11/1966
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Nr. 30
(4) Der Vorsitzende bestimmt ein Mitglied des Prü-
fungsausschusses zum Schriftführer.
(5) Im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prü-
fungsausschusses kann der Direktor der Fachschule wei-
teren Persönlichkeiten gestatten, der mündlichen Prüfung
als Zuhörer beizuwohnen.
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Niederschriften
(1) Über die Sitzung” des Zulassungsausschusses, die
Schriftliche, praktische und mündliche Prüfung sowie die
abschließende Sitzung des Prüfungsausschusses sind Nie-
derschriften zu fertigen.
(2) In den Niederschriften über die schriftliche und
praktische Prüfung sind die Namen der Prüflinge und der
aufsichtsführenden Dozenten, Beginn und Schluß der Be-
arbeitungszeit sowie etwaige besondere Vorkommnisse auf-
zuführen. Sie sind von den aufsichtsführenden Dozenten
zu unterzeichnen. Die Niederschrift über die erste Prü-
fungsarbeit muß ferner den Vermerk gemäß 8 19 Abs. 4
Satz 2 enthalten.
(3) Die Niederschriften über die Sitzung des Zulassungs-
ausschusses, die mündliche Prüfung und die abschließende
Sitzung des Prüfungsausschusses müssen die Namen der
anwesenden Ausschußmitglieder enthalten und von dem
Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
Aus der Niederschrift über die mündliche Prüfung sollen
ferner die Prüfungsfragen und soweit wie möglich die Ant.
worten der Prüflinge in Stichworten ersichtlich sein.
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Abstimmungen
(1) Der Zulassungs- und der Prüfungsausschuß sind,
sofern einzelne der in 8 9 und 8 11 Abs. 1 Buchst. a bis d
bezeichneten Mitglieder aus dringenden Gründen an der
Teilnahme an den Sitzungen des Zulassungs- oder Prü-
fungsausschusses verhindert sind, auch dann beschluß-
fähig, wenn mindestens Zwei Drittel dieser Mitglieder an-
wesend sind. Die Abwesenheit der in $ 11 Abs. 1 Buchst. e
bis f genannten Mitglieder berührt nicht die Beschlußfähig-
keit des Prüfungsausschusses. Die anwesenden Mitglieder
sind zur Abstimmung verpflichtet. Das in 8 11 Abs. 1
Buchst. g bezeichnete Mitglied hat kein Stimmrecht.
(2) Der Zulassungs- und der Prüfungsausschuß ent-
scheiden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten
anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
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Notenlisten
(1) Zur Ermittlung der Prüfungsergebnisse ist eine
Notenliste zu fertigen, die für jedes Prüfungsfach folgende
Eintragungen vorsehen muß:
a) Vorbeurteilung,
b) Ergebnis der Klausurarbeit,
c) Ergebnis der praktischen Prüfungsarbeit,
d) Ergebnis der mündlichen Prüfung,
e) ungerundete Endnote,
f) gerundete Endnote.
In der Notenliste ist ferner Raum für die Eintragung der
Gesamtbeurteilung vorzusehen. Sie soll außerdem die schu-
lische und praktische Vorbildung des Prüflings erkennen
lassen und ein Feld oder eine Spalte „Bemerkungen‘“ ent-
halten
(2) Für die Vorbeurteilung sind, sofern nicht die beson-
dere Stoffgliederung des Faches entgegensteht, ausschließ-
lich die Leistungen im letzten Studiensemester maßgebend
(3) Die Notenlisten müssen in der mündlichen Prüfung
und in der abschließenden Sitzung des Prüfungsausschusses
zusammen mit den Studien- und Übungsarbeiten sowie den
Prüfungsarbeiten zur Einsichtnahme ausliegen.
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Notengebung
Bei der Vorbeurteilung sowie bei der Bewertung der
Klausurarbeiten, der praktischen Prüfungsarbeiten und. der
Leistungen in der mündlichen Prüfung sind folgende Noten
mit einer Dezimalstelle (Zwischennoten) zu verwenden:
0,6—1,5 = sehr gut
Die Note „sehr gut“ ist eine besondere Aus-
zeichnung. Sie soll erteilt werden, wenn die
Leistungen durch ihre Eigenart, ihren Wissens-
umfang und ihre Form sowie durch Klarheit
und Darstellung über „gut“ hinausragen.
gut
Die Note „gut“ ist zu erteilen, wenn die Lei-
stungen nach Inhalt und Form merklich über
dem Durchschnitt stehen und den in den Lehr-
dlänen bestimmten Anforderungen in jeder Hin-
sicht entsprechen.
befriedigend
Die Note „befriedigend‘ ist zu erteilen, wenn es
sich um Leistungen des guten Durchschnitts
handelt, die von gröberen Fehlern frei sind. Sie
dringt Zufriedenheit mit der Leistung und da-
nit eine gewisse Anerkennung zum Ausdruck.
ausreichend
Die Note „ausreichend“ ist zu erteilen, wenn die
Leistung im ganzen den Anforderungen ent-
spricht, die jeder hinreichend begabte Studie-
rende im Hinblick auf das Lehrziel und den
behandelten Stoff erfüllen muß.
mangelhaft
Die Note „mangelhaft“ ist zu erteilen, wenn die
Leistungen, an den Anforderungen des Lehr-
plans gemessen, zwar nicht ausreichen, jedoch
das Vorhandensein ausreichender Grundlagen
beweisen, so daß bei entsprechendem Fleiß
Aussicht besteht, die Mängel in absehbarer Zeit
zu beheben.
Ungenügend
Die Note „ungenügend‘‘ ist zu erteilen, wenn die
Leistungen völlig unzureichend sind, insbeson-
dere die sichere Grundlage fehlt und deshalb
ohne gründliche Wiederholung des ganzen
Lehrstoffes ein Ausgleich in absehbarer Zeit
nicht möglich ist.
5,6—6,5 =
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Prüfungsfächer
Prüfungsfächer sind alle Fächer, in denen nach der Vor-
prüfung unterrichtet worden ist. Diese ergeben sich aus der
Anlage 2.
b) Schriftliche und praktische Prüfung
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Umfang der Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung findet in den in der An-
lage 2 mit S gekennzeichneten Fächern statt. Sie umfaßt
vier Klausurarbeiten. Der Direktor der Fachschule wählt
die Fächer aus, in denen die Klausurarbeiten anzufertigen
sind; dabei ist von Prüfung zu Prüfung ein Wechsel der
Fächer anzustreben. Die ausgewählten Fächer sind den
Prüflingen spätestens drei Wochen vor Beginn der schrift-
lichen Prüfung bekanntzugeben. Die Klausurarbeiten sollen
insgesamt nicht mehr als 20 Stunden in Anspruch nehmen.
(2) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf alle in der
Anlage 2 mit P gekennzeichneten Prüfungsfächer.
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Aufgabenvorschläge .
(1) Für jede Klausurarbeit legt der Dozent, der den
Prüfling in dem zu prüfenden Fach zuletzt unterrichtet hat,
der, falls dieser verhindert ist, sein vom Direktor zu be-
;timmender Vertreter dem Direktor zwei Aufgabenvor-