11/1966
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Nr. 28-30
% Wiss/Kunst II B 1 AD
11-28 « 25. 2, 1966
( | Fernruf: 920011- (987) 353 |? |
An den Herrn Rektor der Pädagogischen Hochschule
Herrn Direktor der Staatlichen Hochschule für Musik und
darstellende Kunst
Herrn Direktor der Staatlichen Hochschule für bildende
Künste
Herrn Direktor der Staatlichen Ingenieurschule für Bau:
wesen
Herrn Direktor der Staatlichen Ingenieurschule Beuth
Herrn Direktor der Staatlichen Ingenieurschule Gauß
Herrn Direktor der Staatlichen Lehr- und Forschungs-
anstalt für Gartenbau
— Ingenieurschule für Gartenbau —
Herrn Direktor des Staatlichen Lehrinstituts
für Graphik, Druck und Werbung
Herrn Direktor der Staatlichen Werkkunstschule
Herrn Direktor der Staatlichen Höheren Wirtschaftsfach-
schule / Hochschulinstitut für Wirt-
Schaftskunde
Herrn Direktor der Berliner Bibliothekarschule
Weiner Zt a I
nachrichtlich
an das Studentenwerk Charlottenburg e. V
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Richtlinien
für die Förderung
von Studenten der Pädagogischen Hochschule,
der Hochschule für Musik,
der Hochschule für bildende Künste sowie der
Studierenden der Staatlichen Ingenieurschulen
und -der gleichrangigen Lehranstalten
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt:
Die Richtlinien für die Förderung von Studenten der Päd-
agogischen Hochschule, der Hochschule für Musik, der
Hochschule für bildende Künste sowie der Studierenden der
Staatlichen Ingenieurschulen und der gleichrangigen Lehr-
anstalten (Dbl. I11/1965 Nr. 7) sind von mir im Einverneh-
men mit dem Senator für Finanzen und dem Senator für
Schulwesen wie folgt geändert worden:
2. Form und Umfang der Förderung
Studenten werden in die Förderung aufgenommen, wenn
sie den aus der Anlage3 ersichtlichen Voraussetzungen
entsprechen. Die Förderung erstreckt sich auf die Dauer
des Studiums zuzüglich einer Prüfungszeit. Sie beträgt in
den ersten 3 Semestern höchstens 220,— DM monatlich
und erstreckt sich auf die Vorlesungsmonate und einen
Erholungsurlaub im Jahr (siehe Anlage 1). Vom 4. Semester
ab bis zur Beendigung des Studiums beträgt die Förderung
höchstens 250,— DM monatlich. Sie erstreckt sich auch auf
die Vorlesungsfreien Monate (siehe Anlage1). Bei der
Pädagogischen Hochschule zählen die obligatorischen Prak-
tika zu den Vorlesungsmonaten.
Anlage 3 C
Bei den Ingenieurschulen und den gleichrangigen Lehr-
anstalten
a) für das 1. Semester das Ergebnis des Aufnahmever-
fahrens,
b) ab 2. Semester die Leistungen des vorangegangenen
Semesters nach der Beurteilung der zuständigen Lehr-
kräfte, ggf. ab 5. Semester das Ergebnis der Vor-
prüfung.
Diese Änderung tritt vom Beginn des Sommersemesters
1966 an in Kraft.
Im Auftrage
Dr. Sengpiel
7 1 Schul II c B2 & 1
ı 1-29 | rernruf: 92001 (987) 412 | 15,2. 1966 |
ABI. S. 336
An die Bezirksämter — Vbildg/Schul -—
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
Rundschreiben
über Genehmigte Ersatzschulen
Gemäß $ 4 Abs. 1 des Privatschulgesetzes vom 13. Mai 1954
(GVBl. S. 286) habe ich die nachstehend aufgeführte Schule
als Ersatzschule genehmigt:
Bezirk Steglitz
Private Kant-Schule
- Oberschule Praktischen Zweiges —
Berlin 41, Grunewaldstr. 44, Tel.: 72 78 17
Leiter: Dipl.-Phys. H. W. Seidel
L
Ich bitte, das Schulverzeichnis (Dbl.III/1963 Nr.”78) ent
sprechend zu ergänzen. i
Im Auftrage
Ahnert
a sn Schul III a G/Ass., an.
I11-30 | Fernruf: 92 0011 — (987) 272 | 7-2.1966 |
An die Fachschule für Optik und Fototechnik Berlin ABl-S. 331
Ordnung
der Vorprüfung und der Abschlußprüfung
an der Fachschule für Optik und Fototechnik
Berlin
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin
n der Fassung vom 15. Juni 1961 (GVBl. S. 1101) wird die
lachstehende Ordnung der Vorprüfung und der Abschluß-
prüfung an der Fachschule für Optik und Fototechnik
Berlin erlassen:
XI. Allgemeines
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(1) An der Fachschule für Optik und Fototechnik Berlin
findet jeweils am Ende des zweiten Studiensemesters eine
Vorprüfung. statt. Durch die Vorprüfung soll festgestellt
werden, ob der Studierende hinreichende Kenntnisse in den
Prüfungsfächern ($ 4 Abs. 1) besitzt.
(2) Das Studium an der Fachschule für Optik und
Fototechnik Berlin wird durch eine Prüfung am Ende des
vierten Studiensemesters abgeschlossen (Abschlußprü-
fung).
N. Vorprüfung
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Zulassung
Zur Vorprüfung sind nur Studierende zugelassen, deren
Leistungen in den Fächern, die nicht Gegenstand der Vor-
prüfung sind, die Zulassung zum nächsthöheren Studien-
semester nicht ausschließen. Studierende, deren Leistungen
in mehr als zwei Prüfungsfächern im zweiten Studien-
semester nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet wor-
den sind, werden nur zugelassen, wenn trotzdem mit dem
Bestehen der Vorprüfung gerechnet werden kann; die Ent-
scheidung hierüber obliegt dem Prüfungsausschuß