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Volume 28. März 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

“1966 
' Seite 91 
Nr. 30 
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Prüfungsausschuß 
Für jede Fachrichtung ist ein Prüfungsausschuß zu bil- 
den. Diesem gehören an: 
a) der Direktor der Fachschule als Vorsitzender, 
b) der zuständige Abteilungsleiter, 
c) die Dozenten, die den Studierenden in den Prüfungs- 
fächern zuletzt unterrichtet haben, 
d) ein Vertreter der Studierenden der Fachschule. 
Der Direktor kann den Vorsitz auch einem anderen. Mit- 
glied des Dozentenkollegiums übertragen. 
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Prüfungsteile, Prüfungsfächer und -arbeiten 
(1) Die Vorprüfung besteht aus einer schriftlichen, einer 
praktischen und einer mündlichen Prüfung. Sie umfaßt nur 
die Fächer, die spätestens mit dem zweiten Studiensemester 
abschließen. Diese ergeben sich aus der Anlage 1. 
(2) In drei vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 
auszuwählenden Prüfungsfächern ist eine Prüfungsarbeit 
anzufertigen. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung 
können nur aus den in der Anlage 1 mit S, die Aufgaben 
für die praktische Prüfung nur aus den in der Anlage 1 
mit P gekennzeichneten Prüfungsfächern gewählt werden. 
Aufgabenstellung und Beurteilung der Prüfungsarbeiten 
obliegen in der Regel dem Dozenten, der den Prüfling in 
dem Prüfungsfach zuletzt unterrichtet hat. 
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Mündliche Prüfung, Festsetzung der Noten 
(1) Der Prüfungsausschuß bestimmt, in welchen Prü- 
(ungsfächern die Prüflinge mündlich zu prüfen sind. Weicht 
die Note einer Prüfungsarbeit von der Vorbeurteilung er- 
heblich ab, so muß der Prüfling in diesem Prüfungsfach 
mündlich geprüft werden. 
(2) Die mündliche Prüfung findet vor dem Prüfungs- 
ausschuß statt. Dieser entscheidet in den Prüfungsfächern, 
in denen der Prüfling mündlich geprüft worden ist, über 
die Noten der mündlichen Prüfungsleistungen und über die 
in diesen Prüfungsfächern zu erteilenden Endnoten. In den 
übrigen Prüfungsfächern erfolgt die Festsetzung der End- 
noten durch die Dozenten, die den Prüfling in den betref- 
fenden Fächern zuletzt unterrichtet haben. Im übrigen gilt 
$ 25 entsprechend. 
(3) Die in der Vorprüfung in den einzelnen Prüfungs- 
lächern erzielten Endnoten werden auf dem Abschlußzeug- 
nis gemäß der Anlage 3 vermerkt. 
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Bestehen und Wiederholung der Vorprüfung 
(1) Die Vorprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling 
n allen Prüfungsfächern mindestens die Endnote „aus- 
reichend‘“ erhalten hat. Hat er in nicht mehr als zwei Prü- 
ungsfächern die Endnote „mangelhaft‘ oder „ungenügend“ 
erhalten, so muß er sich in diesen Prüfungsfächern zu 
Beginn des nächsten Studiensemesters einer einmaligen 
Nachprüfung unterziehen. Auf Antrag des Studierenden 
kann die Nachprüfung bis zum Ende des nächsten Studien- 
semesters verschoben werden. In diesem Fall wird der 
Studierende für das nächste Studiensemester beurlaubt; er 
kann jedoch während der Beurlaubung an einzelnen Unter- 
richtsveranstaltungen teilnehmen. 
(2) Hat der Studierende in mehr als zwei Prüfungs- 
(ächern oder in einem oder in beiden Prüfungsfächern der 
Nachprüfung die Endnote „mangelhaft‘‘ oder „ungenügend“ 
erhalten, so muß er das zweite Studiensemester und die 
gesamte Vorprüfung wiederholen. 
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Weitere Bestimmungen 
Im übrigen finden auf die Vorprüfung die $8$ 10 Abs. 3, 
i1 Abs. 3, 12, 13 Abs. 2, 14, 15, 19, 20, 21, 23, 24, 26, 29; 30 
Abs. 3 und 31 entsprechende Anwendung. 
HI. Staatliche Abschlußprüfung 
a) Allgemeine Vorschriften 
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Prüfungsteile und -termine 
Die Abschlußprüfung besteht aus einer schriftlichen, 
einer praktischen und einer mündlichen Prüfung. Die Ter- 
mine für die einzelnen Prüfungsabschnitte werden vom 
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit 
dem Direktor der Fachschule bestimmt. 
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Zulassungsausschuß 
Über die Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuß. 
Diesem gehören an: 
a) der Direktor der Fachschule als Vorsitzender, 
b) der zuständige Abteilungsleiter, 
c) die Dozenten, die den Studierenden in den Prüfungs- 
fächern zuletzt unterrichtet haben. 
$ 10 
Zulassung 
(1) Die Zulassung zur Abschlußprüfung setzt voraus, 
daß der Studierende die Vorprüfung bestanden, die gefor- 
derten Studien- und Übungsarbeiten angefertigt und die 
Zahlung aller Studiengebühren und der Prüfungsgebühr 
nachgewiesen hat. 
(2) Studierende, deren Leistungen im vierten Studien- 
semester in mehr als zwei Fächern nicht mit mindestens 
„ausreichend‘“ bewertet worden sind, werden zur Abschluß- 
prüfung nur zugelassen, wenn trotzdem mit dem Bestehen 
der Abschlußprüfung gerechnet werden kann. Andernfalls 
ist der Studierende für ein Studiensemester von der Ab- 
schlußprüfung zurückzustellen. Wird er.erneut nicht zur 
Abschlußprüfung zugelassen, so bedarf eine nochmalige 
Zurückstellung der Zustimmung des Senators für Schul- 
wesen. 
(3) Die Zurückstellung hat in der Regel zur Folge, daß 
das vierte Studiensemester wiederholt werden muß. Sie ist 
dem Studierenden unverzüglich unter Angabe der Gründe 
schriftlich mitzuteilen. Von der Teilnahme am Unterricht 
während des Wiederholungssemesters ist er in den Fächern 
befreit, in denen seine Leistungen mit mindestens „befrie- 
digend‘“ bewertet worden sind. In Ausnahmefällen kann 
dies auch bei befriedigenden Leistungen geschehen; die 
Entscheidung hierüber trifft der Direktor der Fachschule, 
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Prüfungsausschuß 
(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an: 
a) ein Beauftragter des Senators für Schulwesen als Vor- 
sitzender, 
b) der Direktor der Fachschule als stellvertretender Vor- 
sitzender, 
c) der zuständige Abteilungsleiter, 
d) die Dozenten, die den Studierenden in den Prüfungs- 
fächern zuletzt unterrichtet haben, 
bis zu drei auf Vorschlag des Direktors der Fachschule 
vom Senator für Schulwesen für die Dauer von vier 
Jahren zu berufende fachkundige Vertreter der Ver- 
waltung, der Wirtschaft und der Gewerkschaften, 
eine vom Kuratorium der Fachschule benannte Persön- 
lichkeit, 
g) ein Vertreter der Studierenden der Fachschule. 
(2) Der Senator für Schulwesen kann auch den Direktor 
der Fachschule für die gesamte Prüfung oder für Teile 
der Prüfung zu seinem Beauftragten ernennen. In diesem 
Fall ist der zuständige Abteilungsleiter stellvertretender 
Vorsitzender des Prüfungsausschusses. 
(3) Kann ein Dozent seine Aufgaben als Mitglied des 
Prüfungsausschusses nicht wahrnehmen, so bestimmt der 
Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag des 
Direktors der Fachschule einen Vertreter. 
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