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Volume 28. März 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

11/1966 
Seite 92 
Nr. 30 
(4) Der Vorsitzende bestimmt ein Mitglied des Prü- 
fungsausschusses zum Schriftführer. 
(5) Im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prü- 
fungsausschusses kann der Direktor der Fachschule wei- 
teren Persönlichkeiten gestatten, der mündlichen Prüfung 
als Zuhörer beizuwohnen. 
8 12 
Niederschriften 
(1) Über die Sitzung” des Zulassungsausschusses, die 
Schriftliche, praktische und mündliche Prüfung sowie die 
abschließende Sitzung des Prüfungsausschusses sind Nie- 
derschriften zu fertigen. 
(2) In den Niederschriften über die schriftliche und 
praktische Prüfung sind die Namen der Prüflinge und der 
aufsichtsführenden Dozenten, Beginn und Schluß der Be- 
arbeitungszeit sowie etwaige besondere Vorkommnisse auf- 
zuführen. Sie sind von den aufsichtsführenden Dozenten 
zu unterzeichnen. Die Niederschrift über die erste Prü- 
fungsarbeit muß ferner den Vermerk gemäß 8 19 Abs. 4 
Satz 2 enthalten. 
(3) Die Niederschriften über die Sitzung des Zulassungs- 
ausschusses, die mündliche Prüfung und die abschließende 
Sitzung des Prüfungsausschusses müssen die Namen der 
anwesenden Ausschußmitglieder enthalten und von dem 
Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet werden. 
Aus der Niederschrift über die mündliche Prüfung sollen 
ferner die Prüfungsfragen und soweit wie möglich die Ant. 
worten der Prüflinge in Stichworten ersichtlich sein. 
8 13 
Abstimmungen 
(1) Der Zulassungs- und der Prüfungsausschuß sind, 
sofern einzelne der in 8 9 und 8 11 Abs. 1 Buchst. a bis d 
bezeichneten Mitglieder aus dringenden Gründen an der 
Teilnahme an den Sitzungen des Zulassungs- oder Prü- 
fungsausschusses verhindert sind, auch dann beschluß- 
fähig, wenn mindestens Zwei Drittel dieser Mitglieder an- 
wesend sind. Die Abwesenheit der in $ 11 Abs. 1 Buchst. e 
bis f genannten Mitglieder berührt nicht die Beschlußfähig- 
keit des Prüfungsausschusses. Die anwesenden Mitglieder 
sind zur Abstimmung verpflichtet. Das in 8 11 Abs. 1 
Buchst. g bezeichnete Mitglied hat kein Stimmrecht. 
(2) Der Zulassungs- und der Prüfungsausschuß ent- 
scheiden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten 
anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
die Stimme des Vorsitzenden. 
$ 14 
Notenlisten 
(1) Zur Ermittlung der Prüfungsergebnisse ist eine 
Notenliste zu fertigen, die für jedes Prüfungsfach folgende 
Eintragungen vorsehen muß: 
a) Vorbeurteilung, 
b) Ergebnis der Klausurarbeit, 
c) Ergebnis der praktischen Prüfungsarbeit, 
d) Ergebnis der mündlichen Prüfung, 
e) ungerundete Endnote, 
f) gerundete Endnote. 
In der Notenliste ist ferner Raum für die Eintragung der 
Gesamtbeurteilung vorzusehen. Sie soll außerdem die schu- 
lische und praktische Vorbildung des Prüflings erkennen 
lassen und ein Feld oder eine Spalte „Bemerkungen‘“ ent- 
halten 
(2) Für die Vorbeurteilung sind, sofern nicht die beson- 
dere Stoffgliederung des Faches entgegensteht, ausschließ- 
lich die Leistungen im letzten Studiensemester maßgebend 
(3) Die Notenlisten müssen in der mündlichen Prüfung 
und in der abschließenden Sitzung des Prüfungsausschusses 
zusammen mit den Studien- und Übungsarbeiten sowie den 
Prüfungsarbeiten zur Einsichtnahme ausliegen. 
$ 15 
Notengebung 
Bei der Vorbeurteilung sowie bei der Bewertung der 
Klausurarbeiten, der praktischen Prüfungsarbeiten und. der 
Leistungen in der mündlichen Prüfung sind folgende Noten 
mit einer Dezimalstelle (Zwischennoten) zu verwenden: 
0,6—1,5 = sehr gut 
Die Note „sehr gut“ ist eine besondere Aus- 
zeichnung. Sie soll erteilt werden, wenn die 
Leistungen durch ihre Eigenart, ihren Wissens- 
umfang und ihre Form sowie durch Klarheit 
und Darstellung über „gut“ hinausragen. 
gut 
Die Note „gut“ ist zu erteilen, wenn die Lei- 
stungen nach Inhalt und Form merklich über 
dem Durchschnitt stehen und den in den Lehr- 
dlänen bestimmten Anforderungen in jeder Hin- 
sicht entsprechen. 
befriedigend 
Die Note „befriedigend‘ ist zu erteilen, wenn es 
sich um Leistungen des guten Durchschnitts 
handelt, die von gröberen Fehlern frei sind. Sie 
dringt Zufriedenheit mit der Leistung und da- 
nit eine gewisse Anerkennung zum Ausdruck. 
ausreichend 
Die Note „ausreichend“ ist zu erteilen, wenn die 
Leistung im ganzen den Anforderungen ent- 
spricht, die jeder hinreichend begabte Studie- 
rende im Hinblick auf das Lehrziel und den 
behandelten Stoff erfüllen muß. 
mangelhaft 
Die Note „mangelhaft“ ist zu erteilen, wenn die 
Leistungen, an den Anforderungen des Lehr- 
plans gemessen, zwar nicht ausreichen, jedoch 
das Vorhandensein ausreichender Grundlagen 
beweisen, so daß bei entsprechendem Fleiß 
Aussicht besteht, die Mängel in absehbarer Zeit 
zu beheben. 
Ungenügend 
Die Note „ungenügend‘‘ ist zu erteilen, wenn die 
Leistungen völlig unzureichend sind, insbeson- 
dere die sichere Grundlage fehlt und deshalb 
ohne gründliche Wiederholung des ganzen 
Lehrstoffes ein Ausgleich in absehbarer Zeit 
nicht möglich ist. 
5,6—6,5 = 
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Prüfungsfächer 
Prüfungsfächer sind alle Fächer, in denen nach der Vor- 
prüfung unterrichtet worden ist. Diese ergeben sich aus der 
Anlage 2. 
b) Schriftliche und praktische Prüfung 
$ 17 
Umfang der Prüfung 
(1) Die schriftliche Prüfung findet in den in der An- 
lage 2 mit S gekennzeichneten Fächern statt. Sie umfaßt 
vier Klausurarbeiten. Der Direktor der Fachschule wählt 
die Fächer aus, in denen die Klausurarbeiten anzufertigen 
sind; dabei ist von Prüfung zu Prüfung ein Wechsel der 
Fächer anzustreben. Die ausgewählten Fächer sind den 
Prüflingen spätestens drei Wochen vor Beginn der schrift- 
lichen Prüfung bekanntzugeben. Die Klausurarbeiten sollen 
insgesamt nicht mehr als 20 Stunden in Anspruch nehmen. 
(2) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf alle in der 
Anlage 2 mit P gekennzeichneten Prüfungsfächer. 
$ 18 
Aufgabenvorschläge . 
(1) Für jede Klausurarbeit legt der Dozent, der den 
Prüfling in dem zu prüfenden Fach zuletzt unterrichtet hat, 
der, falls dieser verhindert ist, sein vom Direktor zu be- 
;timmender Vertreter dem Direktor zwei Aufgabenvor-
	        
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