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Nr. 15
2,6—3,5 — befriedigend
Die Note „befriedigend“ ist zu erteilen, wenn es
sich um Leistungen des guten Durchschnitts
handelt, die von gröberen Fehlern frei sind. Sie
oringt Zufriedenheit mit der Leistung und damit
aine gewisse Anerkennung zum Ausdruck.
3,6—4,5 — ausreichend
Die Note „ausreichend“ ist zu erteilen, wenn die
Leistung im ganzen den Anforderungen ent-
spricht, die jeder hinreichend begabte Studie-
rende im Hinblick auf das Lehrziel und den be-
handelten Stoff erfüllen muß, um dem Unter-
richt folgen zu können.
mangelhaft
Die Note „mangelhaft“ ist zu erteilen, wenn die
Leistungen, an den Anforderungen des Lehr-
plans gemessen, zwar nicht ausreichen, jedoch
das Vorhandensein ausreichender Grundlagen
beweisen, so daß bei entsprechendem Fleiß Aus-
sicht besteht, die Mängel in absehbarer Zeit zu
beheben.
5,6—-6,5 = ungenügend
Die Note „ungenügend“ ist zu erteilen, wenn
die Leistungen völlig unzureichend sind, ins-
besondere die sichere Grundlage fehlt und des-
halb ohne gründliche Wiederholung des ganzen
Lehrstoffes ein Ausgleich in absehbarer Zeit
nicht möglich ist.
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Prüfungsfächer
Die schriftliche und mündliche Prüfung erstreckt sich
juf die Fächer
a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
b) den Spezialisierungsbereich unter Berücksichtigung der
dazugehörenden Teilfächer,
c) Allgemeine Volkswirtschaftslehre einschließlich Volks-
wirtschaftspolitik,
d) Wirtschaftsrecht oder Arbeitsrecht,
e) nach Wahl des Prüflings auf Wirtschaftsenglisch oder
Mathematik einschließlich Finanzmathematik oder
Lehre von der Politik.
Das gemäß Buchstabe d zu prüfende Fach wird vom
Direktor festgelegt und dem Prüfling spätestens zwei
Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung genannt.
b) Schriftliche Prüfung
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Umfang der Prüfung
In jedem Prüfungsfach ($ 18) wird eine Klausurarbeit
geschrieben. Die Klausurarbeiten sollen insgesamt nicht
mehr als 20 Stunden in Anspruch nehmen.
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Aufgabenvorschläge
(1) Für jede Klausurarbeit legt der Dozent, der den
Prüfling in dem zu prüfenden Fach zuletzt unterrichtet hat,
oder, falls dieser verhindert ist, sein vom Direktor zu be-
stimmender Vertreter dem Direktor zwei Aufgabenvor-
schläge mit Angabe der Bearbeitungszeiten und der zuläs-
sigen Hilfsmittel vor. Als Aufgaben sollen nach Möglich-
keit praktische Fälle vorgesehen werden. Diese Vorschläge
sind dem Senator für Schulwesen zuzuleiten. Der Senator
für Schulwesen wählt die in der Prüfung zu stellende Auf-
gabe aus und gibt sie verschlossen an den Direktor zurück.
Der Umschlag mit der Prüfungsaufgabe darf erst unmittel-
bar vor Beginn der jeweiligen Prüfungsarbeit im Prüfungs-
raum in Anwesenheit der Studierenden geöffnet werden,
(2) Der Direktor und die Dozenten, welche die Aufgaben
für die schriftliche Prüfung vorgeschlagen haben, sind zur
Geheimhaltung der Vorschläge verpflichtet. Sofern nicht
besondere Gründe entgegenstehen, besteht diese Geheim-
haltungspflicht auch gegenüber den sonstigen an der Prü-
fung beteiligten Dozenten. Ob besondere Gründe die Be-
kanntgabe an einen weiteren Dozenten rechtfertigen, ent-
scheidet der Direktor. Die nicht ausgewählten Vorschläge
dürfen auch nach Beginn der schriftlichen Prüfung nicht
bekanntgegeben werden.
(3) Der Schwierigkeitsgrad der Aufgaben ist so zu
bemessen, daß auch ein durchschnittlich begabter Prüfling
die Aufgaben bewältigen kann; gleichzeitig müssen die
Aufgaben jedoch Gelegenheit geben, überdurchschnittliche
Kenntnisse und Fähigkeiten zu beweisen.
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Täuschung
(1) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht eines
Dozenten statt. Macht sich ein Prüfling während der Prü-
fung der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel oder einer
Täuschung oder eines Versuchs solcher Handlungen ver-
dächtig, so ist er sofort von dem aufsichtsführenden Dozen-
ten zu hören. Ergibt sich dabei, daß kein Verstoß vorliegt,
so setzt der Prüfling die Prüfung fort, wobei die Prüfungs-
zeit für ihn um die für die Untersuchung benötigte Zeit ver-
längert wird. Bleibt der Verdacht eines Verstoßes bestehen,
so ist in gleicher Weise zu verfahren, jedoch ist der Prüfling
darauf hinzuweisen, daß die endgültige Entscheidung dem
Direktor vorbehalten bleibt. Liegt nach dem Eindruck des
Dozenten ein Verstoß vor, so ist der Prüfling durch den
Dozenten vorläufig von der Prüfung auszuschließen. Auch
in diesem Fall trifft die endgültige Entscheidung der Di-
rektor. Dieser hat vor seiner Entscheidung den Betroffenen
zu hören. Ist ein Verstoß nicht nachweisbar, so darf der
Prüfling die Klausurarbeit wiederholen. Wird nur ein ge-
ringer Verstoß festgestellt, so kann dem Prüfling die Wie-
derholung der Klausurarbeit gestattet werden. Andernfalls
wird der Prüfling von der gesamten Prüfung ausgeschlos-
sen; die Prüfung gilt dann als nicht bestanden,
(2) Im Falle der Wiederholung der Klausurarbeit ist
dem Prüfling die von dem Senator für Schulwesen nicht
ausgewählte Prüfungsaufgabe zu stellen. Ist anzunehmen,
daß die nicht bearbeiteten Aufgaben dem Prüfling bekannt-
geworden sind, müssen neue Vorschläge eingereicht werden;
8 20 gilt entsprechend.
(3) Ergibt sich nach der schriftlichen Prüfung oder
nach dem Abschluß eines Teils dieser Prüfung, daß sich ein
Prüfling eines Verstoßes schuldig gemacht hat, so sind
Absatz 1 Satz 9 und 10 sowie Absatz 2 entsprechend an-
zuwenden.
(4) Die Prüflinge sind bei. Beginn der ersten Prüfungs-
arbeit auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 ein-
gehend hinzuweisen. Dies .ist in der Niederschrift über die
schriftliche Prüfung zu vermerken.
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Beurteilung der Prüfungsarbeiten
(1) Die Klausurarbeiten werden in der Regel durch die
Dozenten, die die Aufgaben gestellt haben, korrigiert und
beurteilt. 8 16 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Urteile
müssen schriftlich begründet werden.
(2) Klausurarbeiten, die mit „mangelhaft‘“ oder „unge-
nügend‘“ bewertet worden sind, sind von einem weiteren,
vom Direktor zu bestimmenden Dozenten zu beurteilen, der
nach Möglichkeit Mitglied des Prüfungsausschusses sein
soll. Stimmen die beiden Beurteilungen nicht überein, so
entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über
die Bewertung der Klausurarbeit.
(3) Nach der Beurteilung durch die zuständigen Do-
zenten sind die Klausurarbeiten den Mitgliedern des Prü-
fungsausschusses zugänglich zu machen.
(4) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sind bis
zur mündlichen Prüfung geheimzuhalten.
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Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
Dem Prüfling darf frühestens drei Jahre nach dem letzten
Prüfungstag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten gewährt
werden.