Ausgegeben am 2.2.1966
11/1966
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Dienstblatt des’s f wars VoniBerkin
Teil II Wissenscha st — wesen
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Vorbereitungslehrgänge für Absolventen der Oberschule
Praktischen Zweiges zur Aufnahme in die Berufsfachschule für Kindergärtnerinnen .............
Dienstanweisung für den Mitarbeiter im Schulpsychologischen Dienst -.
Ordnung der Staatlichen Prüfung für Kirchenmusiker. .......
Berichtigung betr. Dbl. I11/1965 Nr. 99 ....
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Schul Ic A 1 . an
1-5 | Fernruf: 92001 — (987) 367 — [2 12.1965
An die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken ABI. 5. 85
alle Schulen
die Bezirksämter — Vbildg/Schul —
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Vorbereitungslehrgänge für Absolventen
der Oberschule Praktischen Zweiges
zur Aufnahme in die Berufsfachschule
für Kindergärtnerinnen
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin
in der Fassung vom 15. Juni 1961 (GVBl. 5S. 1101)
- SchulG — wird zur Ausführung.des 8 5 SchulG bestimmt:
I. Die Ausbildung
Zweck und Ziel der Ausbildung
Der Vorbereitungslehrgang soll Absolventen der Ober-
schule Praktischen Zweiges mit Ssozialpflegerischer
oder hauswirtschaftlicher Vorbildung Gelegenheit ge-
ben, eine Weiterbildung zu erwerben, die ihnen die
Aufnahme in die Berufsfachschule für Kindergärtne-
rinnen ermöglicht.
Organisation der Vorbereitungslehrgänge
(1) Die Vorbereitungslehrgänge werden an einer Be-
rufsfachschule für Kindergärtnerinnen eingerichtet.
(2) Die Vorbereitungslehrgänge sind Tageslehrgänge.
Zulassung zu den Vorbereitungslehrgängen
(1) Zu den Vorbereitungslehrgängen können Bewerber
zugelassen werden, die das Abschlußzeugnis der Ober-
schule Praktischen Zweiges besitzen oder eine gleich-
wertige Bildung nachweisen können
und
a) entweder eine mindestens halbjährige hauswirt-
schaftliche Grundausbildung
oder
b) die Ausbildung zur Hauswirtschaftsgehilfin mit
Kinderpflege abgeschlossen haben.
(2) Über die Zulassung entscheidet der Leiter der
Schule, an der der Vorbereitungslehrgang durchgeführt
wird, nach Anhören der Berufs- oder Berufsfach-
schule, die der Bewerber zuletzt besucht hat.
Dauer der Ausbildung
Die Ausbildung dauert ein Jahr, die Zahl der Wochen-
stunden beträgt 32. Die Verteilung auf die einzelnen
Unterrichtsfächer ist der Stundentafel (Anlage 1) zu
entnehmen.
Ausschluß von der Ausbildung
Teilnehmer der Vorbereitungslehrgänge können am
Schluß des ersten Halbjahres von der Ausbildung aus-
geschlossen werden,
a) wenn sie in drei Fächern nicht ausreichende Lei-
stungen aufweisen und nicht erwartet werden kann,
daß sie das Ziel des Lehrganges erreichen,
wenn sie sich durch schlechte Führung im Laufe
der Ausbildung einer weiteren Förderung unwürdig
erwiesen haben.
Abschluß der Ausbildung
(1) Die Vorbereitungslehrgänge schließen mit einer
Prüfung ab. Über die bestandene Prüfung wird ein
Abschlußzeugnis erteilt (Anlage 2).
(2), Das Abschlußzeugnis berechtigt zur Aufnahme in
die Berufsfachschule für Kindergärtnerinnen. Es
schließt den Erwerb des Abschlußzeugnisses der Ober-
schule Technischen Zweiges (Realschule) ein.
II. Die Prüfung
Zweck der Prüfung
In der Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüf-
ling das Ausbildungsziel des Lehrganges erreicht hat.
Meldung zur Prüfung
Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind zwei Monate
vor Abschluß des Lehrganges dem Leiter der Schule
einzureichen.
Beizufügen sind:
a) ein handgeschriebener Lebenslauf,
b) das Abschlußzeugnis der Oberschule Praktischen
Zweiges oder ein gleichwertiger Bildungsnachweis
(in beglaubigter Abschrift),
das Zeugnis über die hauswirtschaftliche Grundaus-
bildung oder die Ausbildung zur Hauswirtschafts-
gehilfin mit Kinderpflege (in beglaubigter Ab-
schrift).
9. Zulassung zur Prüfung
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist
die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Vor-
bereitungslehrgang.
(2) Die Klassenkonferenz stellt auf Grund von Gut-
achten und Zensurenlisten fest, ob die Zulassung zur
Prüfung ausgesprochen werden kann. Sie entscheidet
unter Vorsitz des Schulleiters über die Zulassung.
(3) Zur Prüfung darf nicht zugelassen werden, wer in
Deutsch oder in zwei anderen Prüfungsfächern mit
„mangelhaft“ oder „ungenügend“ beurteilt worden ist.
(4) Der Leiter der Schule reicht die in Ziffer 8 auf-
geführten Prüfungsunterlagen zusammen mit dem
Konferenzergebnis unter Beifügung des Prüfungs-
bogens mit den Vorzensuren dem Senator für Schul-
wesen ein.
10. Prüfungsausschuß
(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an:
a) Ein Beauftragter des Senators für Schulwesen, der
die Befähigung für ein Lehramt an der Berliner
Schule besitzt, als Vorsitzender,
der Leiter der Schule, an der der Vorbereitungs-
lehrgang durchgeführt wird,
die Lehrer, die während des letzten Halbjahres im
Vorbereitungslehrgang unterrichtet haben.
(2) Je ein Vertreter der Oberschule Praktischen und
der Oberschule Technischen Zweiges können mit be-
ratender Stimme an der Prüfung teilnehmen; sie
haben kein Stimmrecht. Gäste können im Einzelfall
auf Antrag vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
zugelassen werden, jedoch ohne Stimm-.und Frage-
recht.