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Nr. 94
Schreibfertigkeit
Abschreiben eines mittelschweren Textes mit einer
Mindestgeschwindigkeit von 200 Anschlägen in der
Minute (Schreibzeit 10 Minuten). Der Prüfungs-
ausschuß kann für Körperbehinderte auf Grund eines
amtsärztlichen Zeugnisses eine Schreibschnelligkeit
unter 200 Anschlägen in der Minute zulassen. In diesem
Fall ist im Prüfungszeugnis ein entsprechender Ver-
merk anzubringen;
Bearbeitung eines Themas aus der Didaktik und
Methodik des Unterrichts im Maschinenschreiben (Ar-
beitszeit 60 Minuten).
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Mündliche Prüfung und Lehrprobe
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt
a) Maschinenkunde
Bau und Funktion der Schreibmaschine, ihre wirt-
schaftliche Handhabung und Pflege, bürotechnische
Vervielfältigungsverfahren (Dauer 15 Minuten),
Didaktik und Methodik des Unterrichts im Maschinen-
schreiben einschließlich der Kenntnis der „Regeln für
Maschinenschreiben‘“ — DIN 5008 (Dauer 15 Minuten)
(2) Als Lehrprobe ist eine Unterrichtsstunde durchzu-
führen (Dauer 45 Minuten), zu deren Beginn vom Prüfling
vier Unterrichtsentwürfe vorzulegen sind.
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Bewertung
(1) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegen-
ständen werden bewertet mit
sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend
mangelhaft
ungenügend.
(2) Die Aufgaben gemäß 8 7 Nr. 1 sind wie folgt zu
bewerten:
0 Fehler: sehr gut
1 Fehler: gut
2-3 Fehler: befriedigend
4-5 Fehler: ausreichend
6-7 Fehler: mangelhaft
über 7 Fehler: ungenügend.
Als Fehler gelten alle Anschlagfehler, Umschaltfehler,
Zeilenfehler, Abstandfehler usw. sowie Verstöße gegen die
Sprach-, Rechtschreib- und Satzzeichenlehre, bei Geschäfts-
briefen auch alle Verstöße gegen die Anordnungsregeln des
Norm-Blattes DIN 5008. Rasuren werden als Fehler gerech-
net. Bei ungleichmäßigem Anschlag ist die Note um eine
Stufe herabzusetzen. Als Fehler gilt weiterhin jede sinn-
störende Abweichung von der Ansage. Bei Lücken zählt
jeder Sinnträger als Fehler. Vier nicht sinnstörende Ab-
weichungen gelten als ganzer Fehler. Beim Brief nach Stich-
worten ist außerdem auf die sprachlich und inhaltlich
richtige Gestaltung zu achten und die Note gegebenenfalls
entsprechend herabzusetzen.
(3) Die Aufgabe gemäß 8 7 Nr.2 ist wie folgt zu be-
werten:
‘).)
bis 0,125% Fehler: sehr gut
0,126-0,250% Fehler: gut
0,251-0,375% Fehler: befriedigend
0,376-0,500% Fehler: ausreichend
0,501-0,625% Fehler: mangelhaft
0,626% und mehr Fehler: ungenügend.
(4) Die Gesamtnote wird aus den Noten der einzelnen
Prüfungsgegenstände wie folgt bestimmt:
1. Formgestaltung dreifach,
2. Schreibfertigkeit zweifach,
3. Maschinenkunde zweifach,
4. Lehrbefähigung vierfach.
(5) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Ge-
samtnote ausreichend erhalten hat. Diese Note kann nicht
erteilt werden, wenn das Fach Formgestaltung oder die
Lehrbefähigung geringer als ausreichend beurteilt wurden.
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Ausschluß von der Prüfung
Macht sich ein Prüfling während der schriftlichen Prü-
fung der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel oder einer
Täuschung oder eines Versuchs solcher Handlungen ver-
dächtig, so ist er sofort von dem aufsichtführenden Mit-
glied des Prüfungsausschusses zu hören. Ergibt sich dabei,
daß kein Verstoß vorliegt, so setzt der Prüfling die Prü-
fung fort, wobei die Prüfungszeit für ihn um die für die
Untersuchung benötigte Zeit verlängert wird. Bleibt der
Verdacht eines Verstoßes bestehen, so ist in gleicher Weise
zu verfahren, jedoch ist der Prüfling darauf hinzuweisen,
daß die endgültige Entscheidung dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses vorbehalten bleibt. Liegt nach dem
Eindruck des aufsichtführenden Mitgliedes des Prüfungs-
ausschusses ein Vertoß vor, so ist der Prüfling durch das
aufsichtführende . Mitglied des Prüfungsausschusses vor-
läufig von der Prüfung auszuschließen. Auch in diesem
Fall trifft die endgültige Entscheidung der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses. Dieser hat vor seiner Entscheidung
den Betroffenen zu hören. Ist ein Verstoß nicht nachweis-
bar, so darf der Prüfling die Prüfungsarbeit wiederholen.
Wird nur ein geringer Verstoß festgestellt, so kann dem
Prüfling die Wiederholung der Prüfungsarbeit gestattet
werden. Andernfalls wird der Prüfling von der gesamten
Prüfung ausgeschlossen; die Prüfung gilt dann als nicht
bestanden.
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Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Bewerber nach Beginn der Prüfung zurück,
so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Tritt ein Bewerber nach Beginn der Prüfung aus
einem Grunde zurück, den er nicht zu vertreten hat, so
gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
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Wiederholung der Prüfung
Hat ein Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so darf
er sie frühestens nach Ablauf eines halben Jahres wieder-
holen. Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nur aus-
nahmsweise mit besonderer Genehmigung des Senators für
Schulwesen möglich.
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Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen
und mit der Abschrift des Prüfungszeugnisses zu den
Prüfungsakten zu nehmen.
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Prüfungszeugnis
Wer die Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, erhält ein
Zeugnis nach dem als Anlage beigefügten Muster, das ihn
berechtigt, sich als „staatlich geprüfter Lehrer des Ma-
schinenschreibens‘‘ zu bezeichnen.
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Prüfungsgebühren
(1) Für die Prüfung und die Wiederholungsprüfung
werden Gebühren nach Maßgabe der Verwaltungsgebühren-
ordnung erhoben.
(2) Die Prüfungsgebühr ist vor Aushändigung der Mit-
teilung über die Zulassung zu zahlen.
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Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. November 1966 in
Kraft und am 31. Dezember 1971 außer Kraft. Sie ersetzt
die „Ordnung der Prüfung für Lehrer des Maschinen-
schreibens‘“ vom 13. Juli 1959.
Evers