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Volume 28. März 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

H1/1966 
Seite 93 
Nr. 30 
schläge mit Angabe der Bearbeitungszeiten und der zuläs- 
sigen Hilfsmittel vor. Diese Vorschläge sind dem Senator 
für Schulwesen zuzuleiten. Der Senator für Schulwesen 
wählt die in der Prüfung zu stellende Aufgabe aus und gibt 
sie verschlossen an den Direktor der Fachschule zurück. 
Der Umschlag mit der Prüfungsaufgabe darf erst unmittel- 
bar vor Beginn der jeweiligen Arbeit im Prüfungsraum in 
Anwesenheit der Prüflinge geöffnet werden. 
(2) Für jede praktische Prüfungsarbeit legt der Dozent, 
der. den Prüfling in dem zu prüfenden Fach zuletzt unter- 
richtet hat, dem Direktor der Fachschule unter Angabe der 
Bearbeitungszeit und der zulässigen Hilfsmittel Aufgaben- 
vorschläge in der von diesem bestimmten Anzahl vor. 
Daraus wählt der Direktor so viele Aufgaben aus, daß in 
der Regel sämtliche Prüflinge gesonderte Prüfungsauf- 
zaben zu bearbeiten haben. Die ausgewählte Prüfungs- 
aufgabe darf den Prüflingen erst unmittelbar vor Beginn 
der jeweiligen Klausurarbeit im Prüfungsraum bekannt- 
gegeben werden. 
(3) Der Direktor und die Dozenten, die die Aufgaben 
für die Prüfung vorgeschlagen haben, sind zur Geheim- 
naltung der Vorschläge verpflichtet. Sofern nicht besondere 
Sründe entgegenstehen, besteht diese Geheimhaltungs- 
oflicht auch. gegenüber den sonstigen an der Prüfung 
veteiligten Dozenten. Ob besondere Gründe die Bekannt- 
yabe an einen weiteren Dozenten rechtfertigen, entscheidet 
der Direktor der Fachschule. Die nicht ausgewählten Vor- 
schläge dürfen auch nach Beginn der Prüfung nicht be- 
kanntgegeben werden. 
(4) Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben ist so 
zu bemessen, daß auch ein durchschnittlich befähigter Prüf- 
ling die Aufgaben bewältigen kann; gleichzeitig müssen die 
Aufgaben jedoch Gelegenheit geben, überdurchschnittliche 
Kenntnisse und Fähigkeiten zu beweisen. 
Ss 19 
Täuschung 
(1) Die schriftliche und die praktische Prüfung findet 
unter Aufsicht eines Dozenten statt. Macht sich ein Prüf- 
ling während der Prüfung der Benutzung unerlaubter Hilfs- 
mittel oder einer Täuschung oder eines Versuchs solcher 
Handlungen verdächtig, so ist er sofort von dem aufsichts- 
führenden Dozenten zu hören. Ergibt sich dabei, daß kein 
Verstoß vorliegt, so setzt der Prüfling die Prüfung fort, 
wobei die Prüfungszeit für ihn um die für die Untersuchung 
benötigte Zeit verlängert wird. Bleibt der Verdacht eines 
Verstoßes bestehen, so ist in gleicher Weise zu verfahren, 
jedoch ist der Prüfling darauf hinzuweisen, daß die end- 
gültige Entscheidung dem Direktor der Fachschule vorbe- 
halten bleibt. Liegt nach dem Eindruck des Dozenten ein 
Verstoß vor, so ist der Prüfling durch den Dozenten vor- 
läufig von der Prüfung auszuschließen. Auch in diesem 
Fall trifft Cie endgültige Entscheidung der Direktor der 
Fachschule. Dieser hat vor seiner Entscheidung den Be- 
troffenen zu hören. Ist ein Verstoß nicht nachweisbar, so 
darf der Prüfling die Prüfungsarbeit wiederholen. Wird nur 
ein geringer Verstoß festgestellt, so kann dem Prüfling die 
Wiederholung der Prüfungsarbeit gestattet werden. An- 
dernfalls wird der Prüfling von der gesamten Prüfung aus- 
geschlossen; die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. 
(2) Im Falle der Wiederholung der Klausurarbeit ist 
dem Prüfling die von dem Senator für Schulwesen nicht 
ausgewählte Prüfungsaufgabe zu stellen. Im Falle der 
Wiederholung der praktischen Prüfungsarbeit entnimmt der 
Direktor der Fachschule die Prüfungsaufgabe den von ihm 
nicht ausgewählten Aufgabenvorschlägen. Ist anzunehmen, 
daß die nicht bearbeiteten Aufgaben dem Prüfling bekannt- 
geworden sind, müssen neue Vorschläge eingereicht wer- 
den; $ 18 gilt entsprechend. 
(3) Ergibt sich nach der schriftlichen Prüfung oder 
nach dem Abschluß eines Teils dieser Prüfung, daß sich 
ein Prüfling eines Verstoßes schuldig gemacht hat, so sind 
Absatz 1 Satz 9 und 10 sowie Absatz 2 entsprechend an- 
zuwenden. 
(4) Die Prüflinge sind bei Beginn der ersten Prüfungs- 
arbeit auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 ein- 
gehend hinzuweisen. Dies ist in der Niederschrift über die 
erste Prüfungsarbeit zu vermerken. 
$ 20 
Beurteilung der Prüfungsarbeiten 
(1) Die Prüfungsarbeiten werden in der Regel durch die 
Dozenten, die die Aufgaben gestellt haben, korrigiert und 
beurteilt. Die Urteile müssen eingehend schriftlich begrün- 
det werden. 
(2) Arbeiten, die mit „mangelhaft‘“ oder „ungenügend“ 
bewertet worden sind, sind von einem weiteren, vom Direk- 
tor der Fachschule zu bestimmenden Dozenten zu beur- 
teilen, der nach Möglichkeit Mitglied des Prüfungsaus- 
schusses sein soll. Stimmen die beiden Beurteilungen nicht 
überein, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsaus- 
schusses über die Bewertung der Arbeit. 
(3) Nach der Beurteilung durch die zuständigen Dozen- 
ten sind die Arbeiten den Mitgliedern des Prüfungsaus- 
schusses zugänglich zu machen. 
(4) Die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen 
Prüfung sind bis zum Beginn der mündlichen Prüfung 
geheimzuhalten. 
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Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten 
Dem Prüfling darf frühestens drei Jahre nach dem 
letzten Prüfungstag Hinsicht in seine Prüfungsarbeiten 
gewährt werden. 
c) Mündliche Prüfung 
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Fächer der mündlichen Prüfung 
(1) Jeder Prüfling kann in jedem Prüfungsfach ($ 16) 
mündlich geprüft werden. Der Vorsitzende des Prüfungs- 
ausschusses bestimmt, in welchen Prüfungsfächern die 
Prüflinge mündlich zu prüfen sind. Die Fächer werden den 
Prüflingen drei Tage vor Beginn der Prüfung mitgeteilt. 
(2) Eine mündliche Prüfung hat zu erfolgen, wenn sie 
zum Zwecke der Beurteilung in einem Prüfungsfach er- 
forderlich erscheint. Sie ist insbesondere dann erforderlich, 
wenn das Ergebnis der Prüfungsarbeit von der Vor- 
beurteilung erheblich abweicht oder wenn entgegen der 
Vorbeurteilung oder entgegen dem Ergebnis der Prüfungs- 
arbeit die Endnote ‚„mangelhaft‘ oder „ungenügend‘‘“ in 
Betracht kommt. 
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Verlauf der mündlichen Prüfung 
(1) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling sein 
Verständnis für größere Zusammenhänge beweisen. Zu 
diesem Zweck ist ihm Gelegenheit zu zusammenhängenden 
Darlegungen zu geben. 
(2) Die mündliche Prüfung findet vor dem Prüfungs- 
ausschuß statt. Sie obliegt in der Regel dem Dozenten, der 
den Prüfling in dem betreffenden Fach zuletzt unterrichtet 
hat. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie sein 
Stellvertreter können unmittelbar in die mündliche Prü- 
fung eingreifen. Fragen anderer Mitglieder des Prüfungs- 
ausschusses sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschus- 
ses in angemessenem Umfang zuzulassen. 
(3) Der prüfende Dozent schlägt nach der Prüfung für 
die Leistung des Prüflings eine Note vor. Die Entscheidung 
über die Note obliegt dem Prüfungsausschuß. 
d) Abschluß der Prüfung 
$ 24 
Abschließende Sitzung 
Die Endnoten für die Leistungen des Prüflings in den 
einzelnen Prüfungsfächern sowie die Gesamtbeurteilung 
werden nach Beendigung der mündlichen Prüfung in einer 
abschließenden Sitzung des Prüfungsausschusses fest- 
gelegt. 
$ 25 
Festsetzung der Endnoten 
(1) Die Endnote für jedes Prüfungsfach wird als arith- 
metisches Mittel aus der Vorbeurteilung und dem Ergebnis 
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