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Volume 2. November 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

1111/1966 
Seite 306 
Nr. 94 
Schreibfertigkeit 
Abschreiben eines mittelschweren Textes mit einer 
Mindestgeschwindigkeit von 200 Anschlägen in der 
Minute (Schreibzeit 10 Minuten). Der Prüfungs- 
ausschuß kann für Körperbehinderte auf Grund eines 
amtsärztlichen Zeugnisses eine Schreibschnelligkeit 
unter 200 Anschlägen in der Minute zulassen. In diesem 
Fall ist im Prüfungszeugnis ein entsprechender Ver- 
merk anzubringen; 
Bearbeitung eines Themas aus der Didaktik und 
Methodik des Unterrichts im Maschinenschreiben (Ar- 
beitszeit 60 Minuten). 
$ 8 
Mündliche Prüfung und Lehrprobe 
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt 
a) Maschinenkunde 
Bau und Funktion der Schreibmaschine, ihre wirt- 
schaftliche Handhabung und Pflege, bürotechnische 
Vervielfältigungsverfahren (Dauer 15 Minuten), 
Didaktik und Methodik des Unterrichts im Maschinen- 
schreiben einschließlich der Kenntnis der „Regeln für 
Maschinenschreiben‘“ — DIN 5008 (Dauer 15 Minuten) 
(2) Als Lehrprobe ist eine Unterrichtsstunde durchzu- 
führen (Dauer 45 Minuten), zu deren Beginn vom Prüfling 
vier Unterrichtsentwürfe vorzulegen sind. 
89 
Bewertung 
(1) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegen- 
ständen werden bewertet mit 
sehr gut 
gut 
befriedigend 
ausreichend 
mangelhaft 
ungenügend. 
(2) Die Aufgaben gemäß 8 7 Nr. 1 sind wie folgt zu 
bewerten: 
0 Fehler: sehr gut 
1 Fehler: gut 
2-3 Fehler: befriedigend 
4-5 Fehler: ausreichend 
6-7 Fehler: mangelhaft 
über 7 Fehler: ungenügend. 
Als Fehler gelten alle Anschlagfehler, Umschaltfehler, 
Zeilenfehler, Abstandfehler usw. sowie Verstöße gegen die 
Sprach-, Rechtschreib- und Satzzeichenlehre, bei Geschäfts- 
briefen auch alle Verstöße gegen die Anordnungsregeln des 
Norm-Blattes DIN 5008. Rasuren werden als Fehler gerech- 
net. Bei ungleichmäßigem Anschlag ist die Note um eine 
Stufe herabzusetzen. Als Fehler gilt weiterhin jede sinn- 
störende Abweichung von der Ansage. Bei Lücken zählt 
jeder Sinnträger als Fehler. Vier nicht sinnstörende Ab- 
weichungen gelten als ganzer Fehler. Beim Brief nach Stich- 
worten ist außerdem auf die sprachlich und inhaltlich 
richtige Gestaltung zu achten und die Note gegebenenfalls 
entsprechend herabzusetzen. 
(3) Die Aufgabe gemäß 8 7 Nr.2 ist wie folgt zu be- 
werten: 
‘).) 
bis 0,125% Fehler: sehr gut 
0,126-0,250% Fehler: gut 
0,251-0,375% Fehler: befriedigend 
0,376-0,500% Fehler: ausreichend 
0,501-0,625% Fehler: mangelhaft 
0,626% und mehr Fehler: ungenügend. 
(4) Die Gesamtnote wird aus den Noten der einzelnen 
Prüfungsgegenstände wie folgt bestimmt: 
1. Formgestaltung dreifach, 
2. Schreibfertigkeit zweifach, 
3. Maschinenkunde zweifach, 
4. Lehrbefähigung vierfach. 
(5) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Ge- 
samtnote ausreichend erhalten hat. Diese Note kann nicht 
erteilt werden, wenn das Fach Formgestaltung oder die 
Lehrbefähigung geringer als ausreichend beurteilt wurden. 
$ 10 
Ausschluß von der Prüfung 
Macht sich ein Prüfling während der schriftlichen Prü- 
fung der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel oder einer 
Täuschung oder eines Versuchs solcher Handlungen ver- 
dächtig, so ist er sofort von dem aufsichtführenden Mit- 
glied des Prüfungsausschusses zu hören. Ergibt sich dabei, 
daß kein Verstoß vorliegt, so setzt der Prüfling die Prü- 
fung fort, wobei die Prüfungszeit für ihn um die für die 
Untersuchung benötigte Zeit verlängert wird. Bleibt der 
Verdacht eines Verstoßes bestehen, so ist in gleicher Weise 
zu verfahren, jedoch ist der Prüfling darauf hinzuweisen, 
daß die endgültige Entscheidung dem Vorsitzenden des 
Prüfungsausschusses vorbehalten bleibt. Liegt nach dem 
Eindruck des aufsichtführenden Mitgliedes des Prüfungs- 
ausschusses ein Vertoß vor, so ist der Prüfling durch das 
aufsichtführende . Mitglied des Prüfungsausschusses vor- 
läufig von der Prüfung auszuschließen. Auch in diesem 
Fall trifft die endgültige Entscheidung der Vorsitzende des 
Prüfungsausschusses. Dieser hat vor seiner Entscheidung 
den Betroffenen zu hören. Ist ein Verstoß nicht nachweis- 
bar, so darf der Prüfling die Prüfungsarbeit wiederholen. 
Wird nur ein geringer Verstoß festgestellt, so kann dem 
Prüfling die Wiederholung der Prüfungsarbeit gestattet 
werden. Andernfalls wird der Prüfling von der gesamten 
Prüfung ausgeschlossen; die Prüfung gilt dann als nicht 
bestanden. 
8 11 
Rücktritt von der Prüfung 
(1) Tritt ein Bewerber nach Beginn der Prüfung zurück, 
so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 
(2) Tritt ein Bewerber nach Beginn der Prüfung aus 
einem Grunde zurück, den er nicht zu vertreten hat, so 
gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 
$ 12 
Wiederholung der Prüfung 
Hat ein Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so darf 
er sie frühestens nach Ablauf eines halben Jahres wieder- 
holen. Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nur aus- 
nahmsweise mit besonderer Genehmigung des Senators für 
Schulwesen möglich. 
$ 13 
Niederschrift 
Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen 
und mit der Abschrift des Prüfungszeugnisses zu den 
Prüfungsakten zu nehmen. 
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Prüfungszeugnis 
Wer die Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, erhält ein 
Zeugnis nach dem als Anlage beigefügten Muster, das ihn 
berechtigt, sich als „staatlich geprüfter Lehrer des Ma- 
schinenschreibens‘‘ zu bezeichnen. 
8 15 . 
Prüfungsgebühren 
(1) Für die Prüfung und die Wiederholungsprüfung 
werden Gebühren nach Maßgabe der Verwaltungsgebühren- 
ordnung erhoben. 
(2) Die Prüfungsgebühr ist vor Aushändigung der Mit- 
teilung über die Zulassung zu zahlen. 
$ 16 
Inkrafttreten 
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. November 1966 in 
Kraft und am 31. Dezember 1971 außer Kraft. Sie ersetzt 
die „Ordnung der Prüfung für Lehrer des Maschinen- 
schreibens‘“ vom 13. Juli 1959. 
Evers
	        
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