H1/1966
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schläge mit Angabe der Bearbeitungszeiten und der zuläs-
sigen Hilfsmittel vor. Diese Vorschläge sind dem Senator
für Schulwesen zuzuleiten. Der Senator für Schulwesen
wählt die in der Prüfung zu stellende Aufgabe aus und gibt
sie verschlossen an den Direktor der Fachschule zurück.
Der Umschlag mit der Prüfungsaufgabe darf erst unmittel-
bar vor Beginn der jeweiligen Arbeit im Prüfungsraum in
Anwesenheit der Prüflinge geöffnet werden.
(2) Für jede praktische Prüfungsarbeit legt der Dozent,
der. den Prüfling in dem zu prüfenden Fach zuletzt unter-
richtet hat, dem Direktor der Fachschule unter Angabe der
Bearbeitungszeit und der zulässigen Hilfsmittel Aufgaben-
vorschläge in der von diesem bestimmten Anzahl vor.
Daraus wählt der Direktor so viele Aufgaben aus, daß in
der Regel sämtliche Prüflinge gesonderte Prüfungsauf-
zaben zu bearbeiten haben. Die ausgewählte Prüfungs-
aufgabe darf den Prüflingen erst unmittelbar vor Beginn
der jeweiligen Klausurarbeit im Prüfungsraum bekannt-
gegeben werden.
(3) Der Direktor und die Dozenten, die die Aufgaben
für die Prüfung vorgeschlagen haben, sind zur Geheim-
naltung der Vorschläge verpflichtet. Sofern nicht besondere
Sründe entgegenstehen, besteht diese Geheimhaltungs-
oflicht auch. gegenüber den sonstigen an der Prüfung
veteiligten Dozenten. Ob besondere Gründe die Bekannt-
yabe an einen weiteren Dozenten rechtfertigen, entscheidet
der Direktor der Fachschule. Die nicht ausgewählten Vor-
schläge dürfen auch nach Beginn der Prüfung nicht be-
kanntgegeben werden.
(4) Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben ist so
zu bemessen, daß auch ein durchschnittlich befähigter Prüf-
ling die Aufgaben bewältigen kann; gleichzeitig müssen die
Aufgaben jedoch Gelegenheit geben, überdurchschnittliche
Kenntnisse und Fähigkeiten zu beweisen.
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Täuschung
(1) Die schriftliche und die praktische Prüfung findet
unter Aufsicht eines Dozenten statt. Macht sich ein Prüf-
ling während der Prüfung der Benutzung unerlaubter Hilfs-
mittel oder einer Täuschung oder eines Versuchs solcher
Handlungen verdächtig, so ist er sofort von dem aufsichts-
führenden Dozenten zu hören. Ergibt sich dabei, daß kein
Verstoß vorliegt, so setzt der Prüfling die Prüfung fort,
wobei die Prüfungszeit für ihn um die für die Untersuchung
benötigte Zeit verlängert wird. Bleibt der Verdacht eines
Verstoßes bestehen, so ist in gleicher Weise zu verfahren,
jedoch ist der Prüfling darauf hinzuweisen, daß die end-
gültige Entscheidung dem Direktor der Fachschule vorbe-
halten bleibt. Liegt nach dem Eindruck des Dozenten ein
Verstoß vor, so ist der Prüfling durch den Dozenten vor-
läufig von der Prüfung auszuschließen. Auch in diesem
Fall trifft Cie endgültige Entscheidung der Direktor der
Fachschule. Dieser hat vor seiner Entscheidung den Be-
troffenen zu hören. Ist ein Verstoß nicht nachweisbar, so
darf der Prüfling die Prüfungsarbeit wiederholen. Wird nur
ein geringer Verstoß festgestellt, so kann dem Prüfling die
Wiederholung der Prüfungsarbeit gestattet werden. An-
dernfalls wird der Prüfling von der gesamten Prüfung aus-
geschlossen; die Prüfung gilt dann als nicht bestanden.
(2) Im Falle der Wiederholung der Klausurarbeit ist
dem Prüfling die von dem Senator für Schulwesen nicht
ausgewählte Prüfungsaufgabe zu stellen. Im Falle der
Wiederholung der praktischen Prüfungsarbeit entnimmt der
Direktor der Fachschule die Prüfungsaufgabe den von ihm
nicht ausgewählten Aufgabenvorschlägen. Ist anzunehmen,
daß die nicht bearbeiteten Aufgaben dem Prüfling bekannt-
geworden sind, müssen neue Vorschläge eingereicht wer-
den; $ 18 gilt entsprechend.
(3) Ergibt sich nach der schriftlichen Prüfung oder
nach dem Abschluß eines Teils dieser Prüfung, daß sich
ein Prüfling eines Verstoßes schuldig gemacht hat, so sind
Absatz 1 Satz 9 und 10 sowie Absatz 2 entsprechend an-
zuwenden.
(4) Die Prüflinge sind bei Beginn der ersten Prüfungs-
arbeit auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 ein-
gehend hinzuweisen. Dies ist in der Niederschrift über die
erste Prüfungsarbeit zu vermerken.
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Beurteilung der Prüfungsarbeiten
(1) Die Prüfungsarbeiten werden in der Regel durch die
Dozenten, die die Aufgaben gestellt haben, korrigiert und
beurteilt. Die Urteile müssen eingehend schriftlich begrün-
det werden.
(2) Arbeiten, die mit „mangelhaft‘“ oder „ungenügend“
bewertet worden sind, sind von einem weiteren, vom Direk-
tor der Fachschule zu bestimmenden Dozenten zu beur-
teilen, der nach Möglichkeit Mitglied des Prüfungsaus-
schusses sein soll. Stimmen die beiden Beurteilungen nicht
überein, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsaus-
schusses über die Bewertung der Arbeit.
(3) Nach der Beurteilung durch die zuständigen Dozen-
ten sind die Arbeiten den Mitgliedern des Prüfungsaus-
schusses zugänglich zu machen.
(4) Die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen
Prüfung sind bis zum Beginn der mündlichen Prüfung
geheimzuhalten.
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Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
Dem Prüfling darf frühestens drei Jahre nach dem
letzten Prüfungstag Hinsicht in seine Prüfungsarbeiten
gewährt werden.
c) Mündliche Prüfung
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Fächer der mündlichen Prüfung
(1) Jeder Prüfling kann in jedem Prüfungsfach ($ 16)
mündlich geprüft werden. Der Vorsitzende des Prüfungs-
ausschusses bestimmt, in welchen Prüfungsfächern die
Prüflinge mündlich zu prüfen sind. Die Fächer werden den
Prüflingen drei Tage vor Beginn der Prüfung mitgeteilt.
(2) Eine mündliche Prüfung hat zu erfolgen, wenn sie
zum Zwecke der Beurteilung in einem Prüfungsfach er-
forderlich erscheint. Sie ist insbesondere dann erforderlich,
wenn das Ergebnis der Prüfungsarbeit von der Vor-
beurteilung erheblich abweicht oder wenn entgegen der
Vorbeurteilung oder entgegen dem Ergebnis der Prüfungs-
arbeit die Endnote ‚„mangelhaft‘ oder „ungenügend‘‘“ in
Betracht kommt.
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Verlauf der mündlichen Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling sein
Verständnis für größere Zusammenhänge beweisen. Zu
diesem Zweck ist ihm Gelegenheit zu zusammenhängenden
Darlegungen zu geben.
(2) Die mündliche Prüfung findet vor dem Prüfungs-
ausschuß statt. Sie obliegt in der Regel dem Dozenten, der
den Prüfling in dem betreffenden Fach zuletzt unterrichtet
hat. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie sein
Stellvertreter können unmittelbar in die mündliche Prü-
fung eingreifen. Fragen anderer Mitglieder des Prüfungs-
ausschusses sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschus-
ses in angemessenem Umfang zuzulassen.
(3) Der prüfende Dozent schlägt nach der Prüfung für
die Leistung des Prüflings eine Note vor. Die Entscheidung
über die Note obliegt dem Prüfungsausschuß.
d) Abschluß der Prüfung
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Abschließende Sitzung
Die Endnoten für die Leistungen des Prüflings in den
einzelnen Prüfungsfächern sowie die Gesamtbeurteilung
werden nach Beendigung der mündlichen Prüfung in einer
abschließenden Sitzung des Prüfungsausschusses fest-
gelegt.
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Festsetzung der Endnoten
(1) Die Endnote für jedes Prüfungsfach wird als arith-
metisches Mittel aus der Vorbeurteilung und dem Ergebnis
a