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Volume 2. Februar 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

Ausgegeben am 2.2.1966 
11/1966 
Seite 9 
Dienstblatt des’s f wars VoniBerkin 
Teil II Wissenscha st — wesen 
In h alt; 
Nr.5 
Nr. 5° 
Nr. 6 
Nr. 7 
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Vorbereitungslehrgänge für Absolventen der Oberschule 
Praktischen Zweiges zur Aufnahme in die Berufsfachschule für Kindergärtnerinnen ............. 
Dienstanweisung für den Mitarbeiter im Schulpsychologischen Dienst -. 
Ordnung der Staatlichen Prüfung für Kirchenmusiker. ....... 
Berichtigung betr. Dbl. I11/1965 Nr. 99 .... 
Seite 9 
Seite 14 
Seite 14 
Seite 17 
Schul Ic A 1 . an 
1-5 | Fernruf: 92001 — (987) 367 — [2 12.1965 
An die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken ABI. 5. 85 
alle Schulen 
die Bezirksämter — Vbildg/Schul — 
Ausbildungs- und Prüfungsordnung 
der Vorbereitungslehrgänge für Absolventen 
der Oberschule Praktischen Zweiges 
zur Aufnahme in die Berufsfachschule 
für Kindergärtnerinnen 
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin 
in der Fassung vom 15. Juni 1961 (GVBl. 5S. 1101) 
- SchulG — wird zur Ausführung.des 8 5 SchulG bestimmt: 
I. Die Ausbildung 
Zweck und Ziel der Ausbildung 
Der Vorbereitungslehrgang soll Absolventen der Ober- 
schule Praktischen Zweiges mit Ssozialpflegerischer 
oder hauswirtschaftlicher Vorbildung Gelegenheit ge- 
ben, eine Weiterbildung zu erwerben, die ihnen die 
Aufnahme in die Berufsfachschule für Kindergärtne- 
rinnen ermöglicht. 
Organisation der Vorbereitungslehrgänge 
(1) Die Vorbereitungslehrgänge werden an einer Be- 
rufsfachschule für Kindergärtnerinnen eingerichtet. 
(2) Die Vorbereitungslehrgänge sind Tageslehrgänge. 
Zulassung zu den Vorbereitungslehrgängen 
(1) Zu den Vorbereitungslehrgängen können Bewerber 
zugelassen werden, die das Abschlußzeugnis der Ober- 
schule Praktischen Zweiges besitzen oder eine gleich- 
wertige Bildung nachweisen können 
und 
a) entweder eine mindestens halbjährige hauswirt- 
schaftliche Grundausbildung 
oder 
b) die Ausbildung zur Hauswirtschaftsgehilfin mit 
Kinderpflege abgeschlossen haben. 
(2) Über die Zulassung entscheidet der Leiter der 
Schule, an der der Vorbereitungslehrgang durchgeführt 
wird, nach Anhören der Berufs- oder Berufsfach- 
schule, die der Bewerber zuletzt besucht hat. 
Dauer der Ausbildung 
Die Ausbildung dauert ein Jahr, die Zahl der Wochen- 
stunden beträgt 32. Die Verteilung auf die einzelnen 
Unterrichtsfächer ist der Stundentafel (Anlage 1) zu 
entnehmen. 
Ausschluß von der Ausbildung 
Teilnehmer der Vorbereitungslehrgänge können am 
Schluß des ersten Halbjahres von der Ausbildung aus- 
geschlossen werden, 
a) wenn sie in drei Fächern nicht ausreichende Lei- 
stungen aufweisen und nicht erwartet werden kann, 
daß sie das Ziel des Lehrganges erreichen, 
wenn sie sich durch schlechte Führung im Laufe 
der Ausbildung einer weiteren Förderung unwürdig 
erwiesen haben. 
Abschluß der Ausbildung 
(1) Die Vorbereitungslehrgänge schließen mit einer 
Prüfung ab. Über die bestandene Prüfung wird ein 
Abschlußzeugnis erteilt (Anlage 2). 
(2), Das Abschlußzeugnis berechtigt zur Aufnahme in 
die Berufsfachschule für Kindergärtnerinnen. Es 
schließt den Erwerb des Abschlußzeugnisses der Ober- 
schule Technischen Zweiges (Realschule) ein. 
II. Die Prüfung 
Zweck der Prüfung 
In der Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüf- 
ling das Ausbildungsziel des Lehrganges erreicht hat. 
Meldung zur Prüfung 
Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind zwei Monate 
vor Abschluß des Lehrganges dem Leiter der Schule 
einzureichen. 
Beizufügen sind: 
a) ein handgeschriebener Lebenslauf, 
b) das Abschlußzeugnis der Oberschule Praktischen 
Zweiges oder ein gleichwertiger Bildungsnachweis 
(in beglaubigter Abschrift), 
das Zeugnis über die hauswirtschaftliche Grundaus- 
bildung oder die Ausbildung zur Hauswirtschafts- 
gehilfin mit Kinderpflege (in beglaubigter Ab- 
schrift). 
9. Zulassung zur Prüfung 
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist 
die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Vor- 
bereitungslehrgang. 
(2) Die Klassenkonferenz stellt auf Grund von Gut- 
achten und Zensurenlisten fest, ob die Zulassung zur 
Prüfung ausgesprochen werden kann. Sie entscheidet 
unter Vorsitz des Schulleiters über die Zulassung. 
(3) Zur Prüfung darf nicht zugelassen werden, wer in 
Deutsch oder in zwei anderen Prüfungsfächern mit 
„mangelhaft“ oder „ungenügend“ beurteilt worden ist. 
(4) Der Leiter der Schule reicht die in Ziffer 8 auf- 
geführten Prüfungsunterlagen zusammen mit dem 
Konferenzergebnis unter Beifügung des Prüfungs- 
bogens mit den Vorzensuren dem Senator für Schul- 
wesen ein. 
10. Prüfungsausschuß 
(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an: 
a) Ein Beauftragter des Senators für Schulwesen, der 
die Befähigung für ein Lehramt an der Berliner 
Schule besitzt, als Vorsitzender, 
der Leiter der Schule, an der der Vorbereitungs- 
lehrgang durchgeführt wird, 
die Lehrer, die während des letzten Halbjahres im 
Vorbereitungslehrgang unterrichtet haben. 
(2) Je ein Vertreter der Oberschule Praktischen und 
der Oberschule Technischen Zweiges können mit be- 
ratender Stimme an der Prüfung teilnehmen; sie 
haben kein Stimmrecht. Gäste können im Einzelfall 
auf Antrag vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 
zugelassen werden, jedoch ohne Stimm-.und Frage- 
recht.
	        
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