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Volume 2. Dezember 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

11/1966 
Seite 324 
Nr. 103 
a 
nr 
(1) ‚Erziehungsbeihilfe wird. in erster Linie für die- 
jenigen Schüler gewährt, an deren Fortbildung auf 
Grund ihrer Fähigkeiten und ihres Bildungswillens ein 
öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse 
an der Fortbildung des Schülers ist in.der Regel anzu- 
nehmen, wenn seine charakterliche Haltung einwandfrei 
ist und wenn entweder. seine Gesamtleistung unter 
Berücksichtigung‘ des Bildungszieles’ der jeweiligen 
Schulart mit mindestens „voll befriedigend‘. zu bewer- 
ten ist ‚oder die in Nummer ‚9 bezeichneten Voraus- 
setzungen vorliegen. ) 
(2). Für andere Schüler kann Erziehungsbeihilfe ge- 
währt werden, wenn sie sich mindestens. in ‚der 
10. Klasse einer, allgemeinbildenden Schule befinden, 
wenn ihre charakterliche Haltung einwandfrei und ihre 
Gesamtleistung unter Berücksichtigung des Bildungs- 
zieles -der‘ jeweiligen‘ Schulart mit mindestens „voll- 
ausreichend‘ zu beurteilen ist: 
(3) Reichen die‘ zur Verfügung stehenden, Haushalts- 
mittel nicht aus, um allen Anträgen auf Gewährung 
von  Erziehungsbeihilfe zu, entsprechen, so sind die- 
jenigen Schüler; an deren Fortbildung ein öffentliches 
Interesse festgestellt worden ist, den in Absatz 2 ge- 
nannten Schülern vorzuziehen. 
(4) Für die Zeit der Wiederholung einer. Klasse oder 
eines Lehrgangs wegen nicht ausreichender Leistungen 
wird Erziehungsbeihilfe nicht gewährt, es sei denn, daß 
die Leistungen infolge längerer-Krankheit, ungünstiger 
häuslicher Verhältnisse oder ähnlicher Umstände nicht 
ausreichend gewesen sind. 
B. Arten und Bemessung der Erziehungsbeihilfe 
Erziehungsbeihilfe wird entweder nach Maßgabe der 
Vorschriften des‘ Abschnitts I_(Erziehungsbeihilfe im 
Regelfalle) .oder nach‘ Maßgabe der: Vorschriften des 
Abschnitts II (Erhöhte Erziehungsbeihilfe). gewährt. 
I. Erziehungsbeihilfe im Regelfalle 
Die Erziehungsbeihilfe beträgt 
a) für Schüler 
der 11. bis 13. Klassen... ...'’25,— DM' monatlich, 
für Schüler der übrigen 
Klassen vom. neunten Schul- 4 
jahr an... ru v6 15,— DM monatlich. 
Ist jedoch das anrechnungsfähige Familieneinkommen 
(Nummer 7) niedriger als das Einfache des Bedarfs 
nach Nummer 8, so beträgt die Erziehungsbeihilfe für 
Schüler der 11. bis 13. Klassen 50,— DM monatlich, für 
Schüler der übrigen Klassen vom neunten. Schuljahr 
an 30,— DM ‚monatlich. 
(1) Zum anrechnungsfähigen Familieneinkommen ge- 
hören 
a) das Einkommen der leiblichen Eltern des Schülers 
oder, falls diese verstorben sind, der Großeltern’ des 
Schülers; das Einkommen der berufstätigen ledigen 
Mutter jedoch nur, soweit es monatlich einen Be- 
trag in Höhe des’ jeweils geltenden Regelsatzes der 
Sozialhilfe übersteigt; 
das Einkommen des Schülers, 
das. Einkommen der ‚minderjährigen Geschwister, 
Halbgeschwister und Stiefgeschwister des Schülers, 
soweit es je Person monatlich 75,— DM übersteigt, 
wenn diese Geschwister, Halbgeschwister und Stief- 
geschwister im Haushalt der leiblichen Eltern des 
Schülers oder, falls diese verstorben sind und der 
Schüler im Haushalt. seiner Großeltern lebt, gleich- 
falls in deren Haushalt leben, 
der auf die yvolljährigen Geschwister, ‘ Halb- 
geschwister und Stiefgeschwister des Schülers ent- 
fallende Anteil an den Kosten der Unterkunft (z.B. 
anıdem Mietzins), wenn diese Geschwister, Halb- 
geschwister und Stiefgeschwister im Haushalt :der 
leiblichen Eltern des. Schülers, oder, falls diese ver- 
storben sind und der Schüler im Haushalt. seiner 
Großeltern lebt, gleichfalls in deren Haushalt leben. 
Als Einkommen’ sind alle Einkünfte. in Geld oder 
Geldeswert (z. B. Arbeitseinkommen, Einkünfte. aus 
Vermögen, Versorgungsbezüge, Renten, Einkünfte aus 
Untervermietung) zu berücksichtigen, soweit Absatz 3 
Nichts anderes bestimmt; maßgebend ist der monatliche 
Nettobetrag der: Einkünfte. 
(2). Zur Berechnung des in Absatz 1,Satz 1 Buchst. d 
bezeichneten Anteils sind die Kosten der‘ Unterkunft 
durch die Zahl der dem Hausstand angehörenden Fami- 
lienmitglieder. zu teilen. x + 
(3) Bei der... Berechnung -des ;anrechnungsfähigen 
Familieneinkommens bleiben außer Betracht Dig 
a)” Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, 
b) zweckgebundene  Sonderleistungen einmaliger oder 
laufender. Art wie Pflegezulagen, Pflegegelder, Er- 
satz der außergewöhnlichen Kosten für erhöhten 
Kleider- und Wäscheverschleiß, Unterhaltsbeträge 
für einen Blindenführhund, EN 
Wochen- und Stillgelder, 
Leistungen, die zum Ausgleich der durch Krankheit 
oder Behinderung verursachten Mehraufwendungen 
oder. besonderen Bedürfnissen gewährt . werden 
(z: B., Tuberkulosenhilfe und Blindenhilfe nach dem 
Bundessozialhilfegesetz), 
e): Erziehungsbeihilfen. oder. gleichartige Leistungen 
aus. öffentlichen Mitteln, t . 
f) die Berlin-Zulage, 
(4) Von dem nach den Absätzen 1 bis.3 berechneten 
Gesamtbetrag: sind die Kosten der Unterkunft abzu- 
ziehen.‘ Der verbleibende Betrag gilt als anrechnungs- 
fähiges Familieneinkommen. 
(1) «Maßgebend für die Berechnung des, Bedarfs: sind 
die in Berlin (West) jeweils geltenden Regelsätze. der 
Sozialhilfe. 
(2) Bei der Berechnung des Bedarfs sind ohne Rück- 
sicht auf die tatsächlichen Einkünfte einzusetzen 
a) für den leiblichen Vater der Regelsatz für-,,Haus- 
haltsvorstände‘‘, 
b) für. die leibliche Mutter, 
aa) sofern sie mit dem leiblichen Vater in gemein- 
samem Haushalt lebt, der Regelsatz für „son- 
stige Haushaltsangehörige‘“ . im . Alter” von ‚18 
und mehr Jahren, | 
sofern der leibliche Vater außerhalb des Haus- 
halts der leiblichen Mutter lebt oder verstorben 
ist, der Regelsatz für „Haushaltsvorstände‘‘, 
c) für den Schüler, 
aa) sofern er Vollwaise ist, das Doppelte des Regel- 
satzes für „Haushaltsvorstände‘“, ‘ 
bb) in allen anderen Fällen das Doppelte des seinem 
Lebensalter entsprechenden‘ Regelsatzes für 
„Sonstige Haushaltsangehörige‘“, 
d) für die minderjährigen Geschwister, Halbgeschwi- 
ster und. Stiefgeschwister des Schülers der ihrem 
Lebensalter entsprechende Regelsatz für sonstige 
Haushaltsangehörige‘‘. 
Lebt ein Schüler, dessen leibliche Eltern verstorben 
sind, .im Haushalt seiner Großeltern, so gilt Satz 1 
entsprechend. 
II. Erhöhte Erziehungsbeihilfe 
9. (1) Erhöhte Erziehungsbeihilfe darf‘ gewährt ‚werden 
a) für Schüler von Berufsfachschulen, 
aa) die eine Ausbildung als Kindergärtnerin oder 
Hortner(in) erhalten, vom Beginn des HEig- 
hungshalbjahres an für die Dauer. von fünf 
Halbjahren, und zwar 
im 1..Halbjahr in Höhe ; 
VON lu. 90,— DM monatlich, 
im 2. und ‚3. Halbjahr in 
Höhe fon ....... N... 1210,— DM. monatlich;
	        
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