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(1) ‚Erziehungsbeihilfe wird. in erster Linie für die-
jenigen Schüler gewährt, an deren Fortbildung auf
Grund ihrer Fähigkeiten und ihres Bildungswillens ein
öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse
an der Fortbildung des Schülers ist in.der Regel anzu-
nehmen, wenn seine charakterliche Haltung einwandfrei
ist und wenn entweder. seine Gesamtleistung unter
Berücksichtigung‘ des Bildungszieles’ der jeweiligen
Schulart mit mindestens „voll befriedigend‘. zu bewer-
ten ist ‚oder die in Nummer ‚9 bezeichneten Voraus-
setzungen vorliegen. )
(2). Für andere Schüler kann Erziehungsbeihilfe ge-
währt werden, wenn sie sich mindestens. in ‚der
10. Klasse einer, allgemeinbildenden Schule befinden,
wenn ihre charakterliche Haltung einwandfrei und ihre
Gesamtleistung unter Berücksichtigung des Bildungs-
zieles -der‘ jeweiligen‘ Schulart mit mindestens „voll-
ausreichend‘ zu beurteilen ist:
(3) Reichen die‘ zur Verfügung stehenden, Haushalts-
mittel nicht aus, um allen Anträgen auf Gewährung
von Erziehungsbeihilfe zu, entsprechen, so sind die-
jenigen Schüler; an deren Fortbildung ein öffentliches
Interesse festgestellt worden ist, den in Absatz 2 ge-
nannten Schülern vorzuziehen.
(4) Für die Zeit der Wiederholung einer. Klasse oder
eines Lehrgangs wegen nicht ausreichender Leistungen
wird Erziehungsbeihilfe nicht gewährt, es sei denn, daß
die Leistungen infolge längerer-Krankheit, ungünstiger
häuslicher Verhältnisse oder ähnlicher Umstände nicht
ausreichend gewesen sind.
B. Arten und Bemessung der Erziehungsbeihilfe
Erziehungsbeihilfe wird entweder nach Maßgabe der
Vorschriften des‘ Abschnitts I_(Erziehungsbeihilfe im
Regelfalle) .oder nach‘ Maßgabe der: Vorschriften des
Abschnitts II (Erhöhte Erziehungsbeihilfe). gewährt.
I. Erziehungsbeihilfe im Regelfalle
Die Erziehungsbeihilfe beträgt
a) für Schüler
der 11. bis 13. Klassen... ...'’25,— DM' monatlich,
für Schüler der übrigen
Klassen vom. neunten Schul- 4
jahr an... ru v6 15,— DM monatlich.
Ist jedoch das anrechnungsfähige Familieneinkommen
(Nummer 7) niedriger als das Einfache des Bedarfs
nach Nummer 8, so beträgt die Erziehungsbeihilfe für
Schüler der 11. bis 13. Klassen 50,— DM monatlich, für
Schüler der übrigen Klassen vom neunten. Schuljahr
an 30,— DM ‚monatlich.
(1) Zum anrechnungsfähigen Familieneinkommen ge-
hören
a) das Einkommen der leiblichen Eltern des Schülers
oder, falls diese verstorben sind, der Großeltern’ des
Schülers; das Einkommen der berufstätigen ledigen
Mutter jedoch nur, soweit es monatlich einen Be-
trag in Höhe des’ jeweils geltenden Regelsatzes der
Sozialhilfe übersteigt;
das Einkommen des Schülers,
das. Einkommen der ‚minderjährigen Geschwister,
Halbgeschwister und Stiefgeschwister des Schülers,
soweit es je Person monatlich 75,— DM übersteigt,
wenn diese Geschwister, Halbgeschwister und Stief-
geschwister im Haushalt der leiblichen Eltern des
Schülers oder, falls diese verstorben sind und der
Schüler im Haushalt. seiner Großeltern lebt, gleich-
falls in deren Haushalt leben,
der auf die yvolljährigen Geschwister, ‘ Halb-
geschwister und Stiefgeschwister des Schülers ent-
fallende Anteil an den Kosten der Unterkunft (z.B.
anıdem Mietzins), wenn diese Geschwister, Halb-
geschwister und Stiefgeschwister im Haushalt :der
leiblichen Eltern des. Schülers, oder, falls diese ver-
storben sind und der Schüler im Haushalt. seiner
Großeltern lebt, gleichfalls in deren Haushalt leben.
Als Einkommen’ sind alle Einkünfte. in Geld oder
Geldeswert (z. B. Arbeitseinkommen, Einkünfte. aus
Vermögen, Versorgungsbezüge, Renten, Einkünfte aus
Untervermietung) zu berücksichtigen, soweit Absatz 3
Nichts anderes bestimmt; maßgebend ist der monatliche
Nettobetrag der: Einkünfte.
(2). Zur Berechnung des in Absatz 1,Satz 1 Buchst. d
bezeichneten Anteils sind die Kosten der‘ Unterkunft
durch die Zahl der dem Hausstand angehörenden Fami-
lienmitglieder. zu teilen. x +
(3) Bei der... Berechnung -des ;anrechnungsfähigen
Familieneinkommens bleiben außer Betracht Dig
a)” Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz,
b) zweckgebundene Sonderleistungen einmaliger oder
laufender. Art wie Pflegezulagen, Pflegegelder, Er-
satz der außergewöhnlichen Kosten für erhöhten
Kleider- und Wäscheverschleiß, Unterhaltsbeträge
für einen Blindenführhund, EN
Wochen- und Stillgelder,
Leistungen, die zum Ausgleich der durch Krankheit
oder Behinderung verursachten Mehraufwendungen
oder. besonderen Bedürfnissen gewährt . werden
(z: B., Tuberkulosenhilfe und Blindenhilfe nach dem
Bundessozialhilfegesetz),
e): Erziehungsbeihilfen. oder. gleichartige Leistungen
aus. öffentlichen Mitteln, t .
f) die Berlin-Zulage,
(4) Von dem nach den Absätzen 1 bis.3 berechneten
Gesamtbetrag: sind die Kosten der Unterkunft abzu-
ziehen.‘ Der verbleibende Betrag gilt als anrechnungs-
fähiges Familieneinkommen.
(1) «Maßgebend für die Berechnung des, Bedarfs: sind
die in Berlin (West) jeweils geltenden Regelsätze. der
Sozialhilfe.
(2) Bei der Berechnung des Bedarfs sind ohne Rück-
sicht auf die tatsächlichen Einkünfte einzusetzen
a) für den leiblichen Vater der Regelsatz für-,,Haus-
haltsvorstände‘‘,
b) für. die leibliche Mutter,
aa) sofern sie mit dem leiblichen Vater in gemein-
samem Haushalt lebt, der Regelsatz für „son-
stige Haushaltsangehörige‘“ . im . Alter” von ‚18
und mehr Jahren, |
sofern der leibliche Vater außerhalb des Haus-
halts der leiblichen Mutter lebt oder verstorben
ist, der Regelsatz für „Haushaltsvorstände‘‘,
c) für den Schüler,
aa) sofern er Vollwaise ist, das Doppelte des Regel-
satzes für „Haushaltsvorstände‘“, ‘
bb) in allen anderen Fällen das Doppelte des seinem
Lebensalter entsprechenden‘ Regelsatzes für
„Sonstige Haushaltsangehörige‘“,
d) für die minderjährigen Geschwister, Halbgeschwi-
ster und. Stiefgeschwister des Schülers der ihrem
Lebensalter entsprechende Regelsatz für sonstige
Haushaltsangehörige‘‘.
Lebt ein Schüler, dessen leibliche Eltern verstorben
sind, .im Haushalt seiner Großeltern, so gilt Satz 1
entsprechend.
II. Erhöhte Erziehungsbeihilfe
9. (1) Erhöhte Erziehungsbeihilfe darf‘ gewährt ‚werden
a) für Schüler von Berufsfachschulen,
aa) die eine Ausbildung als Kindergärtnerin oder
Hortner(in) erhalten, vom Beginn des HEig-
hungshalbjahres an für die Dauer. von fünf
Halbjahren, und zwar
im 1..Halbjahr in Höhe ;
VON lu. 90,— DM monatlich,
im 2. und ‚3. Halbjahr in
Höhe fon ....... N... 1210,— DM. monatlich;