Path:
Volume 28. März 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

11/1966 
Seite 94 
Nr. 30 
der Prüfung gebildet. Das Ergebnis der Prüfung wird, 
sofern diese aus mehr als einem Prüfungsteil bestand, 
aus dem. arithmetischen Mittel dieser Teile gebildet. Er- 
geben sich außer der ersten Dezimalstelle weitere Dezimal- 
stellen, so bleiben diese unberücksichtigt. 
(2) Die sich hiernach ergebende Endnote ist wie folgt zu 
runden: 
0,6—1,5 = sehr gut 
1,6—2,55 = güt 
2,6—83,5 = befriedigend 
3,6—4,5 = ausreichend 
4,6—-5,5 = mangelhaft 
5,6—6,5 = ungenügend 
Wird die gerundete Endnote unter Berücksichtigung der 
besonderen Lage des Einzelfalls der Leistung des Prüflings 
nicht gerecht, so kann der Prüfungsausschuß bei der 
Rundung der Endnote abweichend von Satz 1 verfahren. 
Die Gründe für die Abweichung sind in der Niederschrift 
über die abschließende Sitzung des Prüfungsausschusses 
oder in der Notenliste zu vermerken. : 
(3) Ist in einem Prüfungsfach weder schriftlich noch 
praktisch noch mündlich geprüft worden, so gilt die Vor- 
beurteilung als Endnote. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. 
$ 26 
Nichtbestehen der Prüfung 
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Prüfling in 
einem oder mehreren Prüfungsfächern die Endnote „Mman- 
gelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat oder zur Prüfung 
nicht erschienen ist oder die Prüfung abgebrochen hat, 
ohne daß die Voraussetzungen für ein Nachholen oder 
Fortsetzen der Prüfung gemäß $ 31 vorliegen. 
$ 27 
Gesamtbeurteilung 
(1) Die Gesamtbeurteilung für die bestandene Prüfung 
ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der in der Vor- 
prüfung und der Abschlußprüfung in den einzelnen Prü- 
fungsfächern erzielten ungerundeten Endnoten. $ 25 Abs.1 
Satz 3 gilt entsprechend. Die Gesamtbeurteilung lautet: 
bei einem Mittel von 0,6—1,5 „mit Auszeichnung 
bestanden‘‘, 
bei einem Mittel von 1,6—2,5 „gut bestanden“, 
bei einem Mittel von 2,6—3,5 „befriedigend 
bestanden‘, 
bei einem Mittel von 3,6—4,5 „bestanden“. 
(2) Wird die sich aus Absatz 1 ergebende Gesamt- 
beurteilung nach dem von dem Prüfling gewonnenen Ge- 
samteindruck unter Berücksichtigung der besonderen Lage 
des Einzelfalles der Leistung des Prüflings nicht gerecht, 
So kann der Prüfungsausschuß die Gesamtbeurteilung ab- 
weichend von Absatz 1 festsetzen. Die Gründe für die Ab- 
weichung sind in der Niederschrift über die abschließende 
Sitzung des Prüfungsausschusses oder in der Notenliste zu 
vermerken. 
(3) Die Gesamtbeurteilung für die nicht bestandene 
Prüfung (8 26) lautet „nicht bestanden“. 
(4) Die Gesamtbeurteilung ist den Prüflingen nach der 
abschließenden Sitzung des Prüfungsausschusses mitzu- 
teilen. 
$ 28 
Zeugnisse 
(1) Über die bestandene Abschlußprüfung wird ein 
Abschlußzeugnis gemäß der Anlage 3 ausgestellt. Darin 
sind die Prüfungsfächer der Vorprüfung und der Abschluß- 
prüfung, die in diesen Fächern erzielten gerundeten End- 
noten sowie die Gesamtbeurteilung anzugeben. Aus dem 
Abschlußzeugnis muß hervorgehen, welche Prüfungsfächer 
bereits in der Vorprüfung abgeschlossen worden sind. Mit 
dem Abschlußzeugnis erwirbt der Prüfling das Recht, je 
hach der Fachrichtung oder Abteilung die Bezeichnung 
„Staatlich geprüfter Augenoptiker“, „Staatlich geprüfter 
Fototechniker‘“, „Staatlich geprüfter technischer Foto- 
kaufmann“ oder „Staatlich geprüfter Filmtechniker“ zu 
führen. Das Abschlußzeugnis ist von dem Vorsitzenden 
des Prüfungsausschusses und dem Direktor der Fachschule 
zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Senators für 
Schulwesen und dem Siegel der Fachschule zu versehen. 
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält der Prüf- 
ling auf Antrag ein vom Direktor der Fachschule zu 
unterzeichnendes Zeugnis mit den in der Prüfung erzielten 
zerundeten Endnoten. Es muß einen Vermerk über das 
Nichtbestehen der Prüfung enthalten. 
$ 29 
Verfahren bei nachträglich festgestellter Täuschung 
Ergibt sich erst nach Beendigung der Prüfung, daß sich 
der Prüfling unerlaubter Hilfsmittel bedient oder einer 
Täuschung schuldig gemacht hat, so kann vom Senator für 
Schulwesen nach Abschluß der Ermittlungen und Anhörung 
des Betroffenen die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt 
werden. Dies ist nur innerhalb von fünf Jahren seit dem 
letzten Prüfungstag zulässig. Das Abschlußzeugnis ist in 
diesen Fällen einzuziehen. 
e) Verfahren bei Nichtbestehen, 
begründetem Fernbleiben 
und begründetem Abbrechen der Prüfung 
$ 30 
Wiederholung der Prüfung 
(1) Hat der Prüfling in nicht mehr als zwei Prüfungs- 
fächern die Endnote „mangelhaft“ oder „ungenügend‘ 
erhalten, so muß er die Prüfung in diesen Prüfungsfächern 
im Rahmen der nächsten Abschlußprüfung wiederholen. 
(2) Hat der Prüfling in mehr als zwei Prüfungsfächern 
die Endnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten, so 
muß er das vierte Studiensemester und die gesamte Prü- 
fung wiederholen. 
(3) Die Wiederholungsprüfungen können in der Regel 
nur einmal abgelegt werden. Eine zweite Wiederholung ist 
hur in begründeten Ausnahmefällen und nur mit Zustim- 
mung des Senators für Schulwesen zulässig. 
(4) Ein Prüfling, der die Prüfung gemäß 8 19 Abs.1 
wiederholen muß, hat das vierte Studiensemester nur dann 
zu wiederholen, wenn seine Vorbeurteilungen in mehr als 
einem Prüfungsfach ‚„mangelhaft‘“ oder „ungenügend“ 
lauten. 
$ 31 
Fortsetzen und Nachholen der Prüfung 
Weist ein Prüfling nach, daß er durch zwingende Gründe 
verhindert war, an der Prüfung teilzunehmen, oder daß er 
infolge zwingender Gründe die Prüfung abbrechen mußte, 
so ist ihm Gelegenheit zu geben, diese zum nächstmöglichen 
Zeitpunkt unter Anrechnung bereits erledigter Teile der 
Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung darüber, ob die 
vorgebrachten Gründe als zwingend anzuerkennen sind, 
trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, vor dem die 
mündliche Prüfung hätte stattfinden müssen, oder, falls 
dieser verhindert ist, der Direktor der Fachschule. Bei 
Krankheit des Prüflings bedarf es in der Regel der Vorlage 
eines amtsärztlichen Attestes. Hinsichtlich der Aufgaben- 
stellung .ist entsprechend der Regelung des 8 19 Abs. 2 zu 
verfahren; ist dies nicht möglich, so ist 8 18 entsprechend 
anzuwenden. 
IV. Abschlußprüfung für Nichtstudierende 
(Fremdenprüfung‘) 
$ 32 
Meldung und Zulassung 
(1) Zur Abschlußprüfung können auch Bewerber zuge- 
lassen werden, die nicht an der Fachschule. studiert haben. 
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Fremden- 
orüfung ist, daß der Bewerber 
L. den erfolgreichen Abschluß der Oberschule Praktischen 
Zweiges oder eine gleichwertige Schulbildung und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.