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Volume 11. März 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

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" Seite 61 
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Nr. 15 
2,6—3,5 — befriedigend 
Die Note „befriedigend“ ist zu erteilen, wenn es 
sich um Leistungen des guten Durchschnitts 
handelt, die von gröberen Fehlern frei sind. Sie 
oringt Zufriedenheit mit der Leistung und damit 
aine gewisse Anerkennung zum Ausdruck. 
3,6—4,5 — ausreichend 
Die Note „ausreichend“ ist zu erteilen, wenn die 
Leistung im ganzen den Anforderungen ent- 
spricht, die jeder hinreichend begabte Studie- 
rende im Hinblick auf das Lehrziel und den be- 
handelten Stoff erfüllen muß, um dem Unter- 
richt folgen zu können. 
mangelhaft 
Die Note „mangelhaft“ ist zu erteilen, wenn die 
Leistungen, an den Anforderungen des Lehr- 
plans gemessen, zwar nicht ausreichen, jedoch 
das Vorhandensein ausreichender Grundlagen 
beweisen, so daß bei entsprechendem Fleiß Aus- 
sicht besteht, die Mängel in absehbarer Zeit zu 
beheben. 
5,6—-6,5 = ungenügend 
Die Note „ungenügend“ ist zu erteilen, wenn 
die Leistungen völlig unzureichend sind, ins- 
besondere die sichere Grundlage fehlt und des- 
halb ohne gründliche Wiederholung des ganzen 
Lehrstoffes ein Ausgleich in absehbarer Zeit 
nicht möglich ist. 
$ 18 
Prüfungsfächer 
Die schriftliche und mündliche Prüfung erstreckt sich 
juf die Fächer 
a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 
b) den Spezialisierungsbereich unter Berücksichtigung der 
dazugehörenden Teilfächer, 
c) Allgemeine Volkswirtschaftslehre einschließlich Volks- 
wirtschaftspolitik, 
d) Wirtschaftsrecht oder Arbeitsrecht, 
e) nach Wahl des Prüflings auf Wirtschaftsenglisch oder 
Mathematik einschließlich Finanzmathematik oder 
Lehre von der Politik. 
Das gemäß Buchstabe d zu prüfende Fach wird vom 
Direktor festgelegt und dem Prüfling spätestens zwei 
Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung genannt. 
b) Schriftliche Prüfung 
$ 19 
Umfang der Prüfung 
In jedem Prüfungsfach ($ 18) wird eine Klausurarbeit 
geschrieben. Die Klausurarbeiten sollen insgesamt nicht 
mehr als 20 Stunden in Anspruch nehmen. 
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Aufgabenvorschläge 
(1) Für jede Klausurarbeit legt der Dozent, der den 
Prüfling in dem zu prüfenden Fach zuletzt unterrichtet hat, 
oder, falls dieser verhindert ist, sein vom Direktor zu be- 
stimmender Vertreter dem Direktor zwei Aufgabenvor- 
schläge mit Angabe der Bearbeitungszeiten und der zuläs- 
sigen Hilfsmittel vor. Als Aufgaben sollen nach Möglich- 
keit praktische Fälle vorgesehen werden. Diese Vorschläge 
sind dem Senator für Schulwesen zuzuleiten. Der Senator 
für Schulwesen wählt die in der Prüfung zu stellende Auf- 
gabe aus und gibt sie verschlossen an den Direktor zurück. 
Der Umschlag mit der Prüfungsaufgabe darf erst unmittel- 
bar vor Beginn der jeweiligen Prüfungsarbeit im Prüfungs- 
raum in Anwesenheit der Studierenden geöffnet werden, 
(2) Der Direktor und die Dozenten, welche die Aufgaben 
für die schriftliche Prüfung vorgeschlagen haben, sind zur 
Geheimhaltung der Vorschläge verpflichtet. Sofern nicht 
besondere Gründe entgegenstehen, besteht diese Geheim- 
haltungspflicht auch gegenüber den sonstigen an der Prü- 
fung beteiligten Dozenten. Ob besondere Gründe die Be- 
kanntgabe an einen weiteren Dozenten rechtfertigen, ent- 
scheidet der Direktor. Die nicht ausgewählten Vorschläge 
dürfen auch nach Beginn der schriftlichen Prüfung nicht 
bekanntgegeben werden. 
(3) Der Schwierigkeitsgrad der Aufgaben ist so zu 
bemessen, daß auch ein durchschnittlich begabter Prüfling 
die Aufgaben bewältigen kann; gleichzeitig müssen die 
Aufgaben jedoch Gelegenheit geben, überdurchschnittliche 
Kenntnisse und Fähigkeiten zu beweisen. 
$ 21 
Täuschung 
(1) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht eines 
Dozenten statt. Macht sich ein Prüfling während der Prü- 
fung der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel oder einer 
Täuschung oder eines Versuchs solcher Handlungen ver- 
dächtig, so ist er sofort von dem aufsichtsführenden Dozen- 
ten zu hören. Ergibt sich dabei, daß kein Verstoß vorliegt, 
so setzt der Prüfling die Prüfung fort, wobei die Prüfungs- 
zeit für ihn um die für die Untersuchung benötigte Zeit ver- 
längert wird. Bleibt der Verdacht eines Verstoßes bestehen, 
so ist in gleicher Weise zu verfahren, jedoch ist der Prüfling 
darauf hinzuweisen, daß die endgültige Entscheidung dem 
Direktor vorbehalten bleibt. Liegt nach dem Eindruck des 
Dozenten ein Verstoß vor, so ist der Prüfling durch den 
Dozenten vorläufig von der Prüfung auszuschließen. Auch 
in diesem Fall trifft die endgültige Entscheidung der Di- 
rektor. Dieser hat vor seiner Entscheidung den Betroffenen 
zu hören. Ist ein Verstoß nicht nachweisbar, so darf der 
Prüfling die Klausurarbeit wiederholen. Wird nur ein ge- 
ringer Verstoß festgestellt, so kann dem Prüfling die Wie- 
derholung der Klausurarbeit gestattet werden. Andernfalls 
wird der Prüfling von der gesamten Prüfung ausgeschlos- 
sen; die Prüfung gilt dann als nicht bestanden, 
(2) Im Falle der Wiederholung der Klausurarbeit ist 
dem Prüfling die von dem Senator für Schulwesen nicht 
ausgewählte Prüfungsaufgabe zu stellen. Ist anzunehmen, 
daß die nicht bearbeiteten Aufgaben dem Prüfling bekannt- 
geworden sind, müssen neue Vorschläge eingereicht werden; 
8 20 gilt entsprechend. 
(3) Ergibt sich nach der schriftlichen Prüfung oder 
nach dem Abschluß eines Teils dieser Prüfung, daß sich ein 
Prüfling eines Verstoßes schuldig gemacht hat, so sind 
Absatz 1 Satz 9 und 10 sowie Absatz 2 entsprechend an- 
zuwenden. 
(4) Die Prüflinge sind bei. Beginn der ersten Prüfungs- 
arbeit auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 ein- 
gehend hinzuweisen. Dies .ist in der Niederschrift über die 
schriftliche Prüfung zu vermerken. 
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Beurteilung der Prüfungsarbeiten 
(1) Die Klausurarbeiten werden in der Regel durch die 
Dozenten, die die Aufgaben gestellt haben, korrigiert und 
beurteilt. 8 16 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Urteile 
müssen schriftlich begründet werden. 
(2) Klausurarbeiten, die mit „mangelhaft‘“ oder „unge- 
nügend‘“ bewertet worden sind, sind von einem weiteren, 
vom Direktor zu bestimmenden Dozenten zu beurteilen, der 
nach Möglichkeit Mitglied des Prüfungsausschusses sein 
soll. Stimmen die beiden Beurteilungen nicht überein, so 
entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über 
die Bewertung der Klausurarbeit. 
(3) Nach der Beurteilung durch die zuständigen Do- 
zenten sind die Klausurarbeiten den Mitgliedern des Prü- 
fungsausschusses zugänglich zu machen. 
(4) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sind bis 
zur mündlichen Prüfung geheimzuhalten. 
8 23 
Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten 
Dem Prüfling darf frühestens drei Jahre nach dem letzten 
Prüfungstag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten gewährt 
werden.
	        
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