
geben sich außer der ersten Dezimalstelle weitere Dezimal-
stellen, so bleiben diese unberücksichtigt.
(2) Die sich hiernach ergebende Endnote ist wie folgt zu
runden:
0,6—1,5 = sehr gut
1,6—2,55 = güt
2,6—83,5 = befriedigend
3,6—4,5 = ausreichend
4,6—-5,5 = mangelhaft
5,6—6,5 = ungenügend
Wird die gerundete Endnote unter Berücksichtigung der
besonderen Lage des Einzelfalls der Leistung des Prüflings
nicht gerecht, so kann der Prüfungsausschuß bei der
Rundung der Endnote abweichend von Satz 1 verfahren.
Die Gründe für die Abweichung sind in der Niederschrift
über die abschließende Sitzung des Prüfungsausschusses
oder in der Notenliste zu vermerken. :
(3) Ist in einem Prüfungsfach weder schriftlich noch
praktisch noch mündlich geprüft worden, so gilt die Vor-
beurteilung als Endnote. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
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Nichtbestehen der Prüfung
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Prüfling in
einem oder mehreren Prüfungsfächern die Endnote „Mman-
gelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat oder zur Prüfung
nicht erschienen ist oder die Prüfung abgebrochen hat,
ohne daß die Voraussetzungen für ein Nachholen oder
Fortsetzen der Prüfung gemäß $ 31 vorliegen.
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Gesamtbeurteilung
(1) Die Gesamtbeurteilung für die bestandene Prüfung
ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der in der Vor-
prüfung und der Abschlußprüfung in den einzelnen Prü-
fungsfächern erzielten ungerundeten Endnoten. $ 25 Abs.1
Satz 3 gilt entsprechend. Die Gesamtbeurteilung lautet:
bei einem Mittel von 0,6—1,5 „mit Auszeichnung
bestanden‘‘,
bei einem Mittel von 1,6—2,5 „gut bestanden“,
bei einem Mittel von 2,6—3,5 „befriedigend
bestanden‘,
bei einem Mittel von 3,6—4,5 „bestanden“.
(2) Wird die sich aus Absatz 1 ergebende Gesamt-
beurteilung nach dem von dem Prüfling gewonnenen Ge-
samteindruck unter Berücksichtigung der besonderen Lage
des Einzelfalles der Leistung des Prüflings nicht gerecht,
So kann der Prüfungsausschuß die Gesamtbeurteilung ab-
weichend von Absatz 1 festsetzen. Die Gründe für die Ab-
weichung sind in der Niederschrift über die abschließende
Sitzung des Prüfungsausschusses oder in der Notenliste zu
vermerken.
(3) Die Gesamtbeurteilung für die nicht bestandene
Prüfung (8 26) lautet „nicht bestanden“.
(4) Die Gesamtbeurteilung ist den Prüflingen nach der
abschließenden Sitzung des Prüfungsausschusses mitzu-
teilen.
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Zeugnisse
(1) Über die bestandene Abschlußprüfung wird ein
Abschlußzeugnis gemäß der Anlage 3 ausgestellt. Darin
sind die Prüfungsfächer der Vorprüfung und der Abschluß-
prüfung, die in diesen Fächern erzielten gerundeten End-
noten sowie die Gesamtbeurteilung anzugeben. Aus dem
Abschlußzeugnis muß hervorgehen, welche Prüfungsfächer
bereits in der Vorprüfung abgeschlossen worden sind. Mit
dem Abschlußzeugnis erwirbt der Prüfling das Recht, je
hach der Fachrichtung oder Abteilung die Bezeichnung
„Staatlich geprüfter Augenoptiker“, „Staatlich geprüfter
Fototechniker‘“, „Staatlich geprüfter technischer Foto-
kaufmann“ oder „Staatlich geprüfter Filmtechniker“ zu
führen. Das Abschlußzeugnis ist von dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses und dem Direktor der Fachschule
zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Senators für
Schulwesen und dem Siegel der Fachschule zu versehen.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält der Prüf-
ling auf Antrag ein vom Direktor der Fachschule zu
unterzeichnendes Zeugnis mit den in der Prüfung erzielten
zerundeten Endnoten. Es muß einen Vermerk über das
Nichtbestehen der Prüfung enthalten.
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Verfahren bei nachträglich festgestellter Täuschung
Ergibt sich erst nach Beendigung der Prüfung, daß sich
der Prüfling unerlaubter Hilfsmittel bedient oder einer
Täuschung schuldig gemacht hat, so kann vom Senator für
Schulwesen nach Abschluß der Ermittlungen und Anhörung
des Betroffenen die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt
werden. Dies ist nur innerhalb von fünf Jahren seit dem
letzten Prüfungstag zulässig. Das Abschlußzeugnis ist in
diesen Fällen einzuziehen.
e) Verfahren bei Nichtbestehen,
begründetem Fernbleiben
und begründetem Abbrechen der Prüfung
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Wiederholung der Prüfung
(1) Hat der Prüfling in nicht mehr als zwei Prüfungs-
fächern die Endnote „mangelhaft“ oder „ungenügend‘
erhalten, so muß er die Prüfung in diesen Prüfungsfächern
im Rahmen der nächsten Abschlußprüfung wiederholen.
(2) Hat der Prüfling in mehr als zwei Prüfungsfächern
die Endnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten, so
muß er das vierte Studiensemester und die gesamte Prü-
fung wiederholen.
(3) Die Wiederholungsprüfungen können in der Regel
nur einmal abgelegt werden. Eine zweite Wiederholung ist
hur in begründeten Ausnahmefällen und nur mit Zustim-
mung des Senators für Schulwesen zulässig.
(4) Ein Prüfling, der die Prüfung gemäß 8 19 Abs.1
wiederholen muß, hat das vierte Studiensemester nur dann
zu wiederholen, wenn seine Vorbeurteilungen in mehr als
einem Prüfungsfach ‚„mangelhaft‘“ oder „ungenügend“
lauten.
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Fortsetzen und Nachholen der Prüfung
Weist ein Prüfling nach, daß er durch zwingende Gründe
verhindert war, an der Prüfung teilzunehmen, oder daß er
infolge zwingender Gründe die Prüfung abbrechen mußte,
so ist ihm Gelegenheit zu geben, diese zum nächstmöglichen
Zeitpunkt unter Anrechnung bereits erledigter Teile der
Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung darüber, ob die
vorgebrachten Gründe als zwingend anzuerkennen sind,
trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, vor dem die
mündliche Prüfung hätte stattfinden müssen, oder, falls
dieser verhindert ist, der Direktor der Fachschule. Bei
Krankheit des Prüflings bedarf es in der Regel der Vorlage
eines amtsärztlichen Attestes. Hinsichtlich der Aufgaben-
stellung .ist entsprechend der Regelung des 8 19 Abs. 2 zu
verfahren; ist dies nicht möglich, so ist 8 18 entsprechend
anzuwenden.
IV. Abschlußprüfung für Nichtstudierende
(Fremdenprüfung‘)
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Meldung und Zulassung
(1) Zur Abschlußprüfung können auch Bewerber zuge-
lassen werden, die nicht an der Fachschule. studiert haben.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Fremden-
orüfung ist, daß der Bewerber
L. den erfolgreichen Abschluß der Oberschule Praktischen
Zweiges oder eine gleichwertige Schulbildung und