Path:
Volume 28. März 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

11/1966 
Seite 90 | 
Nr. 28-30 
% Wiss/Kunst II B 1 AD 
11-28 « 25. 2, 1966 
( | Fernruf: 920011- (987) 353 |? | 
An den Herrn Rektor der Pädagogischen Hochschule 
Herrn Direktor der Staatlichen Hochschule für Musik und 
darstellende Kunst 
Herrn Direktor der Staatlichen Hochschule für bildende 
Künste 
Herrn Direktor der Staatlichen Ingenieurschule für Bau: 
wesen 
Herrn Direktor der Staatlichen Ingenieurschule Beuth 
Herrn Direktor der Staatlichen Ingenieurschule Gauß 
Herrn Direktor der Staatlichen Lehr- und Forschungs- 
anstalt für Gartenbau 
— Ingenieurschule für Gartenbau — 
Herrn Direktor des Staatlichen Lehrinstituts 
für Graphik, Druck und Werbung 
Herrn Direktor der Staatlichen Werkkunstschule 
Herrn Direktor der Staatlichen Höheren Wirtschaftsfach- 
schule / Hochschulinstitut für Wirt- 
Schaftskunde 
Herrn Direktor der Berliner Bibliothekarschule 
Weiner Zt a I 
nachrichtlich 
an das Studentenwerk Charlottenburg e. V 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Richtlinien 
für die Förderung 
von Studenten der Pädagogischen Hochschule, 
der Hochschule für Musik, 
der Hochschule für bildende Künste sowie der 
Studierenden der Staatlichen Ingenieurschulen 
und -der gleichrangigen Lehranstalten 
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt: 
Die Richtlinien für die Förderung von Studenten der Päd- 
agogischen Hochschule, der Hochschule für Musik, der 
Hochschule für bildende Künste sowie der Studierenden der 
Staatlichen Ingenieurschulen und der gleichrangigen Lehr- 
anstalten (Dbl. I11/1965 Nr. 7) sind von mir im Einverneh- 
men mit dem Senator für Finanzen und dem Senator für 
Schulwesen wie folgt geändert worden: 
2. Form und Umfang der Förderung 
Studenten werden in die Förderung aufgenommen, wenn 
sie den aus der Anlage3 ersichtlichen Voraussetzungen 
entsprechen. Die Förderung erstreckt sich auf die Dauer 
des Studiums zuzüglich einer Prüfungszeit. Sie beträgt in 
den ersten 3 Semestern höchstens 220,— DM monatlich 
und erstreckt sich auf die Vorlesungsmonate und einen 
Erholungsurlaub im Jahr (siehe Anlage 1). Vom 4. Semester 
ab bis zur Beendigung des Studiums beträgt die Förderung 
höchstens 250,— DM monatlich. Sie erstreckt sich auch auf 
die Vorlesungsfreien Monate (siehe Anlage1). Bei der 
Pädagogischen Hochschule zählen die obligatorischen Prak- 
tika zu den Vorlesungsmonaten. 
Anlage 3 C 
Bei den Ingenieurschulen und den gleichrangigen Lehr- 
anstalten 
a) für das 1. Semester das Ergebnis des Aufnahmever- 
fahrens, 
b) ab 2. Semester die Leistungen des vorangegangenen 
Semesters nach der Beurteilung der zuständigen Lehr- 
kräfte, ggf. ab 5. Semester das Ergebnis der Vor- 
prüfung. 
Diese Änderung tritt vom Beginn des Sommersemesters 
1966 an in Kraft. 
Im Auftrage 
Dr. Sengpiel 
7 1 Schul II c B2 & 1 
ı 1-29 | rernruf: 92001 (987) 412 | 15,2. 1966 | 
ABI. S. 336 
An die Bezirksämter — Vbildg/Schul -— 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
Rundschreiben 
über Genehmigte Ersatzschulen 
Gemäß $ 4 Abs. 1 des Privatschulgesetzes vom 13. Mai 1954 
(GVBl. S. 286) habe ich die nachstehend aufgeführte Schule 
als Ersatzschule genehmigt: 
Bezirk Steglitz 
Private Kant-Schule 
- Oberschule Praktischen Zweiges — 
Berlin 41, Grunewaldstr. 44, Tel.: 72 78 17 
Leiter: Dipl.-Phys. H. W. Seidel 
L 
Ich bitte, das Schulverzeichnis (Dbl.III/1963 Nr.”78) ent 
sprechend zu ergänzen. i 
Im Auftrage 
Ahnert 
a sn Schul III a G/Ass., an. 
I11-30 | Fernruf: 92 0011 — (987) 272 | 7-2.1966 | 
An die Fachschule für Optik und Fototechnik Berlin  ABl-S. 331 
Ordnung 
der Vorprüfung und der Abschlußprüfung 
an der Fachschule für Optik und Fototechnik 
Berlin 
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin 
n der Fassung vom 15. Juni 1961 (GVBl. S. 1101) wird die 
lachstehende Ordnung der Vorprüfung und der Abschluß- 
prüfung an der Fachschule für Optik und Fototechnik 
Berlin erlassen: 
XI. Allgemeines 
81 
(1) An der Fachschule für Optik und Fototechnik Berlin 
findet jeweils am Ende des zweiten Studiensemesters eine 
Vorprüfung. statt. Durch die Vorprüfung soll festgestellt 
werden, ob der Studierende hinreichende Kenntnisse in den 
Prüfungsfächern ($ 4 Abs. 1) besitzt. 
(2) Das Studium an der Fachschule für Optik und 
Fototechnik Berlin wird durch eine Prüfung am Ende des 
vierten Studiensemesters abgeschlossen (Abschlußprü- 
fung). 
N. Vorprüfung 
RE a 
A EA 
A 
Ce 
SE ES GN 
A 
en 
$2 
Zulassung 
Zur Vorprüfung sind nur Studierende zugelassen, deren 
Leistungen in den Fächern, die nicht Gegenstand der Vor- 
prüfung sind, die Zulassung zum nächsthöheren Studien- 
semester nicht ausschließen. Studierende, deren Leistungen 
in mehr als zwei Prüfungsfächern im zweiten Studien- 
semester nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet wor- 
den sind, werden nur zugelassen, wenn trotzdem mit dem 
Bestehen der Vorprüfung gerechnet werden kann; die Ent- 
scheidung hierüber obliegt dem Prüfungsausschuß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.