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Nr. 30
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Prüfungsausschuß
Für jede Fachrichtung ist ein Prüfungsausschuß zu bil-
den. Diesem gehören an:
a) der Direktor der Fachschule als Vorsitzender,
b) der zuständige Abteilungsleiter,
c) die Dozenten, die den Studierenden in den Prüfungs-
fächern zuletzt unterrichtet haben,
d) ein Vertreter der Studierenden der Fachschule.
Der Direktor kann den Vorsitz auch einem anderen. Mit-
glied des Dozentenkollegiums übertragen.
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Prüfungsteile, Prüfungsfächer und -arbeiten
(1) Die Vorprüfung besteht aus einer schriftlichen, einer
praktischen und einer mündlichen Prüfung. Sie umfaßt nur
die Fächer, die spätestens mit dem zweiten Studiensemester
abschließen. Diese ergeben sich aus der Anlage 1.
(2) In drei vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
auszuwählenden Prüfungsfächern ist eine Prüfungsarbeit
anzufertigen. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung
können nur aus den in der Anlage 1 mit S, die Aufgaben
für die praktische Prüfung nur aus den in der Anlage 1
mit P gekennzeichneten Prüfungsfächern gewählt werden.
Aufgabenstellung und Beurteilung der Prüfungsarbeiten
obliegen in der Regel dem Dozenten, der den Prüfling in
dem Prüfungsfach zuletzt unterrichtet hat.
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Mündliche Prüfung, Festsetzung der Noten
(1) Der Prüfungsausschuß bestimmt, in welchen Prü-
(ungsfächern die Prüflinge mündlich zu prüfen sind. Weicht
die Note einer Prüfungsarbeit von der Vorbeurteilung er-
heblich ab, so muß der Prüfling in diesem Prüfungsfach
mündlich geprüft werden.
(2) Die mündliche Prüfung findet vor dem Prüfungs-
ausschuß statt. Dieser entscheidet in den Prüfungsfächern,
in denen der Prüfling mündlich geprüft worden ist, über
die Noten der mündlichen Prüfungsleistungen und über die
in diesen Prüfungsfächern zu erteilenden Endnoten. In den
übrigen Prüfungsfächern erfolgt die Festsetzung der End-
noten durch die Dozenten, die den Prüfling in den betref-
fenden Fächern zuletzt unterrichtet haben. Im übrigen gilt
$ 25 entsprechend.
(3) Die in der Vorprüfung in den einzelnen Prüfungs-
lächern erzielten Endnoten werden auf dem Abschlußzeug-
nis gemäß der Anlage 3 vermerkt.
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Bestehen und Wiederholung der Vorprüfung
(1) Die Vorprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling
n allen Prüfungsfächern mindestens die Endnote „aus-
reichend‘“ erhalten hat. Hat er in nicht mehr als zwei Prü-
ungsfächern die Endnote „mangelhaft‘ oder „ungenügend“
erhalten, so muß er sich in diesen Prüfungsfächern zu
Beginn des nächsten Studiensemesters einer einmaligen
Nachprüfung unterziehen. Auf Antrag des Studierenden
kann die Nachprüfung bis zum Ende des nächsten Studien-
semesters verschoben werden. In diesem Fall wird der
Studierende für das nächste Studiensemester beurlaubt; er
kann jedoch während der Beurlaubung an einzelnen Unter-
richtsveranstaltungen teilnehmen.
(2) Hat der Studierende in mehr als zwei Prüfungs-
(ächern oder in einem oder in beiden Prüfungsfächern der
Nachprüfung die Endnote „mangelhaft‘‘ oder „ungenügend“
erhalten, so muß er das zweite Studiensemester und die
gesamte Vorprüfung wiederholen.
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Weitere Bestimmungen
Im übrigen finden auf die Vorprüfung die $8$ 10 Abs. 3,
i1 Abs. 3, 12, 13 Abs. 2, 14, 15, 19, 20, 21, 23, 24, 26, 29; 30
Abs. 3 und 31 entsprechende Anwendung.
HI. Staatliche Abschlußprüfung
a) Allgemeine Vorschriften
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Prüfungsteile und -termine
Die Abschlußprüfung besteht aus einer schriftlichen,
einer praktischen und einer mündlichen Prüfung. Die Ter-
mine für die einzelnen Prüfungsabschnitte werden vom
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit
dem Direktor der Fachschule bestimmt.
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Zulassungsausschuß
Über die Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuß.
Diesem gehören an:
a) der Direktor der Fachschule als Vorsitzender,
b) der zuständige Abteilungsleiter,
c) die Dozenten, die den Studierenden in den Prüfungs-
fächern zuletzt unterrichtet haben.
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Zulassung
(1) Die Zulassung zur Abschlußprüfung setzt voraus,
daß der Studierende die Vorprüfung bestanden, die gefor-
derten Studien- und Übungsarbeiten angefertigt und die
Zahlung aller Studiengebühren und der Prüfungsgebühr
nachgewiesen hat.
(2) Studierende, deren Leistungen im vierten Studien-
semester in mehr als zwei Fächern nicht mit mindestens
„ausreichend‘“ bewertet worden sind, werden zur Abschluß-
prüfung nur zugelassen, wenn trotzdem mit dem Bestehen
der Abschlußprüfung gerechnet werden kann. Andernfalls
ist der Studierende für ein Studiensemester von der Ab-
schlußprüfung zurückzustellen. Wird er.erneut nicht zur
Abschlußprüfung zugelassen, so bedarf eine nochmalige
Zurückstellung der Zustimmung des Senators für Schul-
wesen.
(3) Die Zurückstellung hat in der Regel zur Folge, daß
das vierte Studiensemester wiederholt werden muß. Sie ist
dem Studierenden unverzüglich unter Angabe der Gründe
schriftlich mitzuteilen. Von der Teilnahme am Unterricht
während des Wiederholungssemesters ist er in den Fächern
befreit, in denen seine Leistungen mit mindestens „befrie-
digend‘“ bewertet worden sind. In Ausnahmefällen kann
dies auch bei befriedigenden Leistungen geschehen; die
Entscheidung hierüber trifft der Direktor der Fachschule,
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Prüfungsausschuß
(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an:
a) ein Beauftragter des Senators für Schulwesen als Vor-
sitzender,
b) der Direktor der Fachschule als stellvertretender Vor-
sitzender,
c) der zuständige Abteilungsleiter,
d) die Dozenten, die den Studierenden in den Prüfungs-
fächern zuletzt unterrichtet haben,
bis zu drei auf Vorschlag des Direktors der Fachschule
vom Senator für Schulwesen für die Dauer von vier
Jahren zu berufende fachkundige Vertreter der Ver-
waltung, der Wirtschaft und der Gewerkschaften,
eine vom Kuratorium der Fachschule benannte Persön-
lichkeit,
g) ein Vertreter der Studierenden der Fachschule.
(2) Der Senator für Schulwesen kann auch den Direktor
der Fachschule für die gesamte Prüfung oder für Teile
der Prüfung zu seinem Beauftragten ernennen. In diesem
Fall ist der zuständige Abteilungsleiter stellvertretender
Vorsitzender des Prüfungsausschusses.
(3) Kann ein Dozent seine Aufgaben als Mitglied des
Prüfungsausschusses nicht wahrnehmen, so bestimmt der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag des
Direktors der Fachschule einen Vertreter.
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